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180 Der Feuerwehrmann 6-7/2010

Unfallkasse NRW

4. und 5. Untersagungsverfügungen Feuerwehrstiefel

§ 12 der Unfallverhütungsvorschrift Feu- erwehr ist den Angehörigen der Feuer- wehren u. a. Feuerwehrschutzschuhwerk zur Verfügung zu stellen. Dieses muss den Anforderungen der DIN EN 345 / DIN EN 15090:2006 (bzw. ihrer Vor- gängernormen z. B. DIN EN 345) ent- sprechen.

Die Bezirksregierung Köln hat mitt- lerweile fünf Untersagungsverfügungen gegen einen Hersteller von Feuerwehr-

stiefeln erlassen. Zwei davon im April 2010. Diese werden nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in “baua:

Aktuell” bekannt gemacht.

Eine Verfügungen richtet sich gegen Frau Lilia Repp, 52525 Heinsberg, Ver- trieb über www.ebay.de, Mitgliedsname:

ms.-fusion. Die aktuell letzte Verfügung richtet sich gegen die Firma Hanrath Schuh GmbH, Gladbacher Straße 27, 52525 Heinsberg.

UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG GEGEN

LILIAREPP

Feuerwehrstiefel mit den Produktbe- zeichnungen: Aidan, Spike, Fire Chief, Fire Elite und Germany

sowie BA-0039 (bisheriger Handels- name Profi Plus), 365U (bisheriger Han- delsname Profi), BA-0011 (bisheriger Handelsname Ultra), 346 (bisheriger Handelsname Spark)

EAN-Code: nicht bekannt

Frau Lilia Repp, 52525 Heinsberg, Ver- trieb über www.ebay.de, Mitgliedsname:

ms.-fusion

Hauptmangel: Mehrere Sachverständi- gengutachten verschiedener Institute aus

Deutschland und anderen europäischen Ländern über Feuerwehrstiefel der Han- rath Schuh-GmbH dokumentieren unter- schiedlichste Mängel, wie fehlende Antistatik der Laufsohle, mangelhafte Durchtrittsicherheit, unzureichende Ze- henkappenbelastbarkeit, zu niedriger Steilfrontabsatz, unzureichende Reißkraft der Laufsohle, mangelhafte Rutschhem- mung, mangelhaftes Brennverhalten von Reißverschluss bzw. Schnürsenkel, feh- lende Kennzeichnung und ein Fehlen der beizufügenden Informationsschrift.

Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln - GPSG, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln

Aktenzeichen: 55.3.8221 (UV 003/10) UNTERSAGUNGSVERFÜGUNG GEGEN DIE

FIRMAHANRATH

Feuerwehrstiefel mit den Produktbe- zeichnungen: Aidan, Spike, Fire Chief, Fire Elite und Germany

EAN-Code: nicht bekannt

Firma Hanrath Schuh GmbH, Heinsberg Hauptmangel: Fehlende Antistatik der Laufsohle, mangelnde Durchtrittsicher- heit, unzureichende Zehenkappenbelast- barkeit, zu niedriger Steilfrontabsatz, unzureichende Reißkraft der Laufsohle, mangelhafte Rutschhemmung, mangel- haftes Brennverhalten von Reißverschluss bzw. Schnürsenkel, fehlende Kennzeich- nung und ein Fehlen der beizufügenden Informationsschrift.

Weitere Mängel:

Hinsichtlich der Feuerwehrstiefel des Typs Aidan, Spike, Fire Chief und Fire Elite:

Verdacht, dass sie nicht den Anforderun- gen der 8. GPSGV entsprechen auf Grund bisher fehlender Unterlagen nach § 3 Abs.

1 Nr. 2 der 8. GPSGV, insbesondere über die EG-Qualitätssicherung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG und die Bestätigung der Normenkonformität durch die Kennzeichnung mit dem CE- Zeichen, gefolgt von der Kennnummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle.

Hinsichtlich der Feuerwehrstiefel des Typs Germany:

Verdacht, dass sie nicht den Anforderun- gen der 8. GPSGV entsprechen auf Grund bisher fehlender Unterlagen nach

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 8. GPSGV, insbe- sondere über die EG-Baumusterprüfung und die EG-Qualitätssicherung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG und die Bestätigung der Normenkonfor- mität durch die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen, gefolgt von der Kennnum- mer der mit der Qualitätssicherung be- auftragten zugelassenen Stelle. Zudem wurde bei der Sichtprüfung festgestellt, dass der Steilfrontabsatz deutlich weni- ger als 10 mm beträgt und somit nicht den Mindestanforderungen der alten und der neuen Norm (EN 344-2 und EN 15090) für Feuerwehrstiefel entspricht.

Zuständige Behörde: Bezirksregierung Köln - GPSG, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln

Aktenzeichen: 55.3.8221-Bro (UV 004/10)

KONSEQUENZEN:

Die beanstandeten Stiefel dürfen bei Ausbildung, Übungen und Einsätzen der Feuerwehr nicht verwendet werden.

Einen pauschalen Leistungsaus- schluss gibt es in der gesetzlichen Un- fallversicherung jedoch nicht, da jeder Fall der Einzelfallprüfung bedarf. Ver- botswidriges Verhalten schließt einen Versicherungsfall nicht aus. Allerdings würde die Unfallkasse NRW im Scha- densfall die Geltendmachung von ggf.

haftungsrechtlichen Ansprüchen, z. B.

gegenüber den Führungskräften der Feu- erwehr etc. prüfen.

Anke Wendt Die drei vorangegangenen Untersa- gungsverfügungen sowie weitere In- formationen zum Thema Persönliche Schutzausrüstung findet man auf der Homepagewww.unfallkasse-nrw.de mit dem Webcode 216

oder auf der Homepage der BAuA www.baua.de unter dem Suchwort

“Feuerwehrstiefel”.

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Der Feuerwehrmann 6-7/2010 181

Unfallkasse NRW

Rechtliche Einordnung der Gefährdungsbeurteilung zu den psychischen Belastungen im Einsatzdienst der

Feuerwehren

Im Nachgang zu dem Seminar für Füh- rungskräfte am Institut der Feuerwehr

“Psychosoziale Unterstützung der Ein- satzkräfte” ergaben sich Fragen zu den Rechtsgrundlagen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu psychi- schen Belastungen im Einsatzdienst. Die Rechtsgrundlagen sollen in dieser kurzen Darstellung näher erläutert werden.

Das Thema psychische Belastungen und deren Folgen spielt für viele Feuer- wehren eine zunehmend wichtigere Rolle, auch im Arbeitsschutz. Ist es dabei den Feuerwehren freigestellt, sich mit psychischen Belastungen im Feuerwehr- dienst zu beschäftigen oder besteht dazu eine Verpflichtung? Wenn ja, wo ist diese Pflicht rechtlich verankert?

Für die meisten “klassischen”

Unfall- und Gesundheitsgefahren, d. h. chemische, physikalische oder biologische Gefährdungen, sind die Rechtsgrundlagen bekannt. Für

“psychische Belastungen” sind die Rechtsgrundlagen weniger klar er- sichtlich.

Wie sich aus den bestehenden Vorschriften dennoch die Verpflich- tung der Feuerwehren herleiten lässt, sich mit diesem Thema auch weiterhin auseinander zu setzen und auch in diesem Bereich entspre- chende Maßnahmen des Arbeits- schutzes zu ergreifen, wird im Folgenden ausgeführt.

STAATLICHESARBEITSSCHUTZRECHT: ARBEITSSCHUTZGESETZ(ARBSCHG) Ziel des Arbeitsschutzgesetzes vom 7.8.1996 ist die Sicherung und Verbesse- rung von Sicherheit und Gesundheits- schutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Als Maßnahmen des Arbeitsschutzes werden Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und “arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren” einschließlich der

“Maßnahmen zur menschengerechten

Gestaltung der Arbeit” verstanden (§ 2 ArbSchG). Es ist u. a. von folgenden all- gemeinen Grundsätzen auszugehen:

▪ Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hy- giene sowie sonstige gesicherte ar- beitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 ArbSchG).

▪ Maßnahmen sind mit dem Ziel zu pla- nen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen (§ 4 Abs. 4 ArbSchG).

Im Gesetzestext selber taucht der Begriff

“psychische Belastung” in dieser Form zwar nicht auf. Die Verpflichtung zur Be- rücksichtigung dieser Belastungen ergibt sich aber aus dem Gesamtkontext. Auch die Rechtsprechung hat bestätigt, dass von einem weit gefassten Gesundheitsbegriff desArbeitsschutzes auszugehen ist, der das psychische Wohlbefinden der Beschäftig- ten ausdrücklich mit einschließt (vgl. z. B.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.1.1997, Az.: BverwG 1 C 20.95). Das Arbeitsschutzgesetz ist auf den Internet- seiten vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter dem Menüpunkt „Ser- vice“ unterwww.bmas.deabrufbar.

UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT

GUV-V A 1 GRUNDSÄTZE DERP-

VENTION DERUNFALLKASSE:

Die Erfordernis einer Gefährdungsbeur- teilung ergibt sich weiterhin aus § 3 der UVV “Grundsätze der Prävention”

(GUV-V A 1). Der § 3 “Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten” regelt insbesondere:

Der Unternehmer hat durch eine Beur- teilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ent- sprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeits- schutzgesetz zu ermitteln […]. Die UVV GUV-V A 1 ist unterwww.unfallkasse- nrw.deunter dem Menüpunkt “Me- dien” abrufbar.

DIEGEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG FÜR EINEN KONTINUIERLICHEN

VERBESSERUNGSPROZESS- PRAKTISCHEUMSETZUNG DES

ARBEITSSCHUTZGESETZES

Welche Maßnahmen des Arbeits- schutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Be- urteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Ge- fährdung zu ermitteln (Gefähr- dungsbeurteilung, § 5 ArbSchG).

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Säule des Arbeitsschutzes. Das Gesetz weist ausdrücklich darauf hin, dass sich eine Gefährdung nicht nur durch die “klassischen” Unfall- und Ge- sundheitsgefahren ergeben kann, son- dern auch durch Faktoren wie

▪ die Gestaltung von Arbeits- und Fer- tigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusam- menwirken (§ 5 Abs. 3 (4) ArbSchG)

▪ unzureichende Qualifikation undoder Unterweisung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 (5) ArbSchG).

(3)

182 Der Feuerwehrmann 6-7/2010

Unfallkasse NRW

Alle diese Faktoren haben zumindest mittelbar einen Einfluss auf die psychi- sche Belastungssituation am Arbeits- platz. Die auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen getroffenen Maßnahmen hat der Arbeitgeber auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erfor- derlichenfalls sich ändernden Gegeben- heiten anzupassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). Das ArbSchG verfolgt damit einem systematischen, auf Nachhaltig- keit angelegten Ansatz mit dem Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten kontinuierlich zu ver- bessern. Durch die Verpflichtung zum Aufbau einer geeigneten betrieblichen Organisationsstruktur und die Bereit- stellung der erforderlichen Mittel (§ 3

Abs. 2 ArbSchG) soll sichergestellt wer- den, dass die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes wirksam in die Praxis umgesetzt werden. Eine geeignete Organisationsstruktur der Feuerwehr mit bestellten und am Institut der Feuerwehr einheitlich ausgebildeten, und in den Feu- erwehrdienst integrierten Fachberatern Seelsorge und/oder PSU-Teams kann diese Forderungen erfüllen.

Eine weitere Rechtsverordnung stellt die Bildschirmarbeitsplatzverordnung dar, in der explizit der Begriff “psychische Be- lastungen” genannt ist. Eine Beurteilung der Bildschirmarbeitsplätze kann erfah- rungsgemäß im hauptamtlichen Bereich der Feuerwehren erforderlich sein (Leit- stellen etc.).

Im Wesentlichen wird sich die Gefähr- dungsbeurteilung zur PSU bei einer Frei- willigen Feuerwehr erfahrungsgemäß zunächst auf die allgemeine Organisa- tion der PSU in der Feuerwehr konzen- trieren, also auf die Bestellung von PSU-Fachkräften und die organisatori- sche Einbindung in den Feuerwehr- dienst. Viele Feuerwehren sind dahingehend bereits gut aufgestellt. Ein Muster für eine Gefährdungsbeurteilung, die stets den örtlichen Begebenheiten an- zupassen ist, finden Sie im “Feuerwehr- portal” unterwww.unfallkasse-nrw.de unter dem Menüpunkt “Gefährdungsbe- urteilung” oder mit dem Webcode 354.

Dietmar Cronauge

Serie (8): Versicherungsschutz beim “Tag der offenen Tür”

Allmählich beginnt wieder die Saison für die Tage der offenen Tür in den Wehren.

Im Nachfolgenden soll kurz auf den in- soweit bestehenden Versicherungsschutz eingegangen werden.

Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen, ge- setzlich unfallversichert.

Entscheidend für den Versi- cherungsschutz ist jedoch stets, dass die unfallbrin- gende Tätigkeit in einem in- neren Zusammenhang mit der Feuerwehr steht (vgl.

dazu den ausführlicheren Beitrag in: Der Feuerwehr- mann 4/2009, S. 96-97).

Tage der offenen Tür und sonstige Veranstaltung, die der Selbstdarstellung der Feuerwehr dienen, sind grundsätzlich vom Versi- cherungsschutz umfasst.

Dies ist in der Praxis der Unfallkasse Nordrhein-

Westfalen und der Sozialgerichte unstrei- tig. So hat z. B. das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 29.11.1990 (Az.: 2 RU 27/90) klarge- stellt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feu-

erwehrdienst nicht nur bei Feuerwehr- übungen, Probeeinsätzen, sog. Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltun- gen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltun- gen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Wie bei jeder anderen derartigen Organisation ist

es besonders bei der Freiwilligen Feuer- wehr notwendig, in der Bevölkerung be- kannt und im öffentlichen Leben präsent zu sein. Geeignete Gelegenheiten können nicht nur Veranstaltungen sein, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vor-

stellt, oder Feste, zu denen die Feuer- wehr die Bevölkerung einlädt. Viel- mehr kommen auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstal- tungen in Betracht, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen.

Damit sindin erster Linie die An- gehörigen der Feuerweh- ren (einschließlich der Jugendfeuerwehr) bei allen feuerwehrdienlichen Tätig- keiten am Tag der offenen Tür versichert. Dies fängt bei den Vorbereitungsarbei- ten an und umfasst grund- sätzlich alle Tätigkeiten:

den Getränkeausschank, das Grillen, Tombola, Aufsicht an ausgestellten Gerätschaf- ten, Kinderprogramm etc.

Insbesondere sind die z. T.

gefährlichen Vorführungen versichert, so wie z. B. das auf dem Foto zu sehende Si- mulieren des Abrisses hinter dem Ventil bei einem Gastank durch die Berufsfeuerwehr Essen; die zu löschende Flamme hat eine Leistung von bis zu 10 Megawatt! Im Übrigen sind auch die ent- sprechenden Wege zum und vom Dienst versichert (vgl. dazu den ausführlicheren

(4)

Der Feuerwehrmann 6-7/2010 183

Unfallkasse NRW

Erinnerung: Jugendfeuerwehr-Sicherheitspreis

Auch im Jahr 2010 vergibt die Unfall- kasse Nordrhein-Westfalen wieder den Jugendfeuerwehr-Sicherheitspreis an Ju- gendfeuerwehren in Nordrhein-Westfa- len, die im vergangenen Jahr auf dem Gebiet der Sicherheit und Unfallverhü- tung bei Jugendfeuerwehren etwas Au- ßergewöhnliches geleistet haben.

Es werden Geldpreise in Höhe von 1.000 Euro, 500 Euro und 250 Euro vergeben.

Die Beiträge sind an folgende An- schrift zu senden:

Unfallkasse NRW Dezernat Feuerwehr St.-Franziskus-Straße 146 40470 Düsseldorf

Einsendeschluss ist der 31.07.2010.

Die ausführliche Ausschreibung finden Sie in der Januar/Februar-Ausgabe des Feuerwehrmanns sowie im Feuerwehr- portal unserer Homepage

www.unfallkasse-nrw.de mit dem Webcode 79.

Beitrag in: Der Feuerwehrmann 4/2009, S. 96-97).

Darüber hinaus sind jedoch auch sonstige Helfer beim Tag der offenen Tür versichert, die keine Angehörigen der Feuerwehren sind (z. B. mithelfende Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte).

Für Besucher von Feuerwehrveranstal- tungen besteht jedoch kein Versicherungs- schutz, da sich diese in ihrer Freizeit befinden.

Die Grenzen des Versicherungs- schutzessind immer dann erreicht, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr in

einem engen Zusammenhang mit der Feuerwehr steht und überwiegend von privaten Interessen geprägt ist (z. B. pri- vates Verweilen im Anschluss an den be- endeten Dienst beim Tag der offenen Tür, die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der Notdurft).

Oft wird an die Unfallkasse NRW die Frage gestellt, ob man trotz Krank- schreibung im Berufsleben bei der eh- renamtlichen Tätigkeit als Freiwilliger Feuerwehrmann gesetzlich unfallversi- chert ist.

Die Entscheidung über den Einsatz eines arbeitsunfähig erkrankten Feuer- wehrmitgliedes obliegt dem Einsatz- verantwortlichen. Es wird im Rahmen der Führsorgepflicht empfohlen, nach Kenntnis des Vorliegens einer Arbeits- unfähigkeit eines Feuerwehrmitgliedes, diesen zum Dienst in der Zeit nicht ein- zusetzen.

Aus versicherungsschutzrechtlicher Sicht sei jedoch folgendes angemerkt:

Vorraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Un- fallversicherung, in diesem Fall von der Unfallkasse NRW, ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Gemäß § 8 Absatz 1 des SGB VII sind ArbeitsunfälleUnfällevon Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätig- keit.

Hiernach sind kraft Gesetzes die Per- sonen unfallversichert, die in Unterneh- men zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbil- dungsveranstaltungen dieser Unterneh- men teilnehmen. Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.

Zu den versicherten Tätigkeiten zählen unter anderem Brandbekämpfungsein- sätze oder Hilfeleistungen.

Das Mitglied der Freiwilligen Feuer- wehr ist somit eine versicherte Person. Sie steht auch grundsätzlich trotz Vorliegen hauptberuflicher Arbeitsunfähigkeit unter Versicherungsschutz, für “Unfälle” die ge- schehen, die nicht auf die arbeitsunfähige

Erkrankung zurückzuführen sind (z. B.

Ein FF-Mitglied ist wegen einem grip- palen Infekt arbeitsunfähig, dieses erlei- det bei einem Einsatz einen Armbruch).

Anders dagegen, wenn sich z. B. ein wegen eines “Hexenschusses” arbeits- unfähiges FF-Mitglied bei einem Einsatz einen Bandscheibenvorfall zuzieht. Ein entschädigungspflichtiger Unfall liegt dann nicht vor.

Einen pauschalen Leistungsaus- schluss gibt es in der gesetzlichen Un- fallversicherung nicht, da jeder Fall der Einzelfallprüfung bedarf. Verbotswidri- ges Verhalten schließt einen Versiche- rungsfall nicht aus. Allerdings würde die Unfallkasse NRW im Schadensfall das Geltendmachen von ggf. haftungsrecht- lichen Ansprüchen, z. B. gegenüber dem Einsatzverantwortlichen, Sicherheitsbe- auftragten etc. prüfen.

Anke Wendt

Serie (9): Versicherungsschutz trotz Krankschreibung?

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