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Archiv "Zuzahlungsregelung für chronisch Kranke: Bundesausschuss für harte Kriterien" (05.01.2004)

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as hat im Sinne des GKV- Modernisierungsgesetzes (§ 62 SGB V) als schwerwiegende chronische Erkrankung zu gelten, bei der ab Januar 2004 die Belastungsgren- ze für Zuzahlungen von zwei auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnah- men reduziert wird? Die undankbare Aufgabe, diesen diffusen Begriff zu prä- zisieren, hatte der Gesetzgeber dem Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen zugewiesen. Kaum hatte der sich wegen des in der Vergangenheit zu beobachtenden Wildwuchses bei den generellen Zuzahlungsbefreiungen für einen eng gefassten Kriterienkatalog entschieden, erfolgte prompt der Wi- derspruch der Bundesgesundheitsmini- sterin: So sei das nicht geplant gewesen;

nur chronische Bagatellerkrankungen hätten von der Zuzahlungsreduzierung ausgeschlossen werden sollen. Der Bundesausschuss werde die Richtlinie überarbeiten müssen – nach den gerade erst erfolgten Beanstandungen der Son- dennahrung- und Heilmittelrichtlinie ein dritter Vorgang, mit dem sich der neue Gemeinsame Bundesausschuss als Rechtsnachfolger wird befassen müs- sen. Denkbar wäre allerdings auch, dass er sich hinsichtlich der Chronikerrege- lung verweigert und die Politik dazu zwingt, auf dem Wege der dann fälligen Ersatzvornahme die Verantwortung für unpopuläre Entscheidungen zu über- nehmen.

Bliebe die Richtlinie des Bundes- ausschusses unverändert, würden viele chronisch Kranke, die 2003 noch gänz- lich von Zuzahlungen befreit waren, im laufenden Jahr nicht einmal die Bela- stungsobergrenze in Höhe von einem Prozent für sich beanspruchen können.

Denn eine schwerwiegende chronische Erkrankung als Voraussetzung für eine verminderte Zuzahlung liegt demnach

nur vor, wenn der Patient im Verlauf des vorangegangenen Jahres mindestens zweimal pro Quartal wegen seiner chro- nischen Erkrankung vom niedergelas- senen Arzt behandelt wurde.Außerdem muss er zusätzlich eines der folgenden drei Kriterien erfüllen: zweimal vollsta- tionäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund desselben Leidens in den vor- angegangenen zwei Jahren, Einstufung in Pflegestufe II oder III, Minderung der Erwerbstätigkeit oder Grad der Be- hinderung zu mehr als 70 Prozent.

Einvernehmlich gaben die Vertreter der Ärzte und Krankenkassen im Bun- desausschuss einer überprüfbaren Re- gelung den Vorzug vor einer Auflistung chronischer Erkrankungen, die zur reduzierten Zuzahlung berechtigen – wohl wissend, dass Letzteres nur relativ wenig an der (Über-)Inanspruchnahme der Chronikerregelung verändern wür- de. Egal wie die Entscheidung ausfällt – der Patient muss zum Jahresbeginn zunächst einmal zuzahlen, und der nie- dergelassene Arzt wird den Unmut über Praxisgebühr und Zuzahlungsre- gelung zu spüren bekommen.

Mammographie-Screening

In ihren letzten Sitzungen am 15. De- zember fassten Bundesausschuss und Koordinierungsausschuss noch weitere wichtige Beschlüsse. Nach der Ver- ständigung zwischen Ärzten und Kran- kenkassen über eine Vergütungsrege- lung beschloss der Bundesausschuss ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Mit dem Programm soll erreicht werden, dass jede Frau im Alter von 50 bis 69 Jahren an der Brustkrebs-Vorsorgeun- tersuchung teilnimmt. Die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung (KBV) und

die Spitzenverbände der Krankenkas- sen sollen gemeinsam für hohe Qua- litätsstandards des Mammographie- Screenings Sorge tragen. Jede Scree- ning-Einheit wird unabhängig vonein- ander von zwei besonders weitergebil- deten Radiologen oder Gynäkologen befundet. Bei nicht eindeutigem Er- gebnis wird eine Drittbefundung durch den programmverantwortlichen Arzt durchgeführt. Jeder teilnehmende Arzt muss routinemäßig mindestens 5 000 Mammographie-Aufnahmen jährlich befunden. Der KBV-Vorsitzende, Dr.

med. Manfred Richter-Reichhelm, äu- ßerte sich zufrieden darüber, Frauen endlich ein qualitativ hochwertiges Programm zur Brustkrebsvorsorge in der ambulanten Versorgung anbieten zu können. Auf der Grundlage eines mit den Krankenkassen vereinbarten Punktwertkorridors zwischen 4,50 und 5,11 Cent könnten die zur Teilnahme berechtigten Fachärzte „ohne allzu große Sorgen in neue und gute Geräte investieren“.

Mit den Anforderungen an ein Dis- ease-Management-Programm (DMP) für Diabetes mellitus Typ 1 verabschie- dete der Koordinierungsausschuss – nach Diabetes mellitus Typ 2, Brust- krebs und Koronarer Herzerkrankung – Empfehlungen für ein viertes Chro- nikerprogramm als Grundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Gleichzeitig rea- gierte der Koordinierungsausschuss auf die heftige Kritik fast aller Beteiligten an dem überbordenden Dokumentati- onsaufwand der bereits in Kraft gesetz- ten DMP. Mit einer Straffung und Ver- einfachung der Dokumentation sollen bei der praktischen Umsetzung der DMP entstandene Probleme aus dem Weg geräumt werden. Thomas Gerst P O L I T I K

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1–25. Januar 2004 AA11

Zuzahlungsregelung für chronisch Kranke

Bundesausschuss für harte Kriterien

Der Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen hat den Begriff der schwerwiegenden chronischen Krankheit definiert.

Gesundheitsministerin Schmidt will die Zustimmung verweigern.

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