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Archiv "Nationale VersorgungsLeitlinie zum Kreuzschmerz veröffentlicht" (17.12.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 50

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17. Dezember 2010

A 2525 Im Rahmen des Programms für Nationale VersorgungsLeitlinien

(NVL) – Träger: Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundes- vereinigung und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, Koordination: Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin – steht die kürzlich konsen- tierte NVL „Kreuzschmerz“ seit dem 30. 11. im Internet bereit:

www.versorgungsleitlinien.de/themen/kreuzschmerz.

Hintergrund: Kreuzschmerzen verursachen in Deutschland di-

rekte Kosten in Höhe von 8,4 Milliarden Euro pro Jahr. Hinzu kommen die indirekten Kosten durch Arbeitsunfähigkeit und Frühberentung – Kreuzschmerz führt seit Jahren die Statistiken der Anlässe für medizinische Rehabilitation und Arbeitsunfähigkeit an. Zwar existieren zahlreiche Therapieangebote, und einige der Behandlungsmöglichkeiten wurden in den letzten Jahren gut un- tersucht. Dennoch lässt sich die Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Bereichen noch deutlich verbessern. Ent- sprechende Behandlungsempfehlungen wurden im Laufe eines vierjährigen Entwicklungsprozesses zwischen ärztlichen Organi- sationen (inklusive Arzneimittelkommission der deutschen Ärz- teschaft), Patientenvertretern, den Berufsverbänden der Physio-

therapeuten und Ergotherapeuten, der Bundespsychotherapeuten- kammer und der Deutschen Rentenversicherung Bund konsentiert

(siehe die nachstehende Zusammenfassung der Empfehlungen).

Wichtige Ergebnisse: Die NVL Kreuzschmerz gibt Empfeh-

lungen zur Diagnostik, zur nichtmedikamentösen und medikamen- tösen Therapie sowie zur Prävention von nichtspezifischem Kreuz- schmerz. Sie empfiehlt zum Beispiel, dass nach klinischem Aus- schluss gefährlicher Verläufe durch Anamnese und gute körper - liche Untersuchung, im akuten Stadium keine bildgebende Un- tersuchung durchgeführt werden soll. Im Vordergrund steht die Aktivierung der Betroffenen. Zur Früherkennung bedrohlicher Ursachen benennt die NVL Kreuzschmerz sogenannte red flags, die bei allen Patientinnen und Patienten beachtet werden müssen.

Sie dienen dazu, eine potenziell gefährliche Erkrankungssituation zu erkennen und eine angemessene Abklärung und Behandlung ein- zuleiten. Darüber hinaus listet sie „yellow flags“ auf – spezifische Warnhinweise, die psychosoziale Risikofaktoren anzeigen. Bei ih- rem Vorliegen gibt sie Empfehlungen, wie bei den Patientinnen und Patienten ein adäquates, biopsychosoziales Krankheitsverständnis gefördert werden kann, um einer Chronifizierung vorzubeugen.

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Nationale VersorgungsLeitlinie zum Kreuzschmerz veröffentlicht

Autoren der NVL Kreuzschmerz: B. Arnold (DGAI), R. Baron (DGN), A. Becker (DEGAM), R. Beisse (DGU), E. Böhle (ZVK), K. Bohndorf (DRG), S. Brüggemann (DRV Bund), K. Brune (DGPT), J.-F. Che- not (DEGAM), H. Fuhr (DVE), L. Hammel (DVMB), T. Harfst (BptK), M. Hasenbring (BptK), J. Hierholzer (DRG), P. Higman (DVE), J. Hildebrandt (AkdÄ), C. Hopf (DGOOC), W. H. Jäckel (DGRW), R. Kayser (DGMM), B. Kladny (DGOOC), A. Koch (DGCh), V. Köllner (DGPM), J. Krämer (DGOOC), J. Kuhn (DGSMP), G. Lichti (DGPMR), H. Locher (DGMM), R. Maag (DGN), E. Märker-Hermann (DGIM), W. Mau (DGPMR), T. Mokrusch (DGNR), M. Pfingsten (DGSS), H. H. Raspe (DNEbM), M. Rudwaleit (DGRh), E. Schulte (DGAI), W. Schupp (DGNR), K. Schwerdtfeger (DGNC) , C. Ulrich (DGU), T. Wessels (BptK).

Beteiligte: I. Kopp (AWMF) – Moderation; S. Weinbrenner, D.C. Villaroel Gonzalez und S. Conrad (ÄZQ) – Koordination, Evidenzanalyse, Redaktion; G. Ollenschläger (ÄZQ) – Moderation.

TABELLE 1

Zusammenfassung der Empfehlungen (A = starke Empfehlung, B = Empfehlung, 0 = Option)

*A = starke Empfehlung, B = Empfehlung, 0 = Option – Erläuterung siehe Langfassung der NVL Diagnostik*

Keine weitere apparative Diagnostik

Erfassung psychosozialer Risikofaktoren in der primären ärztlichen Versorgung

Weitergehende somatische und psychosoziale Diagnostik

Indikationen zu bildgebenden Untersuchungen

Weitere Labor- oder bildgebende Untersuchungen und/oder fachärztliche Überweisung

● vorerst bei fehlenden Hinweisen für gefährliche Verläufe und andere ernst- zunehmende Pathologien, Klassifikation der Beschwerden zunächst als nichtspezifischer Kreuzschmerz (A)

● bei Schmerzen länger als 4 Wochen trotz leitliniengerechter Maßnahmen (A)

● bei anhaltenden Schmerzen (> 12 Wochen) (A)

● keine bei akutem Kreuzschmerz (KS) nach klinischem Ausschluss gefährlicher Verläufe (A)

● entsprechend klinischem Verdacht bei Warnhinweisen („red flags“) (A)

● einmalige

– bei subakutem KS (6–12 Wochen) ohne Besserung ausgeprägter und ak- tivitätseinschränkender Schmerzen oder mit Progression trotz leitlinien- gerechter Therapie (A)

– sofern nicht schon geschehen, bei chronischem KS (> 12 Wochen) trotz leitliniengerechter Therapie nach Ausschluss von psychosozialen Chroni- fizierungsfaktoren (A)

● nur bei klinischen Hinweisen auf Organpathologie bei chronischem KS und Vorliegen psychologischer Chronifizierungsfaktoren (A)

● bei Warnhinweisen je nach Verdachtsdiagnose und Dringlichkeit (A)

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17. Dezember 2010 TABELLE 2

Nichtmedikamentöse und invasive Therapieverfahren bei nichtspezifischem Kreuzschmerz (KS) – Indikationen*

*positive/optionale Empfehlungen fett gedruckt – A = starke Empfehlung, B = Empfehlung, 0 = Option – Erläuterung siehe Langfassung der NVL Akupunktur

Bettruhe

Bewegungstherapie

Interferenztherapie PENS

TENS

Progressive Muskelrelaxation Ergotherapie

Kurzwellendiathermie Lasertherapie Magnetfeldtherapie Manipulation/Mobilisation Massage

Orthesen Patientenedukation

Rückenschule auf biopsychosozialem Ansatz Wärmetherapie

Kältetherapie Traktionsbehandlung Therapeut. Ultraschall

Kognitive Verhaltenstherapie (KVT) Invasive Therapie

Akuter KS keine (A) keine (A)

● körperliche Aktivität beibehalten (A)

● keine Verordnung von Bewegungstherapie (auch Krankengymnastik) (A)

keine bei akut/subakut (A) keine (A)

keine (A)

kann angeboten werden bei akutem/subakutem KS und erhöhtem Chronifizierungsrisiko (0) keine (A)

keine (A) keine (A) keine (A)

kann angewendet werden (0) keine (A)

keine (A)

soll bei akutem/subakutem KS durchgeführt werden (A)

kann empfohlen werden bei länger anhalten- dem (> 6 Wochen) oder rezidivierendem KS (0) kann angewendet werden in Verbindung mit aktivierenden Maßnahmen (0)

keine (B)

keine bei akutem/subakutem KS (A) keine (A)

soll angeboten werden bei subakutem KS und Vorliegen psychosozialer Risikofaktoren (A) keine (A)

Chronischer KS sehr eingeschränkt (0) keine (A)

Bewegungstherapie als primäre Behandlung (A)

keine (A) keine (A) keine (B)

sollte angewendet werden (B) sollte angewendet werden im Rahmen multimodaler Behandlungsprogramme (B) keine (A)

keine (A) keine (A)

kann angewendet werden in Kombination mit Bewegungstherapie (0)

kann angewendet werden bei subakutem/

chronischem KS in Kombination mit Bewe- gungstherapie (0)

keine (A)

soll durchgeführt werden (A) sollte angewendet werden (B) keine Verordnung (B)

keine (B) keine (A) keine (A)

soll angewendet werden – eingebunden in ein multimodales Behandlungskonzept (A) keine (A)

TABELLE 3

Medikamentöse Therapie – Indikationen*

Paracetamol

Traditionelle nichtsteroidale Anti - rheumatika/

Antiphlogistika (tNSAR)

Cox-2-Hemmer Flupirtin

● bei leichtem bis moderatem akutem KS: Behandlungsversuch (kurzfristig überprüfen) bis zur maximalen Tagesdosis von 3 g (0)

● bei subakutem/chronischem KS: kurzzeitig und in möglichst niedriger Dosis – nur nach ausführlicher Medikamentenanamnese und nur zur Behandlung kurzer Exazerbationen (0)

● bei akutem/chronischem KS in limitierter Dosierung (bis zu 1,2 g Ibuprofen, 100 mg Diclofenac oder 750 mg Naproxen täglich; bei unzureichender Wirkung kann unter Beachtung und ggf. Prophylaxe der möglichen Neben- wirkungen auf bis 2,4 g Ibuprofen, 150 mg Diclofenac oder 1,25 g Naproxen erhöht werden) (B)

● bei gastrointestinalen Risiken: Prophylaxe mit Protonenpumpenhemmer (B)

● nur in der niedrigsten wirksamen Dosierung, so kurzzeitig wie möglich (B)

● nicht parenteral verabreichen (A)

● bei akutem/chronischem KS, wenn tNSAR kontraindiziert sind oder nicht vertragen werden („off-label use“) (0)

● keine Anwendung bei akutem und chronischem KS (A)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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17. Dezember 2010

A 2527

*starke Empfehlung, B = Empfehlung, 0 = Option – Erläuterung siehe Langfassung der NVL Opioidanalgetika

Muskelrelaxanzien

Antidepressiva

Antiepileptika Phytotherapeutika

Perkutan applizierbare Medikamente Intravenös oder intramuskulär applizierbare Schmerzmittel, Glukokortikoide und Mischinfusionen

● Schwache Opioide (z. B. Tramadol, Tilidin/Naloxon) können eingesetzt werden bei fehlendem Ansprechen auf Analgetika wie Paracetamol, tNSAR (0).

● Reevaluation der Opioidtherapie bei akutem/chronischem KS nach spätestens 4 Wochen/3 Monaten. Tritt die gewünschte Schmerzlinderung/Funktionsverbesserung nicht ein, ist die Fortsetzung der Opioidtherapie kontraindiziert (A).

● kein Einsatz transdermaler Opioide bei akutem/subakutem KS (A)

● Wenn Opioide zum Einsatz kommen, sind zur Reduktion des Suchtrisikos Opioide mit langsamem Wirkungs- eintritt den schnell wirksamen Opioiden vorzuziehen. Gabe nach festem Zeitschema (Statement)

● wenn nichtmedikamentöse Maßnahmen oder alleinige Gabe von nichtopioiden Analgetika bei akutem/

chronischem KS, keine Besserung bewirken (0)

● Nebenwirkungspotenzial beachten, nicht länger als 2 Wochen fortlaufend (Statement)

● Noradrenerge oder noradrenerg-serotonerge Antidepressiva als Nebenmedikation im Rahmen eines thera- peutischen Gesamtkonzeptes zur Schmerzlinderung bei chronischem KS (Kontraindikationen, Nebenwirkungen beachten) (0)

● Antidepressiva vom SSNRI-Typ nicht regelhaft und nur bei indikationsrelevanter Komorbidität (schwere Depressi- on, Angststörung) (B)

● keine Anwendung von Gabapentin, Pregabalin, Carbamazepin (B)

● keine Anwendung zur Schmerztherapie (B)

● keine Anwendung (B)

● keine Anwendung (A)

TABELLE 4

*A = starke Empfehlung, B = Empfehlung, 0 = Option – Erläuterung siehe Langfassung der NVL Primärprävention – Maßnahmen*

Körperliche Bewegung Edukation

Ergonomie

Multimodale, multi- und interdisziplinäre Behandlung/Rehabilitation Indikationen

Eingangsassessment Nachsorge

Berufliche Wiedereingliederung

● soll empfohlen werden (Ziel: Vermeidung/Verkürzung von Schmerzepisoden/Arbeitsunfähigkeit) (A)

● Auswahl des Verfahrens nach individuellen Präferenzen/Voraussetzungen der Betroffenen (A)

● Informationen/Schulung (basierend auf biopsychosozialem Krankheitsmodell) sollten in die Prävention einbezogen werden (B).

● Maßnahmen am Arbeitsplatz (ergonomische Gestaltung, Verhaltensprävention, Förderung der Arbeitsplatzzufrieden- heit) sollten eingesetzt werden (B).

● chronischer KS, wenn weniger intensive, evidenzbasierte Verfahren unzureichend wirksam waren (A)

● spätestens nach 6 Wochen Schmerzdauer und alltagsrelevanten Aktivitätseinschränkungen trotz leitliniengerechter Versorgung bei positivem Nachweis von Risikofaktoren zur Chronifizierung („yellow flags“) Indikation zu einer multi- modalen Therapie (möglichst durch ein interdisziplinäres umfassendes Assessment) prüfen (A)

● bei Bestehen der Beschwerden und alltagsrelevanten Aktivitätseinschränkungen > 12 Wochen trotz leitliniengerech- ter Versorgung generell die Indikation zu einer multimodalen Therapie prüfen (A)

● vor multimodaler Behandlung strukturiertes Assessment mit anschließender Teambesprechung zur Erstellung eines Therapieplanes (A)

● Die Vorbereitung der Zeit nach der Behandlung (z. B. eigenverantwortliche körperliche Aktivität, Sport usw.) soll integrativer Teil des Therapieplans sein, wobei das primäre Ziel die Überleitung von Therapieinhalten in selbstständig durchgeführte Aktivitäten ist (A).

● Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sollen entsprechend den Empfehlungen im Abschlussbericht bzw. nach einem Reassessment eingeleitet werden (A).

● Alle Patientinnen/Patienten sollten über die Möglichkeiten des Kontakts zu Selbsthilfegruppen, die Eigeninitiative/

Eigenverantwortung fördern, informiert werden (B).

● Nach multimodalen Therapieprogrammen im kurativen Sektor können Folgebehandlungen mit reduziertem Umfang durchgeführt werden (0).

● Allen Rehabilitanden, deren Behandlungserfolg nach einer Rehabilitation noch nicht ausreichend stabilisiert ist, sollte eine Nachsorgemaßnahme angeboten werden (B).

● Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung sollen sowohl im rehabilitativen als auch im kurativen Bereich geprüft und ggf. initiiert werden (A).

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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17. Dezember 2010 Korrespondenzadresse: Prof. Dr. G. Ollenschläger, Leiter des ÄZQ. Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (Gemeinsames

Institut von BÄK und KBV), Tiergarten-Tower, Straße des 17. Juni 106–108; 10623 Berlin. E-Mail: mail@azq.de

TABELLE 5

Versorgungskoordination

Für den gesamten Versorgungsprozess soll eine Ärztin/ein Arzt eine „Lotsenfunktion“ übernehmen. Sie/er ist erste Anlaufstelle für die Erkrankten und koordiniert sämtliche Behandlungsschritte (A).

Akuter Kreuzschmerz

● Die Beschwerden bei akutem, nichtspezifischem Kreuzschmerz sind üblicherweise selbst begrenzend, so dass der größte Anteil der Personen, der sich zum ersten Mal aufgrund von Rückenbeschwerden in medizinische Behandlung begibt, lediglich einer Beratung und Akutversorgung bedarf (Statement).

● Entsteht der Verdacht auf psychosoziale Belastungen, können bei zwei Wochen andauernden Kreuzschmerzen nach der ärztlichen Beratung ärztliche oder psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten zur weiteren Diagnostik und Behandlung konsultiert werden (0).

● Während des Behandlungsverlaufes wird die symptomorientierte Basistherapie fortgesetzt, überprüft und ggf. ergänzt/intensiviert. Insbesondere wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als zwei Wochen andauert, sollten die Erstversorgenden die Hinzuziehung weiterer Fachdisziplinen erwägen (B).

Subakuter Kreuzschmerz

● Zur Überprüfung der Erstdiagnose soll nach 6 Wochen andauernden Kreuzschmerzen erneut die Diagnostik analog der des akuten Kreuzschmerzes erfolgen. Das Vorliegen von „yellow/red flags“ wird überprüft (A).

● Beim Vorliegen (komorbider) psychischer Störungen soll eine entsprechende leitliniengerechte Versorgung eingeleitet werden (A).

● Spätestens nach 6 Wochen aktivitätseinschränkenden Kreuzschmerzen, trotz leitliniengerechter Therapie (subakute Kreuzschmerzen), sollen alle vorliegenden Befunde interdisziplinär und fachübergreifend gesichtet und im Rahmen einer gemeinsamen Fallkonferenz beurteilt werden (A).

● Liegen im subakuten Stadium nach wie vor keine Risikofaktoren zur Chronifizierung vor, liegt der Schwerpunkt der Behandlung auf der Optimierung der symptomatischen Therapie (A).

Chronischer Kreuzschmerz

● Bleiben die Untersuchungen auch nach 12 Wochen ohne spezifischen Befund, ist die Diagnose des chronischen nichtspezifischen Kreuzschmerzes wahrscheinlich (Statement).

● Im Krankheitsverlauf stehen die kontinuierliche Aufklärung und Motivation zu einer gesunden Lebensführung, die regelmäßige körperliche Aktivität einschließt, sowie die Vermeidung der Anwendung chronifizierungsfördernder und/oder nichtevidenzbasierter medizinischer Verfahren im Vordergrund der Versorgung (Statement).

In § 5 werden im ersten Satz die Wörter „Mikrokalk oder kleine Herdbefunde“ durch die Wörter „Mikrokalk, kleiner Herdbefund oder Architekturstörung“ ersetzt.

In § 6 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:

„Ein Mikroclip (radiologische Positionskontrolle) soll nicht gesetzt werden, wenn durch vorhandenen Restkalk oder die Dokumentation der Koordinaten (Zugangsweg, Kompressions- dicke, Sicherheitsdistanz hinter der Nadelspitze) eine sichere Relokalisation gewährleistet ist.“

Dem § 6 wird folgende Nummer 13 angefügt:

„Von den Vorgaben zur Durchführung von Röntgenauf - nahmen, insbesondere nach den Nummern 1, 4 Buchstabe b und c sowie 10, kann in Einzelfällen abgewichen werden.

Dies muss jedoch entsprechend begründet und dokumentiert werden.“

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderungen der Vereinbarung

von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsvereinbarung

zur Vakuumbiopsie der Brust)

In § 7 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2. Art (Mikrokalk, Herdbefund, Architekturstörung) und Loka- lisation der Läsion,“

In § 9 Abs. 7 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Indikation (Mikrokalk, Herdbefund, Architekturstörung),“

In § 13 Abs. 1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

„Die zur geforderten Anzahl von 25 Vakuumbiopsien noch feh- lenden Vakuumbiopsien müssen innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nachgereicht werden.“

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2011 in Kraft.

Änderung der Vereinbarung

von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik

(Ultraschall-Vereinbarung)

Anlage III (Anforderungen an die apparative Ausstattung nach

§ 9) wird wie folgt geändert:

Bei den Anwendungsklassen AK 10.1 und 10.2 wird die Textierung der Bildfeldbreite in Nummer 4.1 wie folgt gefasst:

„Bildfeldbreite ≥ 3,8 cm“

Die Änderung ist zum 15. November 2010 in Kraft getreten.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

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