• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien" (13.06.1991)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien" (13.06.1991)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Änderungen der Mutterschafts-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 9. April 1991 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der geänderten Fassung vom 4. Dezember 1990 wie folgt zu ändern:

Präpartale Rhesus-Prophylaxe:

Procedere nunmehr definitiv festgelegt

Zur Erinnerung: Am 1. September 1990 ist aufgrund einer Änderung der Mutterschafts-Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Kranken- kassen die präpartale Rhesus-Prophy- laxe in den Leistungsumfang der ge- setzlichen Krankenversicherung einge- führt worden (s. Heft 37 des Deutschen Ärzteblattes vom 13. September 1990).

Im folgenden wurde die Einführung zwar einhellig begrüßt, jedoch wurden Bedenken geäußert gegen den vom Bundesausschuß festgelegten Ablauf des Verfahrens. Dabei standen folgen- de Punkte im Vordergrund:

—die Differenzierung des Zeitrah- mens für den zweiten Antikörper- Suchtest (24. bis 29. SSW bei Rh-positi- ven, 28. oder 29. SSW bei Rh-negativen Schwangeren),

—das Fehlen eines zeitlichen Ab- standes zwischen der Blutentnahme für den zweiten Antikörper-Suchtest und der Gabe des Anti-D-Immunglobulins bei Rh-negativen Schwangeren,

—das Fehlen einer Angabe zur An- ti-D-Immunglobulin-Dosis.

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat nunmehr auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrun- gen mit der präpartalen Rhesus-Pro- phylaxe die Richtlinien-Empfehlungen zum Verfahrensablauf modifiziert und damit wohl definitiv festgelegt. Diese nachfolgend wiedergegebene Richtlini- en-Änderung, die am 1. Juni 1991 in Kraft getreten ist, kann in folgenden Punkten zusammengefaßt werden:

1. Bei allen Schwangeren — also Rh- positiven und Rh-negativen — soll der

1. In Abschnitt C (serologische Un- tersuchungen und Maßnahmen wäh- rend der Schwangerschaft) Nr. 1 wird nach der Verweisung „Zu d):" der er- ste Absatz gestrichen.

2. In Abschnitt C wird Nr. 2 wie folgt neu gefaßt:

„Ein weiterer Antikörper-Suchtest ist bei allen Schwangeren (Rh-positi-

Die evid

informiert

zweite Antikörper-Suchtest einheitlich in der 24. bis 27. SSW durchgeführt werden.

2. Die Anti-D-Prophylaxe soll vom Ergebnis dieses zweiten Antikörper- Suchtests abhängig gemacht werden.

Sind in diesem Test keine Anti-D-Anti- körper nachweisbar, so soll bei Rh-ne- gativen Schwangeren (einschl. der Schwangeren mit dem schwachen Rh- Faktor DU) in der 28. bis 30. SWW eine Standarddosis (das heißt um 300 lig) Anti-D-Immunglobulin (intramusku- lär) injiziert werden.

Neben der Neu-Festlegung des Vorgehens zur präpartalen Rhesus- Prophylaxe hat der Bundesausschuß das Vorgehen für blutgruppenserologi- sche Untersuchungen nach der Geburt an zwei Stellen modifiziert beziehungs- weise ergänzt:

1. das Vorgehen für die postpartale Rhesus-Prophylaxe, einschließlich des Vorgehens bei Verdacht auf fetoma- ternale Makrotransfusion,

2. das Vorgehen im Zusammen- hang mit Risikokonstellationen im ABO-System (Mutter: 0, Neugebore- nes: A oder B).

ven und Rh-negativen) in der 24. bis 27. Schwangerschaftswoche durchzu- führen. Sind bei Rh-negativen Schwan- geren (einschließlich der Schwangeren mit dem schwachen Rh-Faktor DU) keine Anti-D-Antikörper nachweisbar, so soll in der 28. bis 30. Schwanger- schaftswoche eine Standarddosis (um 300 lig) Anti-D-Immunglobin injiziert

werden, um möglichst bis zur Geburt eine Sensibilisierung der Schwangeren zu verhindern. Das Datum der präpar- talen Anti-D-Prophylaxe ist im Mutter- paß zu vermerken."

3. In Abschnitt D (blutgruppense- rologische Untersuchungen nach Ge- burt oder Fehlgeburt und Anti-D-Im- munglobulin-Prophylaxe) wird Nr. 1 wie folgt neu gefaßt:

„1. Bei jedem Kind einer Rh-nega- tiven Mutter ist unmittelbar nach der Geburt der Rh-Faktor D unter Beach- tung der Ergebnisse des direkten Coombstests zu bestimmen. Ist dieser Rh-Faktor positiv (D ) oder liegt Du vor, so ist aus derselben Blutprobe auch die Blutgruppe des Kindes zu be- stimmen. Bei Rh-positivem Kind ist bei der Rh-negativen Mutter eine weitere Standarddosis Anti-D-Immunglobulin (um 300 iig) innerhalb von 72 Stunden post partum zu applizieren, selbst wenn nach der Geburt schwach reagierende Rh-Antikörper bei der Mutter gefun- den worden sind und/oder der direkte Coombstest beim Kind schwach-positiv ist. Hierdurch soll ein schneller Abbau der insbesondere während der Geburt in den mütterlichen Kreislauf überge- tretenen Rh-positiven Erythrozyten be- wirkt werden, um die Bildung von Rh- Antikörpern bei der Mutter zu verhin- dern.

In Fällen einer fetomaternalen Ma- krotransfusion schützt die Standarddo- sis von Anti-D-Immunglobulin (s. o.) nicht ausreichend. In diesen Fällen, die zum Beispiel über eine Bestimmung der freien Rh-Antikörper und/oder der HbF-Zellen nachgewiesen werden kön- nen, ist eine weitere Verabreichung von Anti-D-Immunglobulin erforder- lich."

4. In Abschnitt D wird folgende Nr.

3 eingefügt:

„3. Bei Neugeborenen von Müttern der Blutgruppe 0 ist unmittelbar nach der Geburt eine ABO-Bestimmung durchzuführen. Wird hierbei die Ei- genschaft A oder B ermittelt, so be- steht die Möglichkeit einer ABO-Ery- throblastose. In diesen Fällen sind kurzzeitige Kontrollen auf einen evtl.

frühzeitig auftretenden Ikterus ange- zeigt, um rechtzeitig entsprechende therapeutische Maßnahmen (zum Bei- spiel Phototherapie, Austauschtransfu- sion) durchzuführen."

Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Bundes- arbeitsblatt in Kraft.

Köln, den 9. April 1991 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

Dt. Ärztebl. 88, Heft 24, 13. Juni 1991 (81) A-2195

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Schutz des werdenden Lebens hört nicht mit der Geburt auf, son- dern erstreckt sich auch auf die Möglichkeiten des Kindes, sich zu einer freien, selbstbestimmten

Da es auch der gängigen Praxis entspricht, daß niedergelassene Ärzte aus ihrem Verantwortungsbewußtsein für eine möglichst gut vorbereitete stationäre Entbindung nach

1 Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Anwohner- und der Angestellten parkkarte sowie für das Parkieren in der Zone „Parkieren gegen Gebühr" fest. 2

Dritter Teil Bauliche Anlage» Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 13

Diese Deu¬ tung wird auch durch die von Kopp 1961 b: 650 angeführte Tatsache gestützt, daß sich die Schotter zwischen Zugersee und Knonauer Amt über eine breite Zone verfol¬

The molecules contain nearly tetrahedral M'S 4 units and rhodium(III) or iridium(III) centers with piano stool geometry.. Weak intermolecular (M)Cl- -H(Me) interactions are observed

Für eine solche suppressive Behandlung wird aber nicht das genuine LH-RH (= Gonadorelin) mit seiner kurzen Haftung am Re- zeptor verwendet, sondern es werden

—seit der letzten Früherken- nungsuntersuchung entwick- lungsgefährdende Erkrankung oder Operation. Verdachtsdiagnosen der letzten Früherkennungsuntersuchung