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Archiv "Änderungen und Ergänzungen der Psychotherapie-Richtlinien" (03.12.1993)

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DIE KBV INFORMIERT

Psychotherapie-Richtlinien geändert

Änderungen der Bewilligungsschritte für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen und redaktionelle Klarstellung der Kontingente für Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugend- lichen durch Ergänzungen der Psychotherapie-Richtlinien

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderungen und Ergänzungen der Psychotherapie-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 31. August 1993 beschlossen, die Richtlinien über die Durchführung von Psy- chotherapie in der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 3. Juli 1987 (zuletzt geändert am 17. Dezember 1992) wie folgt zu än- dern bzw. zu ergänzen:

BEKANNTGABEN

bildung" zusammengestellt (s. Deutsches Ärzteblatt Heft 18/93, Bekanntgaben).

Durchführung: Fortbildungsangebo- te, die nach Inhalt, Form und Organisati- on den Leitsätzen entsprechen, werden vom Deutschen Senat für ärztliche Fort- bildung in den Fortbildungskalender der Bundesärztekammer aufgenommen und damit in regelmäßigen Abständen den Landesärztekammern und weiteren In- teressenten zur Verfügung gestellt.

Die Meldung einer Veranstaltung er- folgt auf vorstehendem Formular und ist kostenfrei. Die Bundesärztekammer übernimmt keine Verpflichtung zur Ver- öffentlichung, behält sich eventuell erfor- derliche Kürzungen vor und kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der An- gaben keine Gewähr übernehmen. Der Fortbildungskalender erscheint viertel- jährlich.

Schlagwortliste: Allergologie; Allge- meinmedizin; Anästhesiologie; Angiolo- gie; Arbeitsmedizin; Augenheilkunde;

Balneologie und med. Klimatologie; Chi- rotherapie; Chirurgie; EDV (Praxiscom- puter etc.); Endokrinologie; Endoskopie;

Ernährungsmedizin; Flugmedizin; Frau- enheilkunde und Geburtshilfe; Gastro- enterologie; Gefäßchirurgie; Geriatrie/

Gerontologie; Hämatologie; Hals-Nasen- Ohrenheilkunde; Handchirurgie; Haut- und Geschlechtskrankheiten; Herzchir- urgie; Homöopathie; Humangenetik; Hy- giene; Immunologie; Infektionskrankhei- ten; Innere Medizin; Interdisziplinäre Versorgung; Kardiologie; Katastrophen- medizin; Kinderchirurgie; Kinderheil- kunde; Kinder- und Jugendpsychiatrie;

Klinische Pharmakologie; Krankenhaus- wesen; Laboratoriumsmedizin; Medizin- Geschichte; Medizinische Ethik ; Medizi- nische Genetik; Medizinische Informatik;

Mikrobiologie und Infektionsepidemiolo- gie; Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie;

Naturheilverfahren; Nephrologie; Neuro- chirurgie; Neurologie; Notfallmedizin/In- tensivmedizin; Nuklearmedizin; Öffentli- ches Gesundheitswesen; Onkologie; Or- thopädie; Pathologie; Phlebologie; Physi- kalische und Rehabilitative Medizin;

Physikalische Medizin; Physiologie; Pla- stische Chirurgie; Pneumologie; Präven- tivmedizin; Psychiatrie/Psychoanalyse/P- sychotherapie; Radiologie; Rechtsmedi- zin; Rehabilitationswesen; Rheumatolo- gie; Selbsthilfegruppen; Sexualmedizin;

Sozialmedizin; Sportmedizin; Stoffwech- selkrankheiten; Strahlenschutz; Strahlen- therapie; Suchtmedizin; Theoretische Medizin; Thoraxchirurgie; Toxikologie;

Transfusionsmedizin; Transplantations- medizin; Traumatologie; Tropenmedizin;

Tumorforschung; Umweltmedizin; Un- fallchirurgie; Urologie; Verkehrsmedizin;

Verschiedene Fachgebiete.

Die Änderungen und Ergänzungen der Psychotherapie-Richtlinien beinhal- ten eine Änderung der bisher vorgesehe- nen Bewilligungsschritte für die Durch- führung von analytischer und tiefenpsy- chologisch fundierter Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen unter Beibe- haltung der in den Richtlinien bestehen- den Höchstgrenze und eine redaktionelle Klarstellung zu den Kontingenten in der Verhaltenstherapie bei Kindern und Ju- gendlichen.

Die unter Nr. 1 und 3 beschlossenen Änderungen legen ein größeres Schwer- gewicht auf die in den ersten beiden Be- willigungsschritten durchzuführenden Stunden bei analytischer Kinder- und Ju- gendlichen-Psychotherapie. Durch die Änderung wird der erste Bewilligungs- schritt bei der Behandlung von Kindern von 50 auf 70 Stunden und die Grenze für den zweiten Bewilligungsschritt von 90 auf 120 Stunden erhöht. Die Höchstgren- ze des Stundenkontingentes bei der ana- lytischen Kinder-Therapie beträgt nach wie vor 150 Stunden.

1. In Abschnitt E, Nr. 1.2.4 wird die Zahl 50 in 70 und die Zahl 90 in 120 ge- ändert.

2. Abschnitt E, Nr. 1.2.5 erhält fol- gende Fassung:

„Verhaltenstherapie von Kindern bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden."

Bei der analytischen Jugendlichen-P- sychotherapie wird der erste Bewilli- gungsschritt von 60 auf 90 Stunden und die Grenze für den zweiten Bewilligungs- schritt von 120 Stunden auf 140 Stunden unter Beibehaltung der Höchstgrenze von 180 Stunden erhöht.

Die in den Nrn. 2, 4, 5 und 6 beschlos- senen Ergänzungen bzw. Änderungen dienen der redaktionellen Klarstellung im Hinblick auf die bestehende Praxis zur Bewilligung von Stundenkontingenten in der Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen.

Sie stellen klar, daß die Höchstgrenze des Stundenkontingentes in der Verhal- tenstherapie bei Kindern und Jugendli- chen bei 80 Stunden einschließlich Grup- pentherapie in Doppelstunden liegt.

Des weiteren wird durch die redaktio- nellen Änderungen der Richtlinien ver- deutlicht, daß der erste Bewilligungs- schritt in der Verhaltenstherapie bei Kin- dern und Jugendlichen bei 45 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Dop- pelstunden liegt.

3. In Abschnitt E, Nr. 1.2.6 wird „60 Stunden" in „90 Stunden" und die Zahl 120 in 140 geändert.

4. Abschnitt E, Nr. 1.2.7 erhält fol- gende Fassung:

„Verhaltenstherapie bei Jugendlichen bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppenthera- pie in Doppelstunden."

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 48, 3. Dezember 1993 (71) A1-3245

(2)

DIE KBV INFORMIERT

Aktuelle Aspekte zur Verordnung

von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Änderung des Abschnittes C. der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien Änderung der Erläuterung zum Vordruck-Muster 14

BEKANNTGABEN

5. Abschnitt E, Nr. 1.2.8.4 erhält fol- gende Fassung:

„Bei analytischer und tiefenpsycholo- gisch fundierter Psychotherapie von Kin- dern 150 Stunden, in Gruppen 90 Dop- pelstunden, bei Verhaltenstherapie von Kindern 80 Stunden einschließlich Grup- pentherapie in Doppelstunden."

6. Abschnitt E, Nr. 1.2.8.5 erhält fol- gende Fassung:

„Bei analytischer und tiefenpsycholo- gisch fundierter Psychotherapie von Ju- gendlichen 180 Stunden, in Gruppen 90 Doppelstunden, bei Verhaltenstherapie

Im Zuge der Überarbeitung des Vor- druckes Muster 14 zur Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie wurde von der damit befaßten Kommis- sion die Forderung erhoben, in den Heil- mittel- und Hilfsmittel-Richtlinien Anga- ben zur Verordnungsdauer von Sprach- therapie festzulegen. Diesem von Sach- verständigen unterstützten Votum mit dem Ziel einer wirtschaftlicheren Ver- ordnungsweise hat auf Vorschlag des Ar- beitsausschusses Heilmittel- und Hilfs- mittel-Richtlinien der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen mit den am 31. 8. 1993 beschlossenen, nachste- hend angeführten Änderungen des Ab- schnittes Stimm-, Sprech- und Sprachthe- rapie der Richtlinien stattgegeben. Mit diesen Regelungen zur Verordnungsbe- grenzung wird gleichermaßen der Budge- tierung im Heilmittelbereich Rechnung getragen.

Die Änderungen beinhalten eine Dif- ferenzierung der Verordnung von Sprachtherapie nach Primär- und Folge- verordnung. Dabei wird die Primärver- ordnung durch den Arzt auf 10 Therapie- einheiten begrenzt. Die Folgeverordnung weiterer Therapieeinheiten wird von der eingehenden Prüfung ihrer Wirksamkeit und Notwendigkeit sowie der prognosti- schen Einschätzung durch den Arzt ab- hängig gemacht, die auf der Basis des Be- richtes des Therapeuten erfolgt.

Eine weitere Änderung betrifft die Neuformulierung der Zulassungsbedin- gungen für Leistungserbringer von Heil- mitteln. Diese erfolgte aufgrund einer Änderung der gemeinsamen Empfehlung

von Jugendlichen 80 Stunden einschließ- lich Gruppentherapie in Doppelstun- den."

Die vorstehenden Änderungen und Ergänzungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Köln, den 31. August 1993 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Zu- lassungsbedingungen für Leistungser- bringer von Heilmitteln, die als Dienstlei- stung abgegeben werden. Damit wird ver- deutlicht, daß die zur Durchführung von Sprachtherapie ermächtigten Therapeu- ten einer Zulassung durch die Kranken- kassen bedürfen.

Von den Diskussionen um die Moda- litäten der Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ist insbeson- dere auch der seit nunmehr über einem Jahr im Umlauf befindliche Verord- nungsvordruck Muster 14 betroffen. An diesem wurde seitens der verordnenden Ärzte und hier insbesondere der Neuro- logen, Pädiater, Hals-Nasen-Ohren-Ärz- te, Phoniater sowie der Logopäden Kritik geübt, die Anlaß zur Überarbeitung des derzeit noch gültigen Vordruckes war.

So wurde erörtert, ob für die Verord- nungsfähigkeit von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie das Vorliegen sämtlicher auf dem Vordruck angegebener Untersu- chungsbefunde erforderlich ist, ob diese von dem verordnenden Arzt selber zu er- heben sind oder alternativ auch Fremd- befunde angeführt werden können.

Nach den in Heft 39 des Deutschen Ärzteblattes vom 26. September 1991 veröffentlichten Erläuterungen zum Vor- druck 14 wird erwartet, daß nur Ärzte Verordnungen für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ausstellen, die in der La- ge sind, die im Rahmen der Voruntersu- chungen erforderlichen Befunde voll- ständig zu erheben und die entsprechen- de Indikationsstellung vorzunehmen.

Zu diesem Vorgehen wurden Beden- ken zur Praktikabilität geäußert, da da- mit die Verordnung von Sprachtherapie nur durch Ärzte mit der für die Vorun- tersuchungen erforderlichen Qualifika- tion und der notwendigen technischen Ausstattung möglich ist und so Hals-Na- sen-Ohren-Ärzten oder streng genom- men sogar phoniatrischen Abteilungen und niedergelassenen Phoniatern vorbe- halten sei.

Bei den Beratungen wurde hierzu ent- gegnet, daß die Untersuchungen von den meisten HNO-Ärzten durchgeführt wer- den können. Auch wurde das Ziel des Verordnungsvordrucks betont, den Pa- tienten denjenigen Ärzten zuzuführen, die über die Voraussetzungen für die In- dikationsstellung zur Sprachtherapie ei- nerseits sowie über eine zur Diagnostik ausreichende Ausstattung andererseits verfügen. Für die Untersuchungen, die der verordnende Arzt selber nicht erbrin- gen kann, ist eine entsprechende Über- weisung des Patienten möglich.

Als Hauptindikationen für logopädi- sche Behandlungen gelten:

1. Sprachentwicklungsverzögerungen im Kindesalter,

2. Stimmstörungen und Stottern, 3. Aphasien.

Von der Fachgruppe der Neurologen, die einen erheblichen Anteil der Verord- nungen ausstellen, wurde die Auffassung vertreten, daß bei Patienten mit Apha- sien und Dysarthrien eine komplette oto- logische, audiologische und laryngologi- sche Diagnostik nicht generell erforder- lich ist. Insbesondere wurde das Erfor- dernis eines Tonaudiogrammes bei jedem Patienten als Voraussetzung für die logo- pädische Therapie angezweifelt.

Die Fachgruppe der HNO-Ärzte be- fürwortete hingegen die generelle Durch- führung des Tonaudiogramms, da diese Untersuchung der besseren Beurteilung von Hörstörungen dient und der Logopä- de daraus Konsequenzen für die Behand- lung ziehen kann.

Wenn auch eine vollständige audiolo- gische Diagnostik im Falle eines mit Si- cherheit vorliegenden einwandfreien Hörvermögens unnötig erscheinen kann, hängt der Erfolg einer logopädischen Be- handlung auch bei Patienten mit Apha- sien und Dysarthrien mit davon ab, daß der Patient über ein angemessenes, ggf.

durch ein Hörgerät zu verbesserndes Hörvermögen verfügt. Insbesondere bei älteren Aphasikern, die einen Großteil der neurologischen Patienten ausma- chen, stellt der Ausgleich einer mittels Tonaudiometrie zu erfassenden beste- henden Schwerhörigkeit die Vorausset- zung für eine sinnvolle Sprachtherapie dar. Dies wird auch damit begründet, daß

A1-3246 (72) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 48, 3. Dezember 1993

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