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für die Gemeinde Hoppegarten Amtsblatt

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Amtsblatt

für die Gemeinde Hoppegarten

mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe 13. Jahrgang, Ausgabe 07/2015, 20. August 2015

Inhaltsverzeichnis

AMTLICHER TEIL

Seite 2 Seite 3

Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“

Bekanntmachung der Verbandsschau für Gewässer 2. Ordnung

Text Tex

NICHTAMTLICHER TEIL

Seite 3 Impressum

(2)

20. August 2015 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 13. Jahrgang; Ausgabe 07/2015 Seite 2

Amtliche Bekanntmachung

Des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfließ“

In der Zeit vom 20. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2016 führt der Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung innerhalb des Verbandsgebietes durch. Die Arbeiten werden weitgehend von den Mitarbeitern des Verbandes durchgeführt. In wasserwirtschaftlichen Bedarfs- fällen (zur Sicherung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge von Siedlungsgebieten) muss die Ge- wässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen.

Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen bitten wir um die Absicherung der not- wendigen „Baufreiheit“ an den Gewässern und die Gewährleistung der ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstückbenutzung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftragten Mitarbeiter.

Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und Nutzer, die Uferbereiche als Gewässer- randstreifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftlichen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des § 38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbereich 5,00 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.

Gemäß § 41 WHG und § 84 BbgWG, haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, be- fahren, vorübergehend benutzen und Kraut und Aushub ablegen. Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Uferbereichen ist durch die untere Wasserbe- hörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.Unabhängig davon dürfen solche Anlagen die Gewäs- serunterhaltung nicht mehr erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.

Zudem müssen Anlagen, die durch die Gewässerunterhaltungstechnik beschädigt werden könnten oder diese be- schädigen (wie Grenzsteine, Ein- und Ausläufe von Rohrleitungen, Drainagen u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.

Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den

Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“, Rüdnitzer Chaussee 42,

16321 Bernau,

Telefon: 03338-8266; Fax: 03338-8267;

Email: info@wbv-finow.de.

Bernau, den 01.06.2015

Krone

Geschäftsführer

Beginn des amtlichen Teils

(3)

20. August 2015 Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten 13. Jahrgang; Ausgabe 07/2015 Seite 3

Amtliche Bekanntmachung

der Verbandsschau für Gewässer 2. Ordnung

Entsprechend § 6 der Verbandssatzung in der Fassung vom 30.04.2014 in Verbindung mit § 44 Wasserverbands- gesetz gibt der Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“ hierdurch öffentlich bekannt, dass in der

Gemeinde Hoppegarten

am 22.09.2015, Uhrzeit: 9.00 Uhr

Treffpunkt: Gemeindeverwaltung, Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten

die Verbandsschau an den Gewässern 2. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt wird.

Zu diesem Zweck haben Grundstückseigentümer oder Nutzer von Anliegergrundstücken an Gewässern 2. Ord- nung nach § 26 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz den Schaubeauftragten des Verbandes Zutritt zu den Gewässern zu gewähren. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Anliegergemeinden, die Eigentümer der zu schauenden Gewässer, die Anlieger, ggf. die Hinterlieger, die zur Benutzung berechtigten, die anerkannten Naturschutzverbände, die landwirtschaftliche und technische Fachbehörde sowie sonstige Beteiligte Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung haben.

Einsichtnahme in die Liste des Schaubeauftragten sowie in die Liste der Verbandsgewässer ist in der Geschäfts- stelle des Verbandes zu den Geschäftszeiten:

Mo – Do 7.00 – 16.30 Uhr sowie Fr 7.00 – 12.15 Uhr bei Voranmeldung möglich.

Anschrift der Geschäftsstelle:

Wasser- und Bodenverband „Stöbber-Erpe“

Ernst-Thälmann-Str. 5 15345 Rehfelde

Schaubeauftragter

Andreas Mundt

Impressum

Herausgeber: Gemeinde Hoppegarten - Der Bürgermeister Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten, Tel. (03342) 393-100

Erscheinungsfolge: nach Bedarf

Redaktion: Kerstin Krüger und Silvia Marks, Tel. 03342 393-111, E-Mail: kerstin.krueger@gemeinde-hoppegarten.de

Auflage: 100 Exemplare,

Bezugsmöglichkeiten und Bedingungen:

Das Amtsblatt für die Gemeinde Hoppegarten mit den Ortsteilen Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe erscheint nach Bedarf und wird in dem Verwal- tungsgebäude Lindenallee 14, sowie in der Gemeindebibliothek im Ortsteil Hönow, Mahlsdorfer Str. 59-63 (HEP) in 15366 Hoppegarten zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.gemeinde-hoppegarten.de sowie unter Beifügung eines frankierten Rückumschlages im Format DIN A 4 kostenlos beim Herausgeber (siehe Anschrift) erbeten werden.

Ende des amtlichen Teils

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