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1. Tagung der XIV. Synode

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1. Tagung der XIV. Synode Drucksachen-Nr. 17/04B der Evangelischen Kirche

der Kirchenprovinz Sachsen vom 17. bis 19.06.2004 Vorlage der Kirchenleitung

Zwölftes Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung

Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 113 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung das folgen- de Kirchengesetz beschlossen :

§ 1

Die Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2001 (Abl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kir- chengesetzes vom 27. März 2004 (Abl. S. 57), wird wie folgt geändert :

1. Artikel 69 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung :

„Durch die Mitarbeit in den Organen und Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der EKD nimmt sie teil an deren Aufgaben.“

2. Artikel 83 wird wie folgt geändert : a) Absatz 1 wird wie folgt geändert :

aa) In Nummer 3 wird die Wortfolge „im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidiums, wobei die Reihenfolge der Stellvertretung von der Synode bestimmt wird,“ gestri- chen.

bb) In Satz 2 wird die Wortfolge „aus der Zahl ihrer ordentlichen und stellvertretenden Mit- glieder gewählt;“ durch die Wortfolge „aus der Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder, die zu- gleich Mitglieder der Föderationssynode sind, gewählt;“ ersetzt.

cc) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert :

In Satz 1 werden die Wörter „und der Direktor des Diakonischen Werks“ durch die Wörter

„und ein vom Vorstand des Diakonischen Werks bestimmter Vertreter desselben“ ersetzt.

3. Artikel 110 Abs.1 erhält folgende Fassung :“Die Kirchenprovinz trägt auch im Zusammen- wirken mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Union Evangelischer Kirchen in der EKD die Verantwortung für die berufliche Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern.“

§ 2

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Grundordnung in der geltenden Fassung im Amtsblatt bekannt zu machen und dabei rechtsförmliche Unstimmigkeiten zu berücksichtigen.

§ 3 Dieses Kirchengesetz tritt am 18. Juni 2004 in Kraft.

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