• Keine Ergebnisse gefunden

www.gdk-cds.ch ♦ office@gdk-cds.ch Versand per E-Mail An das Bundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen abteilung-leistungen@bag.admin.ch gever@bag.admin.ch Bern, 25

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie " www.gdk-cds.ch ♦ office@gdk-cds.ch Versand per E-Mail An das Bundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen abteilung-leistungen@bag.admin.ch gever@bag.admin.ch Bern, 25"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Speichergasse 6 ♦ Haus der Kantone ♦ CH-3001 Bern ♦ + 41 (0) 31 356 20 20 ♦ www.gdk-cds.ch ♦ office@gdk-cds.ch

Versand per E-Mail

An das Bundesamt für Gesundheit Abteilung Leistungen

abteilung-leistungen@bag.admin.ch gever@bag.admin.ch

Bern, 25. Oktober 2018

7-8 / KS

Stellungnahme der GDK zur Anpassung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Anpassung von Artikel 38 KLV Stellung zu nehmen.

Der GDK-Vorstand hat die Vernehmlassungsvorlage an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2018 beraten und nimmt dazu wie folgt Stellung:

Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass mit der Anpassung Schwelleneffekte und Fehlanreize beseitigt oder zumindest verringert werden sollen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass auch die Vertriebskanäle etwas zur Kostendämpfung beitragen sollen. Insbesondere kann den tiefen Zinsen der letzten Jahre durchaus Rechnung getragen werden. Wie in den Erläuterungen je- doch ausgeführt wird, wurde eine solche Preisanpassung bereits früher vorgenommen und von den Abgabestellen der Vertriebskette getragen.

Es steht zu befürchten, dass vor allem kleinere oder sehr kleine Betriebe wie Quartierapothe- ken, welche bereits jetzt mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten kämpfen, eine neuerliche Sen- kung nicht mehr verkraften könnten. Dies würde für die wohnortnahe Versorgung der älteren und kranken Bevölkerungsteile eine Verschlechterung bedeuten.

Zudem dürfte sich die Senkung des Vertriebsanteils auf die Lagerhaltung auswirken, insbe- sondere im Bereich der sehr teuren Arzneimittel. Dies dürfte in zweierlei Hinsicht Auswirkun- gen haben: Arzneimittel, die von der Abgabestelle nicht vorrätig sind, sondern zuerst bestellt werden müssen, verhindern einen raschen Therapiebeginn, der oftmals angezeigt ist. Zum andern kann den immer häufiger werdenden Lieferengpässen nicht eine Lagerhaltung bei den Abgabestellen entgegengesetzt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen widersetzt sich der GDK-Vorstand der KLV-Anpas- sung zwar nicht, er ersucht das BAG jedoch um eine Überwachung der Auswirkungen. Sollte sich die Arzneimittelversorgung beispielsweise aufgrund einer versorgungsrelevanten Ab- nahme von Abgabestellen oder einer geänderten Lagerhaltung verschlechtern, wären unver- züglich Gegenmassnahmen zu ergreifen.

(2)

7-8 SN_GDK_KLV-Vertriebsanteil_20181025_def_d.docx 2 Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unseres Anliegens.

Freundliche Grüsse

SCHWEIZERISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN GESUNDHEITSDIREKTORINNEN UND -DIREKTOREN

Der Präsident

Dr. Thomas Heiniger Regierungsrat

Der Zentralsekretär

Michael Jordi

Kopie:

- Kantonale Gesundheitsdirektionen

- Eidgenössisches Departement des Innern

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Anschließend wird aus einem tarierten Kolben das Sol- vens am Rotationsverdampfer (falls nicht verfügbar in einer einfa- chen Destillationsapparatur unter vermindertem

Durch portionsweise Zugabe von 0.20 mol (4.60 g) Natrium durch eine Schlifföffnung (nach der Zugabe sofort wieder verschließen!) wird eine Alkoholatlösung bereitet.. Das Natrium

Der ölige Rückstand (Rohprodukt) wird in einer kleinen Destillations- apparatur mit Spinne und tarierten Vorlagekölbchen bei vermin- dertem Druck fraktionierend

Hierzu weisen wir darauf hin, dass nationale Referenznormen im Moment noch nicht bestehen und dass diese wohl für das gesamte Spital gelten würden und nicht für

Die GDK fordert deshalb, dass in der KVV detailliert geregelt wird, auf welche Weise das Verfahren abläuft (werden Auftragsvorschläge veröffentlich und interessierte

Im Rahmen der Evaluations- arbeiten durch den Bund hat sich gezeigt, dass ein Nachweis der Wirksamkeit für die Ge- samtheit der komplementärmedizinischen Leistungen

Nur so sind die Kantone in der Lage, die Konsequenzen der Umstellung auf eine einheitliche Fi- nanzierung für ihre Haushalte zu prüfen und zu beziffern, und kann das

Die Möglichkeit der Einführung einer Auf- sichtsabgabe für Medizinprodukte war schon in der Botschaft 99.020 vorgesehen, wurde jedoch aufgrund nicht gelöster