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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 11. Wahlperiode

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ

11. Wahlperiode

Gesetzentwurf

der Fraktion der SPD

Gesetz für psychisch kranke Personen

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Das seit 1959 gültige LanJesgesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken (Unterbringungsgesetz) vom 19. Februar 1959 ist novellie- rungsbedürftig. Es trägt den gewandelten Ansprüchen an die Versorgung psychisch Kranker, die zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz anderer Personen untergebracht werden müssen, nichtmehr in vollem Umfang Rechnung.

Hinzu kommt, Jaß sich aw..:h dit' Terminologie (z. B. "Geisteskranke", "Geistes-

~chwache"', "Heil- und Pflegcanstalt'') im Laufe der Zeit geändert hat.

SpJ.tcstens seit der Vorlage des Berichtes der Bundesregierung über die Lage der Psychiatrie (Psychiatrie-Enquete) im Jahre 1975 und dem Psychiatriebericht des Landes Rheinland-Pfalz im Jahre 1978 ist die Öffentlichkeit auf die Versorgungs- defizite, insbesondere im außerklinist:hen Bereich, hingewiesen worden. Fast alle Bundesländer haben sich in ihren neuenGesetzen für psyt:hisch Kranke nicht mit der Regelung der zwangsweisen Unterbringung begnügt, sondern sie haben in ihren neucn Gesetzen aut:h die Hilfen zur Vermeidung von Zwangseinweisungen geregelt.

B. Lösung

Mit der Novellierung des Unterbringungsgesetzes werden die gesetzlichen Grundlagen für zeitgemäße Hilfen geschaffen, aufdie ein Rechtsanspruch besteht.

Diese Hilfen werden von den Gesundheitsämtern angeboten bzw. koordiniert.

Ziel der Hilfen muß es sein. durt:h rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen eine Unterbringung des psychisch Kranken entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen) oder ihm nach der Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten (nachgehende Hilfen). Die Hilfen sollen nach Möglichkeit so erbracht werden, daß der psychisch Kranke sie in Anspruch nehmen kann, ohne seinen gewohnten Lebensbereich aufzugeben.

Das Gesetz regelt auch Durchführung und Gestaltung der Unterbringung, soweit diese nicht vermeidbar ist. Die Unterbringung soll unter Berücksichtigung thera- peutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden; es besteht ein Anspruch auf die notwendige Behand- lung.

C. Alternativen

Beibehaltung des jetzigen unbefriedigenden Rechtszustandes.

D. Kosten

h entstehen dem Land im Verg!t.·il:h 7Ur Dringlichkeit der Aufgabe :1ngemessene Kosten.

Drucksache 11/1962

16. 12. 1988

(2)

Drucksache w1962

l>er Landtag Rheinland-Pialz hat das folgende Geset7.

beschlossen:

Erster Abschnitt

Allgemeines

§I

Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt

1. Hilfen für psychisch Kranke, soweit sie geeignet sind, eine Unterbringung zu vermeiden,

2. die Unterbringung

a) von psychisch kranken Personen nach diesem Gesetz einschließlich des gerichtlichen Verfahrens,

b) von psyisch Kranken, die nach den§§ 1631 b, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit vormund- schaftlicher Genehmigung untergebracht sind.

(2) Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Perso- nen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleich kommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.

(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig be- hinderte Personen, bei denen ohne Förderung keine Aus- sicht auf Besserung besteht.

§2

Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden der psychisch kranken Personen besonders Rück- sicht zu nehmen und ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren.

Zweiter Abschnitt

Hilfen für psychisch kranke Personen

§3 Ziel der Hilfen

( 1) Ziel der Hilfen ist es, durch rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermitt- lung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbeson- dere von Behandlung der psychisch Kranken und Förde- rung geistig behinderter Personen, eine Unterbringung ent- behrlich zu machen (vorsorgende Hilfen) oder ihnen nach der Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gemein- schaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhüten (nachgehende Hilfen). Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, daß die Betroffenen sie in Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebens- bereich aufzugeben.

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Landtag Rheinland-Pfalz

-11.

Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

(2) Di~ Hilfen sollen ferner bei Personen, die mit psychisch kr.mke:l bzw. ~eistig bt·hinderten Personen in Beziehung

~tchen, Verständnis für deren besondere Lage wecken und :nsbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der ßehlO'bung von Schwierigkeiten erhalten und fördern.

\3) Auf die Hilfen nach diesem Gesetz besteht ein Rechts- anspruch. Sie sind zu gewähren, sobald bekannt wird, daß die Voraussetzungen nach§ 1 vorliegen. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach der Besonderheit des F 1~!ö. Hilfen nach die...,em Gesetz werden nur geleistet,

"-'enn Slt' von den Betroffenen freiwillig angenommen

\. e: dr.:tL

§4 Art der Hilfen

lJ nter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze müssen für eine bedarfsgerechte Versorgung der psychisch kr:.mkl'n und geistig behinderten Personen individuelle und institutionelle Hilfen tm ambulanten, stationären, komplementin:n und rehabilitativen Bereich in erreich- b.:trer Nähe für jeden Einzugsbereich vorhanden sein.

)utionire Hilfen sollen dabei nur dann geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfe nicht auf anderem Weg erreicht werden kann.

§5

Sozialpsychiatrische Dienste und psychosoziale Arbeitsgemeinschaften ( 1) Zur Leistung der Hilfen werden bei den Gesundheits- ämtern sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet. Zum sozialpsychiatrischen Dienst gehören insbesondere Ärzte i"ür Psychiatrie und in der Psychiatrie erfahrene Ärzte, r_,.ychologen, Sozialarbeiter und Krankenpflegepersonen.

(2) Zur Erreichung des in§ 3 genannten Zieles arbeiten die

:.l,I i.~lpwchiatrischen Dienste der Gesundheitsämter mit

den niedergelassenen Är7.ten, den Krankenhäusern, den

Tri~crn d..:r Sozial- und _Tugendhi!fe, Jen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen anderen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrich-

~ungcn und Stellen, die vorsorgende und nachgehende Hilfen erbringen, eng zusammen.

(.3) Der sozialpsychiatrische Dienst soll die Bildung einer psychosozialen Arbeitsgemeinschaft anregen. Sie soll bei allen wesentlichen Fragen der gemeindenahen und bedarfs- gerechten Versorgung gehört werden.

r 4) Der sozialpsychiJ.trischc Dienst erstellt in Zusammen- J.rbeit mit den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie dem Bezirksverband Pf.1lz eine Übersicht darüber, welche Hilfsangebote zur Eneichung des in§ 3 genannten Zieles vorhanden und welche mH.:h zu entwickeln sind. Diese Über')icbt ist nach spätestt'ns fünf Jahren jeweils fortzu- o.;chrciben.

Drucksache w1962

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Drucksache w1962

Dritter Abschnitt

Unterbringung Erster Unterabschnitt Voraussetzungen und Zweck

§6

Voraussetzungen der Unterbringung Psychisch Kranke können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch- stabe a gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbeding- tes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung.

§7

Zweck der Unterbringung

Zweck der Unterbringung ist es, die in§ 6 genannte Gefahr abzuwenden und die Untergebrachten nach Maßgabe dieses Gesetzes zu behandeln.

§8 Einrichtungen

(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankeu- hauseinrichtungen sowie Einrichtungen für Behinderte, Suchtkranke und alte Menschen. Die Unterbringung als geschlossene Unterbringung wird durchgeführt in Einrich- tungen, die durch geeignete Maßnahmen gegen Entweichen der Untergebrachten gesichert sind. Die Einrichtungen sollen auch für die offene Unterbringung geeignet sein.

(2) Die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen müssen so gegliedert und ausgestattet sein, daß eine auf die unterschiedlichen Anforderungen abgestimmte Behand- lung ermöglicht und die Wiedereingliederung der Unter- gebrachten gefördert wird. Jugendliche und Heranwach- sende sind getrennt von Erwachsenen unterzubringen.

Zweiter Unterabschnitt Verfahren

§9

Anordnung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird auf schriftlichen Antrag der Verwaltungsbehörde vom Amtsgericht angeordnet.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Kreisver- waltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

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Landtag Rheinland-Pfalz - 11. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

§ 10

Örtliche Zuständigkeit

' . (lrtlich zuständig i:.[ Ja<; Amtsgericht, in dessen Bezirk

,~ie •.tnterzubringende Person ihren gewöhnlichen Aufent~

h.1;t h::1t; hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Lande K ht·inbnd~Pfalz uder lä!St sich ein solcher nicht feststellen,

-~u ist da~ Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Le..iUrfnis für die Unterbringung hervortritt. Befindet sich jje Person bereits in einer Einrichtung, so ist das Amts-

;:~r:dlt :wständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

'_ i für eilige aufgrunddieses Gesetzes zu treffende Anord-

~ •J.ngen ist neben dem nach Abs. 1 zuständigen Gericht auch J.ts Gericht einstweilen zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für solche Anordnungen hervortritt. Das Gericht hat Jt:m nach Abs. 1 zuständigen Gericht die getroffenen

\nurdnungen unverzüglich mitzuteilen.

§II

Gericht! ich e Verfahren svo rschri fte n Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des C.:.\<:'tzcs über die Angele~enheit der freiwilligen Gerichts- b,lfkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt

~ 'i t.

§ 12 Gutachten

( i l Ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte für das Vor- l.:egen der Voraussetzungen nach § 6, so hat die Verwal- tungsbehörde ein s~hriftliches psychiatrisches Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, ob die Unterbringung

~cbntcn ist und aus welchen Gründen die Unterbringung

:<i~..-·hc durch Hilfen nach dem zweiten Abschnitt vermieden

\vcde:J kann. Das Gutachten muß auf den gegenwärtigen

Ge~undheirszustand des Betroffenen abstellen und auf einer h•.:hst>?m drei Werktage zurückliegenden persönlichen l: ntcr.~uchung des Betroffenen beruhen.

(2) Der Betroffene ist verpflichtet, sich zur Vorbereitung

cL·~ Gutachtens unter.~uchen zu l~ssen.

(.' 1 lst der Betroffene nicht bereit, sich untersuchen zu

~.l'··,en, ~o kann das Amtsgericht auf Antrag der Ver-

w Jltung.sbehörde anordnen, daß er zur Vorbereitung des l;·.1uchtens untersucht wird. Der Beschluß ist nicht an- fechtbar.

( "-) Ist eine Untersuchung nicht durchführbar, so ist das Vorliegen der Anhaltspunkte nach Abs. 1 im Unterbrin- gungsantrag besonders zu begründen und insbesondere dar /,ulegen, aus welchen Gründen der Antrag ohne die .mnsärztliche Untersuchung gt'stel!t werden muß.

() '; Das Gutachten oder die besondere Begründung nach

,1.. bs. 4 sind dem Antrag auf Unterbringung beizufügen.

Drucksache w1962

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Drucksache 11/1962

§13

Beteiligung des Betroffenen

Betroffene, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit und ohne Mit- wirkung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Rechts- anwaltes befugt, sich am Verfahren zu beteiligen, Anträge

7U stellen und Rechtsmittel einzulegen. Sie haben das Recht, die im Zusammenhang mit dem Verfahren ange- legten oder hinzugezogenen Akten über ihre Person einzu- sehen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn nach ärzt- lichem Gutachten erhebliche Nachteile für ihren Gesund- heitszustand zu befürchten sind.

§ 14

Weitere Beteiligte

Neben dem Betroffenen sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens

1. jeder Elternteil, wenn der Betroffene unter elterlicher Sorge steht,

2. der Ehegatte des Betroffenen, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt leben,

3. der gesetzliche Vertreter des Betroffenen in den persön- lichen Angelegenheiten,

4. eine von dem Betroffenen benannte Person seines Ver- trauens,

S. die Vcrwaltungsbehörde.

§ 15

Beiordnung eines Rechtsanwalts

(I) Der Betroffene wird im Unterbringungsverfahren und während der Dauer der Unterbringung anwaltlieh ver- treten. Das Gericht ordnet dem Betroffenen einen Rechts- anwalt bei, wenn und solange er nicht durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt vertreten ist. Bei der Beiord- nung sollen Wünsche des Betroffenen berücksichtigt werden.

(2) Die Beiordnung ermächtigt und verpflichtet den Rechts- Jnwalt, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Er nimmt an der mündlichen Verhandlung teil, nachdem er zu- vor persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen aufge- nommen hat.

(3) Von der Beiordnung kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf Unterbringung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Landtag Rheinland-Pfalz- 11. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz

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§ 16

MündlicheVerhandlung

D.1s Gericht entscheidet über den Antrag auf Unter~

~~:-lnsung nach mündlicher Verhandlung. Der Betroffene ist :m Beisein eines ärztlichen Sachverständigen persönlich zu hören.

(2) Der äußere Ablauf der Verhandlung ist so zu gestalten, d.1ß der Betroffene mit Rücksicht auf seinen Gesundheits- . wtand nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar h<..'Lw::et wird. Die Anhilrun?; kann auch am Aufenthaltsort lies Betroffenen durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit i·.r ausgeschlossen.

§ 17

Anhörung der weiteren Beteiligten ( 1) In der mündlichen Verhandlung hört das Gericht auch Jie weiteren Beteiligten persönlich an. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn der Antrag auf Unterbringung unzu-

Li~si;.:; oder offensichtlich unbegründet ist.

1_2) Die persönliche Anhörung kann ferner unterbleiben, wenn sie mit erheblicher Verzögerung oder mit unverhält-

:-~ismJ.ßig hohen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gibt dJs G..:richt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungn.1hme, die auch nachträglich eingeholt werden 1unn.

§

18

Anhörung Sachverständiger

( 1) Das Gericht hat den ärztlichen Sachverständigen, der das Gutachten nach§ 12 erstattet hat, in der mündlichen Ver- h,mdlung anzuhören. Ist dies nicht möglich, so muß ein .mdercr in der Psychiatrie erfahrener Arzt des sozial- psychiatrischen Dienstes, der den Betroffenen persönlich '..lntersucht hat, angehört werden. Ist der Betroffene bereits untergebracht, so ist auch die Einrichtung anzuhören.

(2) Das Gericht kann ferner in jedem Zeitpunkt des Ver- hhrens die Erstattung eines weiteren Gutachtens durch einen Sachverständigen anordnen. In diesem Fall ist auch dieser Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an- 7uhören. Einen vom Betroffenen vorgeschlagenen Sachver-

~t:i.ndigen soll das Gericht hinzuziehen.

(3) Das Gericht kann die Sachverständigen ausnahmsweise in Abwesenheit des Betroffenen anhören, wenn anderen- falls schwere gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürch- ren sind.

§

19

Entscheidung des Gerichts

(I) Die Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung ergeht durch einen mit Gründen und Rechtsmittelbeleh- rung versehenen Beschluß. Die Beschlußformel ist zu ver- kiindcn.

Drucksache w1962

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Drucksache 11/1962

(2) \\/in! die Untcrbrin~ung angeordnet, so bestimmt da:-;

Gericht 7ugleich den Kalendenag, bis zu dem überdie Fort- dauer der Unterbringung zu entscheiden ist. Dieser Tag d:1:-f höchstens sechs Monate nach Verkündung des Beschlusses liegen.

1 ; \ Di~.· Entscheidung wird mit ihrer Verkündung wirksam.

r

>Js Genehr kann unanfechtbar anordnen, daß die Ent- 'jcheidung- erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird.

§ 2C

Bekanntmachung der Entscheidung ( 1) Die Entscheidung wird dem Betroffenen, den weiteren Betetlit:;t<:n, Jern Rechtsanwalt de<; Betroffenen und, wenn ,_lcr Betroffene beretts untergebracht ist, der Einrichtung durch Zustellung des volLständigen Beschlusses bekannt- gemacht.

(2) Das Gericht kann die Bek:mmmachung an den Betroffe- nen ausnahmsweise auf die Mitteilung der Entscheidung ohne Gründe beschränken, wenn die Mitteilung der Gründe nach ärztlichem Gutachten erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand des Betroffenen besorgen läßt.

Die Begründung hierfür ist in die Gründe der Entscheidung aufzunehmen, im Falle einer nachträglichen Beschränkung den Entscheidungsgründen beizufügen. Entfällt der Grund für die Beschränkung, so sind die Gründe der Entscheidung dem Betroffenen nachträglich mitzuteilen.

§ 21 Recht.'>mittel

(i) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde sratthaft.

~~)Gegen die Entscheidung, die die Unterbringung anord- net, steht dem Betroffenen. den weiteren Beteiligten und dem beig-:ordneten Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Entscheidung, durch die der Antrag auf Unterbringung abgelehnt wird, steht nur der antragstellen- den Verwaltungsbehörde die sofortige Beschwerde zu.

Dritter Unterabschnitt Vorläufige Unterbringung

§22

Vorläufige gerichtliche Unterbringung (1) Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Unter- bringung gestellt, bestehen dringende Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Voraussetzungen für die Unter- bringung vorliegen, und ist eine Entscheidung nach § 19 nicht rechtzeitig möglich, so kann das Gericht die vor- läufige Unterbrin~ung für die Dauer von zwei Wochen anordnen. Es gelten die im zweiten Unterabschnitt ent- haltenen Verfahrensvorschriften, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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Landtag Rheinland-Pfalz

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\2) Eine mündliche Verhandlung findet nicht st.:nt. § 15 findet Anwendung. Das Gericht hört jedoch den Betroffe- lll'lltm Setsein eines ärztlichen Sachvcr~tJ.ndigcn persönlich

J~.

(.1) Über den Antrag kann das Gericht ohne Anhörung der '·' citeren Beteiligten entscheiden. In diesem Fall ist die An- hörung der weiteren Beteiligten unverzüglich nachzuholen.

(4) Die Entscheidung wird mir der Übergabe an die c;..:~l h:lfb-;tdle zur ßekanr:tmachung wirksam und ist nicht .1•1fcchtbar.

§23

Vorläufige behördliche Unterbringung (I) ßc_\tehcn dringliche Anh::dt:ipunkte für die Annahme, ... Lt!~ die Vorau~setzungen für die Unterbringung vorliegen, und k:mn eine gerichtliche Fotscheidung nicht rechtzeitig ht•rbeigehihrt werden, so k.mn die Polizei eine vorläufige Untcrbringunf; längstens bis zum Ablauf des auf die Unter- bringung folgenden Tages anordnen.

(2) Die vorläufige Unterbringung durch die Polizei ist nur 7ulässig, wenn sie auch ein Arzt für erforderlich hält. Die Einrichtung unterrichtet die zuständige Verwaltungs- behörde unverzüglich über die vorläufige Unterbringung.

(1) Der .wfnehmcnde Arzt in der Einrichtung hat bei der Aufn.1hme unverzUglich 7.u überprüfen, ob die Voraus- '><.."t/ungen flir die Unterbringung vorliq!;en. Liegen sie nicht

\'< 1r, ist der Betroffene zu t•nd.t.;sen.

( 4 J Die V<..·rwJ.ltung'>behörde hat unvt:rzüglich die geridn- lilhc Anordnung Jer Unterbringunf; zu beantragen, wenn :-.ic die Unterbringung für erforderlich hält.

(S) Per'ionenbezogene Daten, die der Polizei bei der vor- Liuti~en Umabn11gung bebnot werden, dürfen nur zum

\' ,_)ll; ut:: dieses Gesetzö und LUr Aufklärung von Straftaten

\ <C'nvt'.lliet v.-erden.

Vierter Unterabschnitt

Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung

§

2+

Durchführ,_·nde Behörde

(I) Die Unterbringung nach§ I Abs. I Nr. 2 Buchstabe a wird von der VenvJltunpbehörde durchgeführt.

\ _') \~i.'l der Vo\L·i<..·hunt:, der ~ct ichtl idu:n und behördlichen .\nordnutth k,mn unmittt·lbJrn ZwJn~ nach den Vor-

~<.."hrift<..·n lle~ Ccset/.t:'i Ubn dit: Anwendung unmittelh,trcn Zw.mgc;, .mgewt·ndt:t wt:rden.

Drucksache w1962

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Drucksache 11/1962

§ 25

c~st.dtung der Unterbringung

(I) Die UntL-rhnn~ung wird unter Bnii..:ksi..:hrig:un~ thera- pculi~dtLT ( ;c..,i'- hr.,punktL' den .tllt-;cmcmcn LebL'IlWL'rh:ilt- ntsscn ~o weit wie mügli..:-h ,\n~t.:glichen. Hierzu gehört auch der rt.'f,;:dmJ.ßigc Aufenthalt im Freien. Die Bereitschaft des Untergebrachten, an der Erreichung des Unterbringungs- /ide_.., mitzuwirken, .\oll geweckt und sein Vcrantwortungs- bewußtwin für ein geordnetes Zusammenleben gefördert wL·n.kn.

(2) \\?ährend der U merbringung fördert die Einrichtung die Aufrednerhaltung bestehender und die Anbahnung neuer ... ozialer Kontakte des Untergebrachten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen.

§ 26

Rechtsstellung des Untergebrachten Besondere Sicherungsmaßnahmen

(I) Der Untergebrachte unterliegt nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihm dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerläßlich sind. Die Vor-

~chrihen des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges finden Anwendung.

(2) Besondere Sicherheitsmaßnahmen .sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, daß der U neergebrachte sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder ).!:l'walttitig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis ver- lassen "nrJ und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

I. die W'egnahme von Gegenständen,

., die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, 3. die Absonderung in einen besonderen Raum, 4. die hxicrung.

(3) Jede besondere SicherungsmaEnahme ist befristet anzu- ordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzu- heben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonde- ren Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Untergebrachten unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 27 Behandlung

(I) Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendi- gen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeits- therapeutische, heilpädagogische und psychotherapeuti-

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Landtag Rheinland-Pfalz

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~ehe Maßnahmen ein. Die Behandlung wegen der Erkran- kung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der Behandlungsplan soll mit dem Untergebrachten und auf seinen

\:v·

unsch mit seinem gesetz- i!...:hen Vertrett'r erörtert werden.

\2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem Untergebrachren oder ~einem gesetzlichen Ver- treter. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat der Untergebrachte zu dulden, soweit sie sich auf die Erkran- kung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, beziehen.

Der Rechtsanw.1lt dö Unt·~rgebrachten ist unverzüglich zu informieren.

(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Ab.<:>. 2 Satz 2, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder, hlls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, des gesetzlichen Ver- treters in den persönlichen Angelegenheiten vorgenommen

\vcrden.

§ 28

Persönlicher Besitz

( l) Der Untergebra~.:hte hat das Re~.:ht, seine persönliche Kleidung zu tragen.

(2) Der Untergebrachte hat das Recht, persönliche Gegen- stände in seinem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht k.mn eingeschränkt werden, wenn gesundheitliche Nach- teile für ihn zu befürchten <>ind oder die Sicherheit der Ein- richtung oder ein geordnete~ Zusammenleben in der Ein- richcung erheblich gefährdet wtrd.

§ 29

Religionsausübung, Pflege weltanschaulicher Bekenntnisse

(l) Der Untergebrachte hat das Recht, innerhalb der Ein- richtung am Gottesdienst und an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen.

(2) Ab:.. l gilt für Angehörige weltanschaulicher Bekennt- nisse entsprechend.

§ 30

Besuchsrecht, Telefongespräche

(1) Das Recht des Untergebrachten, Besuch zu empfangen, cbrf nur eingeschränkt werden, wenn seine Gesundheit oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet ist.

(2) ße-.tehen Anh.1ltspunktc t.bfür. d,tß die Sicherheit der

i".inridnun~ gcLihrdct wird, -.o k,llln ein Beslll.:h davon ab- hängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen bßt.

Drucksache w1962

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Drucksache II/ 1962

(3) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit der Einrichtung überwacht werden. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden.

(4) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten sind.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Besuche von Ver- teidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sowie des für die Einrichtung zuständigen Patientenfürsprechers. Ab- satz 4 gilt, wenn gesundheitliche Nachteile für den Unter- gebrachten zu befürchten sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Telefongespräche ent- sprechend.

§ 31

Recht auf Schriftwechsel

(I) Der Untergebrachte hat das Recht, Schreiben unbe- schränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel darf nur dann beschränkt odereinge-

~eht•n werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefähr- lichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten besteht. Schreiben können angehalten werden, wenn sie für den Untergebrachten gesundheitliche Nachteile befürchten la.ssen oder geeignet sind, die Sicherheit der Einrichtung er- heblich zu gefährden. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich uder aus den Gründen des Satzes 2 untunlich ist, auf- bewahrt.

(3) Der Schriftwechsel des Untergebrachten mit Gerichten, .-..emem Rechtsanwalt, dem Patientenfürsprecher, der Besuchskornmission (§ 32) und den die Rechts- und Fachaufsicht über die Einrichtungen der Unterbringung ausübenden Behörden unterliegt keiner Einschränkung.

Das gleiche gilt für den Schriftwechsel mit den Volksver- tretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mit- gliedern, der Europäischen Kommission für Menschen- rechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für den Schriftwechsel mit den konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Heimatlandes.

( 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für andere Postsendun- gen, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenüber- mittlung auf Bild- oder Tonträgern.

§ 32

Offene Unterbringung

(1) Um da~ angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterhringung nach Möglichkeit aufgelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, so- hald der Zweck der Unterbringung es zuläßt.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Nalz- II. Wahlperiode

(2) Der Ut(tergebrachte soll offen untergebracht werden, wenn dies seiner Behandlung dient, er den damit verbunde- nen Anforderungen genügt und nicht zu befürchten ist, daß er die Mtlglichkeit der offenen Unterbringung mißbraucht.

§33 Beurlaubungen

(1) Der Untergebrachte kann durch die Einrichtung beur- laubt werden, wenn der Gesundheitszustand und die pcT>Önlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Miß- br J.uch des U rlaubsrechL~ nicht zu befürchten ist. Die Beur- laubung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn der Be- urlaubte die Auflage nicht erfüllt hat oder sein Gesundheits- zustand sich wesendich verschlechtert hat oder ein Miß- brauch des Urlaubsrechtes zu befürchten ist.

(3) Von der bevorstehenden Beurlaubung und dem Wider- ruf der ßeurlaubung sind die Verwaltungsbehörde und der ge-;etzliche Vertreter des Untergebrachten rechtzeitig zu unterrichten.

§ 34

Besuchskommissionen

(I) Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit beruft für je·weils fünf Jahre auf Vorschlag des Stadtrats der kreisfreien Stadt bzw. des Kreistags des Landkreises in deren Gebiet sich die Einrichtung befmdet Besuchskommissionen. Ihre Aufgabe ist es, die Einrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz und den aufgrunddieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- nungen gewahrt werden. Der Besuchskommission ist unge- Linderter Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren. Bei den Besichtigungen ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, W'ünsche und Beschwerden vorzu- tragen. Die Einrichtungen sollen die Besuchskommission bei ihrer Tätigkeit unterstÜ(zen.

(2) Der Besuchskommission gehören an:

1. ein Richter oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Vcrwaltungsdienst, der die Geschäfte der Besuchskommission führt,

2. ein Arzt für Psychiatrie, 3. ein Anwalt,

4. ein in diesem Bereich ehrenamtlich tätiger Bürger, 5. ein Sozialarbeiter und

6. eine Krankenpflegekraft mit Erfahrung in der Psychia- tne.

Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein Stellvertreter zu be- stellen.

Drucksache w1962

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Drucksache 1111962

(3) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter dürfen an Über- prüfungen nicht mitwirken, die sich auf Einrichtungen be- ziehen, in denen sie beschäftigt sind.

( 4) Die Besuchskommission legt der :t.uständigen Aufsichts- behürde nach jeder Besichtigung einen Bericht mit dem Ergebnis der Überprüfung vor.

('i) Die Mitglieder der Besuchskommission oder ihre Stell- vertreter erhalten für ihre Tätigkeit Entschädigung für Zeit- versäumnis und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten nach den§§ 1 bis 5 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Ent-

\chädigung der ehrenamtlichen Richter in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung und des Fahrtkostenersatzes erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

§35 Hausordnung

(I) Dit: Einrichtung soll mit Zustimmung des Ministeriums flir Umwelt und Gesundheit eine Hausordnung erlassen.

Die Hausordnung soll Pflichten und Rechte der unterge- br.lchten Personen regeln; sie kann insbesondere Regelun- f!;en über die Einbringung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholver- bot, Besuchszeiten, T elefonverkehr, Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien enthalten. Mit- arbeitern und Patienten ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu

~eben.

(2) Die Hausordnung ist durch ständigen Aushang in der Einrichtung allgemein bekanntzumachen.

(3) Durch die Hausordnung dürfen Rechte des Unterge- brachten nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

§ 36

Rechtsweg bei einzelnen Angelegenheiten der Unterbringung

(I) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Ange-

le~enheiten kann der Untergebrachte gerichtliche Ent- scheidung beantragen. Mir dem Antrag kann auch die Ver- pflichtung zu einer abgelehnten oder unterlassenen Maß- nahme begehrt werden.

(2) Zuständig ist das Amtsgericht. Die Entscheidung ergeht 1n der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Land- gericht zulässig.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine auf- schiebende Wirkung. Das Gericht kann die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Unterge- brachten vereitelt oder wesendich erschwert wird und ein hbherwertiges Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht

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Landtag Rheinland-Pfalz

-11.

Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz

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Wahlperiode

entgegensteht. Die Ent~cheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Gericht Iederzeit geändert oder aufgehoben Wt'rden.

Fünfter Unterabschnitt

Fortdauer und Beendigung der Unterbringung

§37

Fortdauer der Unterbringung

Vor Abl.tuf des nach § 19 Abs. 2 bestimmten Tages ent- scht:id.:t das Gericht von Amts wegen über die Fortdauer der Unterbringung. Die Anordnung der Fortdauer steht der erstma!igen Anordnung der Unterbringung gleich.

§ 38

Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ( l) Der Beschluß über die Unterbringung wird vor Ablauf des nach§ 19 Abs. 2 oder§ 37 bestimmten Tages von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder der Einrich- tung, in der sich der Untergebrachte befindet, aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung wegge- fallen sind. Der Verwaltungsbehörde ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Unbeschadet des Antragsrechts der Verwaltungs- behörde und der Einrichtung kann ein Antrag nach Abs. 1 nicht vor Ablauf des Monats seit dem Wirksamwerden der letzten gerichtlichen Entscheidung, mit der die Unter- bringung oder ihre Fortdauer angeordnet wurde, gestellt werden.

(3) Der Beschluß über die Unterbringung kann ohne münd- liche Verhandlung aufgehoben werden.

(4) Wird der Beschluß über die Unterbringung nicht aufge- hoben, so kann das Gericht zugleich über die Fortdauer der Unterbringung nach Maggabe de~ § 37 encscheiden.

§39

Beendigung der Unterbringung

Ist di.: Unterbringungsfrist abgelaufen oder der Unter- bringungsbeschluß nach § 38 vorzeitig aufgehoben, so ISt der Untergebrachte zu entlasst•n.

§ 40

Vorbereitung der Entlassung

Die Einrichtung benachrichtigt die Verwaltungsbehörde und den gesetzlichen Vertreter rechtzeitig von der bevor- stehenden Entlassung. Die Einrichtung teilt der Ver- w.lltungsbt•hörde im Einvernehmen mit dem zu entlassen- den Untergebrachten die bereits eingeleiteten Maßnahmen mit und ersucht diese, unverzüglich für die ambulante Betreuung zu sorgen und nachgehende Hilfen in die Wege

7.u leiten.

Drucksache w1962

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Drucksache 11/1962

Vierter Abschnitt

Durchführung der Unterbringung mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung

§ 41

Unterbringung m1t vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung

FUr die Unterbringung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten die §§ 25 bis 36 sowie

§

15 hinsichtlich der Ange- lt>genheiten, für die der Rechtsweg nach § 36 gegeben ist, entsprechend.

Fünfter Abschnitt

Kosten

§ 42 Gerichtskosten

Für das gerichtliche Verfahren werden Kosten nicht erhoben.

§ 43

Außergerichtliche Kosten

(I) Oie außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im ersten Rechtszug werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, durch das Gericht der Landeskasse auferlegt. Für die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts gilt dies nur in Höhe der Kosten für einen beigeordneten Rechtsanwalt.

(2) Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörde und des Gesundheitsamtes sowie der Polizei werden Kosten nicht erhoben.

§ 44

Kosten der Unterbringung

(I) Die Kosten der Einlieferung und der Unterbringung in einer Einrichtungträgt der Untergebrachte, soweit nicht ein T r:lger der Sozialversicherung oder ein sonstiger Dritter zur

Kostentragung verpflichtet ist.

(2) Die Kosten der Einlieferung werden nur bis zur Höhe der üblichen Kosten für den Krankentransport bis zu 50 km in Rechnung gestellt.

§ 45 Kostenträger

Sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist, trägt die ent- stehenden Kosten das Land Rheinland-Pfalz. Näheres regelt eine Rechtsverordnung, die vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Ionern und für Sport erlassen wird.

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Landtag Rheinland-Pfalz- II. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz -11. Wahlperiode

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 46

V e rw a I tu ngs vors c h ri f t en

Oie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Ministerium für Umwelt und Gesund-

h~it im Einvernehmen mit dem Ministerium des Ionern und für Sport.

§ 47

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz), auf Unverletzlichkeit des Brief- geheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) und auf Unverletz- lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) einge- schränkt.

§ 48

Übergangsvors c hr i fte n

Die beim lokrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Ver- fahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte und Behörden über.

§

49

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften (I) Dieses Gesetz tritt am . . . in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Unterbringung von Ceisteskranken und Suchtkranken vom 19. Februar 1959 (GVBI. S. 91, 114, BS 2012- 2), auller Kraft.

Für die Fraktion:

Be.:k

Drucksache 11/1962

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