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DGAInfo Vorwort Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der perinatologischen Versorgung in Deutschland

Prof. Dr. med. Thea Koch Präsidentin DGAI

In der vorliegenden Ausgabe dieser Zeit- schrift wird die unter der Federführung der Deutschen Gesellschaft für Peri- natalmedizin entwickelte S1-Leitlinie

„Empfehlungen für die strukturellen Voraussetzungen der perinatologischen Versorgung in Deutschland“ (Stand:

05/2015) vorgestellt, die die perinatolo- gische Sicherheit von Mutter und Kind zukünftig weiter optimieren soll. Sie ent- spricht den qualitätssichernden Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA vom 20.06.2013; zwischenzeit- lich überarbeitet, Stand: 04.02.2016) und einem praxisrelevanten Konsens von sieben deutschen Fachgesellschaften und einem Patientenvertreter*. Seitens der DGAI haben mitgewirkt: K. Becke, D. Bremerich und G. Marx.

Zur Einstimmung auf das Thema einige Fakten: 2014 wurden in Deutschland 714.566 Kinder geboren, 31,2% der Frauen, die im Krankenhaus entbunden haben, mussten sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes einem Kaiser- schnitt unterziehen. Die Sectio caesa- rea ist nach der Katarakt-Operation der häufigste operative Eingriff; jeder Anäs - thesist muss im Rahmen seiner Fach- arzt weiterbildung eine Expertise in der geburtshilflichen Analgesie und Anäs- thesie erwerben. Die mütterliche Letali- täts rate ist in Deutschland mit 7 auf 100.000 Lebendgeburten niedrig, aller- dings noch hoch im Vergleich zu ande- ren europäischen Ländern wie Finnland, Island (je 4 mütterliche Todesfälle auf

100.000 Lebendgeburten) und Griechen- land (5 mütterliche Todesfälle auf 100.000 Lebendgeburten). In Bezug auf die neo- na tale Sterblichkeit ist bekannt, dass in Kliniken mit einer Geburtenzahl von un- ter 500/Jahr eine höhere neonatale Sterb- lichkeit beobachtet wird [1]. Daher sind Mindestzahlen für die Behandlung von Frühgeborenen mit niedrigem und mit sehr niedrigem Geburtsgewicht in der fortwährenden öffentlichen Diskussion.

Neu in dieser Leitlinie ist, dass jede geburts hilflich tätige Klinik zukünftig ein regelmäßiges Notfall- und Teamtraining sicherstellen muss. Jede geburts hilfliche Klinik muss da rüber hin aus gewährleisten, dass eine Entscheidungs-Entbindungs - zeit („E-E-Zeit“) unter 20 Minuten jeder- zeit ein zu halten ist. Hierfür muss im Be- reich der Geburtshilfe eine anästhesio- logische ärztliche und pflegerische 24-Stunden-Bereit schaftsdienst leis tung zur Verfü gung stehen; erstmals wird hier die Notwendigkeit einer anästhesiologi- schen Pflegekraft postuliert mit der fach- lichen Expertise, gegebenenfalls auch bei der Erstversorgung von Neugeborenen.

Da es bei jeder Schwangeren jederzeit zu perinatalen Komplikationen kommen kann, ist eine entsprechende Möglichkeit zu einer fachgerechten Intensivtherapie zeitnah sicherzustellen, ggf. durch Ab- sprachen mit einer kooperierenden, spe- zialisierten intensivmedizinischen Klinik.

Neben der Durchführung von Qualitäts- sicherungsverfahren fordert die neue Leit- linie auch die Implementierung anästhesi- ologischer Qualitätsindikatoren.

Die Schlüsselrolle des Anästhesisten als peripartaler Mediziner wird durch die Forderung nach einer regelhaften ante- partalen anästhesiologischen Vorstellung aller identifizierbaren Risikoschwangeren durch den Geburtshelfer, dem frühzeitigen Einbeziehen eines Anästhesisten in den peripartalen Ablauf bei Risikoschwange- ren und der notwendigen Erstellung von SOPs zu definierten Risikokonstellationen und Verfahrensbeschreibungen für anäs- thesiologische Standardverfahren in der geburtshilflichen Analgesie und Anästhe- sie verdeutlicht.

In einem weiteren Teil der Leitlinie wird auf die Kriterien zur Berechnungen des Pflegeschlüssels auf neonatologischen Inten sivstationen für Intensivtherapie-, Inten sivüberwachungs-Patienten und in der Neugeborenen-Spezialpflege ein ge - gangen, ein Thema, das für uns zukünftig an Bedeutung gewinnen wird.

Kostendruck ist kein Rechtfertigungs- grund für die Unterschreitung struktureller Mindestanforderungen an geburtshilflich tätigen Kliniken – ich wünsche Ihnen viele, neue Erkenntnisse bei der Lektüre dieser Leitlinie, die nicht nur für geburts- hilflich tätige Anästhesisten von großer Wichtigkeit ist.

Literatur

1. Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V., Hrsg. 25 Jahre Arbeits- gemeinschaft – 25 Jahre Arzt haftung – Von der Krähentheorie zum groben Behandlungsfehler. Heidelberg: Springer;

2011:55-62.

* Die Leitlinie „Mindestanforderungen an prozessuale, strukturelle und organisatorische Voraussetzungen für geburtshilfliche Abteilungen der Grund- und Regelversorgung“ (AWMF – Reg.-Nr. 015/078) hat zum 31.05.2016 ihre Gültigkeit verloren.

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