A
A214 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 424. Januar 2003
Mit einem Urteil vom 30. Ja- nuar 2002 hat das Bundessozi- algericht (BSG) seine Recht- sprechung zum Umfang einer Ermächtigung und zum Vor- rang der niedergelassenen Vertragsärzte vor ermächtig- ten bestätigt. Diese Abstu- fung gilt für den gesamten Be- reich der ambulanten Kran- kenversorgung und für dia- gnostische Leistungen auf Überweisungen von denjeni- gen Ärzten, die die Patien- ten unmittelbar behandeln.
Nicht nur die eigenverant- wortliche ambulante Behand- lung, sondern auch die Bera- tung und Unterstützung eines anderen Vertragsarztes oblie- gen in erster Linie den Ver- tragsärzten.
Der Kläger war in begrenz- tem Umfang zur radiologi- schen Diagnostik auf Über- weisung des am Krankenhaus tätigen Unfallchirurgen er- mächtigt. Der Bescheid der be- klagten Kassenärztlichen Ver- einigung (KV), mit dem die Erweiterung der Ermächti- gung für radiologische Unter- suchungen auf Überweisung auf alle am Krankenhaus täti- gen ermächtigten Kranken- hausärzte, insbesondere Kin- derärzte und Gynäkologen, abgelehnt wurde, ist recht- mäßig. Die Beschränkung auf bestimmte Ärzte ist zulässig.
Eine Erweiterung sei nicht er- forderlich, da ein Bedarf all- gemein an Röntgenleistun- gen nicht bestehe. Auch der Hinweis auf eine qualitativ hochwertige Versorgung der Patienten begründet keinen Bedarf im Sinne des § 116 Satz 2 SGB V, § 31 a Abs. 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
In der Entscheidung ging es auch darum, ob der Kläger neben den außergerichtlichen Kosten des beklagten Beru- fungsausschusses zusätzlich die Kosten der beigeladenen KV zu tragen habe. Hinter- grund: Das Kostenrecht bei sozialgerichtlichen Verfahren wurde zum Januar 2002 geän- dert. Unter anderem wurde
die Kostenübernahmepflicht gegenüber Beigeladenen ein- geführt. Sie gilt nach Mei- nung des BSG nicht für dieses anhängige Verfahren, obwohl entsprechende ein- deutige Übergangsvorschrif- ten fehlen. Angesichts der großen Zahl der Beigeladenen wäre das Kostenrisiko für Ärz- te, die sich in bereits laufenden Verfahren befinden, zu groß.
Künftig müssen Ärzte sich die- ses Risikos jedoch bewusst sein. (Bundessozialgericht Kas- sel, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 6 KA 12/01 R) Be V A R I A
Vorrang der Zulassung
Bundessozialgericht bekräftigt seine Rechtsprechung.
Rechtsreport
Klagen kostet
Das 6. SGG-Änderungsgesetz wirkt sich auf Rechtsstreitigkeiten im Vertragsarztrecht aus, insbeson- dere im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 86a, 86b SGG) sowie durch die Einführung der Kostenpflicht für einen bestimm- ten Personenkreis (§ 183 ff. SGG).
Bei Rechtsstreitigkeiten im Ver- tragsarztrecht ist in § 197a SGG festgelegt, dass Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz erho- ben werden. Zudem gelten Vor- schriften der Verwaltungsgerichts- ordnung (§§ 154 bis 162), die be- sondere Regelungen über die Ko- sten des Vorverfahrens und die Kostentragungspflicht der Beigela- denen beinhalten.
Zukünftige Verfahren können Ärzte teuer zu stehen kommen (siehe auch: „Sozialgerichtsgesetz:
Erhebliches Kostenrisiko für Ärz- te“, Heft 20/2002). Bei Streitigkei- ten um zulassungsrechtliche Fra- gen wird zum Beispiel der fünffa- che Jahreshonorarumsatz abzüg- lich der durchschnittlichen fach- gruppenspezifischen Praxiskosten in Ansatz gebracht. Unterliegt der Arzt vor Gericht, muss er wegen des hohen Streitwerts mit hohen Gerichts- und Rechtsanwaltsko- sten rechnen. Art. 17 Abs. 1 6. SGG- Änderungsgesetz enthält allerdings eine Reihe von Übergangsregelun- gen. War ein Rechtsstreit schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes eröff- net, gilt (noch) Kostenfreiheit für das gesamte Verfahren. Be