Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 1114. März 2008 A541
S E I T E E I N S
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ehr als 20 Prozent ihres Umsatzes erwirtschaften Arztpraxen inzwischen über die Behandlung von Privatpatienten. Bei den Krankenhäusern dürfte es ähnlich aussehen. Vor diesem Hintergrund ist der Fortbe- stand der privaten Krankenversicherung (PKV) für die Leistungserbringer existenziell. Doch genau den sehen die privaten Anbieter infolge der jüngsten Gesundheits- reform gefährdet: einerseits wegen der Eingriffe des Ge- setzgebers in das PKV-Geschäft mit Vollversicherungen, aber auch, weil die Krankenkassen zunehmend in den Markt mit Zusatzversicherungen eindringen. Ein von der Debeka in Auftrag gegebenes Gutachten wertet Letzte- res als rechtswidrig – aus nachvollziehbaren Gründen.Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungs- gesetzes (GKV-WSG) dürfen die Kassen Wahltarife einführen: Tarife mit Kostenerstattung, Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung sowie Tarife für die Teil- nahme an besonderen Versorgungsformen und für die Behandlung mit alternativen Arzneimitteln (§ 53 SGB V).
Davon abgegrenzt werden weiterhin Zusatzversiche- rungen, die in § 194 SGB V geregelt sind. Hierunter fal- len Tarife, die im Krankenhaus die Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Zweibettzimmer garantie- ren, und auch Auslandskrankenversicherungen. Solche Policen dürfen die Kassen nur „vermitteln“: zwischen ihren Versicherten und privaten Anbietern. Es gibt also theoretisch eine klare Trennung zwischen Wahltarifen, die die Kassen selbst anbieten dürfen, und Zusatzversi- cherungen, die von privaten Partnern zu vermarkten sind. Zu Recht: Die hier versicherten Leistungen sind keine originären Aufgaben einer umlagefinanzierten Krankenversicherung.
Dennoch genehmigte das Bundesversicherungsamt (BVA) der AOK Rheinland/Hamburg Wahltarife, die die Krankenhausbehandlung im Zweibettzimmer oder auch Zahnersatzleistungen vorsehen. Andere Kassen bemühen sich derzeit um die Genehmigung ähnlicher Tarife, auch mit Chefarztbehandlung. Ein solches An- gebot stelle keine Ausweitung des GKV-Leistungska- talogs dar, „weil ärztliche Behandlung und Unter- bringung Bestandteile der Krankenhausbehandlung sind“, argumentiert das BVA. Ein Freibrief für alle Kassen, in das lukrative Geschäft mit Zusatzversiche- rungen einzusteigen – denn letztlich beinhalten alle Zusatzversicherungen eine ärztliche Behandlung oder eine Unterbringung.
Jens Flintrop Redakteur für Gesundheits- und Sozialpolitik
WAHLTARIFE
Die Grenze überschritten
Jens Flintrop
Laut Debeka-Gutachten verstoßen die Kassen damit jedoch gegen Europarecht. Krankenkassen seien bislang vom Wettbewerbs- und Kartellrecht nur deshalb ausge- nommen worden, weil für unternehmerisches Handeln kein Raum gewesen sei. Wenn sich das aber ändere, etwa weil sie privaten Anbietern Konkurrenz machten, dann käme dies dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gleich: „Denn Krankenkassen sind im Gegen- satz zu privaten Versicherungsunternehmen steuerlich privilegiert, sie müssen kein Eigenkapital hinterlegen, keine Alterungsrückstellungen bilden und verfügen über das Adressmonopol von über 70 Millionen Versicherten“, sagt Debeka-Vorstandschef Uwe Laue. Entsprechende Klagen des PKV-Verbandes und eines Unternehmens sind vor dem Kölner Landessozialgericht anhängig.
Obgleich das Geschäft mit den Vollversicherungen zu- gegebenermaßen geschwächt werde, bleibe der PKV ja immer noch das lukrative Geschäft mit Zusatzversiche- rungen, hatte das Bundesgesundheitsministerium vor Inkrafttreten des GKV-WSG immer wieder bekräftigt.
Nichts als leere Worte: Die Genehmigungspraxis des BVA bei den Wahltarifen hält das Ministerium jetzt für „vertret- bar“. Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer im Kran- kenhaus seien nichts weiter als eine höher vergütete Vari- ante der GKV-Leistung „Krankenhausbehandlung“ und keine Ausweitung des Leistungskatalogs, meint die par- lamentarische Staatssekretärin Marion Caspers-Merk.
Den privaten Anbietern, aber auch den Leistungser- bringern, die auf die PKV-Einnahmen angewiesen sind, bleibt somit nur noch die Hoffnung auf die Justiz. Letzt- lich wird wohl der Europäische Gerichtshof entscheiden – in drei, vier Jahren.