Referat zum Psychisch Kranken Gesetz
zum 30.06.2021 von Ray Lynn Asholt
Inhaltsverzeichnis – Allgemein
– Umfang/ Gesetzessystematik Beispiel Bremen – Definition: 'Psychisch Kranke'
– Anwendungsbereich/ Zweck des PsychKG
– Definition: Maßregeln der Besserung und Sicherung – Allgemeine Voraussetzung
– Exkurs: Gefahrenbegriffe – Formen der Unterbringung
→ Verfahren bei „regulärer Unterbringung“
→ Verfahren bei sofortiger Unterbringung – Exkurs: Was bedeutet 'unverzüglich' ? – Zuständigkeit
– Tragweite einer Unterbringung – Eingriff in die Grundrechte – Literaturverzeichnis
Allgemein
Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Unterbringung von psychisch kranken Menschen.
– StPO (Strafprozeßordnung) – StGB (Strafgesetzbuch) – JGG (Jugendgerichtsgesetz) – BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
– PsychKG (Psychisch-Kranken-Gesetz) → Ordnungsrecht ist Ländersache (16 Bundesländer
= 16 verschiedene Gesetze
Umfang/ Gesetzessystematik Beispiel Bremen – Teil 1: Allgemeines (§§1-2)
– Teil 2: Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (§§3-7) – Teil 3: Unterbringung und Maßregelvollzug (§§8-18)
– Teil 4: Betreuung während der Unterbringung und des Maßregelvollzuges (§§19-33) – Teil 5: Psychiatrieplan, Psychiatrieausschluss, Besuchskommission, Beschwerderecht
(§§34-37)
– Teil 6: Beendigung der Unterbringung und des Maßregelvollzuges (§§38-40) – Teil 7: Besondere Bestimmungen für den Maßregelvollzug (§§41-45) – Teil 8: Datenschutz (§§46-49)
– Teil 9: Kosten (§§50-51)
– Teil 10: Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§52-54)
Definition: 'Psychisch Kranke' nach §1 Abs. (2) PsychKG Personen die an einer...
– Psychose – Suchtkrankheit
– anderen krankhaften seelischen Störungen – seelischen Behinderung
...leiden oder gelitten haben.
Anwendungsbereich nach §1 PsychKG und Zweck nach §10 PsychKG Hilfen für psychisch Kranke:
→ Erkrankungen heilen
→ Verschlimmerungen verhüten
→ Krankheitsbeschwerden lindern
→ Wiedereingliederung zu fördern – Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke – Unterbringung psychisch Kranker
– Vollzug von Maßregeln (Maßregelvollzug) Definition:
Maßregeln der Besserung und Sicherung – §61 StGB (seit 1933 im StGB)
– Zweck: gefährliche Täter*innen zu bessern (→ Resozialisierung) und/oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen
Unterschiede:
→ stationäre Maßregeln:
– Psychiatrisches Krankenhaus (§63 StGB → Gefahr) – Entziehungsanstalt (§64 StGB → Suchtkranke)
– Sicherungsverwahrung (§§66 – 66c StGB → Hangtäter*innen)
→ ambulante Maßregeln:
– Führungsaufsicht (§68 StGB → Unterstützung und Überwachung durch Bewährungshelfer*in)
– Entziehung der Fahrererlaubnis (§69 StGB) – Berufsverbot (§70 StGB)
Allgemeine Voraussetzung
„Die Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für
– ihr Leben oder ihre Gesundheit oder
– die Gesundheit, das Leben oder andere bedeutsame Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.“ (§9 Abs. 2 PsychKG)
Sprich: Die Unterbringung nach dem PsychKG greift nur bei dem Zusammenspiel von einer psychischen Krankheit und einer davon ausgehenden Gefahr.
Exkurs: Gefahrenbegriffe
Merke: Eine Unterbringung kommt nur in Betracht, wenn Jemand gefährlich ist, weil er psychisch krank ist.
Was ist eine Gefahr? (§9 Abs. 3 PsychKG) Gegenwärtigkeit (zeitliche Qualifikation)
– Qualifizierung hinsichtlich der zeitlichen Nähe des Schadenseintritts
Sprich: ein schadenstiftendes Ereignis steht unmittelbar bevor, es ist zwar unvorhersehbar, aber jederzeit zu erwarten
Erheblichkeit (inhaltliche Qualifikation)
– bezieht sich auf die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter oder das Ausmaß des drohenden Schadens für das Rechtsgut
– Es müssen betroffen sein: → der Bestand des Staates → das Leben → die Gesundheit → die Freiheit → oder nicht unwesentliche Vermögenswerte
Formen der Unterbringung
– „reguläre“ Unterbringung (§§14-15 PsychKG) – sofortige Unterbringung (§16 PsychKG) Verfahren bei „regulärer“ Unterbringung
1) Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde beim Amtsgericht (konkret Vormundschaftsgericht) (§14 Abs. 1 PsychKG)
2) Im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst erfolgen (bedeutet, dass die betroffene Person eine Stellungnahme/Begründung abgeben muss) (§14 Abs.2 PsychKG)
3) Unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses (Fachärzt*in für Psychiatrie) (§14 Abs. 2 PsychKG)
4) Gericht gibt Gelegenheit zur Äußerung (muss vor der Anordnung anhören) (§14 Abs.3 PsychKG und §315 FamFG)
- die betroffene Person - die betreuende Person - die bevollmächtigte Person - die zuständige Behörde
Im Interesse der betroffenen Person können beteiligt werden:
- Angehörige
- eine von ihm/ihr* benannten Person des Vertrauens
5) Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person (i.d.R. in dessen gewohnten Umgebung)
6) Einholung eines Sachverständigen Gutachtens (i.d.R. durch eine*n Psychiater*in) durch das Gericht, sofern Antrag noch nicht beigefügt ist
7) ggf. Anordnung durch das Gericht
8) Alles wird dokumentiert durch örtliche Ordnungsbehörde (Antrag und Anordnung) 9) Transport in Einrichtung → aufnehmende Einrichtung muss betroffene Person mündlich
über Rechte und Pflichten unterrichten (§12 PsychKG) 10) Angekommen in der Einrichtung und nach der Belehrung:
- Ärztliche Eingangsuntersuchung und Prüfung sowie Dokumentation der Erforderlichkeit der Unterbringung
- Zweck: Sicherstellung, dass Voraussetzungen erfüllt sind (vielleicht hat sich im Laufe des Verfahrens etw. verändert.) (§21 PsychKG)
Sofortige Unterbringung nach §16 PsychKG – Zuständigkeit: örtliche Ordnungsbehörde
– alle Vorraussetzungen der „regulären“ Unterbringung müssen vorliegen
– Gefahr im Verzug (besondere zeitliche Qualifikation) → Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts ist deutlich gesteigert/ hat schon begonnen)
– richterliche Entscheidung kann nicht mehr abgewartet werden (ABER: nicht aus z.B. aus Bequemlichkeitsgründen → rechtswidrig)
– ärztliches Zeugnis über Gesundheitszustand der psychisch kranken Person muss vorliegen
→ persönlich, keine Ferndiagnostik
→ frühstens am Vortag durchgeführt
→ Ärzt*in muss in Psychiatrie/Psychotherapie weiter gebildet sein Verfahren
1) Zuständige Behörde/Entscheidungsträger*in prüft die Voraussetzungen der sofortigen Unterbringung
2) Anordnung der sofortigen Unterbringung
3) Bei Abweichungen von ärztlicher Empfehlung: Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienst
4) Unverzügliches Stellen eines Unterbringungsantrags beim zuständigen Gericht (§16 Abs. 2 PsychKG)
→ Darlegung, warum andere Maßnahmen nicht ausreichen
→ Darlegung, warum eine vorherige gerichtliche Entscheidung nicht abgewartet werden konnte
5) Entlassen der betroffenen Person, wenn Gericht dem Antrag nicht bis zum Ablauf des folgenden Tages stattgegeben hat (§16 Abs. 3 PsychKG)
Exkurs: Was bedeutet 'unverzüglich'? (§121 BGB) – ohne schuldhaftes zögern
– Behörde muss im Rahmen ihrer Organisationspflicht entsprechende Vorkehrungen treffen (Organisationsverschulden)
Zuständigkeit
– örtliche Ordnungsbehörde
– bei der 'regulären' Unterbringung obliegt die Zuständigkeit meist den Ordnungsämtern (Ausführende: Vollzugsbeamte*in)
– in den meisten Gemeinden ist die Feuerwehr organisatorisch beim Ordnungsamt angegliedert oder handelt unterstützend
→ Vorteil: ständig verfügbar, direkter Zugriff auf Transportmittel
– Polizei hat keine eigene Zuständigkeit und kann Unterbringung nicht anordnen, ist aber zur Vollzugshilfe verpflichtet
Tragweite einer Unterbringung: Eingriff in Grundrechte (§31, §52 PsychKG) – § Art. 2 I GG → Einschränkung der allgemeinen Freiheit
– § Art. 2 II 1 GG → Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, da Behandlungen gegen den Willen der betroffenen Person möglich sind (§31 Abs. 1 PsychKG)
– § Art. 2 II2 GG → Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person, insbesondere durch Unterbringung an sich, aber auch durch Sicherheitsmaßnahmen (§28 Abs. 2, §29, §31
PsychKG)
– § Art. 10 GG → Verletzung des Brief,- Post- und Fernmeldegeheimnis, da Briefe- und Telekommunikationsverkehr in bestimmten Grenzen überwacht werden darf (§27 Abs. 2, Abs. 6 PsychKG)
→ Laut Art. 19 Abs. 1 GG ist es dem PsychKG erlaubt die Grundrechte einzuschränken. Sonst wären alle Handlungen strafbar.
Literaturverzeichnis
– Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V (2017). Fachlexikon der Sozialen Arbeit (8. Auflage). Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden
– Stascheit, U. (2019). Gesetze für Sozialberufe – Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. (34. Auflage). Fachhochschulverlag
– Transparenzportal Bremen. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 19.12.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.2020 – Prof. Dr. Dr. Fehn, K. (29.03.2021). 37. PsychKG Sofortige Unterbringung psychisch
Kranker
https://www.youtube.com/watch?v=QwomBlj1hOU
– Prof. Dr. Dr. Fehn, K. (29.03.2021). 38. PsychKG Voraussetzungen und Anwendungsbereich
https://www.youtube.com/watch?v=JK7-0gOcujg
– Prof. Dr. Dr. Fehn, K. (29.03.2021). 39. PsychKG Besonderheiten https://www.youtube.com/watch?v=b5Zm5CEpXks