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Merkblatt Geflügelhaltende landwirtschaftliche Betriebe

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Academic year: 2022

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Kreis Steinfurt Kontakt: amt 39@kreis-steinfurt.de Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel. 02551/692936

Tecklenburger Str. 10 48565 Steinfurt

Stand: 01.06.2013 Gespeichert unter: Internet\Merkblatt Geflügel

Merkblatt

Geflügelhaltende landwirtschaftliche Betriebe

Biosicherheitsmaßnahmen

1. Absperrung des Betriebsbereiches; Schild: Betreten verboten! Wertvoller

Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.

Stallungen abschließen.

2. Übersichtliche Aufzeichnung aller Betriebsdaten nach EU-Hygienerecht einschließlich Bestandsregister und Nachweise über Medikamenteneinsatz in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum!

Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank! Medikamentenvormischbehälter sowie Impfstoffvormischbehälter mit Deckel!

3. Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen Möglichkeit zur Desinfektion von Schuhwerk. Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumten und sauberen Zustand! Möglichkeiten zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk, Schrank für betriebseigene Schutzkleidung.

4. Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder

Einmalschutzkleidung (Stiefel, Overall, Haarnetz). Ablegen der Schutzkleidung unverzüglich nach Verlassen des Stalls. Unverzüglich nach Gebrauch Reinigung der Schutzkleidung oder unschädliche Entsorgung der Einmalschutzkleidung.

5. Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe.

Kein Zugang für Hunde und Katzen zu den Stallungen!

6. Nach jeder Ein- oder Ausstallung Reinigung und Desinfektion der dazu

eingesetzten Gerätschaften und des Verladeplatzes; Reinigung und Desinfektion frei gewordener Stallungen sowie der betriebseigenen Fahrzeuge unmittelbar nach jedem Geflügeltransport auf einem befestigten Platz (vorgeschrieben in der

Geflügelpest-Verordnung!).

7. Regelmäßige Schadnager- und Insektenbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich. Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen!

8. Flüssigkeits- und geruchsdichter Kadaverbehälter (möglichst gekühlt) aus

stabilem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material (z. B. Edelstahl); zur Abholung durch die TKBA Behälter an die Betriebsgrenze stellen. Reinigung und Desinfektion des Behälters mindestens einmal im Monat.

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9. Bei Erkrankungen und hohen Verlusten (in 24 Stunden mehr als 2 Prozent der Tiere, bei Enten und Gänsen bei mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeitsrate) sowie bei erheblicher Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme ist sofort durch einen Tierarzt das Vorliegen der Geflügelpest ausschließen zu lassen.

10. Abfuhr des Stalldungs generell nur in lecksicheren, abgedeckten (z. B. Plane) Transportmitteln.

Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einschlägige

Rechtsgrundlagen bleiben unberührt. Für Informationen, die über den Inhalt des Merkblattes hinausgehen, wenden Sie sich bitte unter der angegebenen Anschrift an Ihre Veterinärbehörde.

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