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G zum SV Deutschlandradio und Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

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Gesetz

zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts

„Deutschlandradio“ und dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Vom 16. Dezember 1993

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 17. Juni 1993 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-

Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ wird zugestimmt.

(2) Dem am 17. Juni 1993 in Berlin unterzeichnetenStaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Überleitung von Rechten und Pflichten des

Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag – wird zugestimmt.

(3) Die Staatsverträge nach den Absätzen 1 und 2 werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 1 nach seinem § 37 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt

bekanntzumachen.

(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 2 nach seinem Artikel 9 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1993 Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident In Vertretung

Heinz Eggert

Der Staatsminister des Innern

G zum SV Deutschlandradio und Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 24.12.1993 Seite 1 von 1

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