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den Bereich der ausserfamiliären Tagesbetreuung von vorschulpflichtigen Kindern von der GEF und der JGK in die VOL zu verschieben

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M 298/2006 GEF 9. Mai 2007 GEF C Motion

0825 FDP (Bolli Jost, Bern)

Weitere Unterschriften: 23 Eingereicht am: 29.11.2006

Liberale Lösungen für den Kanton Bern –

Effizientere und wirtschaftsnähere Organisation der ausserfamiliären Tagesbetreuung

Der Regierungsrat wird beauftragt,

1. den Bereich der ausserfamiliären Tagesbetreuung von vorschulpflichtigen Kindern von der GEF und der JGK in die VOL zu verschieben;

2. sämtlichen Kindertagesstätten bei der Tarifgestaltung Autonomie zu geben;

3. die Bewilligungsvoraussetzungen für die Eröffnung und Führung von Kindertagesstätten im baulichen, administrativen und organisatorischen Bereich zu vereinfachen.

Begründung:

In sämtlichen Aussagen der Regierung zur Wachstumspolitik wird die ausserfamiliäre Kinderbetreuung zu Recht als zunehmend wichtiger Bereich für die Wirtschaft definiert.

Dieser Bereich verliert damit seine Bedeutung als Institution, die in erster Linie der sozialen Integration dient. Er wird auch wichtig für den Mittelstand und für gut ausgebildete Ehepaare. Es rechtfertigt sich deshalb, die familienexterne Kinderbetreuung nicht mehr nur unter dem Aspekt der Sozialinstitution zu betrachten. Kindertagesstätten sind vielmehr als Kleinunternehmen zu behandeln, die auch für den Arbeitsmarkt von Interesse sind.

Heute werden 1/3 der Tagesstätten von der JGK und 2/3 von der GEF/SOA bewilligt resp.

beaufsichtigt. Diese Doppelspurigkeit führt zu Mehraufwand. Sinnvoll ist, diesen Bereich der VOL zu unterstellen. Die VOL steht in ständigem Kontakt zu den Unternehmen im Kanton Bern und könnte zusätzlich zur nötigen Sensibilisierung auch partnerschaftliche Projekte zwischen Staat und Privatwirtschaft forcieren (PPP-Finanzierung).

Kindertagesstätten sind vielen unnötigen Vorschriften unterworfen. Die heutige, mehrheitlich planwirtschaftliche Regelung ist deshalb abzulösen durch Bestimmungen, die wohl ein Mindestmass an Sicherheit und Qualität garantieren, daneben aber auch echten Wettbewerb ermöglichen. Nur echter Wettbewerb führt zu vielfältigen und preiswerten Angeboten bei trotzdem hoher Qualität, die letztlich von den Eltern respektive den Gemeinden (die Plätze bei den Tagesstätten einkaufen können) als Kunden bestimmt wird.

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Antwort des Regierungsrates

Die ausserfamiliäre Kinderbetreuung, wie sie in den letzten Jahren im Kanton Bern schrittweise ausgebaut worden ist, verfolgt sowohl wirtschafts- wie gleichstellungs-, familien- und sozialpolitische Zielsetzungen, die mit einem qualitativ wie quantitativ genügenden Angebot an Betreuungsplätzen erreicht werden sollen. Die geltende Gesetzgebung des Kantons Bern zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen diesen unterschiedlichen Zielsetzungen zu erreichen, ohne einer Regelungsdichte zu verfallen, wie sie offenbar in anderen Kantonen anzutreffen ist, was in den Medien – zu Recht – immer wieder kritisiert wird. Der Regierungsrat ist grundsätzlich bereit, in den Teilbereichen, die von der Motion aufgegriffen werden, nach möglichen Optimierungen zu suchen, sofern die heutige, weitgehend bewährte Lösung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Die absolute Formulierung der Motionsforderungen lässt in dieser Hinsicht allerdings keinen grossen Spielraum zu, so dass der Regierungsrat zwei der drei Punkte ablehnen muss und auch nicht als Postulat annehmen kann.

Ziffer 1: Verschiebung der ausserfamiliären Tagesbetreuung von vorschulpflichtigen Kindern von der GEF und der JGK zur VOL.

Der Kanton Bern verfügt heute über rund 1300 Plätze in privaten und rund 2600 Plätze in öffentlichen Kindertagesstätten. Die Finanzierung der Kindertagesstätten ist seit 1982 eine Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden – ein Grundsatz, zu dem sich der Grosse Rat im Zuge der Totalrevision des damaligen Fürsorgegesetzes erneut bekannt hat. Mit dem neuen Sozialhilfegesetz (SHG) wurde sogar ein expliziter Auftrag an den Kanton formuliert, Angebote zur sozialen Integration zusammen mit den Gemeinden bereit zu stellen und die Steuerung zu übernehmen.

Diese Ausgangslage führte dazu, dass Kanton und Gemeinden durch einen gezielten und schrittweisen Ausbau heute über den Lastenausgleich Kanton – Gemeinden gemäss SHG rund Fr. 60 Mio. in diesen Bereich investieren. In den vergangenen 4 Jahren sind rund 450 neue Plätze entstanden. Davon haben 360 von der Anstossfinanzierung des Bundes profitiert. Ein weiterer moderater Ausbau und damit eine Förderung im Sinne der Wachstumsstrategie, die als eine Massnahme die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern will, ist ein zentrales Ziel der regierungsrätlichen Wachstumspolitik. Mit der Zunahme der Bedeutung für die Wirtschaft verlieren jedoch Kinderbetreuungsplätze nicht gleichzeitig an sozialpolitischer oder gleichstellungspolitischer Bedeutung. Sie sind aber ein Beispiel dafür, dass Sozialpolitik und Wachstumspolitik sich nicht ausschliessen. Nach Art. 21 der Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) verfolgt die finanzielle Unterstützung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung ausdrücklich folgende Ziele:

• Erwirtschaften eines existenzsichernden Einkommens

• Vereinbarkeit von Familie und Beruf

• Förderung der Integration von Kindern in einem sozialen Netz

• Förderung der Chancengleichheit

Zusätzlich zu den in der ASIV fesgelegten Zielen ist zu unterstreichen, dass die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung auch zu einer frühen Bildung der Kinder beitragen.

Diese Zielsetzungen, die auch die Motionärin zu teilen scheint, würden mit dem Wechsel der Federführung von der GEF zur VOL aus verschiedenen Gründen gefährdet:

- Wird die Kinderbetreuung aus der Sozialhilfegesetzgebung herausgelöst, so entfällt die heutige Finanzierung über den Lastenausgleich Sozialhilfe zwingend. Eine neue Grundlage für eine kantonale Mitfinanzierung der bestehenden Plätze wird in der Motion

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nicht vorgesehen oder gefordert, was bereits die Weiterführung des bestehenden, den Bedarf nicht deckenden Angebots in höchstem Masse gefährden würde.

- Der Wegfall der Steuerung durch den Kanton, wie sie das heutige System kennt, würde es auch verunmöglichen, regionale Disparitäten zu beseitigen und regionalpolitische Aspekte zu berücksichtigen. Mit der heutigen Verteilung der Mittel wird auch zu einer Stärkung des ländlichen Raumes beigetragen, wie in der regierungsrätlichen Wachstumspolitik formuliert.

- Die Motionärin weist zu Recht darauf hin, dass im Bereich der Unternehmen im Kanton Bern bisher nur sehr punktuell Engagements bezüglich Kinderbetreuungsangeboten vorhanden sind, obwohl seitens der öffentlichen Hand immer wieder Anstrengungen unternommen worden sind. Es ist daher sinnvoll, wenn die für die Wachstumspolitik federführende Volkswirtschaftsdirektion ihre Kontakte zur Wirtschaft intensiviert, mit der Absicht, diese verstärkt zu sensibilisieren und Modelle für partnerschaftliche Projekte zu entwickeln. Dies hat aber ergänzend zum heutigen Angebot zu geschehen, ohne gleichzeitige Übertragung der Federführung für die heute in der Zuständigkeit der JGK und der GEF liegenden Angebote an die VOL. Insbesondere wäre es nicht im Sinne der regierungsrätlichen Wachstumspolitik, die Sicherheit der Finanzierung der heute über den Lastenausgleich finanzierten Kindertagesstätten in Frage zu stellen. Zudem wäre es nicht effizient, in einer dritten Direktion neues Fachwissen aufzubauen und damit eine zusätzliche Schnittstelle zu generieren.

Der Transfer der familienergänzenden Kinderbetreuung von vorschulpflichtigen Kindern von der GEF und der JGK in die VOL ist daher aus Sicht des Regierungsrates abzulehnen.

Ziffer 2: Autonomie in der Tarifgestaltung für sämtliche Kindertagesstätten

Im Bereich der privaten Kinderbetreuungseinrichtungen sind die Träger in der Tarifgestaltung bereits heute frei und der Wettbewerb spielt. Im Bereich der öffentlich finanzierten Institutionen ist jedoch ein einkommensabhängiger Tarif zwingend, damit die angestrebten sozial- und familienpolitischen Zielsetzungen erreicht werden können. Der einkommensabhängige Tarif ermöglicht auch einkommensschwächeren Haushalten einen Betreuungsplatz. Im Falle von Alleinerziehenden ist ausserfamiliäre Fremdbetreuung schlicht eine Voraussetzung, um überhaupt einer Erwerbsarbeit nachgehen und von der Sozialhilfe unabhängig leben zu können. Würde der Sozialtarif abgeschafft, muss die Sozialhilfe diese Kosten übernehmen.

Weiter soll der Sozialtarif den Mittelstandsbuckel abfedern. Aufgrund der Ueberlegung, dass Kinder kosten, werden Familien dank eines Familienrabattes gezielt entlastet.

Eine Flexibilisierung und Vereinfachung des Tarifes ist aufgrund einer jüngst vorgenommenen Evaluation sinnvoll und ist bei der GEF in Bearbeitung. Den Kindertagesstätten jedoch vollkommene Autonomie bei der Tarifgestaltung zu gewähren, erachtet der Regierungsrat als nicht sinnvoll. Er empfiehlt diesen Punkt daher abzulehnen.

Ziffer 3: Vereinfachung der Bewilligungsvoraussetzungen im baulichen, administrativen und organisatorischen Bereich

Die Motion bezieht sich sowohl auf die privaten Kinderkrippen als auch auf diejenigen, die von Kanton und Gemeinden finanziert werden. Grundsätzlich ist die Betreuung von mehreren unmündigen Kindern aus vormundschaftsrechtlichen Gründen bewilligungspflichtig (Bewilligung der JGK an private Einrichtungen). Keine Bewilligung ist erforderlich für kantonale, kommunale oder gemeinnützige private Einrichtungen, die nach Schul-, Gesundheits- oder Sozialhilfegesetzgebung einer besonderen Aufsicht unterstehen (Kinderbetreuungseinrichtungen nach Sozialhilfegesetz bzw. GEF).

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Eröffnung und Führung einer privaten Kindertagesstätte sind in der kantonalen Pflegekinderverordnung und ausführenden Kreisschreiben geregelt. Aufsichtspflichtig ist das kantonale Jugendamt, welches

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gleichzeitig Bewilligungsbehörde ist. Im Bereich der öffentlich finanzierten Einrichtungen orientiert sich die ASIV an den gleichen organisatorischen Vorgaben. Bei öffentlich finanzierten Angeboten sind die Gemeinden aufsichtspflichtig. Das heisst, sie sind dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der ASIV eingehalten werden. Diese seit August 2005 geltenden Vorschriften haben in einer Mehrzahl der Einrichtungen zu einer Reduktion des bisherigen Standards geführt bzw. die Anpassung ist noch im Gang. Vereinfachungen im Sinne der Motion erachtet der Regierungsrat als realisierbar. Allerdings ist zu bedenken, dass die Betreuung von Kindern als verantwortungsvolle Aufgabe zwingend qualitative Auflagen erfüllen muss. Dieser Punkt kann als Motion angenommen werden.

Antrag: Ziffer 1: Ablehnung Ziffer 2: Ablehnung

Ziffer 3: Annahme als Motion

An den Grossen Rat

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