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Entscheidungen - Mangels Aktivlegitimation unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI

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Aktie "Entscheidungen - Mangels Aktivlegitimation unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI"

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- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert, Kaiserdamm 28, 14057 Berlin - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVC 12/10 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn S ...,

1. unmittelbar gegen

den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Oktober 2010 (Plenarproto- koll 17/65, S. 6841) über die Zweite Beschlussempfehlung des Wahlprüfungs- ausschusses zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 (Aktenzeichen: WP 85/09, BTDrucks 17/

3100, S. 77), 2. mittelbar gegen

a) die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009, die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiati- ve (DIE PARTEI) nicht gemäß § 18 Abs. 4 BWahlG als Partei anzuerkennen, b) die Entscheidung des Landeswahlausschusses des Landes Hamburg vom 31.

Juli 2009, die von der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) beim Landeswahlleiter Ham- burg eingereichte Landesliste nicht zuzulassen,

c) § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt geändert durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) vom 2. Juli 2008 (BGBl I S. 1286)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin- nen und Richter

Präsident Voßkuhle, Di Fabio,

Mellinghoff, Lübbe-Wolff,

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3 4 Gerhardt,

Landau, Huber, Hermanns am 12. April 2011 beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokrati- sche Initiative (DIE PARTEI) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009 gegen die Gültigkeit der am 27. September 2009 durchgeführten Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Ein- spruch erhoben. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Dezember 2010 erhobene Wahlprü- fungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass er den Einspruch beim Bundestag in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der PARTEI geführt habe, während er die Wahlprüfungsbe- schwerde im eigenen Namen erhebe. Denn bei der Wahlprüfungsbeschwerde han- dele es sich um ein überwiegend objektives Verfahren zum Schutze des formellen und materiellen Wahlrechts, das nicht oder nicht vorrangig der Ahndung der Verlet- zung subjektiver Rechte diene. § 48 Abs. 1 BVerfGG, der die Beschwerdebefugnis eines Wahlberechtigten an die vorherige Verwerfung des Einspruchs durch den Bun- destag knüpfe, sichere lediglich den grundsätzlichen Vorrang der parlamentarischen vor der bundesverfassungsgerichtlichen Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser Funktion sei genügt, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor selbst an den Bundestag gewandt habe. Da die Geltendmachung eigener Rechte außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens liege, könne es nicht darauf ankommen, ob der Ein- spruchsführer im eigenen Namen oder im Namen der von ihm geführten Partei auf- getreten sei.

II.

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Beschwerde zum Bundesverfas- sungsgericht kann gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nur ein Wahlberechtigter erheben, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist. Daran fehlt es. Der Ein- spruch zum Deutschen Bundestag ist von der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tier- schutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) erhoben worden. Hierbei wurde die PARTEI von dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als

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6 Bundesvorsitzender der Partei vertreten, ohne dass der Beschwerdeführer den Ein-

spruch auch im eigenen Namen eingelegt hat.

Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungs- beschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des

§ 48 Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchs- verfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen auf- getreten ist (vgl. BVerfGE 21, 356 <357>; 21, 357 <358>; 58, 169 f.; 79, 173).

Die Regelung des § 48 Abs. 1 BVerfGG hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 41 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Gemäß Art. 41 Abs. 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung die Be- schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 GG). Diese Grundkonzeption der Wahlprüfung greift § 48 Abs. 1 BVerfGG auf. Hinzukommt, dass jede Wählergruppe - einschließlich der politischen Parteien - ihr mit dem Ein- spruch verfolgtes sachliches Begehren beschwerdefähig erhalten kann, wenn nur ei- nes ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen erhebt (vgl. BVerfGE 66, 311 <312>). Einer erweiternden Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht.

Voßkuhle Di Fabio Mellinghoff

Lübbe-Wolff Gerhardt Landau

Huber Hermanns

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2011 - 2 BvC 12/10

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2011 - 2 BvC 12/

10 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/cs20110412_2bvc001210.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110412.2bvc001210

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