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Zwangsbehandlung, freiheitsent ziehende Maßnahmen und Fixation bei psychisch Kranken

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Ärzteblatt Sachsen 3|2019

eine drohende zusätzliche Verschlech- terung der Patientenversorgung, hier insbesondere Schwerkranker mit hoch- gradig eingeschränkter Selbstverfüg- barkeit, nicht eintritt .

Wir laden die Interessenten aus den psychiatrischen Kliniken, geschlosse- nen Einrichtungen für psychisch Kran- ke, dem Öffentlichen Gesundheits- dienst und den Betreuungs-, Amts- und Landgerichten zum 8. mai 2019 in der zeit von 10.00 bis 16.00 uhr in die sächsische landesärztekammer zum 2. symposium „ärzte und betreuungs­

richter im dialog“ ein. Das Programm finden Sie unter www .slaek .de .

Wir hoffen auf einen regen Austausch und wir werden Lösungen für eine sachdienliche rasche Verständigung im jeweiligen Einzelfall zwischen Psychia- tern und Betreuungsrichtern für die Patienten erarbeiten .

Dr . med . Frank Härtel Vorsitzender der Kommission

„Sucht und Drogen“

Am 24 . April 2018 hatte in der Sächsi- schen Landesärztekammer eine vom Sächsischen Staatsministerium der Jus- tiz (SMJus) und der Kammer gemeinsam vorbereitete Veranstaltung der Reihe

„Medizin und Recht“ zu diesem Themen- kreis stattgefunden . Sie stieß auf eine sehr positive und nachhaltige Resonanz, die in den dringenden Wunsch nach Fortsetzung solcher gemeinsamen Tref- fen und besserer Kooperation der Betei- ligten in der regionalen Praxis mündete . Ausgangspunkt der ersten Zusammen- kunft waren die nun über einen mehr- jährigen Zeitraum überblickbaren Aus- wirkungen der letzten Novelle des SächsPsychKG (Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten) . Diese war veranlasst worden durch Be schlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 2011 und 2013 . Diese höchstrich- terlichen Entscheidungen gehen unter anderem auch auf die Umsetzung von UN-Konventionen zurück .

Heute dürfen sich in der Praxis Richter- schaft, Psychiater, das gesamte klini- sche Personal und hauptsächlich die betroffenen Patienten sowie deren Angehörige den daraus resultierenden Folgen stellen . Waren bis Sommer 2018 Einflüsse auf die Zwangsbehand- lung und Unterbringung am bedeut- samsten, so kommen nach neuerlicher Entscheidung des BVerfG vom 24 . Juli 2018 zur Fixierung noch einschneiden- dere Voraussetzungen zur verfas- sungskonformen Fixation von Patien- ten hinzu . Diese erfordern nun eine richterliche Entscheidung, wenn eine Frist von 30 Minuten der Fixation über- schritten wird .

Dieser gesamte Komplex stellt alle Beteiligten vor ganz erhebliche prakti- sche Schwierigkeiten und Belastungen, die nach Ansicht der Veranstalter die- ser 2 . Zusammenkunft, dem SMJus und der Sächsischen Landesärztekammer, dringlich intensiver Abstimmung lan- desweit und regional bedürfen, damit

Zwangsbehandlung,

freiheitsent ziehende Maßnahmen und Fixation bei psychisch Kranken

2. Symposium von Betreuungsrichtern und Psychiatern

mittEilungEn dEr gEschäftsstEllE

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