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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 12. Wahlperiode

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ

12. Wahlperiode

Gesetzentwurf

der Landesregierung

••• tes Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes

A.

Problem und Regelungsbedürfnis

Die Landesbank Rheinland-Pfalz- Girozentrale-ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Gewährträger des Instituts sind die Westdeutsche Landes- bank Girozentrale, die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale und der Spar- kassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz. Die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale -, die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Südwest- deutsche Landesbank Girozentrale arbeiten im Rahmen einer strategischen Allianz zusanunen. Sie beabsichtigen, wesentliche Bereiche des Immobilien- geschäfts, das zur Zeit noch von allen Kooperationsbanken eigenständig betrieben wird, zu bündeln.

Diese Geschäftsbereiche sollen zukünftig in einem selbständigen Institut, der Westdeutschen lmmobilienbank, zusammengelaßt werden. Die Westdeutsche Immobilienbank soll als Tochterinstitut der Landesbank Rheinland-Pfalz- Giro- zentrale- als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum l.Januar 1995 mit Sitz in Mainz errichtet werden. Gewährträger ist die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale -.Durch Vertrag können andere Kreditinstitute in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgenommen werden, wenn diese Gewährträgerhaftung und Anstaltslast übernehmen.

Die Gründung der Westdeutschen Inunobilienbank liegt im landespolitischen Interesse. Das Institut stärkt den "Bankenplatz" Mainz. Es schafft Arbeitsplätze und sichert langfristig Steuereinnalunen.

Zur Gründung ist ein Errichtungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich.

B. Lösung

Die Westdeutsche Immobilienbank wird durch Gesetz als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz errichtet.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Für das Land Rheinland-Pfalz entstehen keine Kosten.

E. Zuständigkeit

Federführend ist der Ministerfür Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Wein- bau.

Druck: Landtag Rheinland-Pfalz_, 3. November 1994

Drucksache 12!5572

02.1!.1994

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Drucksache 12/55 72

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz

Mainz, den 2. November 1994

An den

Herrn Präsidenten

des Landtags Rheinland-PEalz 55116 Mainz

Betr.: Entwurf eines •.• ten Landesgesetzes zur Ände- rung des Sparkassengesetzes

hier: Errichtung der Westdeutschen Immobilien- bank

Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregie- rung beschlossenen Gesetzentwurf.

Ich bitte Sie, die Beratung in erster Lesung für die Sitzung des Landtagsam 9./10./11. November 1994 vorzusehen.

Federführend ist der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Kurt Beck

Landtag Rheinland-Pfalz -12. Wahlperiode

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Landtag Rheinland-Pfalz-12. Wahlperiode

••. tes Landesgesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel!

Das Sparkassengesetz vom l. April 1982 (GVBL S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 1993 (GVBL S. 520), - dieses geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1994 (GVBI. S. 312) -, BS 76-3, wird wie folgt geändert:

l. Nach§ 26 wird folgender§ 26 a eingefügt:

.§ 26 a

Westdeutsche Immobilienbank

(1) Die Westdeutsche Immobilienbank wird als rechts- fähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mainz errichtet. § 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Gewährträger der Westdeutschen Immobilienbank ist die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale -.

Für die Verbindlichkeiten der Westdeutschen Immobi- lienbank haftet der Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Westdeutschen Immobilienbank können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Westdeutschen Inunobilienbank nicht befriedigt werden. Der Gewährträger stellt sicher, daß die Westdeutsche Immobilienbank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(3) Kreditinstitute in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts können als weitere Gewährträger unter Beteiligung am Stanunkapital durch Vertrag aufgenommen werden. Hierbei ist sicherzu- stellen, daß diese die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast übernehmen.

( 4) Die Westdeutsche Immobilienbank unterstützt die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - bei der Erfüllung der in§ 26 Abs. 4 Satz I und 3 genannten Auf- gaben; werden Kreditinstitute in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts aufge- nommen, so unterstützt die Westdeutsche Immobilien- bank auch diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 26 Abs. 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Organe der Westdeutschen Immobilienbank sind:

1. die Gewährträgerversammlung, 2. der Verwaltungsrat und 3. der Vorstand.

Der Verwalmngsrat besteht zu einem Drittel aus Mit- arbeitern der Westdeutschen Inunobilienbank. Diese haben beratende Stimme.

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( 6) § 26 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(7) Die Westdeutsche Immobilienbank kann durch ein- stirmnigen Beschluß aer Gewährträgerversammlung mit Zustimmung der Landesregierung aufgelöst w~rden. Im Falle der Auflösung ist das LiquidationSverfahren einzu- leiten.•

2. In § 27 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Halbsatz I werden die Worte .und die Landesbank" jeweils durch die Worte

•• die Landesbank und die Westdeutsche Immobilien- bank" ersetZL

3. In§ 29 Abs. 8 werden nach dem Wort .Landesbank" die Worte .,und die Westdeutsche Immobilienbank" einge- fügt.

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehen- den Nummer I geänderL

Artikel2

Die Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Juli 1993 (GVBl.

S. 394), BS 63-1, wird wie folgt geändert:

§ 112 Abs. 2 Satz I erhält folgende Fassung:

~:>Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Landes- bank Rheinland-Pfalz- Girozentrale-und die Westdeut- sche Immobilienbank keine Anwendung. •

Artikel3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Landtag Rheinland-Pfalz-12. Wahlperiode

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Begründung A. Allgemeines

Durch den Verkauf des Landesanteils an der Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - an die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale hat die Landesregierung die Wettbewerbsfähigkeit des Instituts gestärkt. Die Kredit- institute arbeiten .im Rahmen einer strategischen Allianz zu- sammen und wollen in den unterschiedlichsten Bereichen ihre Aktivitäten bündeln. Dies gilt u. a. auch für wesentliche Bereiche des Irnmobiliengeschäfts, das zur Zeit von allen Kooperationsbanken eigenständig betrieben· wird. Diese Geschäftsbereiche sollen zukünftig in einem- selbständigen Institut, der Westdeutschen Immobilienbank, zusammen-

gefaßt werden. -

Die Westdeutsche Irrunobilienbank soll als K.reditinstitut, das sich insbesondere auf die Bereiche Immobilienfinanzie- rung und Immobilienservice spezialisiert, ~ätig werdeiL In dem Geschäftsfeld Inunobilienservice sollen qualifizierte Dienst- und Beratungsleistungen angeboten werden. Insbe- sondere ist vorgesehen, die Kommunen, Privateund Unter- nehmen bei der Immobilienprojektentwicklung zu unter- stützen.

In Anpassung an die Rechtsform der drei Kooperations- banken ist auch für die Westdeutsche Immobilienbank die Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentfichen Rechts vorgesehen. Sie wird als Tochterinstitut der Landes- bank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - mit Beginn des 1. Januar 1995 errichtet. Die Gründung der Westdeutschen Immobilienbank setzt als staatlichen Hoheitsakt ein Errich- tungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz voraus. In diesem sind die Gründung der rechtsfähigen Anstalt des öffent- fichen Rechts, die Grundzüge ihrer Ausgestaltung und ihre Zuständigkeiten zu regeln.

Gewährträger der Westdeutschen Immobilienbank ist die Landesbank Rheinland-Pfalz- Girozentrale -.Durch Ver- trag können andere Kreditinstitute in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgenommen werden, wenn diese die Gewährträgerhaftung und die An- staltslast übernehmen. Eine entsprechende vertragliche Aufnahme der Westdeutschen Landesb3.nk Girozentrale und der Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale ist nach der Errichtung der Westdeutschen Immobilienbank geplant.

Gesetzestechnisch erfolgt die Errichtung im wesentlichen durch die Ergänzung des Sparkassengesetzes (SpkG) um einen § 26 a. Diese Bestimmung ist eng an§ 26 SpkG ange- lehnt, der die Rechtsstellung der Landesbank Rheinland- Pfalz - Girozentrale - regelt. Soweit es möglich ist, werden die Regelungen, die für die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - gelten, übernommen. Teilweise wird auf diese verwiesen.

Für die Westdeutsche Immobilienbank sollen ebenso wie bei der Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für Rhein- land-Pfalz nicht zur Anwendung kommen. § 112 Abs. 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland- pfalz wird daher ergänzt.

Durch die Errichrung und Installierung der Westdeutschen Immobilienbank in Mainz wird der "Bankenplatz~ Mainz gestärkt. Weiterhin werden Arbeitsplätze in der W estdeut- schen Immobilienbank entstehen. Darüber hinaus wird auch das langfristige Steueraufkommen des Landes Rhein- land-Pfalz gesichert.

Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist folgendes festzu- halten:

Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Ange- stellten-Gewerkschaft haben keine Bedenken erhoben.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie die Gewerkschaft Hande~ Banken und Versicherungen machen Zweifel geltend, ob durch die Errichtung der West- deutschen lmmobifienbank der Bankenplatz Mainz ge- stärkt wird und neue Arbeitsplätze geschaffen werden können. Sie befürchten Nachteile für die Sparkassen und eine Schwächung der Landesbank Rheinland-Ffalz- Giro- zentrale-.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel!

Zu Nummer I

Durch die Ergänzung des Sparkassengesetzes um § 26 a wird die Westdeutsche Immobilienbank errichtet.

Diese Bestimmung ist eng an § 26 SpkG angelehnt, der die Rechts- und Aufgabenstellung sowie die Grundstrukturen der Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - regelt.

Die Gestaltung als Parallelnorm ist geboten, weil durch dieses Gesetz der Landesbank Rheinland-Pfalz - Giro- zentrale- die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast für die Westdeutsche Immobilienbank übertragen werden und diese als Tochterinstitut ausgestaltet wird.

Im einzelnen:

- § 26 a Abs. I Satz I ist die Kernbestimmung der gesetz- lichen Errichtung. Hier werden Rechtsform und Sitz der Westdeutschen Immobilienbank festgeschrieben. Maß- gebfich für die Rechtsform der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind folgende Grüode:

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Die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - und ihre Kooperationsbanken, die Westdeutsche Landesbank GiriJZiiltrale sowie die Südwestdeut- sche Landesbank Girozentrale sind rechtsfähige An- stalten des öffentlichen Rechts.

- Das Immobiliengeschäft stellt einen Kernbereich ihrer Geschäftstätigkeit dar, der gegenwärtig noch von jedem Institut eigenständig betrieben wird.

Wesentliche Bereiche des Immobiliengeschäfts sollen zukünftig in die Westdeutsche Immobilien- bank ausgelagertwerden. Nach der BündeJung der Aktivitäten soll diese Geschäftstätigkeit weiterhin in dieser Rechtsform betrieben werden.

- Durch dieVerweisungauf § 26 Abs. I Satz 2 SpkG wird auch für die Westdeutsche Immobilienbank die Mög- lichkeit eröffnet, Zweigniederlassungen zu eirichten.

Der Begriff der Zweigniederlassung oiientiert sich an den§§ 13 ff. des Handelsgesetzbuches. Er urnfaßt den im Bereich der Kreditwirtschaft gebräuchlichen Begriff der Niederlassung.

- § 26 a Abs. 2 regelt parallel zu § 26 SpkG die Gewähr- trägerhaftungund die Anstaltslast durch die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale -. Es ist anerkannt und Praxis, daß auch Anstalten des öffentlichen Rechts Gewährträger sein können. Bei der Landesbank Rhein- land-Pfalz- Girozentrale-sind dies u. a. die Westdeut- sche Landesbank Girozentrale und die Südwestdeutsche Landesbank Girozentrale. Als Gewährträger haftet die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - für die Verbindlichkeiten der Westdeutschen lmmobilienbank.

Sie ist als Träger der Anstaltslast dafür verantwortlich, die Funktionsfähigkeit der Westdeutschen Immobilien- bank sicherzustellen.

- Eine Haftung oder Verpflichtung des Landes Rheinland- Pialz wird durch § 26 a Abs. 2 weder unmittelbar noch mittelbar begründet, weil das Land weder Gewährträger noch Träger der Anstaltslast der Westdeutschen Immo- bilienbank und der Landesbank Rheinland-Pfalz - Giro- zentrale - ist.

- Durch § 26 a Abs. 3 wird die Möglichkeit der vertrag- lichen Aufnahme von Kreditinstituten in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Beteiligung am Stammkapital geschaffen. Darüber hin- aus werden die Rahmenbedingungen, unter denen eine solche Aufnahme zulässig ist, geregelt. Bei einer Auf- nahme von Kreditinstituten in der Rechtsform der juri- stischen Personen des öffentlichen Rechts ist sicherzu- stellen, daß diese die Gewährträgerhaftung und die An- staltslast übernehmen.

Die Aufnahme ist auf öffentlich-rechtliche Kreditinsti- tute beschränkt. Hierfür ist maßgeblich, daß Gewähr- träger der Westdeutschen Immobilienbank mit ihren bankspeziftschen Aufgaben nur juristische Personen sein sollen, die selbst kreditwirtschaftlich tätig sind.

Landtag Rheinland-Pfalz -12. Wahlperiode

- § 26 a Abs. 4 definiert die Aufgaben der Westdeutschen Irrunobilienbank. Es handelt sich nicht um ein reines Realkreditinstitut, sondern um eine spezialisierte Bank, die sich grundsätzlich auf einen besonderen Geschäfts- bereich konzentriert, ergänzend jedoch im Kundeninter- esse Bankgeschäfte aller Art betreiben kann, die hierfür förderlich sind. Ihr wird daher die Möglichkeit eröffnet, alle Bankgeschäfte zu betreiben. Im wesentlichen wird sie in ihrer Geschäftstätigkeit Aufgaben wahrnehmen, die die Kooperationsbanken im Immobilienbereich schon bisher ausüben. Die Westdeutsche Immobilien- bank soll zugleich als Tochterinstitut der Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - diese bei ihren Auf- gaben als Staatsbank, Kommunalbank und Sparkassen- zentralbank, speziell in den Bereichen Immobilienfinan- zierung und Immobilienservice, unterstützen. Nach Aufnahme weiterer Gewährträger wird sie diese ebenso in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

- Die Verweisungen in§ 26 a Abs. 4 Satz 2 stellen klar, daß die Westdeutsche Immobilienbank nach kaufmänni- schen Grundsätzen zu führen ist. Sie soll zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sein.

- § 26 a Abs. 5 regelt in Anlehnung an die Landesbank Rheinland-Pfalz- Girozentrale-die Organstruktur der Westdeutschen Immobilienbank. Die Zusammen- setzung der Gremien wird durch Satzung bestimmt, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

Nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils des Verfas- sungsgerichtshofs Rheinland-Pfalzvom 18. April!994 zur Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Gremien von Unternehmen der öffentlichen Hand wird eine Mit- wirkung der Bankmitarbeiter mit beratender Stimme vorgesehen.

Auch für die Westdeutsche Immobilienbank soll die Möglichkeit eröffnet werden, bis zu 49 v. H. des haften- den Eigenkapitals Einlagen stiller Gesdlschafter ent- gegenzunehmen.

- In§ 26 a Abs. 7 ist geregelt, unter welchen Vorausset- zungen die Westdeutsche Immobilienbank aufgelöst werden kann. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluß der Gewahrträgerversammlung sowie die Zustimmung der Landesregierung erforderlich. Im Fall der Auflösung ist das Liquidationsverfahren einzuleiten.

Zu den Nummern 2 und 3

Durch diese Ergänzungen des Sparkassengesetzes wird die Westdeutsche Immobilienbank in demselben Umfang wie die Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - der Staatsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau unterstellt. (Die ge- änderte Bezeichnung des Ministeriums wird bei der näch- sten Änderung des Sparkassengesetzes angepaßt.) Bei dieser Staatsaufsicht handelt es sich um eine reine Rechtsaufsicht.

Darüber hinaus untersteht die Westdeutsche Immobilien- bank auf Grund des Gesetzes über das Kreditwesen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kredit- wesen.

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Landtag Rheinland-Pfalz- 12. Wahlperiode

ZuNummer4

Redaktionelle Änderung der Inhaltsübersicht.

Zu Artikel2

Durch die Änderung der LandeshaushaltsordD.ung für Rheinland-ffalz wird klargestellt, daß ebenso wie bei der Landesbank Rheinland-Pfalz - Girozentrale - dieses Gesetz für die Westdeutsche Immobilienbank keine An- wendung findet. Die im Gesetz über das Kreditwesen und im Sparkassengesetz vorgesehene Aufsicht reicht aus, um auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung hinwirken zu

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können, da der Vorstand zusätzlich durch den V er- waltungsrat und die Gewährträgerversammlung kontrol- liert wird. Weiterhin ist von Bedeutung, daß der Jahres- abschluß der Westdeutschen Immobilienbank ebenso wie der der Landesbank Rheinland-Pfalz- Girozentrale-von einem unabhängigen Abschlußprüfer geprüft werden muß.

Zu Artikel3

Das Gesetz soll zum 1. Januar 1995 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt wird die Westdeutsche Immobilienbank in Mainz errichtet .

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