Erfassung der Malaria nach IfSG
Zum 1. Januar 2001 wurde das Bundes- Seuchengesetz durch das Infektions- schutzgesetz abgelöst. Der Nachweis des Krankheitserregers, das heißt Plas- modium spec. wird nach IfSG nicht na- mentlich direkt an das Robert Koch-In- stitut gemeldet (§ 7, Absatz 3).
Meldepflichtig für Plasmodium- Nachweise sind nach § 8 des IfSG „die Leiter von Medizinaluntersuchungs- ämtern und sonstigen privaten oder öf- fentlichen Untersuchungsstellen ein- schließlich der Krankenhauslaborato- rien“ sowie „die Leiter von Einrich- tungen der pathologisch-anatomischen Diagnostik . . .“ Im Gesetzestext (§ 10) ist vorgesehen, welche Angaben die nicht namentlichen Meldungen enthal- ten müssen. Diese sind auf einem Formblatt des RKI enthalten, das für die Meldung zu verwenden ist. Die Meldung muss innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem RKI erfolgen.
Nach IfSG hat der einsendende Arzt den Meldepflichtigen bei den An- gaben zu unterstützen. Das gilt ins- besondere für den wahrscheinlichen Infektionsweg beziehungsweise das wahrscheinliche Infektionsrisiko, das Land, in dem die Infektion wahr- scheinlich erworben wurde sowie für die Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe. Hierzu ist vorgese- hen, dass das Labor die erste Seite des Durchschreibebogens an das RKI und
den Durchschlag an den Arzt sendet, der die Untersuchung angefordert hat.
Dieser soll dann die fehlenden Infor- mationen vervollständigen und den ausgefüllten Durchschlag ebenfalls an das RKI schicken.
Neben der Veröffentlichung im Epi- demiologischen Bulletin wird das Robert-Koch-Institut im Laufe des Jahres auch detailliertere Daten zur Malaria-Epidemiologie in Deutsch- land auf den Internetseiten des RKI anbieten. Damit diese Daten möglichst vollständig und von hoher Qualität verfügbar sind, möchten wir an die be- reits seit Jahren gute Erfassung der Malariafälle in Deutschland anknüp- fen (1, 2, 3, 4) und erbitten die Mitar- beit aller, die mit der Diagnostik und Behandlung der Malaria in Deutsch- land befasst sind.
Meldebögen für den Nachweis von Plasmodium spec., aber auch für die anderen in § 7, Absatz 3 des IfSG ge- nannten Erregernachweise können im Robert Koch-Institut angefordert wer- den unter der Fax-Nummer 0 30/
45 47 35 33 oder der E-Mail-Adresse ifsg-labinfo@rki.de. Dies betrifft – ne- ben Plasmodium spec. die Erreger- nachweise für HIV, Treponema palli- dum, Echinococcus spec., Rubellavirus (bei konnatalen Infektionen) und To- xoplasma gondii (bei konnatalen In- fektionen). Weitere Informationen zu den neuen Meldeverfahren nach dem IfSG werden auf der RKI-Internetseite bereit gehalten.
Literatur
1. Pöhn H-P, Großmann R: Malariaeinschleppungen 1980–1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein- schl. Berlin (West). Bundesgesundheitsblatt 1998; 31, 1: 2–10.
2. Schöneberg I, Apitzsch L, Rasch G: Malaria – Erkran- kungen und Sterbefälle in Deutschland 1993–1997.
Gesundheitswesen 1998; 60: 755–761.
3. Schöneberg I, Strobel H, Apitzsch L: Erkrankungen an Malaria in Deutschland 1998/99 – Ergebnisse der Ein- zelfallerhebungen des Robert Koch-Institutes. (Das Gesundheitswesen [Im Druck])
4. Zastrow K-D, Dieckmann S, Schöneberg I: Malaria- Erkrankungen in Deutschland 1987–1991. Bundes- gesundheitsblatt 1993; 36, 11: 476–481.
Dr. rer. nat. Irene Schöneberg Robert Koch-Institut
Postfach 65 02 80 13302 Berlin
Schlusswort
Die nicht namentliche Meldepflicht nach § 7 Abs. 3 IfSG erfolgt direkt vom Meldepflichtigen an das Robert Koch- Institut. Der Beitrag von Frau Dr.
Schöneberg vom RKI ist von daher ei- ne kompetente Ergänzung zum Ver- ständnis dieses besonderen Meldewe- ges, da er am Beispiel der Malaria die nicht namentliche Meldepflicht vom feststellenden Labor an das RKI expli- zit erläutert.
Im Beitrag (Dt Ärztebl 2000; 97:
A 3501–3508 [Heft 51–52]) ist leider ein Sinn entstellender Fehler abgedruckt.
Im Textkasten 1 heißt es fälschlicher- weise im zweiten Absatz: „der Ver- dacht auf und die Erkrankung, wenn traumatisch bedingt, an einer mikro- biell bedingten Lebensmittelvergiftung oder . . .“
Es muss aber heißen: „der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikro- biell bedingten Lebensmittelvergiftung oder . . .“
Die Worte „wenn traumatisch be- dingt“ sind also an dieser Stelle zu strei- chen.
Priv.-Doz. Dr. med. Norbert Schnitzler Bundesministerium für Gesundheit Am Propsthof 78a
53108 Bonn M E D I Z I N
A
A1270 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 19½½11. Mai 2001
zu dem Beitrag
Neues Infektionsschutzgesetz
Melde- und
Aufzeichnungspflicht für Krankheiten und
Krankheitserreger
von
Stefan Bales Priv.-Doz. Dr. med.
Norbert Schnitzler in Heft 51–52/2000
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