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Jedes Gericht bezeichnet die für die Aufbewahrung, Amtsarchivierung und Aktenvernichtung verantwortliche Person und meldet diese dem Staatsarchiv

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OGWKS.2003.1 00366611.doc

Beschluss vom 6. Dezember 1995

Es wirken mit:

Oberrichter Straumann (Präsident), Bannwart, Burki, Büttiker, Frey, Lämmli, Linz, Montanari, Walter, Gerichtsschreiber Studer

WEISUNG

betreffend die Schriftgutverwaltung der Gerichte

Das Obergericht des Kantons Solothurn erlässt, gestützt auf § 115 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, folgende Weisung:

1. Diese Weisung regelt die Verwaltung des Schriftgutes der Richterämter, der Untersuchungsrichterämter, der Jugendgerichte, der Arbeitsgerichte, der Schätzungskommission und der übrigen Verwaltungsgerichtsbehörden sowie des Obergerichtes.

2. Als Schriftgut gelten sämtliche Akten (Rechtsschriften, Protokolle, Gutachten, Belege, Rechnungen, Informationen auf Bild-, Ton-, elektronischen und andern Datenträgern), Karteien, Geschäftskontrollen und Registraturen.

3. Das Schriftgut wird nach einem ständig nachgeführten Registraturplan in Geschäftsgruppen gegliedert und abgelegt. Der Registraturplan und spätere Änderungen sind dem Staatsarchiv zur Kenntnis zu bringen.

4. Jedes Gericht bezeichnet die für die Aufbewahrung, Amtsarchivierung und Aktenvernichtung verantwortliche Person und meldet diese dem Staatsarchiv.

5. Das Schriftgut ist sicher aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

6. Sämtliche Urteile und sonstigen prozesserledigenden Entscheide sind in chronologischer Reihenfolge einzubinden. Die Urteilsbände dürfen nicht vernichtet werden.

7. Jedes Gericht schliesst mit dem Staatsarchiv eine schriftliche Vereinbarung über die Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv ab. Darin ist insbesondere zu Obergericht des Kantons Solothurn

Gesamtgericht

(2)

2 regeln, welche Akten in welchem Zeitpunkt und in welcher Form dem Staatsarchiv abzuliefern sind. Die verantwortliche Person erstellt ein Ablieferungsverzeichnis, das Staatsarchiv ein Zugangsprotokoll.

Die Akten sind in jedem Fall spätestens 20 Jahre nach der Erledigung des Falles dem Staatsarchiv nach vorheriger Entfernung des Ballastes (Vorladungen, Mitteilungen, Empfangsbestätigungen, Doppel usw.) abzuliefern. Soweit es die räumlichen Verhältnisse erfordern, können die Akten in einem früheren Zeitpunkt abgeliefert werden.

8. Akten aus folgenden Verfahren sind nach 5 Jahren so zu vernichten, dass Unberufene keinen Einblick darin erhalten:

Strafverfügungssachen, Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Aussöhnungssachen, Rechtshilfeverfahren.

Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und das Untersuchungsrichteramt Solothurn regeln in ihrer Vereinbarung mit dem Staatsarchiv zusätzlich, welcher Teil dieser üblicherweise zu vernichtenden Akten dem Staatsarchiv abzuliefern ist.

9. Für die Einsicht durch Private in archivierte Akten gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz und die Archivierung. 1

10. Alle früheren Weisungen betreffend Archivierung und Ausscheidung von Gerichtsakten und die Räumung der ältern Archivbestände sind aufgehoben.

11. Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie gilt auch für alle bisher bei den Gerichten und im Staatsarchiv aufbewahrten Akten.

Im Namen des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident Der Obergerichtsschreiber

Straumann Studer

1 Ziffer 9 geändert mit Beschluss vom 22. März 2004.

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