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Archiv "Arbeitsmedizinische Dienste angestrebt" (22.08.1974)

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Academic year: 2022

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Parkerleichterungen

Das am 20. Juni 1974 vom Deut- schen Bundestag verabschiedete

Straßenverkehrsänderungsgesetz enthält nicht nur Bestimmungen zur Verbesserung der Verkehrssi- cherheit, sondern trägt nun endlich auch der langjährigen Forderung der Ärzteschaft nach Parkerleichte- rungen Rechnung. Auf Grund einer Eingabe der Bundesärztekammer wurde nunmehr eine Bestimmung in den Gesetzentwurf aufgenom- men, der Parkerleichterungen für Ärzte vorsieht, die in Notfällen dar- auf angewiesen sind, ihr Fahrzeug in der Nähe der Praxis zur Verfü- gung zu haben. Damit können im Interesse der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung für Ärzte Ausnahmegenehmigungen von den Park- und Halteverboten geschaf- fen sowie besondere Arztparkplätze eingerichtet werden. BID

Festivals für

medizinische Filme

Die British Medical Association veranstaltet in diesem Jahr zum dritten Mal einen Filmwettbewerb für medizinisch-wissenschaftliche Filme. Ziel dieses Festivals ist die Förderung des Films als audiovisu- elles Medium in der ärztlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung. Für her- vorragende Filme werden Gold-, Silber- und Bronzemedaillen verge- ben. Endtermin für die Anmeldung ist der 30. August 1974, Endtermin für die Filmeingänge bei der briti- schen Standesorganisation ist der 30. September 1974. Anmeldefor- mulare versendet:

Film Librarian

Department of Audio Visual Com- munication

The British Medical Association, B. M. A. House

Tavistock Square London WC I Großbritannien

In Frankreich findet in diesem Jahr zum fünften Mal ein internationales Filmfestival statt, und zwar in der

Zeit vom 9. bis 11. November in Nantes. Veranstalter ist die medizi- nische Fakultät der Universität Nantes. Themen des Festivals und damit auch der zu meldenden Fil- me sind Kinderheilkunde, Kinder- psychiatrie und Humangenetik. Der beste und der zweitbeste Film zu diesen Themen erhält den Grand Prix der Stadt Nantes. Darüber hin- aus werden der Film mit dem höch- sten Fortbildungswert sowie der technisch vollkommenste Film aus- gezeichnet. Die Meldung der Filme muß bis zum 1. November 1974 bei nachstehender Adresse erfolgen:

Festival du cinema mödical Laboratoire d'Anatomie Facultö de Mödecine 1, rue Gaston Veil 44035 Nantes Cedex

Frankreich

Bei dieser Adresse werden auch nähere Auskünfte über das Festival erteilt. Um Zollschwierigkeiten zu umgehen, bitten die Veranstalter, die Filme per Luftpost nach Nantes zu senden. Schi

Arbeitsmedizinische Dienste angestrebt

Die gewerblichen Berufsgenossen- schaften haben ein Konzept zur Er- richtung überbetrieblicher arbeits- medizinischer Dienste (Werksarzt- zentren) erarbeitet. Die Zentren sollen eng miteinander zusammen- arbeiten und schrittweise zu einem bundesweiten Netz ausgebaut wer- den. Die Koordination der Aufga- ben, die nach Klärung der endgülti- gen Organisationsform gegebenen- falls auf den künftigen Träger des berufsgenossenschaftlichen über- betrieblichen Dienstes übergeleitet werden sollen, hat der Hauptver- band der gewerblichen Berufsge- nossenschaften, Bonn, übernom- men. Wie es in einer Presseverlaut- barung heißt, ist als Sofortmaßnah- me für jedes Bundesland eine Leit- stelle gebildet worden. Die Feder- führung für diese Leitstellen sollen einzelne gewerbliche Berufsgenos-

senschaften übernehmen. Diese haben in der Anlaufphase drei Auf- gaben:

> Erfassung des Bedarfs des An- gebots des jeweiligen Bundeslan- des;

D Einrichtung eines betriebsärztli- chen Zentrums als Modell;

> Planung von ärztlichen Fortbil- dungsmöglichkeiten und Einschal- tung dieses betriebsärztlichen Zen- trums.

Inzwischen hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen- schaft Entwürfe von Muster-Unfall- verhütungsvorschriften sowohl für Betriebsärzte als auch für Sicher- heitsingenieure erarbeitet, die ge- genwärtig mit den Beteiligten so- wie dem Bundesarbeitsministerium abgestimmt werden. EB

Die zweite Kurzzeitklinik

Als zweite private Krankenanstalt der Gesellschaft für psychosomati- sche Therapie mbH & Co. (GPT) soll am 1. Januar 1975 die Kurklinik

„Thommener Höhe" mit der statio- nären Behandlung von Patienten aller Krankenkassen sowie der Rentenversicherungsanstalten be- ginnen. Diese neue Kurklinik dient der Behandlung und Beseitigung von akuten oder chronischen Er- krankungen und Schäden psycho- somatischer Art, die vor allem als Folge von Alkohol- oder Medika- mentenmißbrauch entstanden sind.

Der überweisende Arzt muß im Einzelfall gerade diese stationäre Behandlung mit einer Kurzzeitin- tensivtherapie nach dem Hazelden- Modell für besonders zweckmäßig halten (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 19/1974, Seite 1370). Patienten im Stadium eines fortgeschrittenen psychischen Verfalls, die einer sta- tionären Langzeitbehandlung be- dürfen, können nicht aufgenommen werden. Die Klinik, deren Träger die Fachklinik Daun—Eifel KG ist, liegt in der Nähe von Daun in der

2458 Heft 34 vom 22. August 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Eifel in einer Höhenlage um 500 m.

Sie verfügt über 146 Betten, die nach den Vereinbarungen mit den Krankenkassen und Versicherungs- trägern jeweils für durchschnittlich sechs Wochen belegt werden sol- len. Abweichungen nach oben oder unten sind individuell möglich. Vor- bild für die neue Klinik ist die im Frühjahr dieses Jahres eröffnete GPT-Fachklinik Bad Tönisstein. Zz

Indikationenlösung bei der Sterilisation?

Der Sonderausschuß „Strafrechts- reform" im Bundestag will im Herbst dieses Jahres Klarheit dar- über gewinnen, ob eine gesetzliche Regelung der Sterilisation über- haupt erforderlich ist. Man hatte früher daran gedacht, die Frage der Sterilisation gleichzeitig mit der Gesetzgebung zum Paragra- phen 218 zu lösen; als das nicht gelang, ist der neue Gedanke auf- getaucht, im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Regelung des Rechts der Transplantationen die Frage der Sterilisation erneut auf- zugreifen. Unter den Juristen im Bundestag ist jedoch auch die Mei- nung verbreitet, daß nach dem Ur- teil des Bundesgerichtshofes über die von Dr. Axel Dohrn vorgenom- menen Eileiterunterbindungen (27.

Oktober 1965) eine gesetzliche Re- gelung gar nicht notwendig, zumin- dest nicht eilbedürftig ist.

Andere Juristen meinen, daß trotz dieses Urteils nach wie vor eine Rechtsunsicherheit bestehe, die zu Lasten der Sterilisationen ausfüh- renden Ärzte gehe. Deshalb wird daran gedacht, die Sterilisation ausdrücklich zuzulassen (gesetzes- technisch: nicht als Körperverlet- zung zu qualifizieren), wenn die sie begehrende Person mindestens 25 Jahre alt ist. Bei Personen gerin- geren Alters sollten Indikationen für die Sterilisation anerkannt wer- den, deren Vorliegen dem Eingriff den Charakter der Strafbarkeit nehmen. Gedacht wird an eine me- dizinische Indikation — wenn die Sterilisation einer Frau nach den

Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um von ihr eine Gefahr für das Leben oder den Gesundheitszustand abzuwen- den — eine genetische Indikation

—; wenn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Grund für die Annahme besteht, daß unter der Nachkommenschaft des Betroffenen infolge einer Erb- anlage eine nicht behebbare schwere Schädigung des Gesund- heitszustandes auftreten würde und der Betroffene mindestens 18 Jahre alt ist —; ferner soll die Ste- rilisation einer Frau erlaubt sein, wenn sie mindestens vier Kinder geboren hat. Als neuer Begriff taucht in der Diskussion auch die

„vikariierende Indikation" auf: Un- ter dieser Indikation wäre die Steri- lisation eines Mannes erlaubt, wenn eine der genannten Voraus- setzungen bei seiner Ehefrau vor-

liegen.

Haltung der

Bundesärztekammer

Vertreter der Bundesärztekammer haben sich in Gesprächen und Stellungnahmen bei den Mitglie- dern des Strafrechtssonderaus- schusses für eine baldige gesetzli- che Neuregelung eingesetzt. Dabei sind von ärztlicher Seite gegen die generelle Freigabe der Sterilisation für Personen über 21 Lebensjahren Einwendungen erhoben worden.

Man sollte einen weitgefaßten Indi- kationenkatalog verfassen, der dann aber für alle Altersgruppen gelten sollte. Ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch müsse sichergestellt sein, daß kein Arzt verpflichtet werden darf, therapeu- tisch nicht indizierte Eingriffe vor- zunehmen. Auf die gesetzliche Ver- ankerung einer Aufklärungspflicht solle verzichtet werden — eine sol- che Aufklärungspflicht liege nach ständiger Rechtsprechung ohne- hin vor, und man könnte bei der Aufnahme einer besonderen Auf- klärungspflicht in ein Gesetz über die Sterilisation zu dem Fehlschluß verleitet werden, daß in anderen Fällen ohne Bestehen einer gesetz- lichen Vorschrift eine Aufklärungs- pflicht nicht bestehe. BID

Berlin:

Numerus-clausus-Urteil

Das Berliner Oberverwaltungsge- richt (OVG) hat sich in einem unan- fechtbaren Bescheid gegen Mani- pulationen mit dem Numerus clau- sus gewandt. Es verweigerte einem im Sommersemester 1972 zur Fachrichtung Bau- und Verkehrs- wesen zur Technischen Universität (TU) zugelassenen Studenten die im Wege des Studienwechsels be- antragte Zulassung zum Studium der Architektur.

Der Student hatte seinen Antrag damit begründet, er habe von An- fang an Architektur studieren wol- len; deshalb habe er sich vom Stu- dienbeginn an nur dem Studium der Architektur gewidmet und be- reits fast alle Scheine erworben.

Das OVG befand hierzu, würde man der Auffassung des Antrag- stellers folgen, so wäre eine Umge- hung der Zulassungsbeschränkung dadurch möglich, daß sich ein Be- werber für eine Fachrichtung zu- lassen läßt, die nicht dem Numerus clausus unterliegt, und dann in der Fachrichtung studiert, für die eine Zulassungsbeschränkung besteht.

Nach Ansicht des OVG würde ein solches Verfahren dem Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens wi- dersprechen. Es stellte fest: „Eine rechtswidrige Teilnahme an Lehr- veranstaltungen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen ver- schlechtert die Ausbildungsmög- lichkeit der zugelassenen Studen- ten und führt zu einer Umgehung und Aushöhlung des Vergabever- fahrens." (AZ: OVG V S 47.74) zel

Sonderzulassung für künftige Landärzte?

Künftig sollen Medizinstudenten dann bevorzugt zum Studium zuge- lassen werden, wenn sie sich ver- pflichten, später als Arzt in medizi- nisch unterversorgten Gebieten zu arbeiten. Dies erklärte der Parla- mentarische Staatssekretär des DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 34 vom 22. August 1974 2459

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