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2021-… «%ASFF_YYYY_ID»

Verordnung

über elektrische Niederspannungserzeugnisse

(NEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. November 20151 über elektrische Niederspannungserzeug- nisse wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis–c und 2

1 In dieser Verordnung gelten als:

bbis Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Niederspan- nungserzeugnis herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;

bter. bevollmächtigte Person: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

bquater. Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristi- sche Person, die ein Niederspannungserzeugnis aus dem Ausland in Ver- kehr bringt;

bquinquies. Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Niederspannungserzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;

bsexies. Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienst- leistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Ver- sand von Niederspannungserzeugnissen, ohne deren Eigentümerin zu

1 SR 734.26

Dieser Text ist eine provisorische Fassung.

Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter Bundesrecht (admin.ch) veröffentlicht werden wird.

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

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sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Post- gesetzes vom 17. Dezember 20102 und alle sonstigen Warenverkehrs- dienstleistungen;

bsepties. Anbieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft: jede natür- liche oder juristische Person, die, in der Regel gegen Entgelt, über das Internet und auf individuelle Anforderung einer Empfängerin eine Dienst- leistung erbringt;

c. Wirtschaftsakteurin: die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Im- porteurin, die Händlerin und die Fulfilment-Dienstleisterin;

2 Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat.

Art. 3

Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch die Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.

Art. 4 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verord- nung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:

Art. 6 Abs. 2

2 Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmäch- tigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so müssen auf dem Niederspan- nungserzeugnis oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen zusätzlich der Name, der Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Kontaktadresse der Fulfilment-Dienstleisterin angebracht werden.

Art. 8 Abs. 1bis

1bis Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevoll- mächtigte Person bezeichnet hat; und

b. es keine Importeurin gibt.

Art. 12 Abs. 1bis

1bis Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:

2 SR 783.0

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3 / 4 a. die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevoll-

mächtigte Person bezeichnet hat; und b. es keine Importeurin gibt.

Art. 23 Abs. 5 und 6

5 Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspan- nungserzeugnissen, die von ihnen auf dem Markt bereitgestellt wurden, mit der Kon- trollstelle zusammenzuarbeiten. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtigte Person für die Niederspannungserzeugnisse, die von ihrem Auftrag erfasst werden.

6 Die Anbieterinnen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind auf Ver- langen der Kontrollstelle verpflichtet, bei der Umsetzung von Massnahmen zur Ver- meidung oder Minderung von Risiken im Zusammenhang mit Niederspannungser- zeugnissen, die über ihre Dienste online zum Verkauf angeboten wurden oder werden, mit der Kontrollstelle zusammenzuarbeiten.

Art. 24 Abs. 4

4 Hat die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmäch- tigte Person bezeichnet und gibt es keine Importeurin, so informiert die Fulfilment- Dienstleisterin, sofern dies aufgrund der Risiken notwendig ist, unverzüglich die Kon- trollstelle über die festgestellten Mängel und die getroffenen Massnahmen.

Art. 25 Abs. 5

5 Sofern es keine anderen Möglichkeiten zur Beseitigung eines ernsten Risikos gibt, ist die Kontrollstelle zudem befugt, gegenüber der Wirtschaftsakteurin oder der An- bieterin von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft die Entfernung von Inhal- ten zu einem Niederspannungserzeugnis von einer Online-Schnittstelle anzuordnen.

Art. 26 Abs. 1bis und 3

1bis Die Kontrollstelle kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität ei- nes Niederspannungserzeugnisses informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind.

Sie kann insbesondere folgende Informationen veröffentlichen:

a. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, insbesondere Herstel- lerin, Marke und Typ;

b. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Niederspannungserzeugnisses;

c. Fotografien des Niederspannungserzeugnisses und von dessen Verpackung;

d. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität;

e. die getroffenen Massnahmen.

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

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3 Sie kann sich an internationalen Datenbanken für den Austausch von Informationen zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen und darin Informationen gemäss Absatz 1bis erfassen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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