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VO Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren

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Academic year: 2022

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(1)

Verordnung

der Sächsischen Staatsregierung

über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur

Ländlichen Neuordnung

Vom 17. März 1994 Aufgrund von

1. § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),

2. § 109 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch § 81 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände ( Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), wird verordnet:

§ 1

(1) 1Landwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sind im Freistaat Sachsen der Sächsische Landesbauernverband e.V. und der Verband der privaten Landwirte und Grundeigentümer Sachsen e.V., nach deren Zusammenschluß der dann entstandene Verband. 2Soweit die Satzung eines der in Satz 1 bezeichneten Landesverbände oder des nach dem Zusammenschluß entstandenen Verbands die Bildung rechtlich selbständiger Kreisverbände zuläßt, tritt an die Stelle des Landesverbands der jeweilige Kreisverband mit dem Tag seiner Eintragung im Vereinsregister.

(2) Im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist 1. der Sächsische Waldbesitzerverband e. V. die forstwirtschaftliche Berufsvertretung und 2. der Sächsische Landesfischereiverband e. V. die fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung.

(3) Für die Anhörung nach § 19 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz – GrdstVG ) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das

Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 1

§ 2

(1) Soweit nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung zu beteiligen ist, werden beteiligt

1. als Berufsvertretung der Landwirtschaft die in § 1 Abs. 1 genannten Verbände, 2. als Berufsvertretung der Forstwirtschaft der in § 1 Abs. 2 genannte Verband,

3. als Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft der Sächsische Landesfischereiverband e.V.

(2) Werden in ein Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Waldgrundstücke einbezogen, ist in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 38, § 41 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG neben der Berufsvertretung der

Landwirtschaft die Berufsvertretung der Forstwirtschaft zu beteiligen.

(3) Die Berufsvertretung der Fischereiwirtschaft ist zu beteiligen, wenn in einem Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Belangen der Binnenfischerei Rechnung zu tragen ist.

(4) 1Geben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbände im Falle des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG einander widersprechende Erklärungen ab, kann die für die Anordnung des Verfahrens zuständige obere Flurbereinigungsbehörde den Verbänden eine angemessene Frist zur Einigung setzen. 2Wird bis zum Ablauf der Frist keine Einigung erzielt, gilt das Einvernehmen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG als hergestellt.

(5) Das Antragsrecht nach § 93 Abs. 1 FlurbG kann von den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verbänden nur VO Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 31.07.2007 Seite 1 von 2

(2)

1

gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. März 1994 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister

für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen

§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319)

Änderungsvorschriften

Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren in

Landwirtschaftssachen und in Verfahren zur Ländlichen Neuordnung Art. 4 der Verordnung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319)

VO Berufsvertretung in gerichtlichen Verfahren

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 31.07.2007 Seite 2 von 2

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