• Keine Ergebnisse gefunden

STEUER UND STUDIUM DAS SOLLTEN STUDIERENDE UND ELTERN WISSEN!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "STEUER UND STUDIUM DAS SOLLTEN STUDIERENDE UND ELTERN WISSEN!"

Copied!
11
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BdSt-INFO-Service Nr. 4 | Stand: 29. September 2021

S TEUER UND S TUDIUM

D AS SOLLTEN S TUDIERENDE UND E LTERN WISSEN !

Mit dem Studium Steuern sparen? – Das g eht! Bestimmte A usgaben im Zus am- menhang mit dem Studium können steuerli ch abgesetzt werden. Dabe i gilt grund- sätzlich, dass nur de r Studi erende s elbst di e Kosten für sei ne Ausbildung geltend machen kann. Daz u muss er ei ne eigene Einkommensteuererkl ärung anfertigen.

Aber auch die Eltern studier ender Ki nder werden steuerlich gefördert. Über Hi n- tergründe und Kniffe, wie man steuerlich geschickt agiert und wo die Elter n Steuer n sparen können, informiert der Bund der Steuerzahler.

Unsere Themen im Überblick:

1. Steuer n s par en mit dem Studium – Die Grundregel n

2. Einkommensteuererkl ärung – Was

ist genau zu tun?

3. Checkliste: Welche Kosten könne n abges etzt werden?

4. Blickpunkt: Eltern – Welche Koste n können Eltern abs etzen?

1. Steuern sparen mit dem Studium – Die Grundregeln

Kosten, die im Zusammenhang mit einem Beruf bzw. dem künftigen Beruf anfallen, können in der Einkommen- steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studierende! Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zäh- len beispielsweise Ausgaben für Bü- cher, Schreibwaren, den Com puter, die Kosten für das Repetitorium , Sprachtests o der das Auslandssemes- ter. Ob und in welcher Höhe die Kos- ten für das Studium abgesetzt werden können, hängt davon ab, welcher Ka-

tegorie die Ausgaben zugeordnet werden:

Kategorie Konsequenz Werbungskost en Kosten in voller

Höhe absetzbar Sonderausgaben Kosten maximal

bis 6.000 Euro pro Jahr absetz- bar

Aufwendungen der privaten Le- bensführung

Kosten werden bei der Steuer nicht berücksich- tigt

Werbungskosten sind alle Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhä ngen.

Sie können unbegrenzt abgezo gen und Verluste in spätere Berufsjahre vorge- tragen werden. Sonderausgaben sind hingegen Aufwendungen der private n Lebensführung, die der Gesetzgeber eingeschränkt berücksichtigt. Dazu zählen auch die Kosten für ein Erst- studium. Sie werden daher nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr anerkannt. Denn beim Erst- studium liege auch eine private M it-

(2)

veranlassung vor, so die Rechtspre- chung.

Kosten, die weder Werbungskosten noch Sonderausgaben sind, gelten als reine Privatsache und werden steuer- lich nicht berücksichtigt. Dies kann z. B. bei einem sog. Seniorenstudium der Fall sein, das nur als Hobby absol- viert wird und mit dem späteren Berufsabschluss keine Einnahme n er- zielt werden sollen.

Unterschi ede bei Erst - und Zweitstu- dium

Handelt es sich um ein Studium, mit dessen Abschluss man später Geld verdienen will, muss zwischen Erst - und Zweitstudium unterschieden wer- den. Denn die steuerliche Berücksich- tigung der Kosten hängt vom Ausbil- dungsabschnitt ab:

• Kosten für ein Ersts tudi um: Wer noch keinen Studien - oder Ausbil- dungsabschluss hat, befindet sich steuerlich gesehen im Erststudium . Die Kosten für ein solches Studium werden aktuell nur als Sonderaus- gaben anerkannt. D ies hat den Nachteil, dass maxim al 6.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden . Zudem können Sonderausgaben nur in dem Jahr mit Einnahmen ver- rechnet werden, in dem sie tat- sächlich anfallen . Ein Verlustvor- trag in künftige Berufsjahre ist nicht möglich.

Der Sonderausgabenabzug lohnt sich daher vor all em dann, wenn der Studierende während seines Erststudiums scho n gute Einnah- men erzielt und dafür Einkommen- steuern bzw. Lohnsteuern zahlt z.

B. aus einem gut bezahlten Neben- job. Ein bloßer Minijob bis max.

450 Euro im Monat ist nicht ausrei-

chend, da hier de r Steuerabzug pauschal und nicht über die Ein- kommensteuererklärung erfolgt.

Die Aufwendungen für das Erststu- dium sind in der Einkommensteu- ererklärung in der „Anlage Sonder- ausgaben“ einzutragen (für die Steuererklärung 2019 in die Zeile n 13-14).

• Kosten für ein sog. z weites Studi - um sind Werbungsko sten. Das hat zwei Vorteile: Diese Kosten können in voller Höhe abgezogen werden und der Werbungskostenabzu g lohnt sich auch dann , wenn wäh- rend des Studiums noch gar keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden . Denn die Kosten könne n als Verlust festgestellt und berück- sichtigt werden, wenn in den Folge- jahren das erste Mal steuerpflichti- ge Einnahmen bzw. Steuern anfal- len.

Im Detail: Die Kosten werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eingetragen. Übersteige n die Ausgaben des Studierenden seine Einnahmen, entstehen Ver- luste. Verluste im Sinne des Steuer- rechts sind aber nichts Schlechtes.

Sie werden vom Finanzamt festge- stellt und können in späteren Berufsjahren genutzt werden , in dem sie von den späteren steuer- pflichtigen Einkünften abgezogen werden . D. h., die Verluste helfen, die künftigen Steuern zu mindern.

Hinweis: Das Finanzamt weiß na- türlich nicht, ob es sich um ein zweites Studium handelt. Der Stu- dierende sollte dem Finanzamt da- her in der Einkommensteu ererklä- rung mitteilen, dass er bereits eine abgeschlossene Ausbildung bzw. ein

(3)

abgeschlossenes Studium besitzt.

Dazu kann er in der Einkommen- steuererklärung seine Berufsbe- zeichnung bzw. den Studienab- schluss genau mitteilen . Dies macht man im M antelbogen/ H auptvor- druck, aktuell in Zeile 14.

Übrigens: Steuerlich gesehen rutscht man schneller in ein Zweitstudium als gedacht. Eine Erstausbildung liegt nach dem Gesetz bereits vor, wenn ei- ne geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.

Jede anschließende Ausbildung oder ein anschließendes Studium zähl en als weitere Ausbildung. Bereits das Mas- terstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium , sodass d ie Kosten für das Masterstudium voll- ständig als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Wenn möglich sollten hohe Ausgaben daher in das Zweitstudium (Master- studium) verschoben werden, da sich die Ausgaben dann i.d.R. steuerlich besser nutzen lassen.

Hinweis: Bis zum Jahr 2014 reichte bereits ein Lehr gang, der berufsbe- zogene Kenntnisse vermittelt, als Erstausbildung. So akzeptierten der Bundesfinanzhof die Ausbildung zur Flugbegleiterin (Aktenzeichen: VI R 6/12), zum Rettungsassistent (Akten- zeichen: VI R 52/10), einen Au -Pair- Aufenthalt mit Spr achkurs (Aktenzei- chen III R 58/08) und den Wehrdienst mit besonderer Zusatzausbildung (Aktenzeichen: VI R 72/11) als Erstausbildung. Dies hatte zur Folge, dass jedes anschließende Studium im Steuerrecht bereits als Zweitstudium galt. Diesen Steuerkniff hat der Ge-

setzgeber jedoch zum 1. Januar 2015 abgeschnitten.

Im sog. Zweitstudium befinden sich ty pi- scherweise:

 Studierende, die erstmals studie- ren, aber bereits eine Berufsaus- bildung oder ein Studium abge- schlossen haben;

 Studierende, die berufsbegleitend studieren (duales Studium) ;

 Studierende im Zweitstudium, z. B.

dem Masterstudium;

 Doktoranden (sog. Promotionsstu- dium).

Tipp: Ordnet das Finanzamt die Kosten für das Zweitstudium fälschlicherweise als Sonder ausgaben ein, sollte gegen den Steuerbescheid Einspr uch eingelegt werden. Hier sollte dann noch einmal dargelegt werden, dass es sich bereits um Kosten für ein zweites Studium han- delt.

Wie macht sich der Unterschied zwi- schen Wer bungskosten und Sonder aus- gaben bemer kbar?

Je nachdem, ob es sich um Werbungskos- ten – oder Sonderausgaben handelt, er- geben sich unterschiedliche Auswirkun- gen. In der Regel ist der Werbungskos- tenabzug günstiger. Eine Übersicht fin- den Sie in nachfolgender Tabelle:

(4)

Abschnitt

Erststudium

d.h. es lie gt k eine abge schlossene Ausbildung bzw. ke in abgeschlosse- nes Studium vor

z.B. Bache lorstudium, Ausbildung ohne D ienstverhältnis ( Pilote naus- bildung)

Studium nach abgeschlossener Berufsaus- bildung ode r weitere s S tudium

z. B. Masterstudium, duales Studium, Lehre

Einord- nung

Sonder ausg aben abz ug von max . 6.000 Euro pro Jahr

Werbungskostenabz ug in Höhe der entstan- denen A usbildungsko sten

Folge

Nachteil : Aufwendunge n können nur in dem J ahr berücksichtigt werden, in dem sie angefalle n sind, ein Verlustvortrag in spätere

Berufsj ahre ist ni cht möglich.

Vorteil : Übersteige n die Ausgaben für die Berufsausbildung die Einnahmen, ist e ine Verlustfe ststellung mö glich; die Ve rluste können ggf . in späte re n Beruf sjahren steu- erminde rnd genutz t we rden.

Beispiel: Finn nimmt direkt nach dem Abitur ein BWL-Studium auf, er befin- det sich also im Er ststudium. Lena absolvierte hingegen zunächst eine Lehre als Bankkauffrau und nimmt anschließend gemeinsam mit Finn das BWL-Studium auf. Sie befindet sich damit steuerlich gesehen bereits im Zweitstudium.

Fall 1: Lena und Finn widmen sich ausschließlich ihrem Studium und ha- ben keinen Nebenjob. Sie haben je- weils Studienkosten von 8.000 Euro pro Jahr.

Fi nn (E rst stud i - um)

Lena

(Zwe its tud i - um)

E inn ahm en 0 € 0 €

We rbu ngs - koste n

_ 8. 00 0 € Sonde r -

ausga ben

6. 00 0 € 36 €

(Pau sc hb e- tra g) zu ve rste u-

ern des E i n- komm en

0 € 0 €

S teue r 0 € 0 €

Ve rl ustv or - tra g

_ 8. 00 0 €

v e r e i n f a c h t e D a r s t e l l u n g ; oh n e B e r ü c k s i c h t i - g u n g v on S oz i a l v e r s i c h e r u n g s b e i t r ä g e n ; S t e u e r r e c h t 2 0 2 1

Finn kann von seinen 8.000 Euro Stu- dienkosten lediglich 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dies führt zu keinem Steuervorteil, da er keine Einnahmen hat. Auch Lena zahlt wie Finn keine Steuer n, allerdings kann sie ihre Studienkosten als Werbungsk os- ten absetzen und es entsteht ein Ver - lust, den sie in künftigen Berufsjahren nutzen kann.

Fall 2: Finn und Lena arbeite n neben ihrem Studium als studentische Hilfs- kräfte und erhalten dafür monatlich 1.500 Euro Lohn. Beide hab en jeweils Studienausgaben i n Höhe von 8.000 Euro.

Fi nn (E rst stud i - um)

Lena

(Zwe its tud iu m E inn ah -

men

18 .0 00 € 18 .0 00 € We r -

bungs - koste n

1. 00 0 € (AN - Pau sc hbe - tra g)

8. 00 0 €

Sonde r - ausga ben

6. 00 0 € 36 €

(Pa usc h bet rag ) zu ve r -

steue rn - des Ei n - komm en

11 .0 00 € 9. 96 4 €

Steue r 19 1 € 31 €

(5)

v e r e i n f a c h t e D a r s t e l l u n g ; oh n e B e r ü c k s i c h t i - g u n g v on S oz i a l v e r s i c h e r u n g s b e i t r ä g e n ; S t e u e r t a r i f 2 0 2 1

Finn kann dur ch den Sonder ausgaben- abzug seine Steuern r eduzieren, dabei werden aller dings nur 6.000 Euro statt der ausgegebenen 8.0 00 Euro, berück- sichtigt . Lena kann ihre Ausgaben hingegen in voller Höhe als Wer- bungskosten absetzen und zahlt im Vergleich zu Finn deshalb 160 Eur o weniger Einkommensteuern.

Hinweis: Gegen die steuerliche Be- nachteiligung des Erststudiums rich- teten sich mehrere Klageverfahren . Auch der Bund der Steuerzahler setz- te sich dafür ein, dass die Kosten für ein Erststudium steuerlich besser als Werbungskosten anerkannt werden.

Der Bundesfinanzhof ist unserer Ar- gumentation im Jahr 2014 zunächst gefolgt (Az. VI R 8/12) und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur abschließenden Klärung vorge- legt. Die Karlsruher Richter bestäti- gen im November 201 9 aber, dass der Nachteil für das Erststudium verfas- sungsgemäß ist. Die Richter sahen beim Erststudium einen starken Be- zug zur privaten Sph äre: Die Verfas- sungsr ichter meinen, dass die erste Ausbildung nicht nur Berufswissen vermittele – was für die Werbungs- kosten gesprochen hätte – sondern auch zur Persönlichkeitsentwicklung beitrage (Az.: 2 BvL 24/14). Daher liegt kein Verstoß gegen das Grun d- gesetz vor, wenn die Kosten für das Erststudium nur als (schlechtere) Sonderausgaben berücksichtigt wer- den.

Trotz der Gerichtsentscheidung wird sich der Bund der Steuerzahler auf politischem Wege weiter dafür ein- setzen, dass alle Studien - und Aus-

bildungskosten – unabhängig vom Ausbildungsabschnitt – als Wer- bungskosten anerkannt werden. Stu- dierende sollten daher Quittungen und Belege über die Studienausgaben gut aufbewahren.

Abwandlung Fall 3: Achtung Steuer- falle Verlustvortrag und Minijob Finn und Lena befinden sich beide im Zweitstudium und arbeiten als gering- fügig Beschäftigte auf 450 Euro Basis.

Während Finn von seinem Ar beitgeber über das Lohnsteuer abzugsverfahren abgerechnet wird, ist Lena als Mi- nijobberin über die Minijobzentr ale erfasst und ihr Geha lt wird mit 2 Pro- zent pauschal versteuert. Beide haben Werbungskosten für ihr Studium in Höhe von 5.000 Euro.

Fi nn (Zwe its tud i - um)

Lena (Zwe its tud i - um )

E inn ah - men

5. 40 0 € 5. 40 0 € We r -

bungs - koste n

5. 00 0 € 5. 00 0 €

Sonde r - ausga - ben

36 € (Pau sc hb e-

tra g)

36 € (Pa usc h be -

tra g)

Steue r 0 € 0 €

Ve rl ust - vor tr ag

0 € 5. 00 0 €

Es mag verwirrend erscheinen, warum Lena ihre Werbungskosten (Sonder- ausgaben-Pauschbetrag entfällt) über einen Verlustvortrag geltend machen kann. Nach § 40 Abs. 3 S. 3 EStG bleibt der pauschal verst euerte Mi- nijob bei der Veranlagung zu r Ein- kommensteuer außer Ansatz ( Im Übri- gen ist der Arbeitge ber Schuldner der Pauschalsteuer, kann sie aber auch an den Arbeitnehmer weitergeben). Finn hingegen muss seine Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis in seiner Ein-

(6)

kommensteuererklärung angeben, wenn er die Ausgaben fürs Zweitstu- dium bei der Steuer absetzen möchte - denn sein Arbeitslo hn wurde nicht bereits pauschal versteuert . Dadurch werden seine Einnahmen mit seinen Ausgaben verrechnet und das , obwo hl Finn auch ohne die Ausgaben fürs Studium gar keine Steuern zahlen müsste, da seine Einnahmen unter dem Grundfreibetrag liegen. Wem Kosten im Zusammenhang mit dem Zweitstudium entstehen und wer die- se als Verluste vortragen möchte , sollte während des Zweitstudiums einen Minijob bevorzugen . Ebenso bedacht werden sollte, dass bei Ar- beitsaufnahme unmittelbar nach dem Studium, das meist unterjährig abge- schlossen wird, die Einnahmen aus dem neuen Job bereits mit dem Ver- lustvortrag verrechnet werden. Der Abzug der Werbungskos ten aus dem Studium lohnt sich aber erst, wenn das anteilige Jahresgehalt über dem Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) liegt.

2. Einkommensteuererklärung – Was ist genau zu tun?

Für Stud ierende kann es s ich lohnen, eine Einkommensteuererklärung ab- zugeben und ggf. Verluste feststellen zu lassen. Dabei gilt im Steuerrecht das sog. Zufluss -Abfluss-Prinzip. Das heißt, Einnahmen und Ausgaben müs- sen jeweils dem Jahr zugeordnet wer- den, in welchem man sie erhalte n bzw. ausgegeben hat.

Hinweis: Es muss also für jedes Jahr eine eigene Steuererklärung angefer- tigt werden!

Wer muss, wer darf eine Erkl ärung abgeben?

Viele Steuerzahler sind von Amts we- gen zur Abgabe einer Einkommen- steuererklärung verpflichtet. Dies kennen die meisten Stud ierenden von ihren Eltern. Es gibt aber auch Steuer- zahler, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung anzu- fertigen. Sie können dann freiwillig eine Einkommensteuererklärung ein- reichen (sog. Antragsveranlagung).

Sinnvoll ist dies vor allem, wenn es Geld vom F inanzamt zurückgibt. Ob Studierende eine Steuererklärung ab- geben müssen oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Wer zu welcher Gruppe gehört, regelt das Einkommensteuer- gesetz (kurz: EStG).

In folgenden Fäl len ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei- spielsweise gesetzlich vorgeschrie- ben:

 Der Studierende hat gleichzeitig Arbeitslohn von mindestens zwei Arbeitgebern erhalten (Minijobs zählen dabei nicht)

 Der Stud ierende ist verheiratet.

Haben dann beide Ehegatten Ar- beitslo hn bezo gen und ist einer der Ehegatten nach der Steuer- klasse V, VI oder dem Faktorver- fahren besteuert worden, so ist eine Steuererklärung fällig.

 Es wurde ein Freibetrag beim Fi- nanzamt beantragt und der im Ka- lenderjahr 2020 insgesamt erziel- te Arbeitslohn übersteigt 11. 900 Euro (im Jahr 20 21: 12.250 Euro).

 Der Studierende wurde vom Fi- nanzamt zur Abgabe einer Ein- kommensteuererklärung aufge- fordert.

(7)

Eine vollständige Darstellung zur Pflichtveranlagung befindet sich in

§ 46 Einkommensteuergesetz (E StG).

Der Paragraph kann auf der Internet- seite des Bundesministeriums der Jus- tiz kostenlos eingesehen werden. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuer- erklärung verpflichtet ist, muss die Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanz- amt abgeben. Aufgrund von Corona gibt es in diesem Jahr aber eine Aus- nahme: die Einkommensteuererklä- rung für das Jahr 2020 muss bis zum 1. November 2021 beim Finanzamt eingehen. Wird die Erklärung von ei- nem Steuerberater o der Lohnsteuer- hilfeverein angefertigt, so ist eine Abgabe bis Ende Mai 2 022 möglich.

Hinweis: Auf Antrag kann die Abga- befrist verlängert werden. Wer es also nicht schafft, die Einkommen- steuererklärung rechtzeitig abzuge- ben, obwohl er zur Abgabe verpflich- tet ist, sollte sich rechtzeitig schrift- lich an das Finanzamt wenden und die Fr istverlängerung beantragen.

Studierende, die bei einem Arbeitge- ber beschäftigt sind und nach der Lohnsteuerklasse a bgerechnet werden und keine weiteren Einkünfte erzie- len, brauchen keine Steuererklärung abzugeben. Für sie kann sich die frei- willige Abgabe einer Steuererklärung aber lohnen (siehe unten). Sie haben für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Daher kann die Steu- ererklärung für das Jahr 201 7 noch bis zum 31. Dezember 202 1 beim Finanz- amt abgegeben werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Dabei muss der Studierende für jedes Jahr eine gesonderte Einkommensteuerer- klärung anfertigen. Ist diese Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklä-

rung abgelaufen, können die Verluste trotzdem gesondert festgestellt wer- den. D ies entschied der Bundesfi- nanzhof im Jahr 2015 (Aktenzeichen:

IX R 22/14). Hierfür gilt eine Verjäh- rungsfrist von sieben Jahren. Wer als o noch alte Verluste aus den Jahren ab 2013 hat und noch keine Einkommen- steuererklärung abgeben hat, kann sich jetzt die alten Verluste beim Fi- nanzamt sichern. Ob sich diese Müh e lohnt, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.

Wann lohnt sich die A bgabe ei ner freiwilligen Einkommensteuer erkl ä- rung?

Das Ausfüllen einer Einkommensteu- ererklärung ist keine einfache Angele- genheit. Insbeso ndere wer sich zum ersten Mal mit dem Thema Steuern beschäftigt, benötigt ein wenig Zeit, um sich durch die Steuerformu lare zu kämpfen. Ob sich die Mühe für das Anfertigen der Einkommensteuerer- klärung auszahlt, sollte vorab geprüft werden.

Zunächst muss unterschieden werden, ob sich der Studierende im Erst - oder im Zweitstudium befindet. Handelt es sich um ein Erststudiu m, sind die Aus- gaben nur als Sonderausgaben ab- setzbar. Das lohnt sich nur, wenn der Studierende gute Einnahmen hat, die über dem Grundfreibetrag von aktuell 9.408/9.744 Euro liegen. Denn nur wer Einkommensteuern zahlt, be- kommt dann auch eine Steuererstat- tung.

Hinweis: Im Regelfall lohnt es sich für Studierende im Erststudium daher nicht, eine Einkommensteuererklä- rung anzufertigen.

(8)

Für Studenten im Zweitstudium oder in einem dualen Studium kann sich die M ühe hingegen lo hnen. Insbeson- dere, wenn ho he Aus gaben, z. B. für ein Praxissemester, ein Auslandsse- mester oder einen Co mputer angefal- len sind. Hatte der Studierende hin- gegen nur geringe Ausgaben, z. B.

weil er sich außer Schreibmaterial nichts weiter für das Studium gekauft hatte, lohnt es sich in der R egel nicht, eine Einkommensteuererklärung anzu- fertigen.

Studenten mit einem Neben- job: Hat der Studierende eigene Ein- künfte, z. B. aus einem Nebenjob o der aus einem Ferienjob, so sollte zu- nächst überschlagen werden, ob überhaupt ein Verlust erzielt wird.

Pauschal gilt hier die Faustformel:

Einnahmen minus Ausgaben führen unterm Strich zu einem negativen Be- trag.

Beispiel 1: Der Student Finn erzielte im Jahr 2021 Einnahmen aus einem Studentenjob in Höhe von 500 Euro im Monat (6.000 Euro im Jahr). Er hatte keine Ausgaben für sein Studium. Da sein Einkommen unter dem steuer- freien Grundfreibetrag von 9 .744 Euro lag, zahlt er keine Einkommensteuer .

Beispiel 2: Student Fr ederic hatte für sein Studium Kosten in Höhe von 2.000 Euro im Jahr gehab t und 6.000 Euro verdient . Frederic hat keinen Verlust erlitten, da er immer noch Einkünfte von 4.000 Euro (6.000 Euro minus 2.000 Euro) im Jahr hat. Für ihn lohnt sich eine Steuererklärung daher regelmäßig nicht.

Studenten mit Minijob: Oft arbeiten Studiere nde als sogenannte Minijobber. Hier können monatlich maximal 450 Euro verdient werden.

Die Steuern und So zialabgaben führt der Arbeitgeber in der Regel pauschal ab. Vorteil für die Studierenden: Sie brauchen sich nicht mehr um die Steuern zu kümmern. Wer d ennoch eine Einkommensteuererklärung ab- gibt, braucht die Einnahmen aus dem Minijob nicht anzugeben, denn sie sind ja bereits versteuert. In die Steuerform ulare sind daher nur die Ausgaben für das Zweitstudium einzu- tragen, sodass viele Studierende au- tomatisch in die Verlustzone rut- schen .

Studier ende ohne eig enes Ein- kommen: Studierende mit Zweitstudi- um ohne eigenes Einkommen sollten die Ausgaben für das Studium in der Steuererklärung angeben. Da sie keine Einnahmen, aber Ausgaben für das Studium haben, rutschen diese Stu- dierenden meist in die Verlustzone.

3. Checkliste – Welche Kosten können abgesetzt werden?

Für einige Stud ierende wird sich eine Steuererklärung lohnen, doch welche Kosten können geltend gemacht wer- den? Allgemein gilt, dass Aufwe ndun- gen, die im unmittelbaren Zusammen- hang mit dem Studium stehen, ange- setzt werden kö nnen. Wer sich bereits im Zweitstudium befindet, kann die Ausgaben als Werbungskosten in der Hinweis: Führt die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklä- rung wider Erwarten zu einer Steu- ernachzahlung, so kann die Erklä- rung binnen eines M onats nach Be- kanntgabe des Steuerbescheides zurückgenommen wer den.

(9)

Anlage N der Einkommensteuerformu- lare (aktuell Zeile 45) eintragen.

Diejeni gen, die sich noch im Erststu- dium befinden, können die Aufwen- dungen für das Studium in der Anlage Sonderausgaben (aktuell Zeile n 13-14) eintragen .

Checkliste:

Diese Ausgaben kö nnen abgesetzt werden.

• Kosten für die Bewerbung um den Studienplatz, z. B. für Papier, Be- werbungsfotos, Mappen, Briefpor- to, Kosten für amtliche Beglaubi- gungen von Zeugnissen

• Gebühren und Beiträge, wie Stu- diengebühren, Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren

• Gebühren für die Benutzung von Bibliotheken

• Arbeitsmittel, wenn sie überwie- gend dem Studium dienen, wie Schreibmittel oder Büromaterial

• Kosten für Computer, soweit der Computer für das Studium genutzt wird (in der Regel wird eine be- rufliche Nutzung von 50 Prozent pauschal anerkannt )

• Kopierkosten

• Kosten für das Druc ken und Bin- den von Studien- oder Abschluss- arbeiten

• Kosten für ein häusliches Arbeits- zimmer

• Fahrten zwischen Wohnung und Uni kö nnen mit 0,30 Euro je Ent- fernungskilometer angesetzt wer- den (sog. Entfernungspauschale)

• Fachliteratur, wie z. B. Fachbü- cher oder Fachzeitschriften (Kos- ten für die normale Tageszeitung werden hingegen nicht anerkannt)

 Kosten für die Nutzung studien- spezifischer Datenbanken

• besondere berufstypische Beklei- dung, wie z. B. Schutzkittel eines Chemiestudenten; Reinigungskos- ten für berufsty pische Bekleidung

• Zinsen für einen Studienkredit (nicht aber für die Tilgung)

• Aufwendungen für ein Praxisse- mester

• Kosten für die Teilnahme an Kon- gressen

• Kosten für das Repetitorium, z. B.

bei Jurastudenten zur Vorberei- tung auf das Staatsexam en

• Umzugskosten in die Unistadt

• Kosten für die Unterkunft:

- Bei einem Zweitstudium, wie dem Masterstudium, können die Kos- ten einer doppelten Haushaltsfüh- rung abgesetzt werden. Eine do p- pelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Studierende an seinem Wohnort und am Ort der Universi- tät/Fachhochschule eine Wohnung unterhält. Dies kann z. B. bei ver- heirateten Studierenden der Fall sein.

- Bei einem Erststudium können die Kosten für die Unterbringung z. B.

in einem Studentenwohnheim als Sonderausgabe abgezogen w er- den.

Auch wer jetzt noch keine Steuerer- klärung abgeben möchte, sondern erst in ein paar Jahren, sollte vorsorglich schon einmal Quittungen und Belege sammeln.

Wird ein Ausl andssemester/Auslands - prakti kum absolviert, sollte auch an besondere Aufwendung en gedacht werden . Aber auch hier gilt, dass erst die Kosten für ein zweites Studium (z.

B. Masterstudium) als Werbungskos- ten anerkannt werden.

(10)

• Kosten für die Bewerbung um den Studienplatz im Ausland, wie etwa Kosten für amtliche Beglaubigun- gen, Bewerb ungsmappen oder das Exposé, Fahrtkosten zu Bewer- bungsgesprächen

• Kosten für die Erlangung der spe- zifischen Zugangsvoraussetzungen für das Auslandssemester, wie z. B. Sprachtest (TOEFL -Test)

• Reisekosten, wie Fahrtkosten oder Transportkosten für das Ge päck

• Kosten für den Verpflegungs- mehraufwand für die ersten drei Monate und Ausgaben für die Un- terkunft

Hinweis: Dass Ver pflegungsmehr - aufwand und Unterkunftskosten beim Auslandssemester abgesetzt werden können, hat der Bundesfi- nanzhof im Jahr 2020 bestä tigt.

Der BdSt hatte dazu die Klage ei- ner Studentin unterstützt (Az.: VI R 3/18). Nach Ansicht des Ger ichts bleibt die deutsche Hochschule auch während des Auslandssemes- ters die erste Tätigkeitsstätte, sodass die Kosten für Unterkunft und den Verpflegungsm ehr auf- wand im Ausland geltend gemacht werden können.

Besonderheiten gelten, wenn dem Studierenden die Kosten für das Aus- landssemester/Auslandspraktikum er - setzt werden, etwa, weil er ein Sti- pendium oder einen Zuschuss z. B vom DAAD erhält. Doppelt dürfe n die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 1 2 K 562/13). Das heißt, der Studierende darf nur die Kosten steuermindernd ansetzen, die er tatsächlich selbst gezahlt hat.

Woher bekommt man die Steuerfor- mulare?

Die Formulare zur Einkommensteuer- erklärung liegen bei den Finanzämtern aus oder können im Internet unter www.formulare -bfinv .de herunt erge- laden werden. Zudem halten einige Stadtverwaltungen und Bürgerämter oft die Formulare bereit.

Seit einigen Jah ren gibt es die Mög- lichkeit, die Steuererklärung elektro- nisch abzugeben. Das notwendige

Programm kann unter

https://www.elster.de/eportal/start heruntergeladen werden. Es werden auch einige E rläuterungen zum Aus- füllen der Formulare gegeben.

Hinweis: Grundsätzlich dürfen Stu- dierende ihre Einkommensteuererklä- rung noch auf den P apier formularen abgeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Studierende keinen Job oder einen Minijob hatte oder als Arbeitnehmer angestellt war. Die Steuererklärung darf nicht in Papier- form abgegeben werden, wenn Ein- künfte aus einer selbstständigen Ne- bent ätigkeit erzielt werden, z. B. als freier Journalist.

4. Blickpunkt: Eltern – Welche Kosten können Eltern abset- zen?

Prinzipiell gilt, dass nur der Stud ieren- de selbst die Kosten für das Studium absetzen kann. Die Kinder müssen da- her eine eigene Einkommensteuerer- klärung abgeben. Allerdings werden auch Eltern von studierenden Kindern steuerlich gefördert:

Kinder, für die es Ki ndergel d bzw. den Kinderfr eibetrag gibt:

(11)

Für studierende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten. Für Kinder, die während der Ausbildung auswärts wohnen, z. B. in e inem Internat oder in einer Studentenbude, erhalten Eltern zusätzlich den sogenannten Ausbil- dungsfreibetrag. Er beträgt 924 Euro pro Jahr. Zudem können die Basiskran- ken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes als Sonderausgaben der El- tern abgesetzt wer den.

Kinder, für die kei n Kindergeld bzw.

Kinderfr eibetrag mehr gewährt wird:

Haben die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kin- derfreibetrag. Allerdings kö nnen die Eltern Unterhaltsleistungen als außer- gewöhnliche Belastungen ab setzen.

Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 201 9 werden maximal 9.168 Euro (für 2020 : 9.408 Euro) berücksich- tigt. Zusätzlich können Beiträge zur Basiskranken- und P flegeversicherung des Kindes abgesetzt werden.

Sonderthema Wohnkosten: Gerade in Universitätsstä dten sind die Mieten meist hoch. Deshalb springen oft die Eltern ein, wenn es um Mietvertrag und Co. geht. Zahlen die Eltern die Miete direkt an den Vermieter oder werden sie selbst Mieter der Wohnung, könn en die Kosten in der Regel nicht bei der

Steuer abgesetzt werden! Daher sollte besser das Kind Mieter sein, ggf. kön- nen die Eltern als Bürge aufgenommen werden. In diesem Fall können die Wohnkosten ggf. beim Kind steuerlich als Studienkosten berücksichtigt wer- den (im Rahmen des Erststudiums sind dies Sonderausgaben).

Kaufen die Eltern am Studienort eine Wohnung und vermieten diese dann an ihr Kind, gelten beso nders strenge Vo- raussetzungen. Denn die Finanzverwal- tung erkennt Verträge zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern, nur an, wenn diese fremdüblich sind.

Das heißt, denselben Vertrag müsste n die Eltern auch mit einem fremden Dritten abschließen. Um die Fremdüb- lichkeit nachzuweisen, sollte n also eine ortsübliche Miete vereinbart werden und auch die Mietzahlungen regelmä- ßig erfolgen. Liegen diese Vorausset- zungen vor, so können die Eltern die Ausgaben im Zusam menhang mit der Wohnung als Werbungskosten absetzen (z. B. Darlehenszinsen oder Abschrei- bungen). Liegt die Miete des Kindes unterhalb von 6 6 Pro zent der ortsübli- chen Miete bzw. seit dem 01. Januar 2021 unterhalb von 50 Prozent), kön- nen die Eltern nur einen Teil der Auf- wendungen für die Wohnung steuerlich absetzen.

Hinweis: Unser BdSt-INFO-Service erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Ge- währ. Weitere BdSt-Info-Themen finden Sie im Mitgliederbereich von www.steuerzahler.de.

Herausgeber: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Reinhardtstr. 52, 10117 Berlin.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

wenn falsche PIN -> Karte behalten und kein Geld ausgeben PIN  Guthaben -> Geld PIN v Guthaben v Geld.. PIN -> Karte PIN

„Eine noch bessere Früherkennung erhoffen wir uns von einem nationalen Register für Glaukome im Kindesalter, das derzeit errichtet wird“, erklärt Professor Dr.. Claus

Bei Reisen mit fremden Kindern können Probleme bei Grenzkontrol- len entstehen, weil vermutet werden könnte, das Kind solle entführt werden. Außerdem könnte eventuell eine

Dürfen Eltern vorschreiben, welche Freunde das Kind haben darf? .. Dürfen Eltern den Freund der Tochter bei ihr über-

Sollte bei Ihnen das Risiko für eine Frühgeburt festgestellt worden sein, befinden Sie sich in einer schwierigen Situation, die nicht nur Sie, sondern letztlich auch die ganze Familie

Mit ein wenig Interesse für die Möglichkeiten, Chancen und Risiken der Neuen Medien und mit der Bereitschaft, mit sei- nem Kind über all diese Dinge zu reden, kann auch die

Diese Anträge müssen dann formal durch die Sachbearbeitung der BLÄK und fachlich durch Fachberatergremien geprüft werden, damit der BLÄK-Vorstand darüber entscheiden kann, ob

Davor be - steht jedoch auch Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub (= 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses).. Urlaubsanspruch bei