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Und das Postulat Renggli (M 015/2006) ersucht die Regierung, ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor angriffen durch gefährliche Hunde zu erlassen

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M 066/2007 VOL 27. Juni 2007 VOL C

Motion

1170 Jost, Thun (EVP)

Weitere Unterschriften: 15 Eingereicht am: 01.02.2007

Kantonales Hundegesetz jetzt

Der Regierungsrat wird beauftragt, ein Gesetz zum Halten von Hunden zu erlassen. Es regelt mindestens folgende Punkte:

• Haftpflichtversicherung für Hundehalter/innen

• Bewilligungspflicht und -voraussetzungen für das Halten potenziell gefährlicher Hunde

• Ausbildungskurse für Hundehalter/innen

• Verbot des Haltens von Hunden für Personen, welche ihre Pflichten in grober Weise verletzen

• Ermächtigung der Regierung bestimmte Rassen gefährlicher Hunde zu verbieten oder für bestimmte Rassen besondere Vorschriften zu erlassen (z.B. Maulkorb, Leine)

sowie die bereits per Verordnung erlassenen Bestimmungen zur

• Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht der Hunde

• Meldepflicht von erheblichen durch Hunde verursachten Verletzungen

• Meldepflicht von übermässigem Aggressionsverhalten von Hunden Begründung

Im Jahr 2006 wurden drei Vorstösse zum Thema Mensch und Hund überwiesen. Die Motion Staub (M 014/2006) verlangt, dass Hundehaltungskurse obligatorisch zu erklären sind. Die Motion Eberhart (M 006/2006) verlangt, dass in Zukunft bösartige, verhaltensgestörte Hunde unkomplizierter aus dem Verkehr gezogen werden können. Und das Postulat Renggli (M 015/2006) ersucht die Regierung, ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor angriffen durch gefährliche Hunde zu erlassen.

Auch im Jahr 2000 wurde das Thema im Grossen Rat diskutiert. Und damals wie im vergangenen Jahr verwies der Regierungsrat in seinen Antworten auf die zu erwartenden schweizweiten Regelungen. In der Zwischenzeit sind auf kantonaler wie auf nationaler Ebene kleine Schritte gemacht worden. So müssen seit dem 1. Januar 2007 sämtliche Hunde mit einem Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein. Und schon etwas länger, seit September 2006, müssen Hundebisse, die erheblich verletzten, und Anzeichen für übermässiges Aggressionsverhalten von Hunden gemeldet werden. Laut dem kantonalen Veterinärdienst gingen innerhalb von knapp einem halben Jahr über 120 „Bissmeldungen“

ein. Zudem wurde die Tötung von zwei Hunden verfügt, und zehn Hundehalter hatten ihr Tier nach Bissverletzungen freiwillig eingeschläfert. Man geht jedoch noch von einer beträchtlichen Dunkelziffer bei den Hundebissen aus.

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Die erwähnten Massnahmen wurden auf Grund einer Änderung der nationalen Tierschutzverordnung (TSchV) vom April 2006 getroffen. Nach wie vor gehen die Gesetzesrevisionen auf Bundesebene jedoch schleppend voran. Der Bundesrat äusserte sich wiederholt zurückhaltend, obwohl das Parlament verschiedenste Signale für ein verschärftes Vorgehen gab. Zudem gibt es auf nationaler Ebene „Kann-Formulierungen“

(z.B. Hundehaltungskurse), welche es den Kantonen überlassen Näheres zu regeln. So stellt der Bundesrat das Erlassen von besonderen Massnahmen (Leinenpflicht, Kurse, Maulkorb, Rassenlisten usw.) explizit in die Kompetenz der Kantone (vgl. Antwort des Bundesrates vom 22.11.2000 zur Interpellation Studer „Halten von Hunden. Neue Regelungen“!). Auch sechs Jahre später änderte sich an der Haltung des Bundesrates nicht viel, wie die Worte von Bundesrätin Leuthard zeigen: „Nach bundesrätlicher Auffassung sind die Kantone verantwortlich für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Überdies erachtet der Bundesrat die gegenwärtige Rechtsgrundlage im Tierschutzgesetz nicht als genügend, um weitergehende Massnahmen anzuordnen. Er hat an seiner Sitzung vom 12. April lediglich eine Verordnungsänderung beschlossen, die mit dem Tierschutzgesetz und der Verfassung konform ist.“ (Amtliches Bulletin, Ständerat, 21. 09.2006, zur Motion „Gefährliche Hunde. Verantwortung ist der beste Schutz.“)

Während die Regelung des Tierschutzes Sache des Bundes ist, liegt die Polizeihoheit bei den Kantonen. Dementsprechend sind die Möglichkeiten des Bundes zum Erlass von Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden beschränkt. Der Kanton Bern delegiert heute Etliches, was an Massnahmen möglich ist, an die Gemeinden.

So zum Beispiel den Leinenzwang für bestimmte Gebiete oder die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes.

Entgegen der zurückhaltenden Haltung betreffend eines Kursobligatoriums des Regierungsrates, zeigt das jüngst präsentierte Brevet für Hundehaltende, das die Kynologische Gesellschaft der Schweiz anbietet, dass Hundehaltungskurse sinnvoll sind.

Und auch die regierungsrätliche Meinung, wonach keine objektivierbaren und wissenschaftlich abgestützten Kriterien für eine Rassenliste potenziell gefährlicher Hunde festgelegt werden können, ist überholt. Nach einer Beschwerde von Hundehaltenden im Kanton Baselland, hat das Bundesgericht derart entschieden, dass es Hunde gibt, die aufgrund ihrer Rasse (Morophologie, ursprüngliches Zuchtziel) als potenziell gefährlich bezeichnet werden dürfen.

In der zuständigen Subkommission des Nationalrates wie auch unter den Kantonsveterinären ist man sich zwar einig, dass eine schweizweite Lösung angestrebt werden muss. Weil dazu vermutlich eine Verfassungsänderung nötig ist, könnte das aber noch etliche Jahre dauern. So lange dürfen wir nicht zuwarten. Gerade auch deshalb, weil der Grosse Rat schon im letzten Jahr Vorstösse überwiesen hat, welche nach Massnahmen verlangen. Die Sicherheit von uns Menschen und auch Tiere fordert ein rascheres Vorgehen. Deshalb verlangt diese Motion Massnahmen auf kantonaler Ebene.

Dies könnte nicht zuletzt auch das Vorgehen auf Bundesebene beschleunigen.

Antwort des Regierungsrats

Strategie gegen gefährliche Hunde im Kanton Bern

Ziel der kantonalen Hundepolitik muss es sein, schwere Unfälle mit Hunden zu verhindern.

Gleichzeitig sollen die Einschränkungen für die sich in überwiegender Mehrheit korrekt und verantwortungsbewusst verhaltenden Hundehalterinnen und Hundehalter verhältnismässig und eine tierschutzkonforme und artgerechte Hundehaltung gewährleistet bleiben. Der Regierungsrat zog am 8. November 2006 im Rahmen einer Aussprache eine Zwischenbilanz über die kantonale Hundepolitik. Dazu befasste er sich eingehend mit dem

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Stand der Gesetzgebung auf Bundesebene, im Kanton Bern und in anderen Kantonen sowie mit bestehenden und zusätzlich möglichen Vollzugsinstrumenten. Die Aussprache ergab im Wesentlichen, dass die im Kanton Bern bisher verfolgte Strategie des einzelfallbezogenen Einschreitens, basierend auf der Polizei- und der Tierschutzgesetzgebung, weitergeführt werden soll. Der Regierungsrat legte aufgrund der Aussprache mit Beschluss vom 22. November 2006 fest, dass weitere Massnahmen zur Optimierung des Vollzugs auf Verordnungsebene aufzunehmen sind. Er wies die für den Vollzug zuständigen Behörden zudem an, die zur Verfügung stehenden Vollzugsmassnahmen konsequent umzusetzen und den bestehenden Handlungsspielraum in der Praxis zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden auszunutzen. Der Volkswirtschaftsdirektor hat Frau Bundesrätin Doris Leuthard über das Ergebnis der regierungsrätlichen Standortbestimmung informiert und erneut eine einheitliche Regelung auf Bundesebene durch die rasche Umsetzung der von National- und Ständerat überwiesenen Vorstösse verlangt.

In der Zwischenzeit sind die vom Regierungsrat im November 2006 angekündigten Massnahmen umgesetzt worden. Der Regierungsrat hat am 23. Mai 2007 eine Änderung der Einführungsverordnung vom 24. April 1985 zur eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung (EV TschG; BSG 916.812) beschlossen. Die Revision tritt am 1.

August 2007 in Kraft. Insbesondere folgende Änderungen ermöglichen das angestrebte einzelfallbezogene Vorgehen gegen gefährliche Hunde:

− Die seit Mai 2006 für Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Hundeausbildende geltende Meldepflicht über erhebliche Bissverletzungen durch Hunde an Mensch und Tier oder über Hunde, die ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, wird ausgeweitet: Auch die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden müssen dem kantonalen Veterinärdienst Vorfälle melden, bei denen ein Hund als möglicherweise gefährlich aufgefallen ist. Der Veterinärdienst trifft aufgrund solcher Meldungen die nötigen Abklärungen und verfügt die angemessenen Massnahmen. Diese Ausweitung der Meldepflicht führt zu einem engmaschigeren Netz zur Erfassung potenziell gefährlicher Hunde.

− Sowohl der Veterinärdienst in Anwendung der Tierschutzgesetzgebung als auch die Gemeinden gestützt auf ihre sicherheitspolizeilichen Kompetenzen können Massnahmen gegen gefährliche Hunde ergreifen. Diese Zuständigkeiten haben den Vorteil, dass im Einzelfall gezielt und jederzeit eingegriffen werden kann. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten gilt neu eine gegenseitige Informationspflicht zwischen dem Veterinärdienst und den Gemeinden über verfügte Massnahmen gegen Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden. Dadurch kann dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung in hohem Mass Rechnung getragen werden.

− Das Bundesrecht verpflichtet die zuständige kantonale Behörde, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass ein Hund ein abnormes Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

Die möglichen Massnahmen sind in der EV TschG konkretisiert worden. Im Einzelfall können Ausbildungskurse, Leinenpflicht, Hundehalteverbote oder die Tötung eines Hundes angeordnet werden. Weitere Massnahmen sind die Anordnung von Verhaltenstherapien mit dem Hund, das Verbot, den Hund für den Schutzdienst einzusetzen, Beschlagnahme sowie Kastration oder Sterilisation eines Hundes. Der Katalog möglicher Massnahmen ermöglicht es dem Veterinärdienst, die dem Einzelfall angemessene Anordnung zu treffen.

− Benachbarte Gemeinden haben ihre Anordnungen betreffend Leinenzwang in gemeindeübergreifenden Naherholungsgebieten und entlang von Gewässern zu koordinieren. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, in ihren Ortspolizeireglementen vorzusehen, mittels Allgemeinverfügung bestimmte Orte, Plätze und Strassenzüge zu

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bezeichnen, wo Hunde an der Leine zu führen sind. Innerhalb eines als Einheit wahrgenommenen Gebiets variierende Vorschriften führen zu Verwirrung und sind der Akzeptanz solcher Regelungen abträglich. Mit der Koordinationspflicht wird zudem ein unerwünschter „Hundetourismus“ verhindert.

− Die Kosten für Abklärungen und Massnahmen gehen nach dem Verursacherprinzip zu Lasten der Hundehalterin oder des Hundehalters. Wer mit einem problematischen Hund oder seinen eigenen ungenügenden Kenntnissen und Fähigkeiten als Halterin bzw. Halter eine potenzielle oder tatsächliche Gefahr für Menschen und Tier schafft, soll die damit verbundenen Kosten für behördliche Sachverhaltsabklärungen und angeordnete Massnahmen tragen müssen.

Massnahmen gegen gefährliche Hunde auf Bundesebene

Der Regierungsrat vertritt weiterhin die Haltung, dass eine einheitliche gesamtschweizerische Lösung angestrebt werden muss. Angesichts der Grösse der Schweiz und der Mobilität der Hundehaltenden sind insbesondere von Kanton zu Kanton unterschiedliche Rassenverbote sowie variierende Bewilligungs- und Ausbildungspflichten nicht zielführend.

Bereits nach der geltenden Tierschutzgesetzgebung besteht die Möglichkeit, gegen unfähige Hundehalterinnen bzw. -halter vorzugehen und beispielsweise ein Tierhalteverbot auszusprechen. Das vom Bundesrat im Januar 2006 vorgestellte „Massnahmenpaket gefährliche Hunde“ ist in mehrere Phasen aufgeteilt. In einer ersten Phase wurden strengere Vorschriften über Zucht und Sozialisierung von Hunden erlassen und die erwähnte Meldepflicht eingeführt. Die zweite Phase des Massnahmenpakets wurde im Rahmen der laufenden Revision der eidgenössischen Tierschutzverordnung vorgestellt.

Diese sieht die Pflicht zu obligatorischen theoretischen und praktischen Ausbildungskursen für alle Hundehalterinnen und Hundehalter vor. Eingeführt wurde zudem die Pflicht, sämtliche Hunde in der Schweiz in einer kantonalen Datenbank zu registrieren und mit einer Tätowierung oder einem Mikrochip zu kennzeichnen. Diese Datensammlung erleichtert den Vollzugsbehörden die Identifizierung von Hunden und deren Halterinnen bzw. Haltern.

Am 20. April 2007 hat eine Subkommission der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) des Nationalrates einen Vorschlag zur Ergänzung des Tierschutzgesetzes präsentiert. Dieser bedingt eine Änderung der Bundesverfassung, um dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zum Schutz der Menschen vor Tieren, die von Menschen gehalten werden, zu übertragen. Für Hunde sieht der Gesetzesvorschlag eine Einteilung in die Kategorien gefährlich, möglicherweise gefährlich und wenig gefährlich vor. Gefährliche Hunde sollen verboten und möglicherweise gefährliche einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Die genauen Kriterien für die Einteilung der Hunde in die verschiedenen Kategorien sind vom Bundesrat unter Berücksichtigung von Körpergrösse, Gewicht und Rassetyp auf Verordnungsstufe festzulegen. Weiter soll der Leinenzwang im öffentlichen Raum stark ausgebaut und die Sozialisierung von Hunden (z.B. Welpenkurse) vorgeschrieben werden. Der Gesetzesvorschlag wird voraussichtlich Mitte Juni 2007, gleichzeitig mit dem Vorschlag des Bundes für eine verschärfte Haftpflicht der Hundehalterinnen und -halter, in die Vernehmlassung gegeben werden.

Fazit

Mit den bestehenden und in absehbarer Zeit zu erwartenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften werden viele Anliegen des Motionärs bereits abgedeckt. Dies gilt für die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten, die Meldepflicht bei Bissverletzungen

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und übermässigem Aggressionsverhalten sowie für die Möglichkeit, ein Hundehalteverbot auszusprechen. Bezüglich allgemeiner Ausbildungskurse für Hundehalterinnen und -halter ist darauf hinzuweisen, dass solche mit der totalrevidierten Tierschutzgesetzgebung des Bundes, die voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird, zur Pflicht erklärt werden. Für eine verschärfte Haftpflicht, Rassenverbote sowie besondere Vorschriften für bestimmte Rassen (Bewilligungspflicht, Maulkorbpflicht, Leinenzwang) liegt ein Gesetzesvorschlag auf Bundesebene vor. Auch die Frage der obligatorischen Haftpflichtversicherung für Hundehalterinnen und Hundehalter wird in diesem Zusammenhang diskutiert.

Der Regierungsrat stimmt mit dem Motionär überein, dass die Sicherheit von Menschen und Tieren ein rasches Vorgehen gegen gefährliche Hunde erfordert. Er ist jedoch überzeugt, dass dabei Massnahmen getroffen werden müssen, die ein gezieltes und effizientes Vorgehen im Einzelfall ermöglichen und gleichzeitig auch die Bedürfnisse der sich in überwiegender Mehrheit korrekt und verantwortungsbewusst verhaltenden Hundehalterinnen und Hundehalter respektieren. Mit der per 1. August 2007 in Kraft tretenden Änderung der EV TschG werden im Kanton Bern die entsprechenden Voraussetzungen konkretisiert. Die Vollzugsorgane im Kanton Bern sind gehalten, die zur Verfügung stehenden Massnahmen gegen gefährliche Hunde konsequent anzuwenden.

Von grossem Vorteil ist dabei, dass sowohl die Gemeinden gestützt auf ihre sicherheitspolizeilichen Kompetenzen als auch der kantonale Veterinärdienst gestützt auf das Instrumentarium der Tierschutzgesetzgebung im Bedarfsfall einschreiten können.

Verbunden mit der ausgedehnten Meldepflicht besteht damit ein engmaschiges Netz, das dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung ausreichend Rechnung trägt.

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Gesetzgebung so schlank wie möglich zu halten ist. Neue Erlasse und Bestimmungen sind nur dort zu schaffen, wo nicht auf bestehende Regelungen zurückgegriffen werden kann. Das in der Motion geforderte zusätzliche kantonale Hundegesetz würde angesichts der bereits heute vorhandenen gesetzlichen Grundlagen diesem Grundsatz widersprechen. Eine Zusammenfassung der in vielen Bereichen bereits bestehenden Massnahmen in einem formellen Gesetz würde zudem die Flexibilität, rasch auf geänderte Rahmenbedingungen zu reagieren, unnötig einschränken. Aus der Sicht des Regierungsrates besteht aus diesen Gründen kein Bedarf für ein neues, zusätzliches kantonales Hundegesetz. Er beantragt daher Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung

An den Grossen Rat

Referenzen

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