• Keine Ergebnisse gefunden

Nur gemeinwohlorientierte Kostengemeinschaften von Steuer befreit

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Nur gemeinwohlorientierte Kostengemeinschaften von Steuer befreit"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 28.09.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Dieses Urteil war der Auftakt, um die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL mit Leben zu füllen.

Denn es waren drei weitere Verfahren anhängig, die vermu- ten ließen, dass der EuGH auch zu den anderen Tatbe- standsmerkmalen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL Stellung nehmen würde. Doch statt Brot gab es nur Steine.

2. Urteile des EuGH

Der EuGH hat in den drei Urteilen vom 21.09.2017 in den Rs. C-616/15 Kommission/Deutschland), C-326/15 (DNB Banka) und C-605/15 (Aviva) im Ergebnis lediglich festge- stellt, dass nur gemeinwohlbezogene Tätigkeiten in Sinne von Art. 132 MwStSystRL in den Anwendungsbereich fallen.

Weitere Ausführungen zu anderen Tatbestandsmerkmalen blieben aus. Auch hat der EuGH festgestellt, dass Banken und Versicherungen nicht in den Genuss der Steuerbefrei- ung kommen.

Nur gemeinwohlorientierte Kosten- gemeinschaften von Steuer befreit

1. Hintergrund

Es ist noch keine fünf Monate her, dass der EuGH seine Entscheidung in der Rs. Kommission/Luxemburg getroffen hat (vgl. KMLZ-Newsletter 12/2017). Dort hatte er zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL festgestellt, dass es sich bei dem Zusammenschluss um einen eigenen, von seinen Mitgliedern verschiedenen Steuerpflichtigen handeln muss. Dieser muss auch selbstständig sein, was als Abs a- ge an transparente Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen ist. Der EuGH hielt es zudem für unschädlich, wenn die Mitglieder des Zusam- menschlusses auch steuerbare Tätigkeiten ausüben, also gemischte Ausgangsumsätze erbringen. In den Genuss der Steuerbefreiung käme der Zusammenschluss jedoch nur, wenn diese Dienstleistungen unmittelbar für Zwecke der Tätigkeiten der Mitglieder erbracht werden, die von der Steuer befreit sind oder für die die Mitglieder nicht Steue r- pflichtige sind.

Deutschland muss Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in nationales Recht umsetzen

Der EuGH hat mit dem Urteil vom 21.09.2017 in der Rs. C-616/15 festgestellt, dass Deutschland bei der Steuer- befreiung von Kostengemeinschaften gegen Unionsrecht verstoßen hat. Denn nach nationalem Recht befreit sind le- diglich Zusammenschlüsse in Form von sog. Apparatege- meinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, deren Mitglie- der der Berufsgruppe der Ärzte angehören. Nach dem EuGH müssen jedoch sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Hoffnung, dass auch Banken und Versicherungen davon profitieren würden, hat sich durch die Urteile in den Rs. C-326/15 und C-605/15 jedoch zerschlagen.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

30 | 2017

(2)

Stand: 28.09.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Bis der Gesetzgeber so weit ist und das Umsatzsteuer- gesetz anpasst, können sich Steuerpflichtige auf die unmi t- telbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen. Die nationale Rechtsprechung hat dies bereits in einigen Fällen so zugelassen.

Der nationale Gesetzgeber täte gut daran, die Steuerbefrei- ung von gemeinwohlorientierten Kostengemeinschaften zum Wohle der Allgemeinheit nicht zu eng zu fassen. Denn ins- besondere gemeinnützige Einrichtungen sind häufig zur Kooperation verdammt, um Kosten zu sparen. Und diese Ersparnis kommt letztlich wieder der Allgemeinheit zugute.

Auch wenn es der EuGH nicht so bezeichnet, handelt es sich um eine Änderung der Rechtsprechung. Denn in der Rs. Taksatorringen hatte der EuGH die Steuerbefreiung auf Versicherungsumsätze sehr wohl angewendet, auch wenn die Steuerbefreiung am Ende an der Gefahr von Wettb e- werbsverzerrungen scheiterte. Hinzu kommt, dass der EuGH in der Vergangenheit bereits zur Bedeutung der Überschrift des Kapitels 2 unter Titel IX der MwStSystRL Stellung ge- nommen hat.

3. Auswirkungen auf die Praxis

Deutschland hat die unionsrechtliche Steuerbefreiungsnorm für sog. Kostengemeinschaften in § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG nur sehr eingeschränkt umgesetzt. Die Bundesrepublik muss die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14d UStG daher auf sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 MwStSystRL ausdehnen.

Für Kooperationen ist diese Steuerbefreiungsnorm dann besonders interessant, wenn Dienstleistungen des Zusam- menschlusses ohne Umsatzsteuer-Belastung an das nicht vorsteuerabzugsberechtigte Mitglied weiterfakturiert werden können.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

D-40221 Düsseldorf | Speditionstraße 21 | Tel.: +49 (0) 211 / 54 09 53 – 20 | Fax: +49 (0) 211 / 54 09 53 – 99

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mit der Abwertung der Schutzmöglichkeiten durch Her- denschutz nimmt Kaniber daher vermehrte Risse in der Weidehaltung in Kauf und erweist damit der Weidetierhaltung in Bayern

Die Vertreter der Waldbesitzervereinigungen Holzkirchen und Wolfratshausen appellieren deshalb gemeinsam mit dem BUND Naturschutz an die Abgeordneten im Bundestag, aber auch

lich ein Extremfall, aber eine Unverträglichkeit kann bereits bei kleineren Mengen an Histamin unangenehme Symptome pro­. vozieren, wie Sie unter SL04

Sie werden, da bin ich sehr zuversichtlich, auch in den kommenden Jahren eine starke „Co-Del“ mit nach München bringen, ganz im Geiste von

Wetter- fühligkeit kann aber auch Gelenk- oder Muskelschmerzen (Gliederrei- ßen) sowie Narbenschmerz auslösen?. Elektromagnetische Felder

Bei Menschen ohne Hormon- mangel kann der regelmäßige Gebrauch zu Diabetes oder langsamer Veränderung der Körperproportionen führen, da auch beim Erwachsenen ei- nige

bis 14.06.2019 geäußerten Bitte hat das Auswärtige Amt einen aktualisierten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vorgelegt. Aufgrund

Gute Nachricht für Be- troffene: Die für Mallorca- Akne typischen Knötchen bil- den sich nach einiger Zeit in aller Regel von ganz allein wieder zurück!. Andrea Neuen-Biesold,