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Gesundheitsbad Askanische Straße 50

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Gesundheitssystem und –anbieter

Wenn Sie krank sind, werden Sie zunächst von einem allgemein-medizinischen Arzt (A S. 92, Kapitel 5) untersucht. Dieser stellt Rezepte für Medikamente aus und kann Sie an einen Facharzt oder in ein Krankenhaus überweisen. Die meisten Ärzte vergeben Termine für eine Behandlung. Vereinbaren Sie deshalb am besten telefonisch einen Termin und halten Sie diesen ein.

Sie können einen Arzt mit Fremdsprachenkenntnissen aufsu-chen oder einen Sprachmittler (A S. 111, Kapitel 14) mitneh-men bzw. telefonisch hinzuziehen. Unter Medinetz Halle e.V.

(A S. 93, Kapitel 5) finden Sie Anamnesebögen in unterschied-lichen Sprachen. Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen, die Ihnen anvertrauten Informationen nicht an andere weitergeben.

Im Krankenhaus werden Sie nur behandelt, wenn eine Behand-lung durch einen niedergelassenen Arzt nicht ausreicht. Suchen Sie ein Krankenhaus nur im Notfall auf. Bei medizinischen Notfäl-len sollten Sie direkt Hilfe bei einem Rettungsdienst, einem ärzt-lichen Notdienst (A S. 93, Kapitel 5) oder im Krankenhaus (A S.

93, Kapitel 5) suchen.

Viele Medikamente dürfen in Deutschland nur in Apotheken abgegeben werden. Bestimmte Medikamente („verschreibungs-pflichtige“ Medikamente) erhalten Sie nur, wenn Sie ein Rezept eines Arztes vorlegen. Es gibt auch zahlreiche frei verkäufliche Medikamente, für die kein Rezept notwendig ist. Diese müssen Sie selber bezahlen. Zu allen Tages- und Nachtzeiten hat min-destens eine Apotheke in der Stadt Notdienst. Über den Not-dienst der Apotheken informiert die Leitstelle der Berufsfeuer-wehr unter der Telefonnummer 0340 850-50-40.

Medizinische Versorgung im Asylverfahren

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz er-halten, wird die notwendige medizinische Versorgung vom Amt für Soziales und Integration (A S. 93, Kapitel 5) finanziell unterstützt.

Für die medizinische Versorgung (ärztliche Untersuchung bei akuten Erkrankungen, bei Schmerzen und bei Schwanger-schaft) erhalten Sie vom Amt für Soziales und Integration für je-des Quartal Behandlungsscheine für den Allgemeinmediziner,

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den Zahnarzt und gegebenenfalls den Gynäkologen. Mit diesen Scheinen können Sie sich von den Ärzten in Dessau-Roßlau be-handeln lassen. Für die Weiterbehandlung durch einen Fach-arzt und zahnärztliche Behandlungen müssen Sie einen Antrag beim Amt für Soziales und Integration stellen. Den Antrag müs-sen Sie per Post an das Amt für Soziales und Integration müs-senden oder in einem beschrifteten Umschlag im Bürgerbüro (A S. 93, Kapitel 5) abgeben.

Medizinische Versorgung bei gesichertem Aufenthaltsstatus Sobald Sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und Leistun-gen des Jobcenters beziehen, ändert sich auch die medizinische Versorgung. Sie erhalten eine eigene Krankenversicherung bei ei-ner Krankenkasse (A S. 93, Kapitel 5). Dafür stellen Sie einen An-trag bei einer Krankenkasse. Die Kosten trägt das Jobcenter (A S.

93, Kapitel 5), solange Sie arbeitslos sind. Sie erhalten eine eigene Krankenkassenkarte und können ohne Behandlungsscheine zum Arzt gehen.

Nicht alle medizinischen Behandlungen werden von der Kran-kenkasse in voller Höhe übernommen. Sie können eine Zuzah-lung bei enstehenden Kosten oder auch eine Kostenübernahme beim Jobcenter beantragen. Anspruch auf alle regulären Leis-tungen der Krankenkassen haben Sie nach einer Wartezeit von 15 Monaten.

Menschen, die keine Krankenversicherung haben und sich nicht im Asylverfahren befinden, erhalten medizinische Hilfe bei Medi-netzen (A S. 93, Kapitel 5).

Unterstützung zur Pflege von kranken und älteren Menschen Jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wird in Deutschland zugleich Mitglied der sozialen Pflegeversicherung.

Die soziale Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, wenn eine Person in Deutschland pflegebedürftig wird. Pflegebe- dürftig sind Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbstständig leben können und auf die Hilfe durch andere angewiesen sind. Die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit trifft die zuständige Pflegekasse. Leistungen aus der gesetzlichen 28

Pflegeversicherung müssen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen. Je nach Pflegebedarf und Pflegegrad des Pflegebedürf-tigen werden von der Pflegekasse:

•die Pflege des Betroffenen in der Wohnung mit oder ohne Hilfe ambulanter Pflegedienste oder

•in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) finanziell unterstützt.

Wenn Angehörige oder andere Personen die Pflege zu Hause über-nehmen, kann Pflegegeld beantragt werden. Beratung erhalten Sie bei allen Pflegekassen oder im Zentralen Informationsbüro „Le-ben und Wohnen im Alter und mit Behinderung“ (A S. 94, Kapitel 5).

Unterstützung von Menschen mit Behinderung

Der deutsche Staat fördert die gleichberechtigte Teilhabe am gesell-schaftlichen Leben von Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung. Schwerbehinderten steht im Arbeits- und Berufsleben besonderer Schutz zu, zum Beispiel bei Kündigung.

Sollten Sie von einer Behinderung oder Schwerbehinderung be-troffen sein, erhalten Sie beim Landesverwaltungsamt (A S. 94, Kapitel 5) auf Antrag einen (Schwer-)Behindertenausweis, der den Grad Ihrer Behinderung belegt. Mit diesem Dokument erhalten Sie beispielsweise in öffentlichen Verkehrsmitteln Vergünstigungen.

Beratung und Unterstützung zum Thema Behinderung erhalten Sie von der kommunalen Behindertenbeauftragten (A S. 94, Ka-pitel 5) sowie von Behindertenverbänden (A S. 94, KaKa-pitel 5).

Psychologische Beratung und Therapie

Wenn Sie unter psychischen Beschwerden leiden, finden Sie im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sach-sen-Anhalt (A S. 94, Kapitel 5) Unterstützung durch psychologi-sche Beratung und Therapie. In den Zentren in Halle und Magde-burg können Sie Erfahrungen von Verfolgung, Gewalt und Folter verarbeiten. Kinder, Jugendliche und Familien sind im Psychosozi-alen Zentrum herzlich willkommen. Alle Angebote sind kostenlos.

Dolmetscher können bei Bedarf kostenfrei gestellt werden.

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Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, können Sie eine psychotherapeutische Behandlung bei Psychotherapeuten in An-spruch nehmen. Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen haben ebenfalls Anspruch auf psychologische Betreuung durch Psychotherapeuten. Dies gilt unter anderem für Minderjährige, Be-hinderte, ältere Menschen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Zur Feststellung der besonderen Bedürfnisse wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Wenn Sie eine Psychotherapie benötigen, sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt und lassen Sie sich eine Überweisung ausstellen. Im Anschluss können Sie sich direkt an einen Psychotherapeuten wenden. Die-sen finden Sie z.B. über die Internetseite der KasDie-senärztlichen Ver-einigung Sachsen-Anhalt (A S. 94, Kapitel 5).

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Notizen 31

Bildung

Campus der Hochschule Anhalt Seminarplatz/Bauhausstraße

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Kindertagesstätten

Alle Kinder in Sachsen-Anhalt haben bis zum 7. Schuljahr (14 Jah-re) Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Kin-der bis zu 3 Jahre können eine KinKin-derkrippe besuchen oKin-der von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut werden. Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung können einen Kindergarten be-suchen. Eine Übersicht aller Kindertageseinrichtungen finden Sie auf der Internetseite des Jugendamtes (A S. 94, Kapitel 6). Für Kinder ist es wichtig, so früh wie möglich eine Kindertageseinrich-tung zu besuchen, damit ihre Entwicklung und ihre Sprachkennt-nisse bestmöglich gefördert werden. In einer Kindertageseinrich-tung spielen und essen die Kinder gemeinsam und beschäftigen sich durch Gesang, Malen, Bewegung usw. kreativ.

Manchmal sind die Betreuungsplätze knapp. Melden Sie Ihr Kind möglichst früh in einer Kindertagesstätte (A S. 94, Kapi-tel 6) an, spätestens ein halbes Jahr, bevor Ihr Kind diese besu-chen soll. Lassen Sie sich vom Fachbereich Tagesbetreuung des Jugendamtes der Stadt Dessau-Roßlau zu Möglichkeiten der Be-treuung beraten. Die Kosten der KinderbeBe-treuung und das Mit-tagessen werden von den Eltern übernommen. Auf dem Eltern-portal LittleBird (A S. 95, Kapitel 6) können Sie Ihr Kind direkt bei einer Kindertagesstätte anmelden. Wenn Sie Leistungen des Amtes für Soziales und Integration oder des Jobcenters be-ziehen, können Sie für die Kosten der Kinderbetreuung einen Antrag beim Jugendamt auf Übernahme bzw. Teilübernahme stellen. Für die Teilübernahme der Kosten des Mittagsessens stellen Sie den Antrag im Amt für Soziales und Integration oder im Jobcenter.

Bevor Ihr Kind in die Kindertagesstätte gehen darf, muss es vom Kinderarzt untersucht werden. Der Arzt bescheinigt das Untersu-chungsergebnis mit einem Attest. Zu Beginn der Betreuung in der Kindertagesstätte, findet in der Regel eine Eingewöhnungsphase statt. In dieser Zeit besuchen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind die Kindertagesstätte und die Anwesenheitsdauer des Kindes wird nach und nach erhöht.

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Schulen 34

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Die Schule beginnt in Deutschland im August oder September. Etwa eineinhalb Jahre vor dem Schulanfang müssen Sie Ihr Kind in der Grundschule anmelden. Die Anmeldung der Schulanfänger erfolgt in der Grundschule Ihres Schulbezirkes. Informationen über die Schulbezirke sowie über die Schulanmeldung bekommen Sie beim Amt für Bildung und Schulentwicklung (A S. 95, Kapitel 6). Die Termine für die Schulanmeldung werden in allen Kindereinrich-tungen und Grundschulen, in der örtlichen Presse, im Amtsblatt und auf der Internetseite der Stadt Dessau-Roßlau veröffentlicht.

Außerdem wird Ihr Kind vor dem Schulanfang untersucht. Zu diesen Terminen werden Sie über die Kindereinrichtungen infor-miert. Kinder, die keine Einrichtung besuchen, werden durch das Gesundheitsamt der Stadt Dessau-Roßlau eingeladen. Wenn Sie neu in der Stadt sind, wenden Sie sich zur Schulanmeldung Ihrer Kinder bitte direkt an das Amt für Bildung und Schulentwicklung.

Sie können Ihr Kind unabhängig von Ihrem Schulbezirk bei ei-ner privaten Schule (A S. 95, Kapitel 6) anmelden. Private Schu-len orientieren sich an einer spezifischen religiösen Prägung oder einem alternativen pädagogischen Konzept. Im Gegensatz zu staatlichen Schulen müssen Sie an freien Schulen Schulgeld bezahlen. Besorgen Sie vor Schulbeginn die Arbeitsmaterialien für Ihr Kind. Die Schule wird Sie informieren welche Materiali-en notwMateriali-endig sind. WMateriali-enn Sie LeistungMateriali-en vom Amt für Soziales und Integration oder dem Jobcenter beziehen, können Sie über das „Bildungs- und Teilhabepaket“ beim Amt für Soziales und Integration (A S. 95, Kapitel 6) eine finanzielle Unterstützung für die Schulausstattung Ihres Kindes beantragen.

Es ist wichtig, dass Sie an Elternabenden und regelmäßigen Ge-sprächen mit den Lehrern teilnehmen. Seien Sie bei Terminen in der Schule pünktlich. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind seine Haus-aufgaben macht. Wenn es in der Schule zu Problemen kommen sollte, können Sie sich an den dortigen Schulsozialarbeiter wen-den. Dieser ist Ansprechpartner bei Problemen in der Schule.

Als Eltern sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Kind jeden Tag zur Schule geht. Wenn Ihr Kind krank ist, müssen Sie die Schule unverzüglich informieren. Nachdem ihr Kind wieder

gesund ist, müssen sie ein Schreiben mit dem Grund der Abwe-senheit bei der Schule abgeben. Wenn Ihr Kind unentschuldigt in der Schule fehlt, spricht man von einer Verletzung der Schul-pflicht. Dies ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden, das heißt, Sie müssen mit einer Geld-strafe rechnen. Die Schulpflicht endet zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Der Schulbesuch ist kostenlos.

Horte

Vor und nach der Schule kann Ihr Kind in einem Hort betreut wer-den. Eine Übersicht aller Horte finden Sie auf der Internetseite des Jugendamtes (A S. 95, Kapitel 6). Die Kosten der Kinderbetreuung und des Mittagessens werden von den Eltern übernommen. Wenn Sie Leistungen durch das Amt für Soziales und Integration oder des Jobcenters beziehen, können Sie für die Kosten der Hortbetreuung beim Jugendamt einen Antrag auf Übernahme bzw. Teilübernah-me stellen. Für die TeilübernahTeilübernah-me der Kosten des Mittagessens stellen Sie den Antrag im Amt für Soziales und Integration oder im Jobcenter. Sie können dafür finanzielle Hilfe durch das „Bildungs- und Teilhabepaket“ (A S. 20, Kapitel 3) bekommen.

Die Horte bieten für Kinder der Klassen 1 bis 4 Hausaufgaben-begleitung an. Es ist empfehlenswert, dass Ihre Kinder den schulischen Hort besuchen. Weitere kostenfreie Unterstützung bei der Hausaufgabenbetreuung bieten u.a. der Verein Helfen-de HänHelfen-de e.V. (A S. 95, Kapitel 6) sowie das Mehrgenerationen-haus (A S. 95, Kapitel 6).

Integrationskurse

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Orientierungs-kurs (100 Unterrichtseinheiten) und einem SprachOrientierungs-kurs (600 UE).

Im Orientierungskurs lernen Sie Wichtiges über die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur, Formen des Zusammen-lebens und Werte in Deutschland. Im Sprachkurs werden Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, zum Beispiel Arbeit, Aus-bildung, Kinderbetreuung, Freizeit, Gesundheit, Wohnen etc. Au-ßerdem lernen Sie, auf Deutsch Briefe und E-Mails zu schreiben, Formulare auszufüllen, zu telefonieren oder sich auf eine

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stelle zu bewerben. Beide Kurse schließen mit einem Test ab.

Sie können an einem Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind (aus Eritrea, und Syrien; Stand ab 1.August 2019), eine Duldung aus drin-genden humanitären oder persönlichen Gründen oder öffent-lichem Interessen, oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben. Einen Antrag auf Zulassung zum In-tegrationskurs stellen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (A S. 96, Kapitel 6). Wenn Sie ein Asyl-bewerber mit guter Bleibeperspektive sind, können Sie durch das Bundesamt auch zur Teilnahme an einem Integrations-kurs verpflichtet werden. Wenn Sie vom BAMF Ihren Berechti-gungsschein für den Integrationskurs erhalten haben oder zur Teilnahme verpflichtet worden sind, melden Sie sich bitte bei einem Integrationskursträger (A S. 96, Kapitel 6) an. Falls Sie zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden und nicht teil-nehmen, können Ihnen Leistungen gekürzt werden.

Wenn Sie für den Integrationskurs zugelassen sind, werden Sie automatisch vom Kostenbeitrag befreit. Fahrtkosten werden auf Antrag bei der zuständigen Außenstelle des BAMF Halberstadt (A S. 96, Kapitel 6) erstattet. Wenn Sie kleine Kinder haben, für die Sie keinen Betreuungsplatz haben, wenden Sie sich bitte an den Integrationskursträger. Dieser kann eine Kinderbetreuung organi-sieren, die vom BAMF bezahlt wird.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung

Sie haben bereits gute bis sehr gute Deutschkenntnisse und möch-ten sich sprachlich weiterqualifizieren? Dann können Sie die rufsbezogene Deutschsprachförderung nutzen. Die Förderung be-steht aus drei Basismodulen, die Deutschkenntnisse auf B2-, auf C1- und C2-Niveau vermitteln. Zudem gibt es Spezialmodule mit den Schwerpunkten:

(1) berufsbezogene Deutschsprachförderung für Personen im Anerkennungsverfahren,

(2) fachspezifische Inhalte, zum Beispiel zu Pflege, Handel oder Technik und

(3) Spezialmodule für Teilnehmende aus dem Integrationskurs, 36

die das Niveau B1 nicht erreicht haben.

Sie dürfen an den Kursen teilnehmen, wenn Sie zugewandert und arbeitsuchend gemeldet sind und/oder Leistungen des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit beziehen. Teilnehmen dürfen Sie als Zuwanderer ebenfalls, wenn Sie eine Ausbildungsstelle suchen, sich bereits in der Ausbildung befinden oder gerade das Anerken-nungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss durchlaufen. Wenn Sie Flüchtling sind und aus einem „sicheren Herkunftsland“ stammen, dürfen Sie nicht an den Kursen teilneh-men. Weitere Informationen zur berufsbezogenen Deutschsprach-förderung bekommen Sie von Ihrem Berater der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters (A S. 96, Kapitel 6).

Niedrigschwellige Sprachangebote

Um Deutsch zu lernen, kann man eine Vielzahl von Online Ange-boten (A S. 96, Kapitel 6) nutzen. Dabei gibt es viele kostenfreie Angebote, aber auch einige interaktive Kurse, die kostenpflichtig sind. Bitte informieren Sie sich genau, bevor Sie ein interaktives Angebot nutzen.

Wenn Sie bereits über genügend deutsche Sprachkenntnisse verfügen und gern ehrenamtlich anderen die deutsche Sprache vermitteln wollen, dann kontaktieren Sie das Integrationsbüro der Stadt Dessau-Roßlau (A S. 97, Kapitel 6).

Ausbildung

In Deutschland gibt es ein betriebliches Ausbildungssystem. Aus-zubildende erlernen 3 Jahre einen Beruf sowohl in einem Betrieb als auch an einer Berufsschule. Sie erhalten während der Ausbil-dung eine Vergütung. Für die Aufnahme einer schulischen Be-rufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG beantragt werden. Zur Teilnahme an einer betrieblichen Ausbildung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Auf-enthG beantragen. Bedingung ist, dass die Agentur für Arbeit zu-gestimmt hat oder die Beschäftigung zustimmungsfrei ist.

Für eine schulische Berufsausbildung wird keine Arbeits-erlaubnis benötigt, außer wenn bei Duldung eine entgegen-37

sprechende Nebenbestimmung vorliegt. Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung haben nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt.

Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung sowie Geflüchtete mit einer Duldung brauchen eine Arbeitserlaubnis der Auslän-derbehörde, um eine betriebliche Ausbildung beginnen zu kön-nen. Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Anerkennung der Asylberechtigung, des Flüchtlings-schutzes oder des subsidiären Schutzes) können jederzeit eine betriebliche Ausbildung beginnen. Ausgeschlossen von der be-trieblichen Ausbildung sind Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates, wenn ihr, nach dem 31. August 2015, gestell-ter Asylantrag abgelehnt wurde. Ausländer, bei denen aufent-haltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, dürfen ebenfalls keine betriebliche Ausbildung machen.

Informationen zu Ausbildungsmöglichkeiten und Unterstützung erhalten Sie im Jugend.Berufs.Zentrum (A S. 97, Kapitel 6). Un-terstützung bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz erhalten junge Zuwanderer auch von KAUSA – Koordinierungsstelle Ausbil-dung und Migration (A S. 97, Kapitel 6) und dem Projekt MiiDU – Migrant*innen in duale Ausbildung (A S. 97, Kapitel 6) (bis 35 Jahre) sowie der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (A S. 97, Kapitel 6) (bis 25 Jahre).

Studium

In Deutschland können Sie an einer Universität oder Fachhoch-schule studieren. Eine Übersicht aller Studiengänge und Hoch-schulen finden Sie im Hochschulkompass (A S. 97, Kapitel 6).

Sie können in Dessau-Roßlau an der Hochschule Anhalt (A S.

98, Kapitel 6) die Fachrichtungen Architektur, Facility Manage-ment, Geoinformation und Design studieren. Eine Übersicht aller Studiengänge der Hochschule finden Sie im Internet. Für eine persönliche Beratung steht Ihnen die Allgemeine Studien-beratung der Hochschule Anhalt (A S. 97, Kapitel 6) zur Verfü-gung. Es gibt mehrere Zugangsmöglichkeiten, welche zur Auf-nahme eines Studiums berechtigen. Prinzipiell ermöglicht ein Abitur (allgemeine Hochschulreife) die Aufnahme eines Stu-diums. Ergänzend ermöglicht auch die fachgebundene Hoch-38

schulreife oder die Fachhochschulreife zur Aufnahme eines Studiums. Nicht zuletzt können Interessenten mit einschlägi-ger Berufserfahrung nach erfolgreicher Absolvierung einer Feststellungsprüfung ebenfalls zu einem Studium an der Hoch-schule Anhalt zugelassen werden. Bei ausländischen Abschlüs-sen entscheidet die Prüfstelle für Zeugnisbewertung (A S. 97, Kapitel 6), ob die Voraussetzungen für ein Studium vorliegen und Ihre Bewerbung akzeptiert werden kann. Für Internatio-nale Studierende gilt, nachdem der Bewerber für ein Studium oder den Besuch des Studienkollegs zugelassen wurde und mit einem Visum nach Deutschland eingereist ist, muss bei der kommunalen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach§

16 Abs.1 AufenthG beantragen. Dieser ersetzt dann das Visum.

Voraussetzung ist, dass Sie die Bedingungen für ein Studium erfüllen und dies durch (Original-)Unterlagen nachweisen.

Verfügen Sie über ausländische Bildungsnachweise, die nicht den direkten Hochschulzugang eröffnen, können Sie eine Fest-stellungsprüfung am Landesstudienkolleg (A S. 97, Kapitel 6) ablegen und damit eine fachgebundene Hochschulzugangs-berechtigung erwerben. Die Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland dauert am Landesstudienkolleg in der Regel zwei Semester. Nach erfolgreichem Abschluss in der Fachrichtung Technik, Wirtschaft oder Gesellschaft können sich die Absol-venten für ein Studium in Deutschland bewerben. Außerdem bietet das Landesstudienkolleg ein- und zweisemestrige Vor-bereitungskurse für die Deutsche Sprachprüfung und den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) an.

Die Zulassung zur Studienvorbereitung erfolgt nach einem halbjährlich stattfindenden Aufnahmetest im Februar und September jeden Jahres. Bisher haben Studierende aus über 40 verschiedenen Ländern erfolgreich den Hochschulzugang über das Studienkolleg erworben.

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

In Deutschland kann man für die Zeit des Studiums eine finanziel-le Unterstützung (BAföG) bekommen. Die Förderung ist zur Hälfte ein Zuschuss und muss zur anderen Hälfte zinslos zurückgezahlt werden. Wenn Sie anerkannter Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling bzw. subsidiäre Schutzberechtigter sind, können Sie 39

BAföG beantragen. Wenn Sie Geduldeter sind, können Sie 15 Mo-naten nach Stellen des Asylantrags BAföG beantragen. Wenn über Ihren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, erhalten Sie in der Regel Ihre Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Weiterbildung

Für viele Berufe ist es in Deutschland notwendig, nach der Ausbild-ung weitere Qualifikationen zu erwerben. Es gibt verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen wie Kurse und Seminare, Umschu-lungsprogramme, Studium (Fernstudium, virtuelles Studium) und E-Learning. Die Agentur für Arbeit (A S. 98, Kapitel 6) stellt Ihnen wichtige Informationen zur beruflichen Weiterbildung bereit. In-formationen und Beratung zur beruflichen Integration und Weiter-bildung erhalten Sie auch bei der Servicestelle IQ „Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung“ (A S. 98, Kapitel 6). Ein breites Spektrum an Weiterbildungsangeboten, von Sprach- und Compu-terkursen bis hin zu Gesundheitsangeboten, bietet Ihnen auch die Volkshochschule (A S. 98, Kapitel 6).

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Notizen 41

Kinder und