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Referat zum Psychisch Kranken Gesetz zum von Ray Lynn Asholt

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Academic year: 2022

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Referat zum Psychisch Kranken Gesetz

zum 30.06.2021 von Ray Lynn Asholt

Inhaltsverzeichnis – Allgemein

– Umfang/ Gesetzessystematik Beispiel Bremen – Definition: 'Psychisch Kranke'

– Anwendungsbereich/ Zweck des PsychKG

– Definition: Maßregeln der Besserung und Sicherung – Allgemeine Voraussetzung

– Exkurs: Gefahrenbegriffe – Formen der Unterbringung

→ Verfahren bei „regulärer Unterbringung“

→ Verfahren bei sofortiger Unterbringung – Exkurs: Was bedeutet 'unverzüglich' ? – Zuständigkeit

– Tragweite einer Unterbringung – Eingriff in die Grundrechte – Literaturverzeichnis

Allgemein

Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Unterbringung von psychisch kranken Menschen.

– StPO (Strafprozeßordnung) – StGB (Strafgesetzbuch) – JGG (Jugendgerichtsgesetz) – BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

– PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz) → Ordnungsrecht ist Ländersache (16 Bundesländer

= 16 verschiedene Gesetze

Umfang/ Gesetzessystematik Beispiel Bremen – Teil 1: Allgemeines (§§1-2)

– Teil 2: Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (§§3-7) – Teil 3: Unterbringung und Maßregelvollzug (§§8-18)

– Teil 4: Betreuung während der Unterbringung und des Maßregelvollzuges (§§19-33) – Teil 5: Psychiatrieplan, Psychiatrieausschluss, Besuchskommission, Beschwerderecht

(§§34-37)

– Teil 6: Beendigung der Unterbringung und des Maßregelvollzuges (§§38-40) – Teil 7: Besondere Bestimmungen für den Maßregelvollzug (§§41-45) – Teil 8: Datenschutz (§§46-49)

– Teil 9: Kosten (§§50-51)

– Teil 10: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§52-54)

Definition: 'Psychisch Kranke' nach §1 Abs. (2) PsychKG Personen die an einer...

– Psychose – Suchtkrankheit

– anderen krankhaften seelischen Störungen – seelischen Behinderung

...leiden oder gelitten haben.

(2)

Anwendungsbereich nach §1 PsychKG und Zweck nach §10 PsychKG Hilfen für psychisch Kranke:

→ Erkrankungen heilen

→ Verschlimmerungen verhüten

→ Krankheitsbeschwerden lindern

→ Wiedereingliederung zu fördern – Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke – Unterbringung psychisch Kranker

– Vollzug von Maßregeln (Maßregelvollzug) Definition:

Maßregeln der Besserung und Sicherung – §61 StGB (seit 1933 im StGB)

– Zweck: gefährliche Täter*innen zu bessern (→ Resozialisierung) und/oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen

Unterschiede:

→ stationäre Maßregeln:

– Psychiatrisches Krankenhaus (§63 StGB → Gefahr) – Entziehungsanstalt (§64 StGB → Suchtkranke)

– Sicherungsverwahrung (§§66 – 66c StGB → Hangtäter*innen)

→ ambulante Maßregeln:

– Führungsaufsicht (§68 StGB → Unterstützung und Überwachung durch Bewährungshelfer*in)

– Entziehung der Fahrererlaubnis (§69 StGB) – Berufsverbot (§70 StGB)

Allgemeine Voraussetzung

„Die Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für

– ihr Leben oder ihre Gesundheit oder

– die Gesundheit, das Leben oder andere bedeutsame Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.“ (§9 Abs. 2 PsychKG)

Sprich: Die Unterbringung nach dem PsychKG greift nur bei dem Zusammenspiel von einer psychischen Krankheit und einer davon ausgehenden Gefahr.

Exkurs: Gefahrenbegriffe

Merke: Eine Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn Jemand gefährlich ist, weil er psychisch krank ist.

Was ist eine Gefahr? (§9 Abs. 3 PsychKG) Gegenwärtigkeit (zeitliche Qualifikation)

– Qualifizierung hinsichtlich der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts

Sprich: ein schadenstiftendes Ereignis steht unmittelbar bevor, es ist zwar unvorhersehbar, aber jederzeit zu erwarten

Erheblichkeit (inhaltliche Qualifikation)

– bezieht sich auf die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter oder das Ausmaß des drohenden Schadens für das Rechtsgut

– Es müssen betroffen sein: → der Bestand des Staates → das Leben → die Gesundheit → die Freiheit → oder nicht unwesentliche Vermögenswerte

(3)

Formen der Unterbringung

– „reguläre“ Unterbringung (§§14-15 PsychKG) – sofortige Unterbringung (§16 PsychKG) Verfahren bei „regulärer“ Unterbringung

1) Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde beim Amtsgericht (konkret Vormundschaftsgericht) (§14 Abs. 1 PsychKG)

2) Im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst erfolgen (bedeutet, dass die betroffene Person eine Stellungnahme/Begründung abgeben muss) (§14 Abs.2 PsychKG)

3) Unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses (Fachärzt*in für Psychiatrie) (§14 Abs. 2 PsychKG)

4) Gericht gibt Gelegenheit zur Äußerung (muss vor der Anordnung anhören) (§14 Abs.3 PsychKG und §315 FamFG)

- die betroffene Person - die betreuende Person - die bevollmächtigte Person - die zuständige Behörde

Im Interesse der betroffenen Person können beteiligt werden:

- Angehörige

- eine von ihm/ihr* benannten Person des Vertrauens

5) Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person (i.d.R. in dessen gewohnten Umgebung)

6) Einholung eines Sachverständigen Gutachtens (i.d.R. durch eine*n Psychiater*in) durch das Gericht, sofern Antrag noch nicht beigefügt ist

7) ggf. Anordnung durch das Gericht

8) Alles wird dokumentiert durch örtliche Ordnungsbehörde (Antrag und Anordnung) 9) Transport in Einrichtung → aufnehmende Einrichtung muss betroffene Person mündlich

über Rechte und Pflichten unterrichten (§12 PsychKG) 10) Angekommen in der Einrichtung und nach der Belehrung:

- Ärztliche Eingangsuntersuchung und Prüfung sowie Dokumentation der Erforderlichkeit der Unterbringung

- Zweck: Sicherstellung, dass Voraussetzungen erfüllt sind (vielleicht hat sich im Laufe des Verfahrens etw. verändert.) (§21 PsychKG)

Sofortige Unterbringung nach §16 PsychKG – Zuständigkeit: örtliche Ordnungsbehörde

– alle Vorraussetzungen der „regulären“ Unterbringung müssen vorliegen

– Gefahr im Verzug (besondere zeitliche Qualifikation) → Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ist deutlich gesteigert/ hat schon begonnen)

– richterliche Entscheidung kann nicht mehr abgewartet werden (ABER: nicht aus z.B. aus Bequemlichkeitsgründen → rechtswidrig)

(4)

– ärztliches Zeugnis über Gesundheitszustand der psychisch kranken Person muss vorliegen

→ persönlich, keine Ferndiagnostik

→ frühstens am Vortag durchgeführt

→ Ärzt*in muss in Psychiatrie/Psychotherapie weiter gebildet sein Verfahren

1) Zuständige Behörde/Entscheidungsträger*in prüft die Voraussetzungen der sofortigen Unterbringung

2) Anordnung der sofortigen Unterbringung

3) Bei Abweichungen von ärztlicher Empfehlung: Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienst

4) Unverzügliches Stellen eines Unterbringungsantrags beim zuständigen Gericht (§16 Abs. 2 PsychKG)

→ Darlegung, warum andere Maßnahmen nicht ausreichen

→ Darlegung, warum eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden konnte

5) Entlassen der betroffenen Person, wenn Gericht dem Antrag nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages stattgegeben hat (§16 Abs. 3 PsychKG)

Exkurs: Was bedeutet 'unverzüglich'? (§121 BGB) – ohne schuldhaftes zögern

– Behörde muss im Rahmen ihrer Organisationspflicht entsprechende Vorkehrungen treffen (Organisationsverschulden)

Zuständigkeit

– örtliche Ordnungsbehörde

– bei der 'regulären' Unterbringung obliegt die Zuständigkeit meist den Ordnungsämtern (Ausführende: Vollzugsbeamte*in)

– in den meisten Gemeinden ist die Feuerwehr organisatorisch beim Ordnungsamt angegliedert oder handelt unterstützend

→ Vorteil: ständig verfügbar, direkter Zugriff auf Transportmittel

– Polizei hat keine eigene Zuständigkeit und kann Unterbringung nicht anordnen, ist aber zur Vollzugshilfe verpflichtet

Tragweite einer Unterbringung: Eingriff in Grundrechte (§31, §52 PsychKG) – § Art. 2 I GG → Einschränkung der allgemeinen Freiheit

– § Art. 2 II 1 GG → Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, da Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person möglich sind (§31 Abs. 1 PsychKG)

– § Art. 2 II2 GG → Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, insbesondere durch Unterbringung an sich, aber auch durch Sicherheitsmaßnahmen (§28 Abs. 2, §29, §31

(5)

PsychKG)

– § Art. 10 GG → Verletzung des Brief,- Post- und Fernmeldegeheimnis, da Briefe- und Telekommunikationsverkehr in bestimmten Grenzen überwacht werden darf (§27 Abs. 2, Abs. 6 PsychKG)

→ Laut Art. 19 Abs. 1 GG ist es dem PsychKG erlaubt die Grundrechte einzuschränken. Sonst wären alle Handlungen strafbar.

Literaturverzeichnis

– Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V (2017). Fachlexikon der Sozialen Arbeit (8. Auflage). Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden

– Stascheit, U. (2019). Gesetze für Sozialberufe – Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. (34. Auflage). Fachhochschulverlag

– Transparenzportal Bremen. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 19.12.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.2020 – Prof. Dr. Dr. Fehn, K. (29.03.2021). 37. PsychKG Sofortige Unterbringung psychisch

Kranker

https://www.youtube.com/watch?v=QwomBlj1hOU

– Prof. Dr. Dr. Fehn, K. (29.03.2021). 38. PsychKG Voraussetzungen und Anwendungsbereich

https://www.youtube.com/watch?v=JK7-0gOcujg

– Prof. Dr. Dr. Fehn, K. (29.03.2021). 39. PsychKG Besonderheiten https://www.youtube.com/watch?v=b5Zm5CEpXks

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