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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 16.03.2001 KOM(2001) 143 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Elemente einer Strategie zur Einbeziehung

der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik

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1. Einleitung... 3

2. Die Notwendigkeit einer Einbeziehung und die wichtigsten Umweltbelange ... 4

3. Entwicklung einer Einbeziehungsstrategie. Die Ziele der Gemeinschaft und deren Hintergrund. ... 6

4. Umsetzung der Einbeziehungsstrategie. Begründung und zu behandelnde Themen ... 9

4.1. Übergreifende Themen: ... 12

4.2. Erhaltung der Meeresökosysteme ... 14

4.3. Forschung... 15

4.4. Strukturpolitik ... 16

4.5. Praktiken im Anschluss an den Fang. Markt und Handelspolitik... 18

4.6. Der internationale Kontext ... 20

4.7. Aquakultur ... 21

4.8. Auswirkungen von Umweltveränderungen auf die Fischerei... 22

5. Zeitplan... 22

6. Überwachung. Leistungsindikatoren und regelmässige Berichterstattung... 23

7. Überprüfung ... 25

8. Schlussfolgerungen ... 25

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Elemente einer Strategie für die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik

Zusammenfassung

Mit dieser Mitteilung soll die Grundlage für eine Strategie zur Verbesserung der Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik geschaffen werden. Diese Strategie soll vom Rat im Rahmen des Cardiff-Prozesses im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele von Artikel 6 des Vertrages angenommen werden. Ferner ist die Mitteilung als Beitrag zur anstehenden Debatte über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik gedacht.

In dem vorliegenden Dokument wird zum einen die derzeitige Situation dargestellt.

Zum anderen wird hervorgehoben, dass im Fischereibereich ‚Umweltschutz’ nicht nur auf die Erhaltung der Fischbestände abzielen sollte, die von kommerziellem Interesse sind, sondern dass vielmehr dem Schutz der Gesamtheit der Meeresökosysteme mehr Aufmerksamkeit gebührt. Und das unabhängig davon, dass Umweltbelange mittlerweile in fast allen politischen Bereichen, in denen die Nutzung von Meeresressourcen eine Rolle spielt, weitgehend einbezogen werden. Um die wichtigsten Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, festlegen zu können, werden in dieser Mitteilung alle Umweltbelange beleuchtet, die – auch im Hinblick auf die Erfüllung interner und internationaler Verpflichtungen der Gemeinschaft - angegangen werden müssen. Anschließend wird das Ziel der Einbeziehung dahingehend definiert, dass die Gemeinsame Fischereipolitik zum Erreichen der für die aquatische Umwelt gesteckten Schutzziele beitragen soll. Eine Reihe von Maßnahmen (nach Themen geordnet) zur Ergänzung des in anderen Kommissionsdokumenten wie z.B. dem Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei angeregten Handelns wird vorgeschlagen sowie ein Vorschlag für einen diesbezüglichen Zeitplan unterbreitet. Zum Schluss wird vorgeschlagen, Leistungsindikatoren zu erarbeiten und ein Überprüfungsverfahren vorzusehen. Auf diese Weise soll die Wirksamkeit der Strategie überwacht und dokumentiert werden, um deren Umsetzung und Durchsetzung gegebenenfalls zu verstärken oder nachzubessern.

1. EINLEITUNG

Die Anforderung, die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen, ist in Artikel 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt:

„Artikel 6

Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Gemeinschaftspolitiken und –maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.”

(4)

Auf seinem Gipfeltreffen in Cardiff (Juni 1998) hat sich der Europäische Rat dazu verpflichtet, dieses Ziel schrittweise zu erreichen. Die Kommission hat sich in den Prozess eingeschaltet und die wichtigsten Diskussionspunkte erarbeitet. Dem Zeitplan folgend, der auf den Gipfeln von Köln (Juni 1999) und Helsinki (Dezember 1999) festgelegt wurde, hat der Rat der Fischereiminister einen Bericht über die Einbeziehung von Umweltschutzbelangen1 angenommen, der dem Europäischen Rat von Santa Maria da Feira (Juni 2000) vorgelegt wurde. Bis Juni 2001 soll eine Strategie zur Einbeziehung der Umweltschutzerfordernisse in die Gemeinsame Fischereipolitik angenommen werden, die dem Europäischen Rat von Göteborg vorgestellt werden soll.

Mit dieser Mitteilung soll die Grundlage für die Annahme einer solchen Strategie für die Gemeinsame Fischereipolitik geschaffen werden.

2. DIE NOTWENDIGKEIT EINER EINBEZIEHUNG UND DIE WICHTIGSTEN

UMWELTBELANGE

Die Tätigkeiten der Fischwirtschaft, auch der Aquakultur, stehen in vielfältiger Wechselwirkung mit der Meeresumwelt:

– direkt, und zwar durch den gleichzeitigen Fang von Ziel- und Beifangspezies, was bei einigen Arten zu einer ungünstigen Bestandslage und möglicherweise auch zu deren Aussterben oder örtlicher Ausrottung führen kann;

– indirekt, und zwar aufgrund von Veränderungen im Energiefluss der Nahrungskette, durch die die Bestandslage anderer Spezies des Ökosystems beeinträchtigt werden kann (so kann z.B. eine Verringerung im Bestand von Beutetieren zu Problemen bei der Bestandserhaltung von Räuberspezies führen);

– direkt (z.B. durch die Grundschleppnetzfischerei) oder indirekt (z.B.

durch Ablagerungen oder Einleitungen aus bestimmten Aquakulturanlagen), und zwar aufgrund von Veränderungen in der physischen Umwelt und durch die Bedrohung der Habitatsvielfalt, was sich wiederum auf deren Potenzial als Lebensraum von kommerziell nutzbaren Arten und von Arten ohne Marktwert auswirken kann;

– aufgrund von Umweltveränderungen, die entweder auf natürliche Ursachen oder auf Eingriffe durch den Menschen zurückzuführen sind und die Produktivität der Meeresökosysteme und somit auch die Fischerei beeinträchtigen.

Viele Beispiele solcher Wirkungen verdeutlichen, warum Umweltbelange unbedingt in vollem Umfang in das Fischereimanagement einbezogen werden müssen. Neben der gesetzlichen Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt, gibt es eine ethische Verpflichtung, sicherzustellen, dass diese

1 Siehe auch den Bericht von Santa Maria da Feira.

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Auswirkungen nicht größer, unbeherrschbar oder gar unumkehrbar werden.

Der Bericht des Fischereirates über die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen zeigt auf, in welchem Umfang diese bereits in die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen wurden. Da die Fischressourcen die Grundlage aller Fischfangtätigkeiten bilden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Verfügbarkeit dieser Ressourcen an günstige Umweltbedingungen geknüpft ist, sollte man erwarten, dass der Schutz der Ökosysteme in den politischen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Ressourcen in hohem Maße Berücksichtigung findet. Dies ist jedoch nur zum Teil der Fall, obwohl wichtige Fortschritte im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen (beispielsweise durch Beifangüberwachungsprogramme oder das Verbot der Treibnetzfischerei), den Schutz der Nahrungskette (Sandaal-Schutzgebiete in der Nordsee) oder empfindlicher Habitate (Posidonia-Seegraswiesen, Korallen) erzielt wurden.

Vor allem hatten einige Maßnahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht den gewünschten Effekt:

(a) Die Überfischung wichtiger kommerziell genutzter Bestände stellt immer noch ein Problem dar. Obwohl anerkannt werden muss, dass die Maßnahmen zur Bestandserhaltung in einigen Bereichen wichtige Ziele erreichen konnten, ist unübersehbar, dass derzeit die wichtigsten Bestände weiterhin übermäßig befischt werden. In der Folge sind die Erwartungen hinsichtlich der Fangergebnisse zurückgegangen, und einigen Fischpopulationen droht der Zusammenbruch.

(b) Auch einige Nichtzielorganismen und die physische Umwelt leiden unter der übermäßigen Fangtätigkeit. Dies kann Populationen und Habitate gefährden, die biologische Vielfalt verringern und die Produktivität der Ökosysteme beeinträchtigen.

(c) Die Fangkapazitäten der europäischen Flotten sind, trotz aller Bemühungen, diese durch strukturpolitische Maßnahmen abzubauen, zu groß. Außerdem kann zu Recht behauptet werden, dass bestimmte Teile der Strukturpolitik, wie z.B. die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für Investitionen in neue Fangkapazitäten oder Modernisierungsmaßnahmen, zu weiteren Überkapazitäten beigetragen haben. Überkapazitäten führen zwangsläufig zu einem übermäßigen Fischereiaufwand, der eigentlichen Ursache der oben unter a) und b) genannten Probleme. Ferner bewirkt der übermäßige Fischereiaufwand Schwierigkeiten bei der Überwachung und Durchsetzung sowie eine Überkapitalisierung, wodurch sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fangflotte insgesamt verringert.

(d) Trotz bedeutender Erfolge der Aquakultur im Bereich des Umweltschutzes gehen von ihr weiterhin Gefährdungen wie die Verschlechterung der Wasserqualität, die Verbreitung von Krankheiten und Parasiten sowie die Einführung ortsfremder Arten aus.

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(e) Einige der politischen Instrumente, die in der Grundverordnung über die Fischereipolitik von 1992 vorgesehen waren, haben nicht die erwünschte Wirkung gezeigt oder wurden schlicht überhaupt nicht umgesetzt.

Die Gemeinsame Fischereipolitik hat sich außerdem traditionell nur dann mit Umweltfragen auseinandergesetzt, wenn diese bereits zu einem Problem geworden waren. Das heißt, man hat stets nur reagiert anstatt Umweltbelange aktiv in alle Aspekte des Fischereimanagements einzubeziehen. Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse über das Funktionieren der Meeresökosysteme sowie über die Nebenwirkungen der Fangtätigkeit sind ein Grund für diese Situation. Wichtiger aber ist, dass es auch an der nötigen Einsicht fehlte, dass ein ökologischer Ansatz notwendig ist, um den vielfältigen Aspekten der Fischerei gerecht zu werden. Diese Ignoranz war auf allen Ebenen anzutreffen – bei den Entscheidungsträgern und bei den Fischern wie auch bei den verbundenen Gewerbezweigen und den Verbrauchern.

Allerdings hat sich die Situation zu ändern begonnen. Fischereimanager in aller Welt beziehen Umweltbelange zunehmend in ihre Entscheidungen ein.

Die Fischwirtschaft wird sich immer stärker bewusst, dass die derzeitige Situation langfristig gesehen nicht nur nicht nachhaltig ist, sondern auch zu einem Rentabilitätsverlust führt und – was ebenso wichtig ist - auch einen Verlust der öffentlichen Unterstützung zur Folge hat. Aufgeklärtere Fischer beginnen zu begreifen, dass ein Übergang zu umweltgerechten Fangtechniken nicht nur unvermeidbar ist, sondern wie in anderen Industriezweigen auch zu größerem Wohlstand führen kann.

Schließlich sind die Fischer immer stärker der Ansicht, dass der Zustand der Umwelt Anlass zur Besorgnis gibt, was ihre Tätigkeit betrifft, und dass diese Tatsache von den Verantwortlichen häufig vernachlässigt wird.

Umweltverschmutzung und Habitatsveränderungen können zu einer Verringerung der Fischbestände führen; die Klimaveränderung kann bestehende ozeanographische Voraussetzungen und damit die Verbreitung und Häufigkeit der verschiedenen Spezies, also die Bestandslage in bestimmten Gebieten entscheidend verändern; schädliche Algenblüte und Dioxinkonzentrationen können die menschliche Gesundheit gefährden und somit die Vermarktungsmöglichkeit der Fänge negativ beeinflussen; das Auftreten von Algen kann die Fangtätigkeit beeinträchtigen. Um der Fischwirtschaft gerecht zu werden, sollten Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen auch diesen Aspekten Rechnung tragen.

3. ENTWICKLUNG EINER EINBEZIEHUNGSSTRATEGIE. DIE ZIELE DER

GEMEINSCHAFT UND DERENHINTERGRUND

Das oberste Ziel einer solchen Strategie muss sein, einen echten Beitrag der Fischereipolitik zur Erreichung der ökologischen Ziele in der aquatischen Umwelt im Rahmen der allgemeinen Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen. Die Umweltschutzziele der Gemeinschaft sind in Artikel 174 des Vertrags wie folgt definiert:

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– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

– Schutz der menschlichen Gesundheit;

– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

Im Gegenzug sollte aber auch die Umweltpolitik einen Beitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik leisten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen unter für den Sektor angemessenen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen.

Einbeziehung sollte aber auch bedeuten, dass die Fischereipolitik den Grundsätzen der Umweltpolitik Rechnung trägt, die in Artikel 174 des Vertrages genannt werden, darunter die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sowie das Verursacherprinzip.

Im Fischereibereich bestehen bessere Chancen, die Umweltziele erfolgreich umzusetzen als in anderen Bereichen, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden. Erstens ist genügend Fachwissen vorhanden, auf das Maßnahmen aufbauen können. Zweitens herrscht breiter Konsens darüber, dass Untätigkeit langfristig gesehen untragbare Kosten verursachen würde und dass aus diesem Grunde etwas getan werden muss. Drittens, werden kurzfristige Schwierigkeiten, sofern diese auftreten sollten, größtenteils durch langfristige Vorteile aufgewogen. Und nicht zuletzt bietet die Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik eine gute Gelegenheit, die Erfordernisse des Umweltschutzes in das Regelwerk der Gemeinschaft einzubeziehen.

Sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf internationaler Ebene ist die Gemeinschaft verschiedene umweltpolitische Verpflichtungen eingegangen:

Gemeinschaftspolitik

– Artikel 6 des Vertrages; wie bereits in der Einführung dargelegt, ist in diesem Artikel die Absicht der Gemeinschaft festgeschrieben, die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Fischereipolitik zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen.

– Artikel 174 des Vertrages definiert die Ziele der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich und legt bestimmte Grundsätze und Leitlinien fest, die von der Gemeinsamen Fischereipolitik beachtet werden müssen.

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– Die für die Gemeinsame Fischereipolitik maßgebliche Rechtsvorschrift ist die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3760/92 vom 20. Dezember 19922. In dieser Verordnung ist festgelegt (Artikel 2), dass die Gemeinsame Fischereipolitik ihren Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres Rechnung tragen muss.

– In der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten („Vogelrichtlinie”) und in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („Habitat-Richtlinie”) sind eindeutige rechtsverbindliche Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz festgelegt. Beide Rechtsvorschriften stützen sich auf

Artikel 174 des Vertrages und definieren

Bewirtschaftungsanforderungen, die größtenteils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Wann immer aber diese Anforderungen die Regulierung der Fischfangaktivitäten betreffen, ist es gemäß Artikel 37 des Vertrages Aufgabe der Gemeinschaft, die erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden.

Internationale Verpflichtungen

– Die Gemeinschaft hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) ratifiziert, in dem sowohl für die ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) als auch für den Hochseebereich Verpflichtungen hinsichtlich der Ausbeutung der Meeresressourcen sowie zum Schutz der Meeresumwelt festgeschrieben sind. Die Gemeinschaft steht außerdem kurz vor der Ratifizierung des Übereinkommens von New York betreffend die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsüberschreitenden und weit wandernden Fischbeständen. Beide rechtlichen Rahmen sehen eine Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt vor.

– Die Gemeinschaft ist Mitglied zahlreicher regionaler Fischereiorganisationen, die u.a. den Schutz der Meeresumwelt zum Ziel haben oder aber in Bezug auf die Fischereiwirtschaft einen ökosystem-bezogenen Ansatz verfolgen.

– Die Mitgliedstaaten haben den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei angenommen. Dieser Kodex betrachtet die Fischfangtätigkeit unter dem Aspekt der Erhaltung des Ökosystems. Dabei werden die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme und die Notwendigkeit eines transparenten Managements auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips geprüft und die Interessen der Beteiligten sowie die Anforderungen in den Bereichen Handel, internationale Zusammenarbeit und Forschung berücksichtigt.

2 ABl. L 389, 31.12.1992, S. 1.

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– Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Naturschutzkonventionen und -abkommen ratifiziert oder unterzeichnet, deren Ziele das Fischereimanagement direkt oder indirekt berühren. Beispiele hierfür sind das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Übereinkommen von Bonn), das Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (Übereinkommen von Bern). Ferner trifft dies auch auf verschiedene Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt zu wie beispielsweise das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt der Ostsee (HELCOM), das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR) und das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona).

Um die Erhaltungsziele dieser Übereinkommen zu erreichen, müssen in mehr oder weniger hohem Maße Instrumente des Fischereimanagements eingesetzt werden.

– Wichtig ist, festzuhalten, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auch die Konvention von Århus über Informationszugang, Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess und Zugang zur Rechtsprechung in Umweltfragen unterzeichnet haben.

– Und schließlich haben auch die Empfehlungen einer Reihe von Übereinkommen und Abkommen, denen einige Mitgliedstaaten oder nationale Einrichtungen beigetreten sind, gewisse Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit. Dazu zählen beispielsweise: das Abkommen zum Schutz von Kleinwalen in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS), das Abkommen zum Schutz der Wale im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (ACCOMABS) sowie das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten freilebenden Tierarten und Pflanzen (CITES).

Alle vorgenannten Verpflichtungen verfolgen ein und dasselbe Ziel, nämlich einen Kompromiss zu finden zwischen der Notwendigkeit, die natürlichen Meeresressourcen auf effiziente und nachhaltige Weise zu nutzen einerseits, und der Notwendigkeit, die strukturelle und funktionelle Unversehrtheit des Meeresökosystems zu erhalten.

4. UMSETZUNG DER EINBEZIEHUNGSSTRATEGIE. BEGRÜNDUNG UND ZU BEHANDELNDETHEMEN

Die bestehende Gemeinsame Fischereipolitik bietet eine ausreichende rechtliche Grundlage, um geeignete Regulierungsinstrumente für die Umsetzung der Integrationsziele zu schaffen. Es bietet sich an, die bevorstehende Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik dazu zu nutzen, um sowohl die Integrationsziele als auch die diesbezüglich erforderlichen strategischen Maßnahmen festzuschreiben.

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Ein erster und strategisch überaus wichtiger Schritt könnte darin bestehen, eine Änderung in den Einstellungen herbeizuführen: Jede Bewirtschaftungsmaßnahme sollte unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgen, dass sie unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf das Meeresökosystem hat, auch wenn die Zusammenhänge im Einzelnen nicht völlig geklärt sind. Dies entspricht oder würde der Annahme eines auf Ökosystemen basierenden Ansatzes im Bereich Fischereimanagement3 entsprechen.

In welchem Umfang es mit diesem Ansatz gelingen wird, die Umweltziele zu erreichen, wird im Wesentlichen vom Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere über den Aufbau und die Funktionsweise der Meeresökosysteme, abhängen. Obwohl noch immer viele Frage offen sind, lassen die vorhandenen Kenntnisse, auf der Grundlage einer wohlüberlegten Anwendung des Vorsorgeprinzips, erste Schritte in die richtige Richtung zu.

Im Rahmen eines Ökosystem-Ansatzes werden folglich alle Managemententscheidungen sowohl aufgrund ökologischer Erwägungen als auch aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten getroffen.

Es ist Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, das vorhandene Wissen bestmöglich einzusetzen, um einen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit der Erhaltung des Ökosystems und den sozioökonomischen Erfordernissen zu schaffen wie auch (in Gewinnen und Verlusten ausgedrückt) einen Ausgleich zwischen den kurzfristigen und den langfristigen Folgen. Bei den Bemühungen, die notwendige Ausgewogenheit herzustellen, kann es zu drei verschiedenen Situationen kommen:

Positive/positive Auswirkungen

Bewirtschaftungsmaßnahmen können gleichzeitig ökologischen und sozioökonomischen Erfordernissen gerecht werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine vorübergehende Beschränkung des Fischfangs zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Erträge führt, während gleichzeitig die Ökosysteme geschützt werden. Wenn die sozioökonomischen Vorteile nach nur kurzfristigen Verlusten in Erscheinung treten, sind letztere leicht zu rechtfertigen und werden hingenommen, wenn die längerfristigen Gewinne großzügig dafür entschädigen. Diese Situation wird von allen Beteiligten eindeutig bevorzugt.

Positive/keine Auswirkungen

Ein Beispiel hierfür ist die Einrichtung eines Schongebiets, sofern die Fangflotte ohne größere Verluste in benachbarte Gebiete ausweichen kann.

Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass aufgrund der günstigen Auswirkungen eines verbesserten Meeresökosystems langfristig die Situation

„positive/positive Auswirkungen“ eintreten wird.

3 Über dieses Thema steht umfangreiche Literatur zur Verfügung. Siehe z.B. Pope, J. G. und D. Symes (2000): "An Ecosystem Based Approach to the Common Fisheries Policy: Defining the Goals".

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Bewirtschaftungsmaßnahmen, die zu einer solchen Situation führen, sollte zweite Priorität eingeräumt werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen, die günstige sozioökonomische Auswirkungen haben, keine Auswirkungen auf die Umwelt haben.

Positive/negative Auswirkungen

Leider tritt diese Situation häufiger ein, als wünschenswert ist. Ein Beispiel hierfür ist das Verbot des Einsatzes eines bestimmten Fanggeräts, das für den Fang einer bestimmten Zielart besonders effizient ist, gleichzeitig aber einen nicht nachhaltigen Beifang anderer empfindlicher Spezies zur Folge hat. In diesem Fall sollten die Fischereimanager alle verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und statistischen Informationen sowie ihren gesunden Menschenverstand nutzen, um hier einen Ausgleich zu finden.

Das zweite Element der Strategie wird in der Annahme der umweltpolitischen Grundsätze gemäß Artikel 174 des Vertrages (die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und das Verursacherprinzip) bestehen sowie in der Anerkennung ihrer konkreten Bedeutung für die Fischereiwirtschaft. Der allgemeine Standpunkt der Kommission in Bezug auf diese Grundsätze kann in verschiedenen amtlichen Dokumenten4 nachgelesen werden, doch wurde bislang wenig getan, um die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich Fischereimanagement sicherzustellen. Einzige Ausnahme stellt bisher die Anwendung des Vorsorgeprinzips auf die Bewirtschaftung einzelner Fischbestände dar. Das zeigt, dass die Arbeiten in diesem Zusammenhang verstärkt werden sollten.

Bei der Festlegung der Einbeziehungsstrategie besteht der dritte Schritt in der Definition spezifischer Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit denen die Ziele erreicht werden sollen. Hinzu kommt ein Managementplan mit geeigneten Überwachungs-, Berichts- und Überprüfungsregelungen. Bei den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission über Bestandsbewirtschaftung und den Schutz der Meeresumwelt5 sowie in der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei6 genannt werden, handelt es sich um Mindestanforderungen, die durch weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen ergänzt bzw. verstärkt werden können. Beispiele für solche Maßnahmen werden im Folgenden nach Themen oder politischen Bereichen geordnet beschrieben.

4 Siehe beispielsweise KOM(2000) 1 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, KOM(2000) 66 zur Umwelthaftung und KOM(2000) 803 über die Anwendung des Vorsorgeprinzips und der mehrjährige Mechanismen zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC).

5 KOM(1999) 363.

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4.1. Übergreifende Themen:

Der fischereiliche Druck. Dies ist in der Gemeinschaft derzeit das größte Problem. Ein übermäßiger fischereilicher Druck berührt, über die reine Erhaltung der Fischbestände hinaus, alle Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik. Er wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Ertragslage des Fischereisektors aus und gefährdet eine nachhaltige Beschäftigung. Diesen fischereilichen Druck innerhalb einer angemessenen Frist erheblich zu verringern, sollte oberstes Ziel der politischen Maßnahmen sein.

Integriertes Küstenzonenmanagement. Der Küstenbereich ist als eine Quelle des Wohlstands und der Gesundheit für die Gemeinschaft von strategischer Bedeutung. Allerdings sind die Küstenbereiche zunehmend bedroht durch die Zerstörung natürlicher Lebensräume wie auch durch Umweltverschmutzung und Misswirtschaft in Bezug auf die erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen. Es muss eine Lösung für diese Probleme im Rahmen eines integrierten Bewirtschaftungssystems gefunden werden, das allen Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten aller Küstenzonen (sowohl land- als auch seeseitig) Rechnung trägt und eine informierte Teilnahme aller Betroffenen ermöglicht. Die kürzlich veröffentlichte Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Parlament über eine europäische Strategie im Bereich integriertes Küstenzonenmanagement7 fasst die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen des gemeinschaftlichen Demonstrationsprogramms über die integrierte Bewirtschaftung der Küstenzonen zusammen und beschreibt die Maßnahmen, die auf EU-Ebene ergriffen werden müssen, um ein integriertes Küstenzonenmanagement zu fördern. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen hat die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung eines integrierten Küstenzonenmanagements in Europa8 vorgelegt, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten durch die Erarbeitung nationaler Strategien für ein integriertes Küstenmanagement einen entsprechenden rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen schaffen.

Kontrolle und Durchsetzung. Auch wenn Kontrollmaßnahmen am häufigsten die Bestandserhaltung betreffen, erstrecken sie sich auch auf alle anderen Bereiche der Gemeinsamen Fischereipolitik. Der Integrationsprozess wird zwangsläufig bedingen, dass die Kontrollen auch auf die Durchsetzung von Maßnahmen ausgedehnt werden, die im Rahmen der Einbeziehungsstrategie festgelegt werden. Ferner werden geeignete Indikatoren erarbeitet werden müssen, um die Überwachung und Durchsetzung zu erleichtern.

Erhöhung des Bewusstseins. In jüngster Zeit hat das Bewusstsein dafür zugenommen, dass für die Lösung der Probleme im Fischereibereich eine Betrachtung des gesamten Ökosystems unabdingbar ist. Zweifellos haben die NRO bei der Erhöhung dieses Bewusstseins eine wichtige Rolle gespielt.

Dennoch besteht weiterhin noch immer eindeutig die Notwendigkeit, diesen

7 KOM(2000) 547.

8 KOM(2000) 545.

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Trend zu nutzen, um das Verständnis und somit die Mitarbeit der Beteiligten zu verbessern. Ferner ist es von grundlegender Bedeutung, den Beteiligten, genauer gesagt der Fischereiwirtschaft, die richtige Botschaft zu übermitteln.

Die Botschaft sollte lauten, dass Einbeziehung nicht zwangsläufig bedeutet, dass dem Schutz der biologischen Vielfalt absoluter Vorrang vor der Fischerei eingeräumt wird, sondern dass vielmehr die Interessen beider aufeinander abgestimmt werden mit dem Ziel, eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu erreichen.

Wirtschaftliche und soziale Folgen. Ohne Zweifel wird die Einbeziehung wirtschaftliche und soziale Folgen haben. Es gehört zu den wesentlichen Anforderungen, diese Folgen zu erkennen, um sie bewältigen zu können oder um mögliche negative Auswirkungen auf ein Minimum zu beschränken. Dies bedarf weiterer Untersuchungen der wirtschaftlichen Struktur der Fischereiindustrie, einschließlich einer Prüfung der staatlichen Zuwendungen und ihrer Auswirkungen.

Verantwortungsvolle Verwaltung. Eine verantwortungsvolle Verwaltung ist eine allgemeine Anforderung, die sich auf alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik bezieht. Eine verbesserte Verwaltung kann als eine institutionelle und funktionelle Änderung im Entscheidungsprozess definiert werden, die eine Steigerung der Effizienz des Managements zum Ziel hat.

Dies umfasst i) eine stärkere Einbeziehung aller am Prozess Beteiligten, darunter regionale oder örtliche Behörden sowie alle gesellschaftlichen Gruppen, die ein Interesse am Meeresökosystem haben, ii) im Rahmen der durch den Vertrag festgelegten Grenzen, eine Dezentralisierung des Fischerei- und des Umweltmanagements zugunsten eines regionalen Ansatzes, iii) strukturelle und funktionelle Anpassungen, um eine engere Zusammenarbeit zwischen Fachleuten aus den Bereichen Umwelt und Fischerei auf allen Stufen des Entscheidungsprozesses sicherzustellen.

Außerdem erfordert eine verbesserte Verwaltung eine transparente politische Entscheidungsstruktur. Allen Beteiligten sollten alle Informationen zur Verfügung stehen, die notwendig sind, damit diese ihrer Rolle im Entscheidungsprozess ordnungsgemäß nachkommen können, und zwar insbesondere Informationen über die Fortschritte im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltbelangen, die sich anhand des in Abschnitt 6 beschriebenen Indikatorensystems ermitteln lassen. Das Thema der verantwortungsvollen Verwaltung wird ausführlicher im Grünbuch über die künftige Gemeinsame Fischereipolitik9behandelt, in dem den Möglichkeiten und Folgen einer Dezentralisierung besonderes Augenmerk gewidmet wird.

Institutions- und Funktionsfragen. Parallel zu dem vom Rat betriebenen Integrationsprozess stellt die Kommission gegenwärtig Überlegungen zur Integration von Umweltaspekten in ihren eigenen Entscheidungsprozess an.

Dem liegt die Idee zugrunde, einen Kodex für die zweckmäßige Einbeziehung von Umweltaspekten anznehmen, der so wichtige Anliegen wie Transparenz, Rechenschaftspflicht, Umweltverträglichkeitsprüfung, frühzeitige Einbeziehung von Interessierten und Weiterfolgung erfassen

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würde. Ähnliche Prozesse in anderen Gemeinschaftsinstitutionen würden sehr stark zu einer vollständigen Einbeziehung in den Entscheidungsprozess der GFP beitragen.

4.2. Erhaltung der Meeresökosysteme

Die Erhaltung der Meeresökosysteme sollte im Mittelpunkt einer Fischereipolitik stehen, die die Erfordernisse des Umweltschutzes berücksichtigt. Es sollten Maßnahmen für die Erhaltung und gegebenenfalls auch für den Wiederaufbau von kommerziell genutzten Fischbeständen, von Biota ohne Marktwert und Lebensräumen getroffen werden, wobei jedoch den jeweiligen Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem entsprechend Rechnung getragen werden muss. Ebenso sollten bei einer Bedrohung von Lebensräumen oder nicht kommerziell genutzter Biota alle Maßnahmen, die zu deren Beseitigung ergriffen werden, sorgfältig auf ihre Folgen für die Fischerei und die allgemeine Produktivität des Ökosystems geprüft werden.

In der kürzlich veröffentlichten Mitteilung KOM(1999)363 über Bestandsbewirtschaftung und den Schutz der Meeresumwelt und in den kommenden Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt wurden die Ergebnisse von Untersuchungen über die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem vorgestellt. Die zuletzt genannte Mitteilung gibt auch einen Überblick über die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen. Die Umsetzung des Plans für die Fischereiwirtschaft ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Erhaltung der Ökosysteme entsprechend berücksichtigt wird.

Einen weiteren bedeutenden Beitrag hierzu wird die vollständige Umsetzung des FAO-Verhaltenskodexes für verantwortungsvolle Fischerei darstellen.

Über diese Maßnahmen hinaus müssen – auch im Rahmen des Verhaltenskodex der FAO - der Internationale Aktionsplan für das Management der Fangkapazitäten, der Internationale Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifischbestände und der Internationale Aktionsplan für die Verringerung der ungewollten Beifänge von Seevögeln in der Langleinenfischerei umgesetzt werden.

Einige Gemeinschaftsinstrumente im Bereich Naturschutz sehen bereits den strikten Schutz bestimmter Meeresressourcen und bestimmter Habitate vor, der für die Erhaltung einer guten Bestandslage bedrohter Arten unabdingbar ist (die „Habitat-Richtlinie” und die „Vogelrichtlinie“). Die Ausweisung und Bewirtschaftung von Meeresgebieten als Teil des Netzes Natura 2000 verdeutlicht auf einzigartige Weise, dass der kommerzielle Fischfang innerhalb geschützter Gebiete fortgesetzt werden kann, sofern dieser den Schutzanforderungen entsprechend angepasst wird. Im Rahmen des Schutzes von Meeresbiota ohne Marktwert bedürfen Meeressäugetiere – und hier insbesondere Delphine und Schweinswale – besonderer Aufmerksamkeit.

Alle Untersuchungen weisen auf die Gefahr hin, dass der Beifang dieser Arten ein Ausmaß erreicht hat, das die Nachhaltigkeit einiger Arten bedroht.

Allerdings muss noch untersucht werden, welcher Anteil an diesem Problem auf die verschiedenen Fangtechniken entfällt. Auch die räumliche und zeitliche Verbreitung dieses Phänomens muss noch vollständig quantifiziert

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werden. Um den Kenntnisstand in diesem Bereich zu verbessern, ist eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Fischern notwendig.

Darüber hinaus gebührt manchen Habitats, die nicht in der einschlägigen Richtlinie aufgeführt sind, möglicherweise besondere Beachtung, weil sie seit jüngstem durch Fischereitätigkeiten bedroht werden; das würde z.B. für bestimmte Tiefwasser-Habitats gelten.

Wenn es um die Regulierung der Fangtätigkeit geht, ist die Gemeinschaft zuständig und ist somit verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen durchzusetzen. Sofern eine Wahl zwischen freiwilligen und gesetzlich vorgeschriebenen Instrumenten besteht, sollte bei Gefährdung einer bedrohten Spezies Letzterer der Vorzug gegeben werden.

4.3. Forschung

Bei der Forschung im Fischereibereich handelt es sich traditionell um ein hochspezialisiertes Gebiet, insbesondere was den Bereich Bestandsbeurteilung anbelangt. Allerdings fehlte bislang eine globalere Betrachtung der Zusammenhänge, wie sie die komplexen Probleme, mit denen die Fachleute des Fischereimanagements konfrontiert sind, eigentlich erfordern. Die Forschung im Bereich Ökosysteme hat im Gegenteil häufig einen nur oberflächlichen Einblick in die Probleme gegeben und ist nicht in die notwendige Tiefe gegangen, insbesondere was die zahlenmäßige Evaluierung betrifft. Die Lücke, die zwischen diesen beiden Disziplinen klafft, muss unbedingt geschlossen werden. Die meisten Einrichtungen, die sich mit Fischerei und Meeresforschung beschäftigen (z.B. der ICES10), haben in dieser Hinsicht zwischenzeitlich bereits erste Schritte unternommen.

Auf der einen Seite sollte die Forschung im Fischereibereich nicht nur umfangreichere bestandsübergreifende Bewertungen vornehmen, die der Komplexität der Fangtätigkeit gerecht werden, sondern auch interdisziplinär tätig werden, d.h. sie sollte u.a. auch soziale und wirtschaftliche Untersuchungen durchführen. Auf der anderen Seite sollte sich die Meeresökologie stärker auf operationelle Aspekte konzentrieren, insbesondere auf die Erarbeitung von Indikatoren als Anhaltspunkte für die Untersuchung komplexer Prozesse, die in der Regel schwer zu verstehen und zu überwachen sind.

Diese beiden Disziplinen der Meereskunde müssen auch im Hinblick auf die Beratungstätigkeit einander näher gebracht werden. Eine sachkundige wissenschaftliche Beratung in Bezug auf die wirtschaftliche Nutzung der Meeresökosysteme und ihrer Folgen setzt voraus, dass die beratenden Stellen über gute Fachkenntnisse in den Bereichen Fischerei/Ökosysteme verfügen.

Ferner ist ein ständiger Dialog zwischen diesen Stellen und den Verantwortlichen im Bereich Fischereimanagement erforderlich,

10 Internationaler Rat für Meeresforschung; dieser bietet den Verantwortlichen für das

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insbesondere um eine präzise Formulierung der Fragen und brauchbare Antworten zu gewährleisten.

Eine solche Kombination von Fachkenntnissen in den Bereichen Fischerei und Ökosysteme sehen der ICES und ähnliche Einrichtungen für Fischereiforschung bereits vor, so beispielsweise der Wissenschaftlich- technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuss der Kommission (STECF), der wissenschaftliche Rat der NAFO oder der Ständige Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS) der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Die Gemeinschaft sollte Wissenschaftlern institutionelle und finanzielle Unterstützung gewähren, um entsprechende grundlegende Forschungsarbeiten in den nationalen Forschungszentren zu gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind11 und die diesbezüglichen sekundären Rechtsvorschriften legen den Rahmen für die Erhebung fischereibezogener Daten fest, die für die Fischereiforschung nützlich sind. Bis zum Jahr 2003 sollen Umweltdaten in das System einbezogen werden. Dies bedeutet, dass in der Zwischenzeit die Erhebung eines Minimums an grundlegenden Umweltdaten mit rechtlichen und finanziellen Mitteln gefördert werden. Gleichzeitig sollte die Gemeinschaft die derzeit laufenden Untersuchungen stärker darauf konzentrieren, neue Erkenntnisse in Bezug auf derzeit so umstrittene Themen wie die Auswirkungen von Fanggeräten auf Nichtzielbiota und den Meeresboden zu gewinnen. Auch im Hinblick auf die Schaffung eines operationellen Rahmens für die Anwendung des Vorsorgeprinzips zur Erhaltung aller Biota, die möglicherweise durch menschliche Aktivitäten wie den Fischfang Schaden nehmen können, bleibt noch viel zu tun. Zu diesem Zweck müssen Untersuchungen zu diesem Thema finanziert und eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die gegebenenfalls die Mitwirkung der Fischindustrie erleichtert und entsprechend belohnt.

4.4. Strukturpolitik

Die Rolle struktureller Anreize. In jüngster Zeit wurden von internationalen Organisationen wie der OECD, der FAO, der WTO und UNEP zahlreiche Untersuchungen über die Subventionen im Fischereisektor und deren mögliche Auswirkungen auf die Fangtätigkeit durchgeführt. Obwohl noch keine umfassende und definitive Diagnose vorliegt und obwohl es noch immer Unstimmigkeiten über die Klassifizierung der verschiedenen Subventionsformen gibt, kann doch bereits zwischen Subventionsformen unterschieden werden, die mit einer nachhaltigen Nutzung eindeutig nicht vereinbar sind, und solchen, die einen positiven Effekt auf die Erhaltung haben. Die „perversen” Subventionen sollten schnellstmöglich abgeschafft und schrittweise in Fonds zur Finanzierung positiver Maßnahmen umgewandelt werden.

11 ABl. L 176, 15.07.2000, S. 1.

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Ökosystemgerechte Anpassung der Flotten. Um den fischereilichen Druck allgemein zu verringern, sollten die Fangkapazitäten der Fischereiflotten so angepasst werden, dass eine nachhaltige Nutzung des Meeresökosystems gewährleistet ist. Von den Zielen der Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz und der Sicherung von Arbeitsplätzen abgesehen, sollten Flotten so umgebaut werden, dass ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme verringert werden. Folgende Merkmale könnten dabei als Anhaltspunkt dienen:

– Tätigkeiten, die leicht zu kontrollieren sind;

– zahlenmäßige Begrenzung der Zielspezies;

– innerhalb der Zielspezies, Beschränkung auf bestimmte Größenklassen;

– geringe oder keine Sterblichkeit anderer Biota (auch von Tieren und Pflanzen ohne Marktwert);

– geringe oder keine Schädigung der physischen Umwelt;

– geringe oder keine Abfälle (beispielsweise nicht verbrauchte Köder);

– Ausstattung mit Geräten und Zubehör, die auf offener See nicht leicht verloren gehen;

– Energieeffizienz im Hinblick auf den Kraftstoffverbrauch.

Andere strukturelle Maßnahmen, die im Rahmen des FIAF12 finanziert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 nennt Möglichkeiten, wie Mittel in Techniken investiert werden können, die im Hinblick auf die Berücksichtigung von Umweltbelangen einen positiven Beitrag leisten können, z.B.:

– Sachinvestitionen in feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung (Artikel 13);

– Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden (Artikel 14);

– Unterstützung befristeter Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen (Artikel 15);

– Studien, Pilotprojekte, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, Versuchsfischereivorhaben usw. (Artikel 17).

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Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen einer Partnerschaft entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds13 zusammenarbeiten, um Aktivitäten dieser Art besonders zu fördern und zu unterstützen.

4.5. Praktiken der Phase nach dem Fang. Markt und Handelspolitik

In seiner Funktion als Schnittstelle zwischen den Verbrauchern und den Ressourcen kann der Markt bei der Förderung verantwortungsvoller Erzeugungspraktiken eine bedeutende Rolle spielen. Eine Maximierung der wirtschaftlichen Erträge aus dem Fischfang durch marktpolitische Maßnahmen hat eine direkte Wirkung auf die Fangmengen und somit auf die Erzeugung. Mit anderen Worten, das Marktverhalten und die Handelspolitik haben eine Wirkung auf das Angebot. Das Marktmanagement sollte mit Blick auf eine Förderung verantwortungsvoller Fangpraktiken weiterentwickelt werden.

1999 hat sich der Ministerrat auf eine umfassende Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse geeinigt. So wurden Anreize geschaffen, die Verschwendung von Ressourcen zu minimieren, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zu verbessern und besser über die zum Verkauf angebotenen Fischereierzeugnisse zu informieren. Die finanzielle Unterstützung ist darauf ausgerichtet, Anreize für eine verbesserte Planung der Fangaktivitäten zu geben und die Suche nach neuen Märkten sowie die Gründung neuer Erzeugerorganisationen (EO) zu fördern, die die den Anforderungen eines harmonisierten Binnenmarktes eher gerecht werden.

Die reformierte Marktorganisation ermuntert die Fischer, eine aktivere Rolle bei der Regulierung des Marktangebots zu übernehmen und vorbeugend tätig zu werden, statt wie bisher nur „im Nachhinein“ durch die Rücknahme nicht verkaufter Erzeugnisse vom Markt einzugreifen. Die Rolle der EO ist gestärkt worden. Sie übernehmen insbesondere eine größere Verantwortung im Hinblick auf eine effizientere Ressourcenbewirtschaftung, indem sie die Einnahmen der Fischer erhöhen und gleichzeitig das „Wettrennen um den Fisch” einschränken. Die neuen obligatorischen „operationellen Programme”

sind darauf ausgelegt, diese Organisationen dazu zu ermuntern, die Anlandungen ihrer Mitglieder zu regeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rücknahmen zu vermeiden.

Die gemeinsame Marktorganisation sieht Interventionsmechanismen vor, um extreme Auswirkungen eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage zu korrigieren. Die reformierte Marktorganisation hat das Schwergewicht bei den politischen Maßnahmen verlagert. Zum einen wurden die Unterstützungsleistungen für endgültige Rücknahmen vom Markt verringert; zum anderen wurden die Beihilfen zur Konservierung und Lagerung der Erzeugnisse für den späteren Verkauf erhöht. Dies wird zu

13 ABl. L 161, 26.06.1999, S. 1.

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einer Erhöhung der Einnahmen führen und gleichzeitig den Anreiz, große Fischmengen zu fangen, begrenzen.

In den jährlichen Verordnungen zur Preisfestlegung sind geringere Zahlungen für Fische kleinerer Größe vorgesehen, um deren Fang unattraktiv zu machen. In ähnlicher Weise werden seit Januar 2000 keine Beihilfen für Erzeugnisse geringerer Qualität (Frischekategorie B) mehr gewährt. Diese beiden Maßnahmen stützen den Markt für größere Fische besserer Qualität undkönnen somit verbesserte Fang- und Erhaltungspraktiken fördern.

Ein wichtiges Element der reformierten gemeinsamen Marktorganisation ist die neue Kennzeichnungspflicht im Einzelhandel, die ab dem 1. Januar 2002 die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse verbessern und somit Betrugsmöglichkeiten im Hinblick auf die Herkunft und die Art des verkauften Erzeugnisses einschränken wird. Die Handelsbezeichnung, die Art der Erzeugung (Aquakultur oder Fang von wildlebenden Fischen) sowie das Fanggebiet wird auf allen dem Endverbraucher zum Kauf angebotenen Produkten angegeben sein. Dies wird die Transparenz der Marktvorgänge verbessern, und durch das erhöhte Bewusstsein von Einzelhändlern und Verbrauchern, u.U. auch zu einer Verbesserung der Qualität von Fischereierzeugnissen beitragen.

Mit der Umweltkennzeichnung – die Ausstellung von Bescheinigungen für Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei bzw. für Erzeugnisse, die mit umweltgerechten Methoden gefangen und verarbeitet wurden – sollen über die Nachfrage Anreize für die Verantwortlichen des Fischereimanagements und die Erzeuger geschaffen und auf diese Weise Einfluss auf ihr Verhalten genommen werden. Obwohl die förderliche Wirkung der Umweltkennzeichnung im Hinblick auf einen umweltverträglichen Fischfang und eine umweltverträgliche Verarbeitung von Fischereierzeugnissen nicht sicher nachgewiesen ist, kann sie doch die Maßnahmen der Behörden ergänzen und auf diese Weise einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz leisten. Die Aufgabe der Behörden in Bezug auf die Umweltkennzeichnung sollte darin bestehen, einen fairen Wettbewerb und objektive Verbraucherinformationen sicherzustellen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission derzeit an einer Mitteilung über die potenziellen Vorteile des Umweltkennzeichens für Fischereierzeugnisse und die damit verbundenen Schwierigkeiten sowie die Rolle, die die Behörden in diesem Zusammenhang spielen sollten. Die Kommission wird versuchsweise prüfen, inwieweit eine rechtliche Rahmenregelung für eine freiwillige Umweltkennzeichnung geschaffen werden muss, um geeignete Bewertungskriterien, unabhängige Kontrollen und eine korrekte Information der Verbraucher sicherzustellen.

Auch die Auswirkungen einer Festlegung von Bewertungskriterien für die Vergabe von Umweltkennzeichen werden geprüft werden.

Nicht zuletzt werden auch auf internationaler Ebene in zunehmenden Maße Handelsmaßnahmen zum Schutze der Umwelt eingeführt, wie beispielsweise die Beschränkung der Einfuhr der Erzeugnisse von Fischen, die nicht den zu deren Schutze gedachten internationalen Regeln entsprechen. In der Regel werden diese Maßnahmen von der Gemeinschaft im Rahmen multilateraler

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für eine nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen (z.B. Roter Thun im Rahmen der ICCAT) umgesetzt. Was Letztere betrifft, geht man davon aus, dass Handelsmaßnahmen dieser Art einen Beitrag zur Förderung nachhaltiger Fangpraktiken leisten. Dies gilt insbesondere für Schiffe, die unter Billigflagge fahren. Ferner wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Fischer der Gemeinschaft gefördert, die unter Umständen den Eindruck haben, allein die Last der Bestandssicherung tragen zu müssen.

Die WTO-Regeln erlauben den Mitgliedstaaten, Handelsmaßnahmen einzuführen und umzusetzen, die auf den Schutz erschöpflicher natürlicher Ressourcen abzielen. Die Maßnahmen dürfen jedoch keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung zur Folge haben oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen.

Die Gemeinschaft fördert konsequent die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen interessierten Parteien sowie einen multilateralen Ansatz im Hinblick auf die Einführung und Umsetzung von Handelsmaßnahmen zur Förderung ökologischer Ziele im Fischereisektor. Diesen Bereich bearbeitet der WTO-Ausschuss "Handel und Umwelt" (CTE). Die Gemeinschaft sollte aufgrund ihres erheblichen Anteils am internationalen Handel bei der Förderung des Einsatzes von Handelsinstrumenten zugunsten eines nachhaltigen Fischfangs eine führende Rolle übernehmen.

4.6. Der internationale Kontext

Der Schutz und die nachhaltige Nutzung der Meeresökosysteme kann nur dann vollständig erreicht werden, wenn autonome Entscheidungen Einzelner mit einer Zusammenarbeit auf internationaler Ebene – auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Umweltbelangen – einhergehen. Während einige regionale Fischereiorganisationen bereits ein hohes Maß an Einbeziehung erreicht haben, müssen andere erst noch einen ökosystem-orientierten Ansatz entwickeln. Statt sich immer nur den Initiativen anderer Unterzeichner dieser Abkommen anzuschließen, sollte die Gemeinschaft bei der Förderung der Einbeziehung des Umweltschutzes eine führende Rolle übernehmen. Wann immer möglich, sollten die Ziele und Grundsätze, die für die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt wurden, in internationalen Foren eingebracht werden. Ebenso sollte die Gemeinschaft es als ihre Aufgabe sehen, sich für die Einbeziehung von Umweltschutzzielen stark zu machen, wenn eine Zusammenarbeit im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen aufgebaut wird (z.B. Management des Fischfangs in der Nordsee).

Wenn nur einzelne Mitgliedstaaten Mitglied multilateraler Organisationen sind, die Maßnahmen zum Schutze der Umwelt fördern, die unter Umständen auch Auswirkungen auf die Fangtätigkeiten haben können, sollte die Kommission die Teilnahme der Mitgliedstaaten koordinieren und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten, um diese Empfehlungen auf Gemeinschaftsebene umzusetzen.

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Es wird immer wieder behauptet, dass die Gemeinschaftsflotte in einigen Ländern der Dritten Welt teilweise für die Überfischung der Fanggründe verantwortlich sei. Zwar liegen die letztlichen Ursachen der Misswirtschaft außerhalb der Kontrolle der Gemeinschaft, doch sollte sich die Gemeinschaft selnstverständlich dafür einsetzen, dass ihre Flotten nirgendwo auf der Welt zur Überfischung der Meeresökosysteme beitragen. Die Maßnahmen, die im Hinblick auf dieses Ziel zu ergreifen sind, sind Teil der Integrationsstrategie für die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit, die von der Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament14 befürwortet wird. Es steht außer Frage, dass die Verpflichtung besteht, eine Kohärenz zwischen Fischereiabkommen und der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit herzustellen.

Doch es sollte mehr getan werden. Der Abschluss von Fischereiabkommen sollte abhängig gemacht werden von einer aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgestellten gesunden Bestandslage bei den Fischressourcen, von dem Einsatz umweltfreundlicher Fangtechniken (siehe 4.2 oben) sowie von der Verfügbarkeit von Verwaltungskapazitäten in dem betreffenden Drittland, die die Durchsetzung der Schutzvorschriften gewährleisten.

Eine Strategie im Bereich der Fischereiabkommen sollte auch Maßnahmen erwägen, die eine zielgerichtete Verwendung der für die Gewährung von Fangrechten gezahlten Entschädigungen in den Drittländern fördern, beispielsweise für den Aufbau von Kapazitäten für die Entwicklung eines ökosystem-orientierten Fischereimanagements, das den jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen Rechnung trägt.

4.7. Aquakultur

Der Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei legt spezifische Maßnahmen fest, um eine Berücksichtigung der Umwelt in diesem Bereich sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Verschmutzung (auch genetische Verschmutzung), die Ausbreitung von Krankheiten und Parasiten und Eutrophierung. Ferner sind auch Forschungsstudien zu einer Reihe spezifischer Themen vorgesehen. Eine effiziente Methode, die Umsetzung dieser Maßnahmen sicherzustellen, könnte sein, die Anwendung des Verhaltenskodex für die europäische Aquakultur (auch finanziell) zu fördern, der von dem Verband der europäischen Aquakultur-Unternehmen im Juli 2000 angenommen worden ist.

Da die handelsfähige Größe bei Zuchtfischen keinen Erhaltungsanforderungen unterliegt, wie dies bei wildlebenden Fischen der Fall ist, kann es zu Konflikten kommen, sobald in Fischfarmen gezüchtete und wildlebende Fische derselben Spezies gleichzeitig auf dem Markt angeboten werden. Wenn in Fischfarmen gezüchtete Fische zum Verkauf angeboten werden, die die für wildlebende Fische festgelegten Mindestanlandegröße unterschreiten, könnte das die Nachfrage nach diesem Erzeugnis ankurbeln und die Durchsetzung der Regeln hinsichtlich der

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Mindestanlandegröße für wildlebende Fische behindern. Aus diesem Grunde sehen die gemeinschaftlichen Regeln der neuen gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur eine spezifische Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen vor. Diese Kennzeichnung umfasst die Herkunft und die Art der Erzeugung (wildlebend oder in Farmen gezüchtet) sowie ein System, das die Rückverfolgbarkeit der Fischerzeugnisse – von der Herkunft bis zum Verbraucher – gewährleistet.

4.8. Auswirkungen von Umweltveränderungen auf die Fischerei

Von den bekannten oder vermuteten Auswirkungen des Fischfangs auf das Meeresökosystem abgesehen, gilt es als anerkannt, dass die durch Klimaänderungen,Verschmutzung, Eutrophierung, Einführung von ortsfremden Arten usw.bedingten Veränderungen im Meeresökosystem erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei haben können. Das gilt auch für die Aquakultur, für die die Wasserqualität von entscheidender Bedeutung ist.

Wo diese anthropogenen Veränderungen der Ökosysteme Fangeinbußen zur Folge haben, scheint es gerechtfertigt, dass die Fischindustrie verstärkte umweltpolitische Maßnahmen in Bezug auf den Wasserschutz fordert. Die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Fischbestände reichen von einer verringerten Fruchtbarkeit und einer geringeren Überlebensrate bei Fischlarven bis zu einer erhöhten Sterblichkeit geschlechtsreifer Tiere aufgrund toxischer Wirkungen. Indirekte Auswirkungen werden nach der Zerstörung von Lebensräumen beobachtet (z.B. Aufstauung von Lachsflüssen und Sauerstoffdefizite in Bodennähe aufgrund von Eutrophierung).

Außerdem können bestimmte Arten der Verschmutzung erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der Fische als Nahrungsmittel haben. Das betrifft sowohl Fische, die für den direkten Verbrauch durch den Menschen, als auch solche, die als Futter für Vieh, Geflügel und Fischfarmen bestimmt sind. In allen Fällen kann dies zu einer Gefährdung der Gesundheit des Menschen und folglich auch zu einer Bedrohung der Fischindustrie selbst führen, wenn diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes keinen Fisch mehr anlanden darf.

Es ist schwierig, die mittel- bis langfristigen Auswirkungen von Schadstoffen oder Klimaveränderungen auf die Produktivität des Ökosystems abzuschätzen. Unter diesen Umständen ist eine Haftbarkeit fast nicht zu konstruieren. Das zeigt, dass eine Verstärkung der Forschungen in diesem Bereich absolut unerlässlich ist.

5. ZEITPLAN

Es wird erwartet, dass der Rat der Fischereiminister im Frühjahr 2001 auf der Grundlage der in diesem Dokument dargelegten Überlegungen eine Einbeziehungsstrategie annehmen wird, um diese auf dem Gipfel von Göteborg vorzustellen.

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Jede Einbeziehungsstrategie, die auf den Überlegungen dieses Dokuments aufbaut, könnte größtenteils im Rahmen der derzeitigen Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt werden, insbesondere durch die Anwendung des Vorsorgeprinzips. Um jedoch in vollem Umfang wirksam zu werden, könnte es sich empfehlen, die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik abzuwarten, die für Ende 2002 anberaumt ist. Von dieser Reform wird eine Verbesserung der Rechtsgrundlage erhofft, insbesondere was bestimmte horizontale Aspekte der Strategie betrifft, beispielsweise die Dezentralisierung, das integrierte Küstenmanagement und die verbesserte Kontrolle und Durchsetzung. Bis dahin kann die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen in anderen Bereichen schrittweise erfolgen. Es wird erwartet, dass bis Ende 2003 alle wichtigen Regulierungsinstrumente in vollem Umfang rechtswirksam sind.

6. ÜBERWACHUNG. LEISTUNGSINDIKATOREN UND REGELMÄSSIGE

BERICHTERSTATTUNG

Um die Fortschritte in Bezug auf die Einbeziehungsstrategie zu überwachen, werden Indikatoren benötigt. Indikatoren sind ein Hilfsmittel, um komplexe Prozesse auf einfache Weise darzustellen, und können für eine Überwachung und Bewertung der Leistung der Einbeziehungsstrategie herangezogen werden. Um wirklich nützlich zu sein, sollten diese Indikatoren in einen konzeptionellen Rahmen eingebettet werden, der eine Beurteilung ihres jeweiligen individuellen Wertes innerhalb des gesamten Systems ermöglicht.

Es wurden bereits in verschiedenen internationalen Einrichtungen wie der FAO, der OECD und der Europäischen Umweltagentur (EUA) umfangreiche Arbeiten im Bereich Evaluierung und Indikatoren geleistet. Diese Einrichtungen schlagen alle einen Rahmen vor, in denen der Druck, die Auswirkungen und die Reaktion eindeutig festgelegt sind. Von diesen Modellen wird der DPSIR-Rahmen15 in zunehmendem Maße allgemein anerkannt. Die Arbeiten in diesem Bereich sollten fortgesetzt werden mit dem Ziel, einen operativen Rahmen festzulegen, der speziell auf die Bereiche Fischerei und Umwelt zugeschnitten ist.

Als ein Anhaltspunkt für die Arbeit, die hier zu leisten ist, sei gesagt, dass der Rahmen aus einer zweidimensionalen Matrix bestehen könnte, in der beispielsweise die Faktoren treibende Kraft, Druck, Zustand, Auswirkung und Reaktion jeweils für bestimmte wichtige Elemente des Systems (z.B.

Ökosystem, Fischereisektor einschließlich damit verknüpfter vor- bzw.

nachgelagerter Branchen, Verbraucher, Fischereiwissenschaft und Fischereimanager) dargestellt werden. Die Tabelle im Anhang zu diesem Dokument zeigt, wie ein Indikatorsatz aussehen sollte. Bei der Auswahl der Indikatoren besteht auch die Möglichkeit, dem Rahmen eine dritte, geographische Dimension hinzuzufügen, was generell empfehlenswert ist. So muss ein Indikator für die Auswirkungen auf die Verbraucher in Nordeuropa für ein Mittelmeerland nicht unbedingt ebenso aufschlussreich sein.

15 „Driving forces, Pressure, State, Impact and Response”. Siehe beispielsweise: „Environmental

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An der Erarbeitung der Indikatoren sollten die EUA, der ICES, die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) und Eurostat beteiligt werden. Die Kommission beabsichtigt, mit diesen Einrichtungen Kontakt aufzunehmen und ein Verfahren zu erarbeiten, um sicherzustellen, dass geeignete Lösungen innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Kosten gefunden werden. Gegebenenfalls wird die Kommission auch nationale Forschungseinrichtungen ansprechen, um die Durchführung grundlegender Forschungsarbeiten zu gewährleisten.

Überwachung bedeutet auch, dass grundlegende Daten, die für die Indikatoren relevant sind, erhoben werden. Ferner müssen den Indikatoren entsprechende Werte zugeordnet und regelmäßige Berichte für die Verantwortlichen im Fischereimanagement erstellt werden, die für alle Interessierten zugänglich sind. Die regelmäßige Berichterstattung (Beginn möglicherweise ab Ende 2003) stellt ein strategisches Element des Integrationsprozesses dar. Ein großer Teil der ersten Maßnahmen in Bezug auf den Überwachungsprozess kann von den Mitgliedstaaten organisiert werden. Dies gilt insbesondere für die Erhebung der grundlegenden Daten.

Wenn es aber darum geht, die Informationen auf den Ebenen Fischerei, Ökosysteme, gesellschaftliche Gruppen usw. zu integrieren, dann sollten ad hoc multinationale Foren geschaffen werden. Hier könnten die regionalen Organisationen (siehe Abschnitt 3) helfen.

Was die regelmäßige Berichterstattung betrifft, so wäre es denkbar, dass die Kommission (ab Ende 2003) dem Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Anwendung der Strategie berichtet. Dabei könnten z.B. die oben genannten und andere Indikatoren zugrundegelegt, aber auch andere nützliche Bewertungskriterien herangezogen werden. Diese Berichte sollten allen Beteiligten zugänglich sein.

Schließlich könnte jeder der oben genannten Indikatoren noch eingehender analysiert werde, indem Ziel-, Grenz- und Schwellenwerte definiert werden, die als Referenzwerte herangezogen werden können. So könnte ein Vergleich der tatsächlichen Werte mit den Referenzwerten für die Festlegung von Maßnahmen hilfreich sein. Ein typisches Beispiel ist die Anwendung vorsorglicher Referenzwerte für das Management, wie sie in der kürzlich veröffentlichten Mitteilung der Kommission an den Rat über die Anwendung des Vorsorgeprinzips und der mehrjährigen Mechanismen zur Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen (TAC)16beschrieben wird.

16 KOM(2000) 803.

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7. ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN

Gute Indikatoren im Rahmen eines umfassenden Überwachungssystems sollten einen guten Eindruck von den Fortschritten vermitteln. Da inhaltsreiche Ergebnisse nicht vor Ende 2005 erwartet werden, könnte die jährliche Bewertung als ein Anhaltspunkt für notwendige Änderungen bei der Umsetzung und Durchsetzung einzelner Maßnahmen dienen. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise auch zu Änderungen in der Strategie selbst führen, sofern keine Ereignisse eintreten, die dringend sofortige Maßnahmen erfordern. Auf jeden Fall wäre es ratsam, nach der Hälfte der Zeit (beispielsweise für Ende 2005) eine umfassende Fortschrittsbewertung vorzusehen. Zu diesem Zeitpunkt könnte die Kommission dem Rat gegebenenfalls vorschlagen, die Strategie entsprechend anzupassen.

8. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Das Ziel der Einbeziehungsstrategie sollte darin bestehen, vor dem Hintergrund der allgemeinen Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einen positiven Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele im aquatischen Milieu zu erreichen.

Im Gegenzug soll aber auch die Umweltpolitik einen Beitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik leisten, und zwar insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen unter für den Sektor angemessenen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen.

Einbeziehung sollte aber auch bedeuten, dass die Gemeinsame Fischereipolitik den Grundsätzen der Umweltpolitik Rechnung trägt, darunter die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie das Verursacherprinzip.

Das oberste und wichtigste Element einer Einbeziehung der Erfordernisse der Umwelt in den Fischereibereich ist die Herbeiführung einer Änderung in den Einstellungen in Bezug auf das Management, und zwar durch die Annahme eines ökosystem-basierten Ansatzes für das Fischereimanagement.

Solange die wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Aufbau und das Funktionieren der aquatischen Ökosysteme bzw. über die Auswirkungen, die menschliche Aktivitäten auf diese haben, noch unzureichend sind, sollten Managementmaßnahmen aufgrund auf einer wohlüberlegten Anwendung des Vorsorgeprinzips ergriffen werden. Der Ökosystem-Ansatz wird durch die zunehmende Verbesserung der Kenntnisse über den Aufbau und die Funktionsweise der Meeresökosysteme weiter entwickelt werden. Dies sollte langfristig absolute Priorität der Meeresforschung sein.

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Die Verantwortlichen des Fischereimanagements sollten einen ökosystem- basierten Ansatz wählen. Dabei sollten sie sich bemühen, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig oder innerhalb einer angemessenen Frist sowohl Vorteile für das Ökosystem als auch sozioökonomische Vorteile bringen.

Zumindest aber sollten diese Maßnahmen möglichst wenig negative Auswirkungen auf die Umwelt und den Fischereisektor haben und durch einen transparenten Entscheidungsprozess zustande kommen.

Eine Übernahme der Grundsätze der Umweltpolitik bedarf umfassender Konsultationen, um die Auswirkungen einer vollständigen Anwendung dieser Grundsätze im Bereich Fischereimanagement zu ermitteln.

Spezifische Managementmaßnahmen mit dem Ziel, eine Einbeziehung von Umweltbelangen zu erreichen, sollten alle Aspekte des Fischereimanagements umfassen. Die bevorstehende Reform der GFP bietet eine gute Gelegenheit, den rechtlichen Rahmen zu verbessern, um die Durchführung spezifischer Managementmaßnahmen zu erleichtern. Die grundlegenden Managementmaßnahmen werden in der Mitteilung der Kommission über Bestandsbewirtschaftung und den Schutz der Meeresumwelt (KOM(1999) 803) und im kommenden Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei genannt. Diese sollten, wie in Abschnitt 4 dieser Mitteilung beschrieben, durch spezifische Maßnahmen in allen Bereichen der GFP verstärkt und ergänzt werden.

Um die Fortschritte im Integrationsprozess zu überwachen, sollte auf der Grundlage eines DPSIR-Rahmens ein Indikatorensystem erarbeitet werden.

Die Indikatoren sollten für eine regelmäßige Berichterstattung herangezogen werden (Beginn Ende 2003), die allen Interessierten zugänglich ist. Eine Überprüfung der Strategie könnte gegebenenfalls Ende 2005 stattfinden.

Von den bekannten Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme abgesehen, gilt es als anerkannt, dass die Fischerei auch durch andere anthropogene Aktivitäten beeinträchtigt werden kann, die Nebenwirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Fischfangs oder Auswirkungen für die Gesundheit des Menschen haben können. In diesem Bereich sollten Forschungsarbeiten gefördert werden.

Referenzen

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