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der Stadt Dessau-Roßlau. Museumskreuzung. Friedensdenkmal

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Friedensdenkmal Museumskreuzung

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oßlau

@2021

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3 Impressum

Herausgeber:

Stadt Dessau-Roßlau Zerbster Straße 4 06844 Dessau-Roßlau

Hochschule Anhalt Bernburger Straße 55 D-06366 Köthen

Redaktion:

Integrationsbüro Stadt Dessau Roßlau Zerbster Straße 4 06844 Dessau-Roßlau

International Office der Hochschule Anhalt International Office Bernburger Straße 55 D-06366 Köthen

Mit freundlicher Unterstützung der „Welcome-Tutoren“

der Hochschule Anhalt

Unterstützt von:

Vielfaltsgestalter Dessau-Roßlau werden durch die Robert Bosch Stiftung gefördert und wollen das Zusammenleben in Dessau-Roßlau in einer vielfältigen Gesellschaft gemeinsam gestalten. Mehr unter https://www.facebook.com/Viel- faltsgestalter.DessauRosslau

Gestaltung, Fotografie und Layout:

BÜROHALLO Bürogemeinschaft für Kommunikationsdesign Im VorOrt-Haus Wolfgangstraße 13 D-06844 Dessau-Roßlau info@buerohallo.de www.buerohallo.de

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Liebe Leserinnen und Leser,

als Oberbürgermeister der Stadt Dessau-Roßlau heiße ich Sie herz- lich in unserer Stadt willkommen. Um Ihnen das Ankommen zu er- leichtern und Ihnen eine Orientierung in Dessau-Roßlau zu bieten, wollen wir Ihnen mit dem Willkommenskompass eine erste Hilfe- stellung geben. Wie wird der Hausmüll ordnungsgemäß entsorgt?

Welche Nachtruhezeiten gilt es zu beachten? Wie wird eine Woh- nung vertragsgemäß an den Vermieter übergeben? Zu all diesen Fragen des alltäglichen Lebens finden Sie auf den nachfolgenden Seiten Antworten und wichtige Informationen. Im Anhang finden Sie Kontakte und Öffnungszeiten aller wichtiger Ansprechpartner.

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5 Gleichzeitig möchten wir Sie mit den Grundrechten und Regeln unserer Gesellschaft vertraut machen, die es zu beachten und respektieren gilt. Wir berufen uns dabei auf unsere demokrati- sche Grundordnung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der erste Artikel lautet: „Die Würde des Men- schen ist unantastbar“. Nach diesem Grundsatz richtet sich unser gesellschaftliches Zusammenleben. Männer und Frauen besitzen die gleichen Rechte, beide können von ihrem Wahl- recht Gebrauch machen, beide sollen die gleichen beruflichen Chancen im Leben haben. Doch dies betrifft nicht nur Mann und Frau. Artikel drei besagt, dass niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf, unabhängig seiner Abstammung, sei- ner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner politischen Anschauungen. Religiöse To- leranz ist ebenso ein Grundpfeiler unseres Zusammenlebens.

All diese beispielhaft genannten Grundrechte und Regeln gilt es zu respektieren und mit Leben zu erfüllen. Es sind die Grundbau- steine unseres freien gesellschaftlichen Zusammenlebens. Bitte zögern Sie daher nicht, sich bei Fragen oder Unklarheiten an die zuständigen Stellen zu wenden, damit wir Sie beraten und unter- stützen können.

Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre und würde mich freuen, wenn Sie sich aktiv am gesellschaftlichen Zusammenleben in unserer Stadt beteiligen.

Herzlich Ihr Peter Kuras

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Einleitung 1. Grundrechte

2. Aufenthalt in Dessau-Roßlau Anmeldung bei der Meldebehörde und Ausländerbehörde Aufenthaltstitel Rechtliche Vertretung

3. Geld Kontoeröffnung Verträge und Schulden Sozialleistungen

Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) Wohngeld

Kinder- und Elterngeld Leistungen zu

Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche Bestattungskosten nach Tod eines Angehörigen

4. Wohnen

Wohnungssuche und Mieten Unterbringung während des Asylverfahrens und bei Duldung

Unterbringung nach positivem Asylbescheid Ruhezeiten

Umweltschutz und Kostenersparnis

Inhaltsverzeichnis Willkommenskompass für Neuzugewanderte

5. Gesundheit Gesundheitssystem und -anbieter

Medizinische Versorgung im Asylverfahren

Medizinische Versorgung bei gesichertem Aufenthalts- status

Unterstützung zur Pflege von kranken und älteren Menschen

Unterstützung von Menschen mit Behinderung

Psychologische Beratung und Therapie

6. Bildung Kindertagesstätten Schulen

Horte

Integrationskurse Berufsbezogene Deutsch- sprachförderung Niedrigschwellige Sprachangebote Ausbildung Studium

Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BAföG) Weiterbildung

7. Kinder und Familie Schwangerschaft Unterstützungsangebote für Eltern

Unterstützungsangebote für unbegleitete Minderjährige 08 – 09

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13 – 14 14

16 – 21 17 17 17 – 18 18

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19 19 – 20 20

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32 - 41 33 34 – 35 35 35 – 36 36 – 37

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Unterstützungsangebote für Frauen

Unterstützungsangebote für Männer

Eheschließung und Scheidung Familiennachzug

8. Freizeit Sport

Kultur und Natur Stadtpark und Spielplätze Soziokulturelle Zentren Kinder- und Jugendarbeit Vereine

Ehrenamtliches Engagement

9. Arbeit

Arbeitsmarktzugang Anerkennung von ausländischen Abschlüssen Berufsorientierung und Berufseinstieg Existenzgründung Arbeitsrecht

10. Mobilität

Öffentliche Verkehrsmittel Fahrrad

Auto

11. Versicherungen Sozialversicherung Private Versicherungen

12. Medien Medienangebot und Rundfunkbeitrag Telefon, Internet und Kabelfernsehven

13. Zusammenleben und Religion Feste und Feiertage Umgangsformen Religion

14. Unterstützungsangebote Migrationsberatung

Sprachmittlung Migrantenorganisationen Politische Teilhabe Soziale Ausgabestellen Suchtberatungsstellen Antidiskriminierungsstellen Notfallnummern

Rückkehrberatung

Adressverzeichnis 45

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45– 46

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49 – 57 50 – 51 51 – 52 52 52 – 53 53 – 54 54 55

57 – 64 58 – 59 59

59 – 61

62 62 – 63

65 – 68 66 66 67

69 – 72 70 70 – 71

73 – 76 74

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77 – 80

78 78 – 79 79

81 – 88 82 82 – 83 83 – 84 84 84 85 85 86 87

89 – 114

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Torbogen zum Hinterhof Ferdinand-von-Schill-Straße

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Einleitung

„Gast sein ist gut.Ankommen ist besser“.

Mit dem Willkommenskompass heißen wir alle Neuzugewan- derten Bürger und Bürgerinnen der Stadt Dessau-Roßlau herz- lich willkommen. Wir wollen Ihnen mit diesem Ratgeber einen kleinen Atlas über das Leben in unserer Stadt zur Verfügung stellen. Hier finden Sie alle lebenswichtigen Bereiche auf einen Blick und können sich einen Überblick über die Einrichtungen in der Stadt verschaffen.

Der Willkommenskompass wurde durch das Integrationsbüro der Stadt Dessau-Roßlau (A S. 89, Einleitung) gemeinsam mit der St.

Johannis GmbH und der Hochschule Anhalt erstellt. Für Rückfra- gen oder Anregungen können Sie sich gern an uns wenden.

Wir freuen uns, dass Sie nach Dessau-Roßlau gekommen sind und wünschen uns, dass wir Ihnen mit dieser Broschüre das Ankommen erleichtern. Zudem empfehlen wir Ihnen einen Be- such auf unserem Integrationsportal (A S. 89, Einleitung). Auf diesem finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Integration und zu vielen Unterstützungsangeboten.

Dessau-Roßlau in Kürze

Dessau-Roßlau liegt im Herzen Sachsen-Anhalts und ist, gemessen an seiner Einwohnerzahl von ca. 81.000, hinter Halle und Magde- burg die drittgrößte Stadt in Sachsen-Anhalt. Unsere Stadt liegt in- mitten einer ausgedehnten Flußlandschaft an der mittleren Elbe und an der Mulde. Die Mulde mündet im Stadtgebiet in die Elbe.

Historisch war Dessau die Hauptstadt und Residenz des Fürsten- und späteren Herzogtums Anhalt-Dessau bzw. Anhalt. Aus diesem Grund ist Dessau-Roßlau von zahlreichen Schloss- und Parkanla- gen umgeben und zählt zu den grünsten Städten Deutschlands.

In der Region gibt es eine traditionelle Küche. So ist zum Bei- spiel die „Gehacktesstippe“ ein bekanntes Gericht. Sie besteht aus einer Hackfleischsoße mit Kartoffelbrei und Gewürzgur- ken. Außerdem essen die Menschen in der Region sehr gern Speck- oder Zwiebelkuchen. Zudem ist man hier sehr sport- und kulturbegeistert.

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Grundrechte

Ionischer Rundtempel Georgengarten

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Grundrechte

Grundrechte schützen die Freiheit des Einzelnen und garantieren die Gleichheit aller Bürger. Sie sind ein wichtiger Teil des Grund- gesetzes, der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die meisten Grundrechte stehen in Deutschland allen Menschen, unabhängig von ihrer Nationalität, zu. Das sind die wichtigsten Grundrechte in Kürze:

Artikel 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Artikel 2:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlich- keit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen be- nachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Be- hinderung benachteiligt werden.

Artikel 4:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletz- lich.

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Aufenthalt in Dessau-Roßlau

Stadtgespräch Brunnen im Stadtpark

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Anmeldung bei der Meldebehörde und Ausländerbehörde EU-Bürger, Schweizer Staatsangehörige sowie ausländische Stu- denten müssen sich unmittelbar nach der Einreise in der Melde- behörde im Bürgeramt (A S. 89, Kapitel 2) anmelden. Für die Anmeldung im Bürgeramt benötigen Sie Ihren Reisepass, ein bio- metrisches Foto, Ihre Meldebescheinigung und Ihre Mitgliedsbe- scheinigung der Krankenversicherung.

Alle Menschen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz müssen sich bei der Ausländerbehörde (A S. 89, Kapitel 2) melden. Die Ausländerbehörde ist für alle aufenthaltsrechtlichen Angele- genheiten zuständig. Sie erteilt die Aufenthalts- oder Nieder- lassungserlaubnis.

Kommen Sie innerhalb eines Asylverfahrens nach Dessau-Roßlau, erhält die dortige Ausländerbehörde alle Informationen zum Stand Ihres Verfahrens. Trotzdem müssen Sie sich persönlich mit allen Familienmitgliedern bei der Ausländerbehörde anmelden. Wenn es möglich ist, nehmen Sie einen Sprachmittler zur Unterstützung mit (A S. 111, Kapitel 14).

Aufenthaltstitel

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Aus- länder grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese wird in Form eines Auf- enthaltstitels erteilt. Nach dem Zuwanderungsgesetz werden zwei Titel unterschieden, die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlas- sungserlaubnis.

Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet. Um eine Nieder- lassungserlaubnis zu erhalten, muss man in der Regel seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraus- setzungen erfüllen. Zum Beispiel muss man seinen Lebens- unterhalt und den seiner Familienangehörigen eigenständig sichern. Man muss über ausreichende Deutschkenntnisse ver- fügen und darf keine Vorstrafen haben. Eine Niederlassungs- erlaubnis kann für hochqualifizierte Zuwanderer auch nach kürzerer Zeit erteilt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt und wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck gewährt. Im Asyl- verfahren unterscheidet man vier Schutzformen: (1) Asylberechti- 13

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gung, (2)Flüchtlingsschutz, (3) subsidiärer Schutz und (4) nationa- le Abschiebungsverbote.

1. Anerkannte Asylberechtigte erhalten in Deutschland einen dreijährigen Aufenthaltstitel und ein deutsches Passersatzpa- pier (Reiseausweis).

2. Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen dreijährigen Aufent- haltstitel.

3. Personen mit einem subsidiären Schutzstatus erhalten für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.

4. Bei einem nationalen Abschiebeverbot erhalten Sie einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen für ein Jahr.

Informationen zu den Schutzformen erhalten Sie von der Auslän- derbehörde (A S. 89, Kapitel 2) bzw. auf der Internetseite des Bun- desamtes für Migration und Flüchtlinge (A S. 89, Kapitel 2).

Rechtliche Vertretung

Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht sich von einem Rechts- anwalt vertreten zu lassen. Rechtsanwälte sind unabhängige Ver- treter und Berater in verschiedenen Rechtsbereichen, zum Bei- spiel im Bereich des Aufenthaltsrechts. Im Asylverfahren können Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen. Die Vertretung ist frei- willig. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet Sie zu vertreten. Sie haben die freie Wahl, durch wen Sie vertreten werden möchten.

Nach einer Erstberatung wird zwischen Ihnen und dem Rechtsan- walt ein Vertrag geschlossen. Der Anwalt muss Ihnen den Umfang seiner Arbeit und die Kosten dafür offen legen. Wenn möglich neh- men Sie einen Sprachmittler (A S. 111, Kapitel 14) zum Gespräch mit, um eine gute Verständigung sicherzustellen. Wenn Sie die Hil- fe eines Anwalts in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an die gesonderte Beratung und Betreuung (A S. 111, Kapitel 14). Dort können Sie zu einem Rechtsanwalt vermittelt werden.

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Notizen 15

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Geld

Bankgebäude der Sparda Bank Museumskreuzung

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Kontoeröffnung

Jede Person hat das Recht Zugang zu einem Bankkonto mit grund- legenden Funktionen wie Bargeldabhebungen, Kartenzahlun- gen und Überweisungen zu haben. Zur Kontoeröffnung müssen EU-Bürger und Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaub- nis ihren Personalausweis oder Pass vorlegen. Für Asylsuchende und Geduldete, die keine Passdokumente besitzen, reicht der neue Ankunftsnachweis, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung aus. Sie können ein Basiskonto bei der Bank Ihrer Wahl mit dem ausgefüllten Antragsformular beantragen. Für das Basiskonto fal- len Kontoführungsgebühren und eventuell eine einmalige Einrich- tungsgebühr an. Das Basiskonto ist ein Guthabenkonto, das bedeu- tet, dass Sie keine Schulden machen können, indem Sie mehr Geld abheben oder überweisen, als Guthaben auf dem Konto ist. Wenn Sie ein Girokonto mit Kreditrahmen eröffnen möchten, informie- ren Sie sich bitte bei einer Bank Ihrer Wahl. Beachten Sie, dass hohe Kosten entstehen können, wenn Sie mehr Geld abheben als auf dem Konto ist.

Verträge und Schulden

Unterschreiben Sie keine Verträge, die Sie nicht wirklich verstan- den haben. Informieren Sie sich vor dem Kauf, ob und wie Sie ei- nen Vertrag widerrufen können. Meist haben Sie nur 14 Tage Zeit, um einen Widerruf zu erklären. Klären Sie vor einem Vertragsab- schluss (z.B. von Mobilfunkverträgen) wie lange Sie sich binden wollen, wie hoch die monatlichen Kosten sind und ob der Vertrag für den angestrebten Zweck geeignet ist.

Für größere Anschaffungen bieten Banken häufig Kredite an.

Die Bank verlangt für das geliehene Geld Zinsen, die sehr hoch sind. Überlegen Sie genau, bevor Sie einen Kredit abschließen.

Bedenken Sie, dass Sie den Kredit vielleicht viele Jahre lang zurückzahlen müssen. Suchen Sie sich schnell Hilfe bei einer Schuldnerberatung (A S. 89 – 90, Kapitel 3), wenn Sie merken, dass Sie einen Kredit nicht mehr abzahlen können.

Sozialleistungen

Deutschland ist ein Sozialstaat und für die soziale Sicherheit seiner Bürger verantwortlich. Dafür werden vom Staat im Bedarfsfall

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Sozialleistungen gezahlt. Die Sozialleistungen sollen allen Bürgern ein Mindestmaß an Lebensqualität sichern. Sozialleistungen set- zen sich aus Leistungen für den Lebensunterhalt, für das Wohnen und für die soziale Integration zusammen.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylsuchende und geduldete Menschen bekommen in Deutsch- land eine finanzielle Grundversorgung. Diese Unterstützung wird vom Amt für Soziales und Integration (A S. 90, Kapitel 3) auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialge- setzbuches XII gezahlt. Grundvoraussetzung ist, dass Sie von kei- ner anderen Stelle Geld erhalten und selbst kein Geld besitzen. Für die Meldung beim Amt für Soziales und Integration brauchen Sie Ihren Ausweis und die Meldebescheinigung. Um die Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Die Leistungen dienen der Finanzierung der Unterkunft und der Absicherung des Lebens- unterhaltes.

Das Amt für Soziales und Integration gibt in besonderen Le- benslagen auch einmalige Beihilfen. Darunter fallen Hilfen zur Erstausstattung der Wohnung, Hilfen für erstmalige Be- schaffung von Bekleidung und Hilfen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen Sie den Bedarf nachweisen und einen Antrag stellen.

Sobald Sie durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen gesicherten Aufenthaltsstatus bekommen, müssen Sie sich beim Jobcenter (A S. 90, Kapitel 3) melden, das ab diesem Zeit- punkt für Sie zuständig ist.

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)

Wenn Sie in Deutschland einen gesicherten Aufenthalt mit Auf- enthaltstitel erhalten und nicht arbeiten, bekommen Sie eine fi- nanzielle Grundversorgung. Diese wird vom Jobcenter (A S. 90, Kapitel 3), anhand des Sozialgesetzbuches II ausgezahlt. Voraus- setzung dafür ist, dass Sie selbst kein Geld besitzen und sich nicht selbst versorgen können. Für die Meldung beim Jobcenter benöti- gen Sie Ihren Ausweis und die Meldebescheinigung. Sie müssen einen Antrag stellen, um die Leistungen zu erhalten. Diese dienen 18

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der Finanzierung der Unterkunft und der Absicherung des Lebens- unterhaltes.

Das Jobcenter gibt in besonderen Lebenslagen einmalige Bei- hilfen. Darunter fallen Erstausstattungen für die Wohnung, für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt. Darüber hinaus können die Anschaffung und Reparatur von orthopä- dischen Schuhen, die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Gerä- ten getragen werden. Um diese Leistungen zu erhalten, müssen Sie den Bedarf belegen und einen Antrag stellen.

Wohngeld

Als Mieter haben Sie möglicherweise Anspruch auf Wohngeld.

Wohngeld ist ein Zuschuss des Staates zu den Kosten für Wohn- raum. Der Wohngeldanspruch hängt von folgenden Faktoren ab:

1. Von der Anzahl der Haushaltsmitglieder 2. Von der Höhe des Gesamteinkommens 3. Von der Höhe der Miete.

Weitere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei der Wohngeldbehörde (A S. 90, Kapitel 3).

Kinder- und Elterngeld

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Kindergeld und Eltern- geld. Vorausgesetzt sie sind in Deutschland erwerbstätig oder woh- nen in Deutschland. Auch Menschen mit einer Niederlassungser- laubnis können Kindergeld und Elterngeld erhalten.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, hat Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld, wenn er zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier gearbeitet hat. Wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Be- stehens von Ausreisehindernissen besitzt, kann nach einem Aufenthalt von drei Jahren Elterngeld erhalten. Beratung und das Antragsformular für Kindergeld erhalten Sie bei der

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Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (A S. 90, Kapitel 3). Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle (A S. 90, Kapitel 3).

Leistungen zu Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche Mit den Leistungen des „Bildungs- und Teilhabepaketes“ werden Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen unterstützt. Ihre Kinder unter 18 Jahren, die den Kindergarten, den Hort oder die Schule in Deutschland besuchen, haben den An- spruch auf zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket können zum Beispiel dafür verwendet werden:

•Teilnahme an Schulausflügen

•Nutzung von Sport-, Freizeit- und Musikangeboten

•Nachhilfe in schulischen Fächern

•Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder im Kindergarten

•Schulmaterial

Voraussetzung ist, dass Sie bereits Sozialleistungen beziehen.

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen Sie bei der Behörde beantragen, von der Sie bereits Leistungen er- halten (Jobcenter (A S. 90, Kapitel 3) oder Amt für Soziales und Integration (A S. 91, Kapitel 3).

Bestattungskosten nach Tod eines Angehörigen

Der Tod eines Familienmitgliedes kommt oftmals sehr überra- schend und erfordert ein sofortiges Handeln von den Angehöri- gen. Es besteht in Deutschland eine Bestattungspflicht. Die Bestat- tungsfrist liegt zwischen 4 und 14 Tagen, je nach Art der Bestattung (Erde, Feuer, See). Die Bestattung muss auf einem Friedhof vollzo- gen werden. Bei einer Erdbestattung besteht in Deutschland Sarg- pflicht. Die Muslimischen Gemeinden oder das Multikulturelle Zentrum helfen Ihnen bei einer muslimischen Beerdigung (A S.

90, Kapitel 3 oder A S.110).

Wenn der Tod in der Klinik eintritt, wird der Totenschein direkt vor Ort ausgestellt. Wenn ein Familienmitglied zu Hause ver-

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stirbt, muss ein Arzt gerufen werden, um den Tod festzustellen und einen Totenschein zu bekommen. Im Anschluss kontaktie- ren Sie ein Bestattungsunternehmen, welches den Leichnam innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle bringt und alle notwendigen Schritte in die Wege leitet. Das Bestattungsunter- nehmen legt mit Ihnen gemeinsam einen Termin für die Bei- setzung fest und trifft weitere Absprachen.

Das Standesamt (A S. 91, Kapitel 3) muss über den Todesfall infor- miert werden, um eine Sterbeurkunde zu erhalten. Für diese wer- den Ausweis, Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde benötigt. Bei einem Leistungsbezug muss die Sterbeurkunde auch an das Amt für Soziales und Integration (A S. 91, Kapitel 3) oder an das Jobcenter (A S. 91, Kapitel 3) geschickt werden.

Im Fall des Todes eines Angehörigen können Hilfen zur Finan- zierung seiner Bestattung gezahlt werden. Die Kosten einer Be- stattung werden gewährt, wenn der Verstorbene keinen ausrei- chenden Nachlass hinterlassen hat oder der Antragsteller die Bestattungskosten nicht selbst bezahlen kann. Die Übernahme der Bestattungskosten muss beim Amt für Soziales und Integra- tion beantragt werden.

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Wohnen

Petruskirche Dessau Nord

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Wohnungssuche und Mieten

Wenn Sie eine Wohnung suchen, können Sie sich bei den Woh- nungsgenossenschaften (A S. 91, Kapitel 4) oder im Internet bei Immobilienfirmen informieren. Viele Zeitungen veröffentlichen ebenfalls Wohnungsanzeigen. Vor Abschluss eines Mietvertrages sollten Sie sich über alle Einzelheiten informieren: über die Höhe der Miete, der Nebenkosten (vor allem der Heizkosten) und der Kaution, die Dauer des Mietvertrages (befristet oder unbefristet) sowie Renovierungsverpflichtungen.

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein haben, bekommen Sie vom Amt für Soziales und Integration Unterstützung bei der Wohnungsvermittlung. Der Schein kann beim Amt für Soziales und Integration (A S. 91, Kapitel 4) beantragt werden.

Wenn Sie die Wohnung übernehmen, müssen Sie ein Übergabepro- tokoll unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, in wel- chem Zustand die Wohnung war, als Sie sie übernommen haben.

Für Mängel, die nicht vermerkt sind, könnte Ihr Vermieter später Sie verantwortlich machen. Der Vermieter kann als Sicherheit für die Wohnung eine Kaution verlangen. Wenn Sie die Wohnung nach Ihrem Auszug in einem schlechten Zustand hinterlassen oder die Miete nicht vollständig bezahlt haben, behält er die Kaution. Das Jobcenter bzw. das Amt für Soziales und Integration können für die Mietkaution ein Darlehen ausstellen.

Neben der Miete müssen Sie die Nebenkosten für Heizung und Wasser sowie Abwasser- und Müllgebühren bezahlen. In der Regel bezahlen Sie jeden Monat einen bestimmten Betrag für die Nebenkosten und erhalten am Ende des Jahres eine Abrech- nung.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie dem Bürgeramt (A S. 91, Kapitel 4) der Stadt Ihre neue Adresse innerhalb von 14 Tagen mitteilen.

Sie sollten der Post (A S. 91, Kapitel 4) einen Nachsendeauftrag er- teilen. Ihre Briefe und Pakete werden für einen vereinbarten Zeit- raum automatisch an Ihre neue Adresse weitergeleitet. Dieser Ser- vice kostet sie eine Gebühr. Die Zeit, in der der Nachsendeauftrag läuft, sollten Sie auch nutzen, um Banken, Versicherungen, Ämter etc. über Ihren Umzug zu informieren. Bitte beachten Sie, dass es in Deutschland üblich ist, eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ein- zuhalten, wenn man in eine andere Wohnung ziehen möchte.

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Unterbringung während des Asylverfahrens und bei Duldung Für die Zeit des Asylverfahrens oder der Duldung, werden Sie von der zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt nach Dessau-Roßlau zugewiesen. Die Stadt stellt Ihnen vom Amt für So- ziales und Integration (A S. 92, Kapitel 4) gemieteten Wohnraum zur Verfügung, der an Sie untervermietet wird. Die Einrichtungs- gegenstände (Bett, Schrank etc.), die innerhalb des Wohnraumes zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum der Stadt. Die Miete wird vom Amt für Soziales und Integration an den Vermieter ge- zahlt. Auch die Nebenkosten für Strom, Wasser, Heizung und Ab- fall werden an die zuständigen Versorger gezahlt.

Die Mitarbeiter des Amtes für Soziales und Integration unter- stützen die Menschen, die innerhalb des Asylverfahrens in die- sen Wohnungen untergebracht werden. Sie bestücken z.B. die Wohnungen mit Möbeln und sind Ansprechpartner, falls in den Wohnungen Probleme auftreten.

Unterbringung nach positivem Asylbescheid

Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv über Ihr Verfahren entscheidet, sind Sie dazu verpflichtet, sich eine eigene Wohnung zu suchen und sie selbst zu mieten. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können, übernimmt das Jobcenter (A S. 92, Kapitel 4) die Kosten für die Wohnung. Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag und nehmen Sie dafür die Hilfe von den Beratungsstellen in Anspruch. Bei der Wohnungssuche müssen Sie die Richtwerte des Jobcenters bezüg- lich Größe und Mietkosten der Wohnung berücksichtigen. Holen Sie sich vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages eine Bestäti- gung des Jobcenters ein. Mit dem unterschriebenen Mietvertrag kann beim Jobcenter die Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten sowie die Erstausstattung für die Wohnung bean- tragt werden.

Nachdem Sie eine Wohnung gefunden haben, müssen Sie sich beim Stromversorger (A S. 92, Kapitel 4), bei der Abfallwirt- schaft (A S. 92, Kapitel 4) und beim Rundfunkbeitragsservice (A S. 92, Kapitel 4) anmelden. Sie können mit dem Jobcenter vereinbaren, dass Ihre Leistungen, die Sie für die Unterkunft bekommen, direkt an die entsprechenden Stellen überwiesen werden.

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Ruhezeiten

Laut Gesetz darf von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feier- tagen kein Lärm gemacht werden. Darüber hinaus hat fast jedes Haus eine Hausordnung. Das ist eine freiwillige Ordnung, der Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Mietvertrag zustimmen. Die Haus- ordnung legt die Regeln für das Zusammenleben aller Hausbe- wohner fest. Diese beinhaltet in der Regel eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. Wenn Konflikte mit Nachbarn auftreten, ist es sinnvoll das Gespräch zu suchen, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden.

Umweltschutz und Kostenersparnis

Der Müll wird in Deutschland getrennt gesammelt und entsorgt, um wiederverwertet zu werden. Für Papier und Pappe, Biomüll (etwa Obst- und Gemüsereste), Kunststoffe und den restlichen Müll stehen gesonderte Behälter zur Verfügung. Zusätzlich gibt es Sam- melstellen oder Container für weitere Abfallsorten, z.B. für Glas und für Sondermüll (z.B. Batterien, elektrische Geräte etc.).

Nutzen Sie bitte an öffentlichen Orten, wie in Parks oder auf der Straße, die vorhandenen Mülleimer. Sind keine vorhanden, nehmen Sie den Müll mit, bis Sie ihn entsorgen können.

Um die Umwelt zu schützen und Kosten zu sparen, gehen Sie spar- sam mit Energie und Wasser um. Drehen Sie die Heizkörper beim Lüften Ihrer Wohnung herunter. Lüften Sie alle Räume 2 bis 4 Mal täglich. Öffnen Sie die Fenster für einige Minuten ganz, um Schimmel und damit verbundene Gesundheitsrisiken zu vermei- den. Überhitzen Sie die Räume nicht. Überprüfen Sie den Strom- verbrauch von Elektrogeräten und nutzen Sie möglichst sparsame Geräte. Trennen Sie nicht benutzte Geräte vom Stromnetz und las- sen Sie Wasser nicht länger als nötig laufen. Um Ihren Energiever- brauch und Strom- und Heizkosten zu reduzieren, können Sie sich an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale (A S. 92, Kapitel 4) wenden. Wenn Sie finanzielle Leistungen des Jobcenters erhal- ten, ist die Beratung für Sie kostenlos.

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Gesundheit und Pflege

Gesundheitsbad Askanische Straße 50

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Gesundheitssystem und –anbieter

Wenn Sie krank sind, werden Sie zunächst von einem allgemein- medizinischen Arzt (A S. 92, Kapitel 5) untersucht. Dieser stellt Rezepte für Medikamente aus und kann Sie an einen Facharzt oder in ein Krankenhaus überweisen. Die meisten Ärzte vergeben Termine für eine Behandlung. Vereinbaren Sie deshalb am besten telefonisch einen Termin und halten Sie diesen ein.

Sie können einen Arzt mit Fremdsprachenkenntnissen aufsu- chen oder einen Sprachmittler (A S. 111, Kapitel 14) mitneh- men bzw. telefonisch hinzuziehen. Unter Medinetz Halle e.V.

(A S. 93, Kapitel 5) finden Sie Anamnesebögen in unterschied- lichen Sprachen. Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen, die Ihnen anvertrauten Informationen nicht an andere weitergeben.

Im Krankenhaus werden Sie nur behandelt, wenn eine Behand- lung durch einen niedergelassenen Arzt nicht ausreicht. Suchen Sie ein Krankenhaus nur im Notfall auf. Bei medizinischen Notfäl- len sollten Sie direkt Hilfe bei einem Rettungsdienst, einem ärzt- lichen Notdienst (A S. 93, Kapitel 5) oder im Krankenhaus (A S.

93, Kapitel 5) suchen.

Viele Medikamente dürfen in Deutschland nur in Apotheken abgegeben werden. Bestimmte Medikamente („verschreibungs- pflichtige“ Medikamente) erhalten Sie nur, wenn Sie ein Rezept eines Arztes vorlegen. Es gibt auch zahlreiche frei verkäufliche Medikamente, für die kein Rezept notwendig ist. Diese müssen Sie selber bezahlen. Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat min- destens eine Apotheke in der Stadt Notdienst. Über den Not- dienst der Apotheken informiert die Leitstelle der Berufsfeuer- wehr unter der Telefonnummer 0340 850-50-40.

Medizinische Versorgung im Asylverfahren

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz er- halten, wird die notwendige medizinische Versorgung vom Amt für Soziales und Integration (A S. 93, Kapitel 5) finanziell unterstützt.

Für die medizinische Versorgung (ärztliche Untersuchung bei akuten Erkrankungen, bei Schmerzen und bei Schwanger- schaft) erhalten Sie vom Amt für Soziales und Integration für je- des Quartal Behandlungsscheine für den Allgemeinmediziner,

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den Zahnarzt und gegebenenfalls den Gynäkologen. Mit diesen Scheinen können Sie sich von den Ärzten in Dessau-Roßlau be- handeln lassen. Für die Weiterbehandlung durch einen Fach- arzt und zahnärztliche Behandlungen müssen Sie einen Antrag beim Amt für Soziales und Integration stellen. Den Antrag müs- sen Sie per Post an das Amt für Soziales und Integration senden oder in einem beschrifteten Umschlag im Bürgerbüro (A S. 93, Kapitel 5) abgeben.

Medizinische Versorgung bei gesichertem Aufenthaltsstatus Sobald Sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und Leistun- gen des Jobcenters beziehen, ändert sich auch die medizinische Versorgung. Sie erhalten eine eigene Krankenversicherung bei ei- ner Krankenkasse (A S. 93, Kapitel 5). Dafür stellen Sie einen An- trag bei einer Krankenkasse. Die Kosten trägt das Jobcenter (A S.

93, Kapitel 5), solange Sie arbeitslos sind. Sie erhalten eine eigene Krankenkassenkarte und können ohne Behandlungsscheine zum Arzt gehen.

Nicht alle medizinischen Behandlungen werden von der Kran- kenkasse in voller Höhe übernommen. Sie können eine Zuzah- lung bei enstehenden Kosten oder auch eine Kostenübernahme beim Jobcenter beantragen. Anspruch auf alle regulären Leis- tungen der Krankenkassen haben Sie nach einer Wartezeit von 15 Monaten.

Menschen, die keine Krankenversicherung haben und sich nicht im Asylverfahren befinden, erhalten medizinische Hilfe bei Medi- netzen (A S. 93, Kapitel 5).

Unterstützung zur Pflege von kranken und älteren Menschen Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird in Deutschland zugleich Mitglied der sozialen Pflegeversicherung.

Die soziale Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, wenn eine Person in Deutschland pflegebedürftig wird. Pflegebe- dürftig sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbstständig leben können und auf die Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit trifft die zuständige Pflegekasse. Leistungen aus der gesetzlichen 28

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Pflegeversicherung müssen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Je nach Pflegebedarf und Pflegegrad des Pflegebedürf- tigen werden von der Pflegekasse:

•die Pflege des Betroffenen in der Wohnung mit oder ohne Hilfe ambulanter Pflegedienste oder

•in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) finanziell unterstützt.

Wenn Angehörige oder andere Personen die Pflege zu Hause über- nehmen, kann Pflegegeld beantragt werden. Beratung erhalten Sie bei allen Pflegekassen oder im Zentralen Informationsbüro „Le- ben und Wohnen im Alter und mit Behinderung“ (A S. 94, Kapitel 5).

Unterstützung von Menschen mit Behinderung

Der deutsche Staat fördert die gleichberechtigte Teilhabe am gesell- schaftlichen Leben von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung. Schwerbehinderten steht im Arbeits- und Berufsleben besonderer Schutz zu, zum Beispiel bei Kündigung.

Sollten Sie von einer Behinderung oder Schwerbehinderung be- troffen sein, erhalten Sie beim Landesverwaltungsamt (A S. 94, Kapitel 5) auf Antrag einen (Schwer-)Behindertenausweis, der den Grad Ihrer Behinderung belegt. Mit diesem Dokument erhalten Sie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln Vergünstigungen.

Beratung und Unterstützung zum Thema Behinderung erhalten Sie von der kommunalen Behindertenbeauftragten (A S. 94, Ka- pitel 5) sowie von Behindertenverbänden (A S. 94, Kapitel 5).

Psychologische Beratung und Therapie

Wenn Sie unter psychischen Beschwerden leiden, finden Sie im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sach- sen-Anhalt (A S. 94, Kapitel 5) Unterstützung durch psychologi- sche Beratung und Therapie. In den Zentren in Halle und Magde- burg können Sie Erfahrungen von Verfolgung, Gewalt und Folter verarbeiten. Kinder, Jugendliche und Familien sind im Psychosozi- alen Zentrum herzlich willkommen. Alle Angebote sind kostenlos.

Dolmetscher können bei Bedarf kostenfrei gestellt werden.

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Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, können Sie eine psychotherapeutische Behandlung bei Psychotherapeuten in An- spruch nehmen. Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen haben ebenfalls Anspruch auf psychologische Betreuung durch Psychotherapeuten. Dies gilt unter anderem für Minderjährige, Be- hinderte, ältere Menschen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Zur Feststellung der besonderen Bedürfnisse wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Wenn Sie eine Psychotherapie benötigen, sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt und lassen Sie sich eine Überweisung ausstellen. Im Anschluss können Sie sich direkt an einen Psychotherapeuten wenden. Die- sen finden Sie z.B. über die Internetseite der Kassenärztlichen Ver- einigung Sachsen-Anhalt (A S. 94, Kapitel 5).

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Notizen 31

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Bildung

Campus der Hochschule Anhalt Seminarplatz/Bauhausstraße

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Kindertagesstätten

Alle Kinder in Sachsen-Anhalt haben bis zum 7. Schuljahr (14 Jah- re) Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Kin- der bis zu 3 Jahre können eine Kinderkrippe besuchen oder von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut werden. Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung können einen Kindergarten be- suchen. Eine Übersicht aller Kindertageseinrichtungen finden Sie auf der Internetseite des Jugendamtes (A S. 94, Kapitel 6). Für Kinder ist es wichtig, so früh wie möglich eine Kindertageseinrich- tung zu besuchen, damit ihre Entwicklung und ihre Sprachkennt- nisse bestmöglich gefördert werden. In einer Kindertageseinrich- tung spielen und essen die Kinder gemeinsam und beschäftigen sich durch Gesang, Malen, Bewegung usw. kreativ.

Manchmal sind die Betreuungsplätze knapp. Melden Sie Ihr Kind möglichst früh in einer Kindertagesstätte (A S. 94, Kapi- tel 6) an, spätestens ein halbes Jahr, bevor Ihr Kind diese besu- chen soll. Lassen Sie sich vom Fachbereich Tagesbetreuung des Jugendamtes der Stadt Dessau-Roßlau zu Möglichkeiten der Be- treuung beraten. Die Kosten der Kinderbetreuung und das Mit- tagessen werden von den Eltern übernommen. Auf dem Eltern- portal LittleBird (A S. 95, Kapitel 6) können Sie Ihr Kind direkt bei einer Kindertagesstätte anmelden. Wenn Sie Leistungen des Amtes für Soziales und Integration oder des Jobcenters be- ziehen, können Sie für die Kosten der Kinderbetreuung einen Antrag beim Jugendamt auf Übernahme bzw. Teilübernahme stellen. Für die Teilübernahme der Kosten des Mittagsessens stellen Sie den Antrag im Amt für Soziales und Integration oder im Jobcenter.

Bevor Ihr Kind in die Kindertagesstätte gehen darf, muss es vom Kinderarzt untersucht werden. Der Arzt bescheinigt das Untersu- chungsergebnis mit einem Attest. Zu Beginn der Betreuung in der Kindertagesstätte, findet in der Regel eine Eingewöhnungsphase statt. In dieser Zeit besuchen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind die Kindertagesstätte und die Anwesenheitsdauer des Kindes wird nach und nach erhöht.

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Schulen 34

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Die Schule beginnt in Deutschland im August oder September. Etwa eineinhalb Jahre vor dem Schulanfang müssen Sie Ihr Kind in der Grundschule anmelden. Die Anmeldung der Schulanfänger erfolgt in der Grundschule Ihres Schulbezirkes. Informationen über die Schulbezirke sowie über die Schulanmeldung bekommen Sie beim Amt für Bildung und Schulentwicklung (A S. 95, Kapitel 6). Die Termine für die Schulanmeldung werden in allen Kindereinrich- tungen und Grundschulen, in der örtlichen Presse, im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Dessau-Roßlau veröffentlicht.

Außerdem wird Ihr Kind vor dem Schulanfang untersucht. Zu diesen Terminen werden Sie über die Kindereinrichtungen infor- miert. Kinder, die keine Einrichtung besuchen, werden durch das Gesundheitsamt der Stadt Dessau-Roßlau eingeladen. Wenn Sie neu in der Stadt sind, wenden Sie sich zur Schulanmeldung Ihrer Kinder bitte direkt an das Amt für Bildung und Schulentwicklung.

Sie können Ihr Kind unabhängig von Ihrem Schulbezirk bei ei- ner privaten Schule (A S. 95, Kapitel 6) anmelden. Private Schu- len orientieren sich an einer spezifischen religiösen Prägung oder einem alternativen pädagogischen Konzept. Im Gegensatz zu staatlichen Schulen müssen Sie an freien Schulen Schulgeld bezahlen. Besorgen Sie vor Schulbeginn die Arbeitsmaterialien für Ihr Kind. Die Schule wird Sie informieren welche Materiali- en notwendig sind. Wenn Sie Leistungen vom Amt für Soziales und Integration oder dem Jobcenter beziehen, können Sie über das „Bildungs- und Teilhabepaket“ beim Amt für Soziales und Integration (A S. 95, Kapitel 6) eine finanzielle Unterstützung für die Schulausstattung Ihres Kindes beantragen.

Es ist wichtig, dass Sie an Elternabenden und regelmäßigen Ge- sprächen mit den Lehrern teilnehmen. Seien Sie bei Terminen in der Schule pünktlich. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind seine Haus- aufgaben macht. Wenn es in der Schule zu Problemen kommen sollte, können Sie sich an den dortigen Schulsozialarbeiter wen- den. Dieser ist Ansprechpartner bei Problemen in der Schule.

Als Eltern sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Kind jeden Tag zur Schule geht. Wenn Ihr Kind krank ist, müssen Sie die Schule unverzüglich informieren. Nachdem ihr Kind wieder

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gesund ist, müssen sie ein Schreiben mit dem Grund der Abwe- senheit bei der Schule abgeben. Wenn Ihr Kind unentschuldigt in der Schule fehlt, spricht man von einer Verletzung der Schul- pflicht. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden, das heißt, Sie müssen mit einer Geld- strafe rechnen. Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Der Schulbesuch ist kostenlos.

Horte

Vor und nach der Schule kann Ihr Kind in einem Hort betreut wer- den. Eine Übersicht aller Horte finden Sie auf der Internetseite des Jugendamtes (A S. 95, Kapitel 6). Die Kosten der Kinderbetreuung und des Mittagessens werden von den Eltern übernommen. Wenn Sie Leistungen durch das Amt für Soziales und Integration oder des Jobcenters beziehen, können Sie für die Kosten der Hortbetreuung beim Jugendamt einen Antrag auf Übernahme bzw. Teilübernah- me stellen. Für die Teilübernahme der Kosten des Mittagessens stellen Sie den Antrag im Amt für Soziales und Integration oder im Jobcenter. Sie können dafür finanzielle Hilfe durch das „Bildungs- und Teilhabepaket“ (A S. 20, Kapitel 3) bekommen.

Die Horte bieten für Kinder der Klassen 1 bis 4 Hausaufgaben- begleitung an. Es ist empfehlenswert, dass Ihre Kinder den schulischen Hort besuchen. Weitere kostenfreie Unterstützung bei der Hausaufgabenbetreuung bieten u.a. der Verein Helfen- de Hände e.V. (A S. 95, Kapitel 6) sowie das Mehrgenerationen- haus (A S. 95, Kapitel 6).

Integrationskurse

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Orientierungs- kurs (100 Unterrichtseinheiten) und einem Sprachkurs (600 UE).

Im Orientierungskurs lernen Sie Wichtiges über die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur, Formen des Zusammen- lebens und Werte in Deutschland. Im Sprachkurs werden Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, zum Beispiel Arbeit, Aus- bildung, Kinderbetreuung, Freizeit, Gesundheit, Wohnen etc. Au- ßerdem lernen Sie, auf Deutsch Briefe und E-Mails zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren oder sich auf eine Arbeits-

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stelle zu bewerben. Beide Kurse schließen mit einem Test ab.

Sie können an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind (aus Eritrea, und Syrien; Stand ab 1.August 2019), eine Duldung aus drin- genden humanitären oder persönlichen Gründen oder öffent- lichem Interessen, oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Einen Antrag auf Zulassung zum In- tegrationskurs stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (A S. 96, Kapitel 6). Wenn Sie ein Asyl- bewerber mit guter Bleibeperspektive sind, können Sie durch das Bundesamt auch zur Teilnahme an einem Integrations- kurs verpflichtet werden. Wenn Sie vom BAMF Ihren Berechti- gungsschein für den Integrationskurs erhalten haben oder zur Teilnahme verpflichtet worden sind, melden Sie sich bitte bei einem Integrationskursträger (A S. 96, Kapitel 6) an. Falls Sie zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden und nicht teil- nehmen, können Ihnen Leistungen gekürzt werden.

Wenn Sie für den Integrationskurs zugelassen sind, werden Sie automatisch vom Kostenbeitrag befreit. Fahrtkosten werden auf Antrag bei der zuständigen Außenstelle des BAMF Halberstadt (A S. 96, Kapitel 6) erstattet. Wenn Sie kleine Kinder haben, für die Sie keinen Betreuungsplatz haben, wenden Sie sich bitte an den Integrationskursträger. Dieser kann eine Kinderbetreuung organi- sieren, die vom BAMF bezahlt wird.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung

Sie haben bereits gute bis sehr gute Deutschkenntnisse und möch- ten sich sprachlich weiterqualifizieren? Dann können Sie die be- rufsbezogene Deutschsprachförderung nutzen. Die Förderung be- steht aus drei Basismodulen, die Deutschkenntnisse auf B2-, auf C1- und C2-Niveau vermitteln. Zudem gibt es Spezialmodule mit den Schwerpunkten:

(1) berufsbezogene Deutschsprachförderung für Personen im Anerkennungsverfahren,

(2) fachspezifische Inhalte, zum Beispiel zu Pflege, Handel oder Technik und

(3) Spezialmodule für Teilnehmende aus dem Integrationskurs, 36

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die das Niveau B1 nicht erreicht haben.

Sie dürfen an den Kursen teilnehmen, wenn Sie zugewandert und arbeitsuchend gemeldet sind und/oder Leistungen des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit beziehen. Teilnehmen dürfen Sie als Zuwanderer ebenfalls, wenn Sie eine Ausbildungsstelle suchen, sich bereits in der Ausbildung befinden oder gerade das Anerken- nungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss durchlaufen. Wenn Sie Flüchtling sind und aus einem „sicheren Herkunftsland“ stammen, dürfen Sie nicht an den Kursen teilneh- men. Weitere Informationen zur berufsbezogenen Deutschsprach- förderung bekommen Sie von Ihrem Berater der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters (A S. 96, Kapitel 6).

Niedrigschwellige Sprachangebote

Um Deutsch zu lernen, kann man eine Vielzahl von Online Ange- boten (A S. 96, Kapitel 6) nutzen. Dabei gibt es viele kostenfreie Angebote, aber auch einige interaktive Kurse, die kostenpflichtig sind. Bitte informieren Sie sich genau, bevor Sie ein interaktives Angebot nutzen.

Wenn Sie bereits über genügend deutsche Sprachkenntnisse verfügen und gern ehrenamtlich anderen die deutsche Sprache vermitteln wollen, dann kontaktieren Sie das Integrationsbüro der Stadt Dessau-Roßlau (A S. 97, Kapitel 6).

Ausbildung

In Deutschland gibt es ein betriebliches Ausbildungssystem. Aus- zubildende erlernen 3 Jahre einen Beruf sowohl in einem Betrieb als auch an einer Berufsschule. Sie erhalten während der Ausbil- dung eine Vergütung. Für die Aufnahme einer schulischen Be- rufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG beantragt werden. Zur Teilnahme an einer betrieblichen Ausbildung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Auf- enthG beantragen. Bedingung ist, dass die Agentur für Arbeit zu- gestimmt hat oder die Beschäftigung zustimmungsfrei ist.

Für eine schulische Berufsausbildung wird keine Arbeits- erlaubnis benötigt, außer wenn bei Duldung eine entgegen- 37

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sprechende Nebenbestimmung vorliegt. Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung haben nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt.

Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Geflüchtete mit einer Duldung brauchen eine Arbeitserlaubnis der Auslän- derbehörde, um eine betriebliche Ausbildung beginnen zu kön- nen. Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Anerkennung der Asylberechtigung, des Flüchtlings- schutzes oder des subsidiären Schutzes) können jederzeit eine betriebliche Ausbildung beginnen. Ausgeschlossen von der be- trieblichen Ausbildung sind Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates, wenn ihr, nach dem 31. August 2015, gestell- ter Asylantrag abgelehnt wurde. Ausländer, bei denen aufent- haltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, dürfen ebenfalls keine betriebliche Ausbildung machen.

Informationen zu Ausbildungsmöglichkeiten und Unterstützung erhalten Sie im Jugend.Berufs.Zentrum (A S. 97, Kapitel 6). Un- terstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz erhalten junge Zuwanderer auch von KAUSA – Koordinierungsstelle Ausbil- dung und Migration (A S. 97, Kapitel 6) und dem Projekt MiiDU – Migrant*innen in duale Ausbildung (A S. 97, Kapitel 6) (bis 35 Jahre) sowie der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (A S. 97, Kapitel 6) (bis 25 Jahre).

Studium

In Deutschland können Sie an einer Universität oder Fachhoch- schule studieren. Eine Übersicht aller Studiengänge und Hoch- schulen finden Sie im Hochschulkompass (A S. 97, Kapitel 6).

Sie können in Dessau-Roßlau an der Hochschule Anhalt (A S.

98, Kapitel 6) die Fachrichtungen Architektur, Facility Manage- ment, Geoinformation und Design studieren. Eine Übersicht aller Studiengänge der Hochschule finden Sie im Internet. Für eine persönliche Beratung steht Ihnen die Allgemeine Studien- beratung der Hochschule Anhalt (A S. 97, Kapitel 6) zur Verfü- gung. Es gibt mehrere Zugangsmöglichkeiten, welche zur Auf- nahme eines Studiums berechtigen. Prinzipiell ermöglicht ein Abitur (allgemeine Hochschulreife) die Aufnahme eines Stu- diums. Ergänzend ermöglicht auch die fachgebundene Hoch- 38

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schulreife oder die Fachhochschulreife zur Aufnahme eines Studiums. Nicht zuletzt können Interessenten mit einschlägi- ger Berufserfahrung nach erfolgreicher Absolvierung einer Feststellungsprüfung ebenfalls zu einem Studium an der Hoch- schule Anhalt zugelassen werden. Bei ausländischen Abschlüs- sen entscheidet die Prüfstelle für Zeugnisbewertung (A S. 97, Kapitel 6), ob die Voraussetzungen für ein Studium vorliegen und Ihre Bewerbung akzeptiert werden kann. Für Internatio- nale Studierende gilt, nachdem der Bewerber für ein Studium oder den Besuch des Studienkollegs zugelassen wurde und mit einem Visum nach Deutschland eingereist ist, muss bei der kommunalen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach§

16 Abs.1 AufenthG beantragen. Dieser ersetzt dann das Visum.

Voraussetzung ist, dass Sie die Bedingungen für ein Studium erfüllen und dies durch (Original-)Unterlagen nachweisen.

Verfügen Sie über ausländische Bildungsnachweise, die nicht den direkten Hochschulzugang eröffnen, können Sie eine Fest- stellungsprüfung am Landesstudienkolleg (A S. 97, Kapitel 6) ablegen und damit eine fachgebundene Hochschulzugangs- berechtigung erwerben. Die Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland dauert am Landesstudienkolleg in der Regel zwei Semester. Nach erfolgreichem Abschluss in der Fachrichtung Technik, Wirtschaft oder Gesellschaft können sich die Absol- venten für ein Studium in Deutschland bewerben. Außerdem bietet das Landesstudienkolleg ein- und zweisemestrige Vor- bereitungskurse für die Deutsche Sprachprüfung und den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an.

Die Zulassung zur Studienvorbereitung erfolgt nach einem halbjährlich stattfindenden Aufnahmetest im Februar und September jeden Jahres. Bisher haben Studierende aus über 40 verschiedenen Ländern erfolgreich den Hochschulzugang über das Studienkolleg erworben.

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

In Deutschland kann man für die Zeit des Studiums eine finanziel- le Unterstützung (BAföG) bekommen. Die Förderung ist zur Hälfte ein Zuschuss und muss zur anderen Hälfte zinslos zurückgezahlt werden. Wenn Sie anerkannter Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling bzw. subsidiäre Schutzberechtigter sind, können Sie 39

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BAföG beantragen. Wenn Sie Geduldeter sind, können Sie 15 Mo- naten nach Stellen des Asylantrags BAföG beantragen. Wenn über Ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, erhalten Sie in der Regel Ihre Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Weiterbildung

Für viele Berufe ist es in Deutschland notwendig, nach der Ausbild- ung weitere Qualifikationen zu erwerben. Es gibt verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen wie Kurse und Seminare, Umschu- lungsprogramme, Studium (Fernstudium, virtuelles Studium) und E-Learning. Die Agentur für Arbeit (A S. 98, Kapitel 6) stellt Ihnen wichtige Informationen zur beruflichen Weiterbildung bereit. In- formationen und Beratung zur beruflichen Integration und Weiter- bildung erhalten Sie auch bei der Servicestelle IQ „Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung“ (A S. 98, Kapitel 6). Ein breites Spektrum an Weiterbildungsangeboten, von Sprach- und Compu- terkursen bis hin zu Gesundheitsangeboten, bietet Ihnen auch die Volkshochschule (A S. 98, Kapitel 6).

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Notizen 41

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Kinder und Familie

VorOrt-Garten Wolfgangstraße 13

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Schwangerschaft

Wenn Sie ein Kind erwarten, hilft Ihnen die Schwangerschafts- beratung (A S. 98, Kapitel 7) bei Fragen rund um die Themen Schwangerschaft und Geburt weiter. Die Beratung erfolgt kosten- los und auf Wunsch anonym und mehrsprachig. Wenn Sie sich in einer Konfliktlage befinden und an einen Abbruch der Schwan- gerschaft denken, lassen Sie sich bitte ebenfalls von der Schwan- gerschaftsberatung beraten. Wenn Sie schwanger sind und Hilfe brauchen, können Sie sich auch an das mehrsprachige Hilfetelefon

„Schwangere in Not“ wenden. Sie erreichen es unter der kosten- freien Telefonnummer 0800 4040020.

Während der Schwangerschaft und in der Regel bis drei Mona- te nach der Geburt haben Sie Anspruch auf Betreuung durch eine Hebamme. Eine Hebamme betreut, die Schwangeren vor und nach der Geburt ihres Kindes und bietet zum Beispiel Ge- burtsvorbereitungskurse und Krabbelgruppen für Babys an.

Die Kosten für eine Hebamme trägt die Krankenkasse. Sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind, sollten Sie alle vier Wo- chen zu einem Frauenarzt gehen, ab der 32. Schwangerschafts- woche alle zwei Wochen.

Die Kosten übernehmen die Krankenkassen. Für berufstätige Schwangere gilt 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt Mut- terschutz. In dieser Zeit dürfen Schwangere nicht arbeiten. Sie haben das Recht nach Ende des Mutterschutzes wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Außerdem dürfen Schwangere nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten und keine schwere körper- liche Arbeit verrichten.

Wenn Sie Leistungen vom Amt für Soziales und Integration oder dem Jobcenter beziehen, können Sie dort die Übernah- me der Kosten für die Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt beantragen (A S. 18 – 19, Kapitel 3). Wenn Sie sich in einer belastenden Lebenssituation befinden, haben Sie die Möglichkeit beim Jugendamt (A S. 98, Kapitel 7) eine Fami- lienhebamme zu beantragen, die Sie bis zu einem Jahr nach der Geburt bei der gesundheitlichen Versorgung Ihres Kindes unterstützt.

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Unterstützungsangebote für Eltern

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben Sie bis zum 3. Ge- burtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. In diesem Zeitraum müssen Sie nicht arbeiten, Ihr Arbeitsplatz bleibt be- stehen und darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bis zu vierzehn Monate nach der Geburt Ihres Kindes Elterngeld (A S. 90, Kapitel 3)und bis zum 18. Lebensjahr Ihres Kindes Kindergeld beziehen (A S.

90, Kapitel 3).

Die Erziehung und Sorge für ein Kind nehmen in erster Linie die Eltern wahr. Wenn Sie Unterstützung bei der Erziehung Ihres Kindes benötigen, können Sie sich an das Jugendamt (A S. 98, Kapitel 7) wenden. Kostenfreie und anonyme Beratung bieten Ihnen auch die Erziehungs- und Familienberatungsstel- len (A S. 98– 99, Kapitel 7). Diese Stellen unterstützen Sie bei Konflikten und Krisen in der Partnerschaft. Im Familienzent- rum des Vereins SHIA e.V. oder der AWO SPI Familienwerkstatt (A S. 99, Kapitel 7) können Sie mit Ihrem Baby oder Kleinkind eine Krabbelgruppe besuchen und dabei andere Familien ken- nen lernen oder sich bei Erziehungsfragen beraten lassen. Das Mehrgenerationenhaus (A S. 99, Kapitel 7) bietet ebenfalls einen Eltern-Kind-Spielkreis an. Krabbelgruppen und Stillcafés werden auch von den Hebammenpraxen angeboten. Das Pro- jekt NEMSA (A S. 99, Kapitel 7) bietet in Dessau-Roßlau zudem kostenlose Beratung, Begleitung und Unterstützung für Eltern mit Migrationsgeschichte zu allen Fragen und Problemen rund um Kita, Hort und Schule an.

Unterstützungsangebote für unbegleitete Minderjährige

Unbegleitete Minderjährige (unter 18 Jahren), die nach dem 1.

November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Sie werden entweder bei einer geeigneten Person (z.B. Verwandten oder Pflegefami- lien) oder in einer Einrichtung (z.B. einem Clearinghaus) unter- gebracht. Für unbegleitete Minderjährige wird ein Vormund oder ein Pfleger bestellt. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Nachdem ein Vormund bestellt wurde, wird der Aufenthaltsstatus geklärt und gegebenenfalls ein Asylantrag vom Jugendamt oder Vormund gestellt bzw. eine Duldung durch die

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45 Ausländerbehörde ausgestellt. Wenn die Kinder oder Jugendlichen spezifische Unterstützungsbedürfnisse haben, kann der Vormund beim Jugendamt Jugendhilfemaßnahmen beantragen.

Unterstützungsangebote für Frauen

Für Frauen existieren spezielle Angebote, die Ihnen helfen sich in Deutschland einzuleben und sie in Notsituationen unterstützen.

Sie können im Sozial-Kulturellen Frauenzentrum (A S. 99, Kapi- tel 7) an Freizeit- und Weiterbildungsaktivitäten teilnehmen, an- deren Frauen begegnen und sich beraten lassen. Über wechselnde Angebote speziell für Frauen, können Sie sich bei der Migrations- beratung (A S. 110, Kapitel 14) informieren.

Wenn Sie sich als Frau diskriminiert fühlen und Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten benötigen, können Sie sich an die Gleichstellungsbeauftragte (A S. 99, Kapitel 7) der Stadt Dessau-Roßlau wenden.

Wenn Sie sich bedroht fühlen oder Opfer von Gewalt wurden, wer- den Sie unterstützt. Das kostenfreie, anonyme und mehrsprachige Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ kann Sie beraten. Es nennt Ih- nen Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser (Telefonnummer:

08000 116-016). Nehmen Sie Kontakt zu einer Frauenberatungs- stelle (A S. 100, Kapitel 14) auf. Diese ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dort erhalten Sie Informationen zu weiteren mögli- chen Maßnahmen, wie Strafanzeige und gerichtlichen Verfahren.

Bei einer akuten Bedrohung rufen Sie die Polizei (Telefonnum- mer: 110). Die Polizei muss Sie schützen und kann dazu den Täter für maximal zwei Wochen aus der Wohnung verweisen.

Wenn Sie sich in der Wohnung nicht sicher fühlen, suchen Sie ein Frauenhaus (A S. 100, Kapitel 7) auf. Dort finden Sie Schutz, Begleitung und professionelle Beratung.

Wenn Sie geflüchtet sind und durch Gewalterlebnisse im Her- kunftsland oder auf der Flucht traumatisiert worden sind, können Sie und Ihre Kinder im Frauenflüchtlingshaus (A S. 100, Kapi- tel 7) in Halle aufgenommen werden. Unter der mobilen Bereit- schaftsnummer 0152 54-76-476 steht Ihnen dort jederzeit Hilfe zur Verfügung.

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Unterstützungsangebote für Männer

Jungen und Männer in Krisen- und Konfliktsituationen, welche sie zum Beispiel innerhalb ihrer Familie, ihrer Beziehung oder in Team, Schule oder Wohnumfeld erleben, können ebenfalls Unter- stützung erfahren. Die Beratungsstelle ProMann (A S. 99, Kapitel 14) in Dessau-Roßlau berät zu diesen Themen und bietet Männern, unabhängig ihrer Beziehungs- und Lebensform Angebote an. Ein Schwerpunkt ist zudem die Arbeit mit Jungen und Männern mit Gewaltproblemen. Betroffene Männer werden hierbei unterstützt, ihr Verhaltensmuster besser zu verstehen und herauszufinden, wie sie gewaltfrei für Ihre Interessen und Bedürfnisse einstehen können.

Beratungsstellen bei Opfern von Gewalt und Opferschutz

Menschen die von häuslicher Gewalt und Stalking betroffen sind, können sich zudem bei der Interventionsstelle häusliche Gewalt und Stalking (A S. 99, Kapitel 14) Unterstützung holen. Hier wird den Opfern die Möglichkeit gegeben, bedrohliche Sitationen abzu- wenden, Gewalt nicht länger zu erdulden und ermudigt, ihr Leben wieder selbst bestimmt in die Hand zu nehmen.

Frauen, Jugendliche und Kinder die von sexueller und körper- licher Gewalt sowie deren Familienangehörige finden bei der Beratungsstelle Wildwasser Dessau e.V. (A S. 99, Kapitel 14) Beratung und Unterstützung.

Eheschließung und Scheidung

Wenn Sie heiraten möchten, melden Sie im Standesamt (A S.

100, Kapitel 7) die Eheschließung an. Ausländische Verlobte be- nötigen dafür eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen Reisepass, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit her- vorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und, sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt, ein Ehefähigkeitszeugnis. In Deutschland müssen in der Regel beide Ehepartner volljährig, das heißt mindestens 18 Jahre alt sein. Beide Partner müssen die Ehe freiwillig eingehen.

Eine Ehe kann geschieden werden und wird nach einem Tren- nungsjahr bei einvernehmlicher Scheidung und nach drei

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Jahren bei streitiger Scheidung anerkannt. Für das Scheidungs- verfahren ist das am Wohnort zuständige Amtsgericht (A S.

100, Kapitel 7) verantwortlich. Im Scheidungsverfahren müssen sich die Ehegatten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen beide Ehegatten zur Hälfte, daneben bezahlt jeder Ehegatte seine Anwaltskosten.

Auf Antrag kann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt aufkommen.

Ein Unterhaltsanspruch kann z.B. wegen Kinderbetreuung ent- stehen, wenn ein Ehegatte wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder nicht arbeiten kann.

Familiennachzug

Als anerkannter Flüchtling oder als Asylberechtigter können Sie einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Sie beantragen, Ihren Ehegatten oder Ihre Ehegattin und Ihre minderjährigen Kinder nachziehen zu lassen. Dafür zuständig ist die Ausländerbehörde.

Der Antrag für den Familiennachzug muss innerhalb von drei Mo- naten nach Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerken- nung der Schutzberechtigung, bei der für den Aufenthaltsort der Familienangehörigen zuständigen deutschen Botschaft gestellt werden. Dann ist kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und des ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Ein- reise der Familienangehörigen notwendig (privilegierter Familien- nachzug).

Informieren Sie sich bei der gesonderten Beratung und Be- treuung (A S. 100, Kapitel 7) über rechtliche Vorschriften. Für den Familiennachzug zu Asylberechtigten und Schutzberech- tigten aus Syrien sollte der Antrag über das Webportal des Aus- wärtigen Amtes (A S. 100, Kapitel 7) gestellt werden.

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