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MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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CM\1145668DE.docx PE585.538v03-00

DE

In Vielfalt geeint

DE

Europäisches Parlament

2014-2019

Petitionsausschuss

31.7.2017

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

Betrifft: Petition Nr. 0709/2015, eingereicht von Hannes Wilhelm-Kell, deutscher Staatsangehörigkeit, zum Schutz der kulturellen Identität und zum Überleben der sorbischen Gemeinschaft

1. Zusammenfassung der Petition

Der Petent fordert rechtlichen und politischen Schutz der Sorben, einer slawischen Minderheit, die in der Lausitz im Nordosten Deutschlands, in den Bundesländern Sachsen und Brandenburg lebe. Im Jahr 2014 seien ihre Bräuche und Traditionen als Teil unseres immateriellen Kulturerbes offiziell anerkannt worden. Das Gebiet, in dem sie lebten, sei jedoch stark vom Bergbau und von Kohlekraftwerken geprägt. Sie seien daher durch Landverluste, Bodenerosion, Verschmutzung von Oberflächenwasser und Grundwasser sowie Luftverschmutzung durch Mikropartikel und Schwermetalle gefährdet. Ein großer Teil der Bevölkerung leide infolgedessen an ernsthaften Erkrankungen.

Der Petent sei beunruhigt angesichts der Weigerung der Bundesländer Sachsen und Brandenburg, die Nutzung von Kohle als Energieträger einzustellen, obwohl das für sie sehr wohl möglich wäre, ohne nennenswerten wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Ein schwedisches Bergbauunternehmen plane zudem, in diesem Gebiet die Förderung auszuweiten, und das ungeachtet der Umweltauswirkungen. Das Unternehmen nehme dabei billigend in Kauf, dass die Bewohner der Region, wenn es später seinen Standort aufgebe, für die Umweltsanierung aufkommen müssten. Der Petent fordert das Europäische Parlament auf, sicherzustellen, dass die beiden deutschen Bundesländer den Schutz dieser Minderheit garantieren und die notwendigen Entscheidungen über die Zukunft des Bergbaus in der Region treffen, und ferner, dass sie für den Erhalt der sorbischen Sprache und Kultur eintreten. Er fordert das Parlament auf, bei den beiden Bundesländern darauf zu drängen, von Kohlekraftwerken auf erneuerbare Energieträger umzusteigen, und dafür zu sorgen, dass das schwedische Bergbauunternehmen für die von ihm verursachte Umweltverschmutzung aufkommt, sodass die Bewohner der Region nicht letztendlich die Rechnung dafür bezahlen müssen. Außerdem fordert er das Parlament auf, einen fairen Wettbewerb im Energiesektor in dieser Region sicherzustellen und die Allgemeinheit für die Probleme der sorbischen Gemeinschaft, die diese in ihrer Existenz gefährden, zu sensibilisieren.

2. Zulässigkeit

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DE

Für zulässig erklärt am 19. Februar 2016. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung).

3. Antwort der Kommission, eingegangen am 27. Juni 2016 Petition Nr. 0709/2015

Die Petition betrifft den Braunkohlebergbau in Sachsen und Brandenburg. In der Petition wird die Einleitung rechtlicher und politischer Maßnahmen gefordert, durch welche die von Sorben/Wenden bewohnten Gebiete geschützt, ehemaligen Bergbaugebiete saniert und finanzielle Mittel zur Wiederbelebung der Sprache und Kultur der Wenden/Sorben bereitgestellt würden. Ebenso wird gefordert, dass Pläne zur Schließung von Kohlekraftwerken in Sachsen und Brandenburg vorgelegt werden, die europäische Energiepolitik auf die schrittweise Einstellung der Kohleförderung ausgerichtet wird und die Errichtung neuer Stätten für den Braunkohletagebau verboten wird. Abschließend wird in der Petition dazu aufgefordert, dass die Einhaltung der EU-Richtlinien über Wasser- und Luftqualität durchgesetzt wird, dass die indirekten Subventionen für Kohle eingestellt werden und dass Deutschland das IAO-Übereinkommen Nr. 169 ratifiziert.

Anmerkungen der Kommission Nutzung und Abbau von Kohle

Nach Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)1 ist es das Recht jedes Mitgliedstaats, „die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen“. Daher ist die Kommission nicht befugt, den Kohleabbau oder die Kohlenutzung zu verbieten, und zwar weder auf Ebene der Mitgliedstaaten noch auf EU-Ebene.

Subventionen

Was die Frage der Subventionen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die EU- Beihilfevorschriften für die Kohleindustrie durch den Beschluss des Rates 2010/787/EU2 geregelt werden, in dem klar festgelegt ist, dass Beihilfen für Kohlebergwerke der Erleichterung ihrer Stilllegung vorbehalten sind.

Was die Frage der indirekten Subventionen durch die Übergangsregelungen nach der deutschen Wiedervereinigung betrifft, ist die Kommission aufgrund der begrenzten Informationen, die der Petent zur Verfügung gestellt hat, nicht in der Lage festzustellen, ob die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen und ob sie mit dem EU-Recht vereinbar sind. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass für staatliche Beihilfen eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt, nach deren Ablauf es der Kommission nicht mehr möglich ist, gegen rechtswidrige Beihilfemaßnahmen vorzugehen und ihre Rückzahlung anzuordnen.

Minderheitenrechte

1 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12008E194:DE:HTML

2 Beschluss des Rates 2010/787/EU vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke.

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Die Kommission besitzt im Hinblick auf den Schutz von Gemeinschaften, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, keine Befugnisse. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats ist diesbezüglich das einzige rechtsverbindliche Instrument und kann in Staaten geltend gemacht werden, die sie unterzeichnet und ratifiziert haben, wie es in Deutschland für das Obersorbische und Niedersorbische der Fall ist.

Allerdings kann die Kommission die Gemeinschaften, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, durch Erasmus+, das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, sowie durch das Forschungsrahmenprogramm oder durch Regional- und Strukturfonds unterstützen.

Luftqualität und Emissionen von Schadstoffen

Die Luftqualität in der EU wird durch die Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG)1 geregelt, in der Grenzwerte oder Zielwerte für die wichtigsten Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Feinstaub, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (BaP) festgelegt sind.2

Im Kalenderjahr 2014 meldete Deutschland Überschreitungen der Grenz- und Zielwerte für Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub mit einem Durchmesser unterhalb von 10 Mikrometer (PM10) und Ozon (O3). Der Stand der Einhaltung der Werte für Sachsen und Brandenburg im Jahr 2014 wird für diese Schadstoffe in der Tabelle in Anhang 1 zusammengefasst.

Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, werden die Grenz- und Zielwerte für PM10, NO2 und Ozon in mehreren Luftqualitätsgebieten in Brandenburg und Sachsen überschritten. Die Kommission hat folgende Schritte eingeleitet, um gegen die Nichteinhaltung vorzugehen:

- Im November 2014 übermittelte die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Nichteinhaltung der PM10-Grenzwerte, die auch das Luftqualitätsgebiet Leipzig betrifft, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland.

- Im Juni 2015 richtete die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens ein Aufforderungsschreiben3 an Deutschland, da die Luftqualitätsgrenzwerte für NO2 in verschiedenen Luftqualitätsgebieten in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren nicht eingehalten wurden.

In Bezug auf Ozon, für das in der Luftqualitätsrichtlinie Zielwerte anstatt von Grenzwerten festgelegt sind, wurden keine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Mehrere Luftqualitätsgebiete4 profitierten von einer Fristverlängerung bis 1.1.2015. Sollte es dort jedoch weiterhin zu Überschreitungen kommen, könnte in Zukunft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen sie eingeleitet werden.

Auf Grundlage der im Anhang enthaltenen Informationen konnte die Kommission in den Luftqualitätsgebieten in der Lausitz keine Überschreitungen für Feinstaub oder Arsen feststellen.

In der Petition wird angegeben, dass die europäischen Luftqualitätsstandards weniger streng

1 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:de:PDF

2 Die Grenz- und Zielwerte sind hier zu finden: http://ec.europa.eu/environment/air/quality/standards.htm

3 Beim Aufforderungsschreiben und der mit Gründen versehenen Stellungnahme handelt es sich um rechtliche Schritte im Vertragsverletzungsverfahren, das für alle EU-Richtlinien gilt. Weitere Informationen unter

http://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/index_de.htm#.

4 Betroffen sind Potsdam, Dresden, Magdeburg und Leipzig.

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DE

seien als die betreffenden Leitlinien der WHO. Obwohl dies derzeit im Hinblick auf PM2.5, PM10, O3, BaP, SO2 und Benzol tatsächlich der Fall ist, könnten die europäischen Standards durch zukünftige Überarbeitungen der Luftqualitätsrichtlinie verschärft werden.

Zwischenzeitlich werden die Aktualisierungen der WHO-Leitlinien von der Kommission mitfinanziert.

Bezüglich der Überwachung der Luftqualität ist gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a der Luftqualitätsrichtlinie vorgesehen, dass der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, so zu wählen ist, dass folgende Daten gewonnen werden:

- Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mitteilungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist,

- Daten zu Konzentrationen in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

Der Petent kann der Kommission die Nichteinhaltung dieser Vorschriften mitteilen und rechtliche Schritte können eingeleitet werden.

Emissionen, die aus der Energieerzeugung in Kohlekraftwerken stammen, werden durch die Industrieemissionsrichtlinie geregelt, die für Kraftwerksanlagen mit einer Leistung über 50 MW sowie für das Raffinieren von Mineralöl und Gas, die Erzeugung von Koks und die Vergasung oder Verflüssigung von Kohle und anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Leistung von 20 MW oder mehr gilt.

Diese Anlagen dürfen nur mit einer Genehmigung betrieben werden, welche die Verwendung der besten verfügbaren Techniken voraussetzt, einschließlich Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe. Im Hinblick auf Großfeuerungsanlagen sind in der Industrieemissionsrichtlinie auch Emissionsgrenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe festgelegt und jährliche Berichte über die Emissionswerte vorgesehen.

Zudem ist gemäß der Richtlinie in bestimmten Fällen die Erteilung vorübergehender Ausnahmeregelungen möglich. Deutschland hat die Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen, die in den Artikeln 33 und 35 festgelegt sind, und für einige bestehende Großfeuerungsanlagen Abweichungen von den betreffenden Emissionsgrenzwerten zugelassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet sich, die Anlage ab dem 1. Januar 2016 höchstens 17 500 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2023 zu betreiben 2. oder mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme werden an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben.

Der Kommission sind keine Verstöße gegen diese Bestimmungen bekannt.

Wasser

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Die Mitgliedstaaten sind gemäß der Wasserrahmenrichtlinie1 verpflichtet, die Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern zu verhindern. Daher obliegt es den deutschen Behörden, Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine dauerhaftere Verschlechterung des Zustands der betroffenen Wasserkörper und der angrenzenden Schutzgebiete verhindert wird.

In der Trinkwasserrichtlinie2, mit der die Sicherheit von Trinkwasser innerhalb der EU sichergestellt werden soll, wird die Qualität von Trinkwasser geregelt. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu ergreifen, damit das Trinkwasser aus den Entnahmestellen der Verbraucher genießbar und rein sowie frei von potenziell gesundheitsgefährdenden Stoffen ist. In der Richtlinie ist die Wasserqualität ungeachtet der Herkunft und der Art der Bereitstellung des Wassers festgelegt.

Bergbauabfälle

Was die Verpflichtung zur Sanierung des Areals anbelangt, das durch die Bewirtschaftung von mineralischen Abfällen belastet ist, möchte die Kommission auf die geltenden Rechtsvorschriften (Richtlinie 2006/21/EG) verweisen. Darin ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden vom Betreiber die Hinterlegung von finanziellen Sicherheitsleistungen oder etwas Gleichwertigem verlangen müssen, damit alle Verpflichtungen, einschließlich der Nachsorge nach der Stilllegung, erfüllt werden und zum gegebenen Zeitpunkt Mittel für die Sanierung des belasteten Areals bereitstehen. Auf Grundlage der vom Petenten zur Verfügung gestellten Informationen ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vorliegt.

Fazit

Was die Forderung des Petenten anbelangt, die Nutzung und den Abbau von Kohle in der Lausitz zukünftig zu verbieten, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission weder auf Ebene der Mitgliedstaaten noch auf EU-Ebene befugt ist, dies zu tun.

Aufgrund der begrenzten Informationen, die der Petent zur Verfügung gestellt hat, ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die betreffenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen und ob sie mit dem EU-Recht vereinbar sind.

Im Hinblick auf die Forderung des Petenten, die Wiederbelebung der Sprache und Kultur der Wenden und Sorben zu unterstützen, ist festzustellen, dass die Kommission keinerlei Befugnisse zum Schutz von Gemeinschaften, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, besitzt. Allerdings kann die Kommission die Gemeinschaften, die Regional- oder Minderheitensprachen sprechen, durch Erasmus+, das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, sowie durch das Forschungsrahmenprogramm oder durch Regional- und Strukturfonds unterstützen.

Die Kommission konnte in den Luftqualitätsgebieten in der Lausitz keine Überschreitungen für Feinstaub oder Arsen feststellen. Bezüglich der Überwachung der Luftqualität kann der Petent der Kommission die Nichteinhaltung der in der Luftqualitätsrichtlinie festgelegten EU- Vorschriften mitteilen und rechtliche Schritte einleiten.

1 Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 327 vom 22.12.2000.

2 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

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4. Antwort der Kommission, eingegangen am 31. Juli 2017

Luftqualität und Emissionen von Schadstoffen

Die vom Petenten vorgelegten Bilder zeigen in der Tat sehr hohe Konzentrationen von Feinstaub (PM) in der Luft. Anhand von Bildern lässt sich jedoch nicht erkennen, ob der Tagesgrenzwert für PM10 von 50 µg/m3 an mehr als den gemäß der Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG)1 zulässigen 35 Tagen überschritten wurde.

Im Jahr 2016 zeigte die Welzow in Hasenholz am nächsten gelegene offizielle Messstation (DEBB053) eine Überschreitung des Tagesgrenzwerts für PM10 an sechs Tagen (35 Tage sind zulässig), eine jährliche durchschnittliche PM10-Konzentration von 18,4 µg/m3 (der Jahresgrenzwert beträgt 40 µg/m3) und eine jährliche durchschnittliche PM2.5-Konzentration von 13,2 µg/m3(der Jahresgrenzwert beträgt 25 µg/m3)2.

Demzufolge hat das offizielle Überwachungsnetzwerk, auf das sich die Kommission stützt, um ihre Überprüfungen der Grenzwerteinhaltungen zu untermauern, keine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub im Jahr 2016 festgestellt.

Überschreitungen der Zielwerte für Schwermetalle gemäß Richtlinie 2004/107/EG3 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft wurden von Deutschland nicht gemeldet. Diesbezüglich weist die Kommission den Petenten erneut auf die Standortkriterien in Anhang III, insbesondere Abschnitt B, dieser Richtlinie4 hin.

Was das Vertragsverletzungsverfahren zur Luftverschmutzung im Allgemeinen betrifft, so übermittelte die Kommission im Februar 2017 an Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der Nichteinhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte (NO2)5.

In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmutzung ist die überarbeitete Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen 2016/2284/EU6 (NEC-Richtlinie) über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Die neue Richtlinie hebt die Richtlinie 2001/81/EG auf und ersetzt diese. Vom Zeitpunkt ihrer Umsetzung an (30. Juni 2018) wird durch die Richtlinie sichergestellt, dass die in dieser Richtlinie für 2010 festgelegten Emissionshöchstmengen bis 2020 gelten. Mit Richtlinie 2016/2284 werden ferner die von der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangenen Reduktionsverpflichtungen nach dem überarbeiteten Göteborger Protokoll umgesetzt und für 2030 ehrgeizigere Reduktionsverpflichtungen festgelegt, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Gesundheit um die Hälfte im Vergleich zu 2005 zu reduzieren7. Wasser

Die Kommissionsdienststellen nehmen die zusätzlichen Informationen des Petenten zum

1 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:152:0001:0044:de:PDF

2 http://eeadmz1-cws-wp-air.azurewebsites.net/products/data-viewers/statistical-viewer-expert/

3 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0107&from=DE

4 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ELI/?eliuri=eli:dir:2004:107:oj

5 http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-238_de.htm

6 http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016L2284&from=DE

7 http://ec.europa.eu/environment/air/pollutants/ceilings.htm

(7)

Zustand der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper in den betroffenen Gebieten sowie die Korrespondenz zu ergriffenen rechtlichen Schritten und weiteren Informationen zur Kenntnis. In Bezug auf die Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie der EU weisen die Kommissionsdienststellen darauf hin, dass Deutschland in seinem ersten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete für das betreffende geografische Gebiet festgestellt hat, dass die Beschaffenheit der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper durch den Bergbau erheblich beeinflusst wird, und sich verpflichtet hat, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Belastungen entgegenzuwirken. Deutschland beantragte ferner Ausnahmen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie, um den Zeitrahmen für das Erreichen eines guten Zustands für einige dieser Wasserkörper zu erweitern.

Deutschlands neuer zweiter Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält eine aktualisierte Analyse der Problematik, geplante relevante Maßnahmen und Ausnahmen, die beantragt wurden, damit die Maßnahmen greifen können (https://www.fgg- elbe.de/berichte/aktualisierung-nach-art-13.html).

Die Kommission analysiert derzeit alle zweiten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete der Mitgliedstaaten, unter anderem auch für die Elbe, und wird voraussichtlich 2018 einen Bericht veröffentlichen.

Fazit

Die Kommission konnte in den Luftqualitätsgebieten in der Lausitz keine Überschreitungen für Feinstaub oder Arsen feststellen.

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Anhang 1: Im Kalenderjahr 2014 von Deutschland gemeldete Werte. Fett markierte Werte zeigen die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts an. Rote Schrift zeigt die Nichteinhaltung eines Grenzwerts an. Die Luftqualitätsgebiete für Ozon stimmen nicht mit den Luftqualitätsgebieten für PM10 und NO2 überein.

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Gebiet NO2

Grenzwerte

PM10 Grenzwerte

O3 Zielwerte

O3 – Lang- fristige Zielwerte Stünd-

lich

>18h

Jahres- mittel- wert

Täglich

>35T

Jahres- mittel- wert

Täglich

>25T

Mai-Jul AOT40

Täg- lich

Mai-Jul AOT40 200

µg/m3 40 µg/m3

50 µg/m3

40 µg/m3

120

µg/m3 18 000 µg/m3 120 µg/m3

6 000 µg/m3 DEZNXX0001A

Leipzig 0 40 43 30 16 12 287 18 12 795

DEZNXX0002A

Dresden 9 53 36 30 18 15 324 16 15 918

DEZNXX0009S

Mittelgebirgskamm 0 11 5 15 - - - -

DEZNXX0013S

Westsachsen 0 27 30 24 - - - -

DEZNXX0014S

Ostsachsen 0 22 34 26 - - - -

DEZNXX0015A Landeshauptstadt Magdeburg

0 43 36 28 13 - 14 -

DEZNXX0016A Ozongebiet Freistaat Sachsen

- - - - 45 23 487 37 22 671

DEZAXX0008S K.

l. Raum L.

Brandenburg NW

0 15 19 22 - - - -

DEZAXX0009S K.

l. Raum L.

Brandenburg SO

0 15 17 22

- - - -

DEZAXX0010S Potsdam – O. erh.

verk. Brand.

0 41 31 29

- - - -

DEZAXX0011S Cottbus – O. erh.

verk. Brand.

0 35 29 27

- - - -

DEZAXX0012S Frankfurt(O) – O.

erh. verk. Brand.

0 33 45 31

- - - -

DEZAXX0013S Brandenburg a. d. H.

0 28 29 25

- - - -

DEZAXX0014S Bernau – O. erh.

verk. Brand.

0 26,8 29 27

- - - -

DEZAXX0003S Land Brandenburg

(nur Ozon) - - - - 18 16 384 17 16 031

(10)

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