A
A1342 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 20½½18. Mai 2001
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken bestätigt und die Revision nicht angenommen.
Danach muss ein Arzt, der La- boruntersuchungen anordnet, die Werte beurteilen und not- wendige Schlussfolgerungen daraus ziehen können.
Der Arzt wurde von dem Kläger aufgesucht, der über anhaltend hohes Fieber und Erbrechen klagte. Er vermu- tete eine Mononukleose (aku- te Epstein-Barr-Virusinfekti- on). Doch obwohl die in Auf- trag gegebene Laboranalyse die Verdachtsdiagnose objek- tiv ausschloss, teilte der Arzt dem Kläger nach einer Ultra- schalluntersuchung von Milz und Leber mit, der Laborbe- fund habe den Mononukleo- severdacht objektiviert.
Der Kläger musste sich in- folge der Fehldiagnose wegen irreparabler Schädigung der Aortenklappe einer Herzope- ration unterziehen. Er kann
wegen der ständigen Einnah- me blutgerinnender Medika- mente nicht mehr sein ge- wohntes Leben fortführen.
Das Oberlandesgericht hat ihm ein Schmerzensgeld von 60 000 DM zugesprochen.
Da Diagnosen oft mit Unsi- cherheit behaftet sind, liegt die Messlatte besonders hoch, von der ab ein Diagnoseirrtum als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gilt. Es muss sich um ein fun- damentales Missverständnis handeln; ein Versehen, das aufgrund eindeutiger Befunde unter keinem Gesichtspunkt entschuldbar ist. Grob fehler- haft und unentschuldbar war, so das Gericht, dass der Arzt trotz eindeutigem Laborbe- fund seine Diagnose bestätigt sah und eine objektiv gebote- ne, weitergehende Differenzi- aldiagnostik unterlassen hat.
(Saarländisches Oberlandes- gericht, Urteil vom 21. Juli 1999, Az.: 1 U 926/98-168) Be
Eine Landesärztekammer hat- te dem Kläger untersagt, den ihm von der Fachhochschule verliehenen Titel zum Ho- norarprofessor auf Praxisschil- dern, Briefbögen, Rezeptvor- drucken, Stempeln und im be- ruflichen Schriftverkehr zu führen. Zwar sei anerkannt, dass Lehre und anwendungs- bezogene Forschung in der Studienrichtung „Technik im Gesundheitswesen“ einen Be- zug zur medizinischen Wissen- schaft haben. Die ärztliche Berufsordnung behalte die Führungsfähigkeit des Profes- sorentitels im ärztlich-berufli- chen Bereich aber Kammeran- gehörigen vor, die ihn auf Vor- schlag einer medizinischen Fakultät oder eines medizini- schen Fachbereiches einer Hochschule erhalten hätten.
Die Klage vor dem Verwal- tungsgericht hatte Erfolg. Das Führen rechtmäßig erworbe-
ner Titel steht im Zusammen- hang mit den Regelungen über Außendarstellung und Wer- bung. Ein Arzt darf grundsätz- lich rechtmäßig erworbene Ti- tel und Facharztbezeichnun- gen führen. Die Berufsord- nungsregelungen bezwecken, eine berufswidrige Werbung durch fachfremde Professo- rentitel und damit falsche Vor- stellungen bei Patienten zu verhindern. Geeignetes Krite- rium kann nur sein, ob ein en- ger fachlicher Bezug zur Medi- zinwissenschaft zugrunde lag.
Ungeeignet ist es, an den for- malen Umstand anzuknüpfen, ob ein Professorentitel auf Vorschlag einer medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder durch das zuständige Landesmini- sterium verliehen worden ist.
(Verwaltungsgericht Olden- burg, Urteil vom 12. Dezember 2000, Az.: 12 A 3047/99) Be V A R I A
Grober Behandlungsfehler
Laborwerte wurden falsch beurteilt.
Führen eines Professorentitels
Bezug zur medizinischen Wissenschaft erforderlich
Rechtsreport