Suizidfällen nach Behandlung mit 5-Flu- orchinolonen, die möglicherweise stark unterschätzt wird, erhalten.
Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deutschen Ärzteblatt auf der vorletzten Umschlag- seite abgedruckten Berichtsbogen ver- wenden oder diesen aus der AkdÄ-Inter- netpräsenz www.akdae.de abrufen.
Literatur
1. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report 2003. Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 2004.
2. Wolfersdorf M, Müller-Oerlinghausen B: Gyrasehemmer, Depressivität und Suizidalität. Münchner Med Wschr.
1998; 140: 113–116.
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln,Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax:
02 21/40 04-5 39, E-Mail: info@akdae.de, Internet: www.akdae.de ✮
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 2228. Mai 2004 AA1619
Aufgrund zweier Gerichtsentscheidun- gen, die jeweils mit einem Vergleich endeten, wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung seitens der Richter auf die Notwendigkeit der Festlegung übergeordneter Kriterien für die kon- krete Benennung von Psychotherapie- Gutachtern hingewiesen. Daraufhin wurden die als Anlage beigefügten Än- derungen der Psychotherapie-Vereinba- rungen unter Beteiligung der Rechtsab- teilung der KBV und des beratenden Fachausschusses Psychotherapie mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmt. Diese übergeordneten Kri- terien sollen bei der konkreten Neube- stellung, aber auch ggf. einer Weiterbe-
stellung von Gutachtern Berücksichti- gung finden.
Im Hinblick auf die aufgeführte Be- stimmung, dass die Gutachter keine her- ausgehobene Position in Berufsverbänden der Psychotherapeuten gleichzeitig beset- zen sollen, soll für schon seit 1999 tätige Gutachter eine Besitzstandswahrung bei der jetzt anstehenden Weiterbestellung der Gutachter gelten, sofern sie in ihrer bisherigen Tätigkeit keine Vermengung ihrer berufspolitischen Positionen und der Begutachtungen zu erkennen gegeben ha- ben. Es wird hier nur die Änderungsver- einbarung mit den Primärkassen veröf- fentlicht, die wortidentisch mit der Verein- barung mit den Ersatzkassen ist. ✮ K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Änderungen und Ergänzungen
der Psychotherapie-Vereinbarungen bezüglich der übergeordneten Kriterien zur Benennung von Gutachtern, die zum 1. Juni 2004 in Kraft treten sollen
1. § 12 Absatz 4 wird zu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird zu Ab- satz 4
2. Weiterhin wird folgender Absatz 5 hinzugefügt:
„Die Bestellung von Gutachtern er-
folgt alle fünf Jahre nach den in Absatz 6 genannten Kriterien von der bestehen- den Gutachterliste und der jeweiligen Bewerberliste. Auf die Bewerberliste werden nach einer ebenfalls alle fünf Jah- re im Deutschen Ärzteblatt und dessen Ausgabe PP erfolgenden Ausschreibung durch die Vertragspartner die Bewerber aufgenommen, welche die Qualifikatio- nen nach Abschnitt F III. 3. der Psycho- therapie-Richtlinien nachweisen. Nach Beendigung der Gutachtertätigkeit ist ei- ne erneute Bewerbung zur Aufnahme auf die Bewerberliste nicht möglich.
Weiterhin können Gutachterbestel- lungen von der Bewerberliste auch außerhalb des oben genannten Zeit- raums nach entsprechend festgestelltem Bedarf erfolgen.
3. Weiterhin wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:
Neben den in den Psychotherapie- Richtlinien festgelegten Qualifikationen gelten bei der Bestellung der Gutachter nach Absatz 4 folgende übergeordnete Kriterien:
– Regionalverteilung – Geschlechtsverteilung
– Verteilung ärztliche Psychothera- peuten/Psychologische Psychotherapeu- ten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeuten
– Erfahrungen mit Begutachtungen von Psychotherapie im Rahmen einer Tätigkeit für den MDK
– Besondere Erfahrungen und/oder Zusatzqualifikation in einem speziellen Fach- oder Vertiefungsgebiet (z. B. Grup- pentherapie) oder in einem speziellen Aufgabenfeld (z. B. sozialmedizinische Begutachtung)
– Altersverteilung
– Tätigkeit in der ambulanten ver- tragsärztlichen Versorgung
– Bereitschaft und Möglichkeit, die für die sachgerechte Begutachtung notwen- dige Zeit im jeweils erforderlichen Um- fang zur Verfügung zu stellen
– Wartezeit auf der Bewerberliste – Keine herausgehobene Position in Berufsverbänden der Psychotherapie
– Bei Weiterbestellung als Gutachter darf in der Regel kein höheres Lebensal- ter als 68 Jahre bestehen.
Laufende Fälle sollen abschließend bearbeitet werden können.“
4. Der bisherige Absatz 5 wird zu Ab- satz 7. Die fortlaufende Nummerierung der bisherigen Absätze 6 bis 12 ändert sich entsprechend, sodass Absatz 12 zu Absatz 14 wird.
Die Änderungen und Ergänzungen treten zum 1. Juni 2004 in Kraft. ✮