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Leider wurden in letzter Zeit immer wieder Sportlehrkräfte FH z.B

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I 322/2005 ERZ 15. Februar 2006 48C Interpellation

0417 Sommer, Melchnau (EVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.11.2005

Chancengleichheit von Sportlehrerinnen / Sportlehrern FH (Eidgenössische Fach- hochschule für Sport Magglingen) und Sportlehrerinnen / Sportlehrern I und II (eidg.

dipl. Turn- und Sportlehrern)

Seit sechs Jahren (1999) ist die ehemalige Schule für Sportlehrkräfte in Magglingen eine Eidgenössische Fachhochschule. Die Ausbildung dauert nicht mehr zwei, sondern neu drei Jahre.

Vergleicht man die Ausbildungszeit von Sportlehrer/in FH, Sportlehrer I und II ergeben sich folgende Stundentotale:

Dipl. Sportlehrer/in FH: 2788 h; eidg. dipl. Turn- und Sportlehrer/in I: 1334 h; eidg. dipl.

Turn- und Sportlehrer/in II: 2458 h. Im gleichen Verhältnis stehen die Ausbildungszeiten in der Didaktik/Methodik und Pädagogik für den Turnunterricht an Volkschulen.

Leider wurden in letzter Zeit immer wieder Sportlehrkräfte FH z.B. bei Stellenbewerbungen auf der Sekundarstufe I mit der Begründung abgewiesen, sie seien nicht definitiv wählbar.

Es kommt dazu, dass auch in Bezug auf die Entlöhnung Sportlehrkräfte FH Einbussen in Kauf nehmen müssen.

Die Regierung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist die Regierung bereit die LAV dahingehend abzuändern, dass Sportlehrkräfte FH für den Sportunterricht an Volks- und Berufsschulen definitiv wählbar sind? (Laut Mitteilung des Erziehungsdirektors sei dieses Anliegen erfüllt.)

2. Angesichts der gleichwertigen Ausbildung stellt sich die Frage nach Chancengleichheit in der Entlöhnung. Ist die Regierung bereit, die Löhne der Sportlehrkräfte FH denen der Turnlehrkräfte I und II anzupassen?

3. Welche Lösung schlägt die Regierung für Sportlehrkräfte FH vor, die bis heute nach neuer Ausbildung, aber alter Entlöhnung ihre Arbeit leisten?

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Antwort des Regierungsrates

1. Unbefristete Anstellung

Lehrkräfte sind grundsätzlich unbefristet anzustellen, wenn sie über ein durch die Gesetz- gebung oder von den zuständigen kantonalen Behörden anerkanntes Lehrpatent oder ei- nen entsprechenden Wahlfähigkeitsausweis verfügen und wenn die übrigen gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben. Bei fehlenden Ausweisen kann eine Anstellung jeweils für höchstens ein Jahr vorgenommen werden (Art. 5 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]).

Die Sportlehrkräfte der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM, 2-jährige Ausbil- dung) können bereits heute für das Fach Turnen/Sport an Berufsschulen sowie an Instituti- onen der beruflichen Weiterbildung unbefristet angestellt werden. Dies gilt ebenso für die Sportlehrkräfte der Hochschule für Sport Magglingen (FH, 3-jährige Ausbildung). Nach den heute geltenden Bestimmungen können die Sportlehrkräfte ESSM und FH an den Volks- schulen nicht unbefristet angestellt werden, da sie bis heute nicht über ein von der Eidge- nössischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Diplom verfügen. Eine Eingabe des Diploms zwecks Anerkennung wird jedoch im Jahr 2006 erfol- gen.

Im Rahmen der Gesamtrevision der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) ist eine Bestimmung vorgesehen, wonach eine Anstellung unbefristet erfolgt, wenn eine Lehrkraft über ein gesamtschweizerisch anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe oder über die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügt. Die Anstellungsbehörde entscheidet über das Vorliegen der stufengerechten Lehr- und Fach- kompetenz. Die stufengerechte Lehrkompetenz liegt vor, wenn eine Lehrkraft über eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für die entsprechende Stufe oder über eine langjähri- ge Lehrtätigkeit auf der entsprechenden Stufe verfügt. Die stufengerechte Fachkompetenz liegt vor, wenn die Lehrkraft über eine dem Auftrag entsprechende fachliche Ausbildung verfügt.

Unter dem Vorbehalt, dass die LAV gemäss Konsultationsversion beschlossen wird, kön- nen die Sportlehrkräfte FH von den Anstellungsbehörden auch an Volksschulen unbefristet angestellt werden, sofern die Anstellungsbehörden die stufengerechte Lehr- und Fachkom- petenz als gegeben beurteilen.

2. Gleichwertigkeit der Ausbildung; Entlöhnung

Die Gleichwertigkeit von Ausbildungen kann nicht allein von den Ausbildungsstunden abge- leitet werden. Zu berücksichtigen sind ebenso die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbil- dung, die Dauer der Ausbildung und die Ausrichtung der Ausbildung auf das Berufsfeld. Im Rahmen der Revision der LAV ist vorgesehen, die Sportlehrkräfte FH in den Volksschulen den Turnlehrkräften I gleichzustellen. Damit entfallen die Abzüge, die für die Sportlehrkräfte ESSM weiterhin Gültigkeit haben. Bei den Schultypen der Sekundarstufe II ist vorgesehen, die Sportlehrkräfte FH den Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen mit pä- dagogisch-didaktischer Zusatzausbildung gleichzustellen. Der Beschluss der LAV durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.

Ob eine Gleichwertigkeit der Ausbildung der Sportlehrkräfte FH (3-jährige Ausbildung mit Bachelor-Abschluss) mit einem ehemaligen Diplom als Turnlehrkraft II (Diplom, letztmals 2004 abgegeben), dem heutigen Lizentiat resp. Bachelor und Master (erste Abgabe 2008 resp. 2010) vorliegt, ist Gegenstand einer Überprüfung.

3. Rückwirkende Neueinstufung

Eine allfällige Anpassung der Entlöhnung gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidier- ten LAV an. Eine rückwirkende Neueinstufung der Sportlehrkräfte FH ist nicht vorgesehen.

An den Grossen Rat

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