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Der AGS begrüßt die Vorlage des Weißbuchs

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Academic year: 2022

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Stellungnahme des AGS zum EU-Weißbuch Chemikalienpolitik - Stand 28.5.01 – Seite 1

Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)

zum Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik

1. Der AGS begrüßt die Vorlage des Weißbuchs. Er stellt fest, dass das Weiß- buch eine gute Grundlage bildet, um wesentliche Defizite der bisherigen euro- päischen Chemiepolitik zu beseitigen. Eine umfassende Integration und Koor- dination der stoff- und produktbezogenen EU-Regelungen steht noch aus.

2. Der AGS ist jedoch der Meinung, dass die von der Kommission gegebenen Empfehlungen dem Arbeitsschutz nicht hinreichend gerecht werden.

Zum Arbeitsschutz schreiben deutsche wie europäische Regelungen – insbesondere die Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit - eine Gefährdungsbeurteilung vor, um Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten gering zu halten. Unabhängig von der Import-/Herstellungsmenge sind entsprechende Stoffinformationen, z.B. Einstufung und Kennzeichnung, die über das Sicherheits- datenblatt vom Hersteller an den Verwender weitergegeben werden, eine Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Dies berücksichtigt das Weißbuch nicht in ausrei- chendem Maße.

Chemikalien sind auch in Verbraucherprodukten (Stoffen und Zubereitungen) ent- halten. Deshalb müssen auch für diese Stoffe die erforderlichen Informationen be- kannt sein und weiter gegeben werden. Dies ist unabhängig von der Import- /Herstellungsmenge.

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Stellungnahme des AGS zum EU-Weißbuch Chemikalienpolitik - Stand 28.5.01 – Seite 2

3. Daher ist der AGS der Auffassung, dass

a) für Stoffe in Import-/Herstellungsmengen zwischen 1 und 10 t aus Arbeits- schutzgründen über den von der Kommission vorgeschlagenen Datensatz hinaus zusätzliche Daten bis hin zum Grunddatensatz mit relevanten Ap- plikationsrouten erforderlich sein können,

b) für Stoffe in Import-/Herstellungsmengen unter 1 t der Importeur/Hersteller angemessene Daten für den Fall von Transportunfällen, Störfällen oder Betriebsstörungen bereithalten muss,

c) den Behörden das Recht eingeräumt werden soll, in begründeten Fällen auch für Stoffe mit einer Import-/Herstellungsmengen unter 1 t Daten zur sicheren Handhabung anzufordern.

4. Der AGS ist der Meinung, dass

a) Verfahren und Verantwortlichkeiten der Datenbeschaffung für eine Ge- fährdungsbeurteilung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zwi- schen den Beteiligten (Importeur/Hersteller, Verwender) noch geklärt wer- den müssen,

b) die Verpflichtung zur Vorlage des Grunddatensatzes ab 10 t Import- /Herstellungsmengen unabhängig von der Frage der bestimmungsgemä- ßen oder vorhersehbaren Verwendung festgeschrieben werden soll.

An mehreren Stellen des Weißbuchs werden Regelungen auf die „vom Hersteller o- der Importeur beabsichtigte Verwendung“ abgestellt. Eine enge Begrenzung dieser Verwendung könnte hinsichtlich der für den Importeur/Hersteller resultierenden Ver- pflichtungen für diesen vorteilhaft sein, dem Arbeitgeber, der von der empfohlenen

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Stellungnahme des AGS zum EU-Weißbuch Chemikalienpolitik - Stand 28.5.01 – Seite 3

Verwendung abweicht, bei seiner Gefährdungsbeurteilung jedoch erhebliche Prob- leme bereiten.

5. Der AGS ist der Auffassung, dass Daten nur von Personen oder Institutionen, die bestimmten Qualitätsanforderungen erfüllen, erhoben und bewertet werden sollen.

Nur bei gleichmäßiger, gesicherter Qualität der Stoffdaten werden sachgerechte, nicht wettbewerbsverzerrende Entscheidungen zum Risikomanagement möglich sein. Bei der Durchführung neuer Prüfungen wird die Qualität durch das GLP- System sichergestellt. Ergänzend sind z.B. hinsichtlich Art und Umfang der Recher- che vorhandener Stoffinformationen sowie zum Vorgehen bei der Bewertung klare Richtlinien und Maßnahmen zur Qualitätssicherung unerlässlich.

6. Der AGS begrüßt, dass mit der Registrierung und Evaluierung eine Basis für ein Risikomanagementverfahren für besonders gefährliche Stoffe eingeführt werden soll, das auf der Umkehr der Beweislast gründet.

Dazu sollen Hersteller und Importeure Stoffe mit vollständigen Datensätzen und in bestimmten Fristen registrieren lassen.

Die Registrierung muss auch Angaben zu Verwendungszwecken enthalten.

Stoffe dürfen nur für solche Verwendungszwecke vermarktet werden, für die ei- ne Risikobewertung einschließlich geeigneter Schutzmaßnahmen vorliegt. An- dere Verwendungen sollen nicht erlaubt sein.

Für Verwendungen von Stoffen mit besonderen Risiken (z.B. CMR-Stoffe, aber auch andere wie stark sensibilisierende oder stark toxische Stoffe) sind Be- schränkungsmaßnahmen nach einem beschleunigten Verfahren vorzusehen.

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Stellungnahme des AGS zum EU-Weißbuch Chemikalienpolitik - Stand 28.5.01 – Seite 4

7. Der AGS bittet, auch die bereits vorliegenden Angaben zu Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen unverzüglich und vollständig zugänglich zu ma- chen.

Hierbei und bei der Information der Öffentlichkeit sollen die Ergebnisse aus Tests, die nicht zur Einstufung geführt haben, angegeben werden.

Industrie und Importhandel sollen aufgefordert werden, für identische Stoffe ei- nen Dissens bei der Einstufung auszuräumen.

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