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Archiv "Laufende Verträge" (26.01.2001)

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W

er eine Arztpraxis aufgeben oder ver- kaufen will, sollte drei bis fünf Jahre vor dem Stichtag mit der Planung be- ginnen (Textkasten 1 und 2).

Die Form der Abgabe wird hierbei an erster Stelle ste- hen: Wird die Praxis an ei- nen Einzelnachfolger überge- ben – wenn ja, welche Über- leitungszeit wird erforderlich sein? Soll für die Übergangs- zeit eine Gemeinschaftspra- xis gegründet werden – wenn ja, wird dies rechtlich möglich sein, und welche wirtschaft- lichen beziehungsweise steu- errechtlichen Konsequenzen

wird dies haben? Wie soll der Kaufpreis gestaltet sein: Ein- malzahlung oder Rentenzah- lung beziehungsweise eine Kombination von beidem?

Liquidität und Vermögenswerte

Zunächst muss ein Arzt, der seine Praxis veräußern will, seine wirtschaftliche Situa- tion ermitteln. Hierzu ver- schafft er sich am besten eine Übersicht über seine Liqui- ditäts- und Vermögenswerte.

Sie hilft, sich darüber klar zu werden, welche Einkünf- te vor dem Zeitpunkt der

Praxisaufgabe liegen und wel- che danach. Es geht hier also darum, wie sich die Einkom- mensstruktur durch die Pra- xisaufgabe verändern wird.

Dazu sollte man sich eine Tabelle anlegen, die die Si- tuation vor und nach der Praxisabgabe gegenüberstellt.

Eine Spalte „Differenz“ dient dazu, sich der Veränderungen und ihrer Auswirkungen be- wusst zu werden.

Zur Ermittlung der tat- sächlichen Liquidität werden die Einnahmen aufgegliedert, also zum Beispiel aus den Einkunftsarten selbstständi- ge Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpach- tung, sonstige Einkünfte (zum Beispiel Renten mit Ertrags- anteil). Dazu kommen die übrigen (nicht steuerpflichti- gen) Einnahmen, zum Bei- spiel nicht zu versteuernder Anteil der Rente, steuerfreie Einnahmen aus Kapitalver- mögen, Einnahmen aus Ver- mietung und Verpachtung oh- ne tatsächliche Kosten (zum Beispiel Abschreibung), steu- erfreie Veräußerungsgeschäf- te (zum Beispiel nicht zu ver- steuernde Aktiengewinne).

Bei den Ausgaben ist an die Verwendung des Einkom- mens aus folgenden Berei- chen zu denken: selbstständi- ge Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte (zum Bei- spiel Renten). Dazu kommen die übrigen Ausgaben, zum Beispiel Versorgungsaufwen- dungen, Darlehnstilgungen, Vermögensbildung, Lebens- unterhalt, Sonstiges.

Die Vermögenswerte kön- nen entsprechend nach fol- gendem Schema entwickelt werden: Wert der Praxis: Be-

sitzposten ohne Praxiswert, Schuldposten; Kapitalvermö- gen: zum Beispiel Wertpapie- re, Festgelder et cetera; Immo- bilien: Besitzposten, Schuldpo- sten; Versicherungen (soweit hieraus nicht Rentenansprü- che im klassischen Sinn be- stehen): Lebensversicherun- gen, Rentenversicherungen (soweit hieraus nicht Renten- ansprüche im klassischen Sinn bestehen); sonstiges Vermö- gen: Besitzposten, Schuldpo- sten.

Optimaler Zeitpunkt:

Einkünfte sind gering Beachten sollte man, dass un- ter „Vermögenswerte heute“

die Position Praxiswert nicht weiter ausgewiesen wird.Ein Praxiswert (good will; Praxis- kartei oder Ähnliches) liegt erst mit dem Verkauf auch vor. Zuvor ist dieser Wert ei- ne reine Schätzung. Im Han- delsrecht ist aber festgelegt, dass nicht realisierte Gewin- ne auch nicht ausgewiesen werden dürfen – der Kauf- mann darf sich nicht reicher machen, als er tatsächlich ist (Textkasten 3).

Aus steuerlicher Sicht ist der optimale Zeitpunkt dann V A R I A

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 4½½½½26. Januar 2001 AA187

Steuerrecht

Verkauf einer Praxis – so sollte er gelingen (I)

Die Aufgabe einer Arztpraxis muss gut geplant werden.

So ist neben dem richtigen Erwerber der richtige Zeitpunkt aus steuerlicher Sicht von Bedeutung.

Wirtschaft

Rechtssicherheit beim Verkauf

Plant man den Praxisverkauf, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt. Nur ein spezialisierter Jurist ist in der Lage, den aus Beweisgründen not- wendigen Veräußerungsvertrag parteiengerecht aufzustellen. Sollte mit- samt der Praxis auch die Praxisimmobilie veräußert werden, ist der Ver- trag zwingend vor dem Notar zu beurkunden. Auch wenn im Regelfall der Erwerber die Kosten der Beurkundung trägt, so lassen sich dennoch diese Notargebühren senken, indem die Veräußerung der Praxis und der Praxi- simmobilienverkauf in zwei unterschiedlichen Verträgen geregelt werden.

Für den Käufer bietet es sich an, die Wirksamkeit beider Erwerbungen von dem Erhalt der kassenärztlichen Zulassung abhängig zu machen. Der Veräußerer sollte Sorge tragen, dass der Erwerber schon vor Abschluss des Kaufvertrages die erforderliche Zulassung erhalten hat. Als Mittelweg kann im Vorfeld ein beide Parteien bindender Vorvertrag geschlossen werden, der die Erteilung der Zulassung als Bedingung enthält. Bei Verkauf der Im- mobilie und der Praxis in einer Vertragsurkunde muss allerdings auch ein vorläufiger Kaufvertrag notariell beurkundet werden.

Mit dem Kaufvertrag ist die Form der Absicherung der Kaufpreissumme (Einmalzahlung; Raten- beziehungsweise Rentenzahlung) zu regeln. Soll hierfür zum Beispiel eine Hypothek oder Grundschuld die Praxisimmobilie zukünftig belasten, kann dies gleich mit beim Notar geregelt werden.

Weitere Absicherungsmöglichkeiten bestehen zum Beispiel im nota- riellen Schuldanerkenntnis oder in der schriftlichen Bürgschaftserklärung eines Dritten. Zwischenzeitlichen Sicherungsbedürfnissen des abgeben- den Arztes kann durch Bankbürgschaften Rechnung getragen werden.

Sie werden dann zum Eigentumsübergang vom Veräußerer wieder zu-

rückgegeben. WE

Textkasten 1

Laufende Verträge

Arbeitsverträge mit dem Perso- nal gehen nach § 613 A BGB von Gesetzes wegen auf den Praxis- erwerber über. Das heißt: Weder der Erwerber noch der Veräuße- rer sind berechtigt, beim Praxis- übergang Kündigungen auszu- sprechen.

Mietverträge sind vom Ver- äußerer rechtzeitig zu kündigen.

Sie gehen nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Vermie- ter muss mit dem Erwerber einen neuen Mietvertrag abschließen.

Das bedeutet gleichzeitig für den Vermieter die Möglichkeit, bes- sere Mietkonditionen zu errei- chen.

Versicherungsverträge werden in der Regel vom Veräußerer gekün- digt, soweit es sich um Sachversi- cherungen handelt. Die persönli- che Berufshaftpflicht bleibt we- gen möglicherweise noch ausste- Textkasten 2

(2)

gegeben, wenn zur Zeit der Praxisveräußerung oder -auf- gabe möglichst geringe Ein- künfte fließen. Das lässt sich durch eine geschickte Steuer- gestaltung erreichen. So kann zum Beispiel in dem entspre- chenden Jahr eine umfassen- de Renovierung der vermie- teten Häuser vorgenommen werden. Oder das Kapitalver- mögen wird so angelegt, dass in diesem Jahr keine Zins- erträge zufließen und am besten noch Stückzinsen ge- zahlt werden müssen. Denn Stückzinsen sind im Jahr der Zahlung wie Werbungskosten mindernd bei den Einkünf- ten aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Außerdem sollten nachträgliche Betriebs- einnahmen erst im Folgejahr realisiert werden.

Eine Praxisveräußerung oder -abgabe zum 31. Dezem- ber eines Jahres ist in der Re- gel also denkbar ungünstig.

Im laufenden Jahr werden (hoffentlich) bereits in üblicher Höhe Einkünfte in den einzel- nen Einkunftsarten realisiert.

Wird nun noch ein zusätzlicher Veräußerungsgewinn erzielt,

wird die Steuerbelastung sehr hoch.

Ein weiterer Punkt kommt hinzu. Bei Ärzten wird der Gewinn der Praxis in der Re- gel durch eine so genann- te Einnahme-Überschussrech- nung ermittelt. Zum Zeit- punkt der Praxisveräußerung

oder -aufgabe ist jedoch eine so genannte Aufgabebilanz zu erstellen. Wird eine Einnah- me-Überschuss-Rechnung er- stellt, richten sich die Kriteri- en der Praxis nach dem Zeit- punkt der Vereinnahmung der Betriebseinnahmen und der Verausgabung der Betriebs- ausgaben. Bei einer Bilanz ist jedoch der wirtschaftliche As- pekt entscheidend. Hier zählt der Zeitpunkt der wirtschaftli- chen Leistungserbringung für die Versteuerung.

Übergangsgewinn im Auge behalten

Diese beiden unterschiedli- chen Systeme sind durch eine so genannte Übergangsrech- nung einander anzupassen.

Sie fördert im Regelfall ei- nen so genannten Übergangs- gewinn zutage, der zusätzlich die Steuerbelastung in die Höhe treibt. Er kann im Durchschnitt in Höhe der KV-Zahlungen angenommen werden, die nach Praxis- schließung noch ausgezahlt werden. Sie stellen also einen einmaligen Gewinn dar, der

zum Zeitpunkt der Praxis- veräußerung oder -aufgabe anfällt. Dadurch ist es also ratsam, den Zeitpunkt der Praxisveräußerung oder -auf- gabe in einem anderen Veran- lagungszeitraum anfallen zu lassen (Fortsetzung folgt).

Holger Wendland V A R I A

A

A188 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 4½½½½26. Januar 2001

Praxiskartei

Um zu verhindern, dass der Verkauf einer Arztpraxis unwirksam ist, ist im Hinblick auf den Übergang von Patientendateien einiges zu be- achten. So muss jeder einzelne Patient dem Übergang seiner Dateien bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zugestimmt haben. Ansonsten würde gegen den Datenschutz verstoßen; der Vertrag wäre insgesamt unwirksam.

Es bietet sich folgender Lösungsweg an: Der übernehmende Arzt sollte bereits in der Praxis, zum Beispiel als Angestellter, tätig gewesen und den Patienten daher bekannt sein. Ein optimaler Zeitraum sind etwa zwei Jahre. Rechtzeitig vor der Übernahme kann dann zum Beispiel im Wartezimmer das bevorstehende Ausscheiden des Praxisinhabers und die Fortführung der Praxis zum Tag X durch den Erwerber angekündigt werden.

Ein anderer Lösungsweg besteht darin, sich von Patienten ohne einen konkreten Bezug ihre Einwilligung in die Übertragung der Praxisdaten ge- ben zu lassen (schriftlich). Ansonsten ist zu erwägen, sich auf einem Anam-

nesebogen die Einwilligung geben zu lassen. WE

Textkasten 3

A

uch wenn er so aus- sieht: Der RX 300 ist kein Geländewagen. Er besitzt weder eine Gelände- übersetzung noch eine Dif- ferenzialsperre. „Der Verzicht auf diese in der Praxis oh- nehin selten genutzten Ein- richtungen spart Gewicht und reduziert den Wartungsauf- wand“, erklärte Produkt- manager Filippo Bellanto bei

der europäischen Marktein- führung des RX 300. Die Ver- kaufszahlen für das Jahr 2000 in den USA geben ihm Recht.

Knapp 90 000 Exemplare des allrad betriebenen Autos ver- kaufte Lexus dort.

Seit Ende 2000 ist der RX 300 auch in Deutschland erhältlich. Dabei kommt der

„straßenorientierte Gelände- wagen“ (Lexus) deutlich mo- difiziert auf den europäischen Markt: Antrieb, Fahrwerk, Geräusch- und Vibrations- dämpfung sowie die Bremsen wurden den hier üblichen höheren Geschwindigkeiten angepasst. Um so überra- schender ist, dass der RX 300 trotz seiner 148 kW (201 PS) bei 5 600/min „nur“ mit einer

Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h aufwarten kann. Of- fensichtlich begrenzten die Le- xus-Konstrukteure die Höchst- geschwindigkeit des 3,0-Liter-

V6-Motors, um weitergehen- de kostspielige Umrüstungen zu vermeiden. Beeindruckend die Beschleunigungswerte: 9,2 Sekunden braucht der Allra- der, um die 100-km/h-Marke zu erreichen.

Der Lexus RX 300 kostet in der Basisausstattung mit 81 558 DM in etwa so viel wie seine beiden Hauptkonkur- renten, die Mercedes-M-Klas- se und der BMW X5. Dafür bekommt der Käufer ein Fahrzeug mit ausgezeichne- ten Fahreigenschaften auf der Straße. Weitere Stärken des RX 300 sind die hohe Sitzposition, die gute Rund- umsicht, seine Antriebsstär- ke und die komfortable In- nenausstattung. Jens Flintrop

Lexus RX 300

Straßenorienter Geländewagen

Das meistverkaufte Lexus-Modell in den USA soll auch den deutschen Markt erobern.

Technik

Urbaner Chic: Der RX 300 eignet sich besonders für den Stadtverkehr. Die Innenausstattung (oben) lässt wenig Wünsche offen. Werkfoto

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