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Gemeinde Maisach: Bebauungsplan Frauenstraße Süd IV

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Frauendorferstraße 87 81247 München

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Geschäftsführer:

Dipl.-Ing. Jens Hunecke Konrad Dinter

Registergericht München HRB 91 202

Dipl.-Ing. Gerhard Steger Sachverständiger für Lärmimmissionsschutz

Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellt und vereidigt.

Dipl.-Ing. Jens Hunecke Sachverständiger für Schallimmissionsschutz Von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellt und vereidigt.

Gemeinde Maisach: Bebauungsplan „Frauenstraße Süd IV“

Kontingentierung der Geräuschemissionen sowie Prognose der auf das Planungsgebiet einwirkenden

Verkehrsgeräusche und

Bestimmung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz

Bericht Nr.: 5959/B1/plu

Datum: 11.02.2021

Auftraggeber: Gemeinde Maisach Schulstraße 1 82216 Maisach

Sachbearbeiter: M.Sc. Tobias Plutka

Raumakustik Wärmeschutz Bauakustik Güteprüfstelle DIN 4109

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Inhaltsübersicht Seite

1. Aufgabenstellung ... 4

2. Grundlagen ... 5

2.1 Verwendete Unterlagen ... 5

2.2 Beurteilungsgrundlage ... 8

2.2.1 Emissionskontingentierung ... 8

2.2.2 Anlagen nach TA Lärm ... 9

2.2.3 Bauleitplanung und Verkehrsgeräusche ... 11

2.2.4 Prognosegenauigkeit ... 12

3. Geräuschkontingentierung ... 13

3.1 Maßgebliche Immissionsorte ... 13

3.2 Emissionskontingentierung ... 14

4. Gewerbegeräusche ... 15

4.1 Geräuschemissionen ... 15

4.1.1 Lkw-Fahrvorgänge und Abladen von Neu-Pkw ... 15

4.1.2 Pkw-Bewegungen ... 17

4.2 Geräuschimmissionen und Beurteilung ... 19

4.2.1 Beurteilungspegel ... 19

4.2.2 Maximalpegel ... 19

5. Verkehrsgeräusche ... 20

5.1 Geräuschemissionen ... 20

5.1.1 Straße ... 20

5.1.2 Schiene ... 21

5.2 Geräuschimmissionen und Beurteilung ... 23

6. Anforderungen an den baulichen Schallschutz ... 24

6.1 Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels ... 24

6.1.1 Straßen- und Schienenverkehr ... 25

6.1.2 Gewerbegeräusche ... 25

6.2 Resultierender Außenlärmpegel ... 26

6.3 Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile ... 26

7. Textvorschläge für den Bebauungsplan ... 27

7.1 Festsetzungen durch Text ... 27

7.2 Hinweise ... 30

7.3 Begründung ... 30

8. Auflagenvorschläge für den Genehmigungsbescheid der Fa. Huber ... 32

9. Zusammenfassung ... 33

(3)

Anhang:

Anhang A: Kontingentierung und Gewerbegeräusche:

Vergleich Kontingente und Beurteilungspegel;

Details der Ausbreitungsberechnung Kontingente und Beurteilungspegel Verkehrsgeräusche:

Anhang B: Emissionen Straße nach RLS-90

Anhang C: Emissionen Schiene nach Schall03-2012

Abbildungen:

Abbildung 1: Kontingentierung; Übersichtslageplan

Gewerbegeräusche:

Abbildung 2: Betriebserweiterung Fa. Huber; Detailansicht

Verkehrsgeräusche:

Abbildung 3: Übersichtslageplan

Abbildung 4: Beurteilungspegel Tag; Isophonen in 5,6 m über Gelände Abbildung 5: Beurteilungspegel Nacht; Isophonen in 5,6 m über Gelände

Anforderungen an den baulichen Schallschutz Abbildung 6: Resultierender Außenlärmpegel La,res

Abbildung 7: Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile erf. R’w,ges

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1. Aufgabenstellung

Die Gemeinde Maisach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Maisach Frauenstraße-Süd IV. Im Planungsgebiet soll ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Das Planungsgebiet befindet sich im Gewerbegebiet Frauenstraße im Westen von Maisach.

Östlich, nördlich und nordwestlich des Planungsgebietes befinden sich bereits beste- hende Gewerbeflächen.

Nördlich des Planungsgebietes verläuft in einer Entfernung von ca. 320 m die Bahn- strecke München-Augsburg. Unmittelbar nördlich des Planungsgebietes verläuft die Frauenstraße sowie südlich des Planungsgebietes die Südumfahrung Maisach.

Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes soll dem bereits bestehenden Auto- haus Huber eine Betriebserweiterung in Richtung Süden ermöglicht werden.

Die umliegenden maßgeblichen Immissionsorte sind durch die bestehenden Betriebe bereits geräuschvorbelastet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sollen deshalb die im Planungsgebiet zulässigen Geräuschemissionen nach DIN 45691 kontingentiert werden.

Anschließend sollen die Geräuschemissionen der geplanten Nutzung im Planungsge- biet durch das Autohaus Huber im Umfeld prognostiziert und anhand der sich aus der Kontingentierung ergebenden Immissionskontingente bzw. anhand reduzierter Immis- sionsrichtwerte nach TA Lärm beurteilt werden.

Darüber hinaus sind auch die auf das Planungsgebiet einwirkenden Geräuschimmis- sionen durch die umliegenden Verkehrswege zu prognostizieren und zu beurteilen.

Basierend auf den berechneten Verkehrsgeräuschimmissionen sollen anschließend zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse die Anforderungen an den baulichen Schallschutz nach DIN 4109 berechnet werden.

Zur Übernahme in den Bebauungsplan sowie den Genehmigungsbescheid des erwei- terten Betriebes der Firma Huber werden abschließend Textvorschläge erarbeitet.

(5)

2. Grundlagen

2.1 Verwendete Unterlagen Diesem Bericht liegen zugrunde:

/1/ Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver- ordnung - BauNVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, zuletzt geändert am 04.05.2017, BGBl. I S. 1057) /2/ Baugesetzbuch (BauGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634)

/3/ DIN 18005, Juli 2002, Schallschutz im Städtebau

Teil 1: "Grundlagen und Hinweise für die Planung"

mit Beiblatt 1, Mai 1987,

"Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung"

/4/ DIN 45691, Dezember 2006 Geräuschkontingentierung

/5/ Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes

(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036),

zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 18.12.2014, BGBl. I 2269

/6/ 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)

vom 26. August 1998, GMBl 1998, Nummer 26, S. 503, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5)

/7/ Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Der Bundesminister für Verkehr, Ausgabe 1990

/8/ Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Schall 03),

Anlage 2 zur Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV, zuletzt geändert durch Art. 1 V. v. 18.12.2014, BGBl. I 2269)

(6)

/9/ Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, zuletzt geändert am 17.11.2014

/10/ Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung;

Bayerische Technische Baubestimmungen (BayTB), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr, vom 20. September 2018, Az. 29-4130-3-1 inkl. Anlage: Bayerische Technische Baubestimmung (BayTB) – Ausgabe Oktober 2018

/11/ DIN 4109-1, Juli 2016,

„Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“

(DIN 4109-1:2016-07) in Verbindung mit

Entwurf der Änderung A1 der DIN 4109-1 vom Januar 2017 (E DIN 4109-1/A1:2017-01)

/12/ DIN 4109-2, Juli 2016

„Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ (DIN 4109-2:2016-07)

/13/ DIN ISO 9613-2, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren, Oktober 1999

/14/ Parkplatzlärmstudie

Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omni- busbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen,

6. überarbeitete Auflage,

Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.), Augsburg 2007

/15/ Technischer Bericht zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf Be- triebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt "Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz", Heft 192, 1995

/16/ Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Last- kraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten,

Schriftenreihe des Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie [HLUG],

"Umwelt und Geologie, Lärmschutz in Hessen", Heft 3, 2005

(7)

/a/ Entwurf Bebauungsplan „Frauenstraße-Süd IV“ der Gemeinde Maisach, in der Fassung vom 14.01.2021,

in digitaler Form übersandt durch das Büro Linke + Kerling am 14.01.2021 /b/ Bebauungsplan Nr. 56 „Maisach, Frauenstraße Nord / West V“ der Ge-

meinde Maisach, entnommen dem Geoportal Bauleitplanung der bayeri- schen Vermessungsverwaltung am 07.12.2020

/c/ Angaben der Firma Huber zum zukünftigen Betriebsablauf, Telefonat am 28.01.2021

/d/ Ortsbesichtigung in Maisach am 25.01.2021

/e/ Auszug aus dem digitalen Katasterkartenwerk sowie dem georeferenzierten Luftbild, entnommen dem BayernAtlas-plus der Bayerischen Vermessungs- verwaltung am 18.01.2021

/f/ Auszug aus dem digitalen Geländemodell DGM50 der Bayerischen Vermes- sungsverwaltung, zum Download zur Verfügung gestellt am 21.01.2021 /g/ Angaben der Deutschen Bahn AG zum Zugverkehr (Prognose 2025) auf der

Strecke München – Augsburg, Abschnitt Gernlinden, per E-Mail übersandt am 23.04.2019

/h/ „Verkehrsuntersuchung Südumfahrung Maisach“ mit Datum vom 13.07.2015, erstellt durch Prof. Dr.-Ing- Harald Kurzak

/i/ Umweltverträglichkeitsstudie zur Errichtung der Mercedes-Benz Automobil- fabrik im Wirtschaftsförderungsgebiet Kecskemét Süd, abgerufen auf der In- ternetpräsenz der Europäischen Investitionsbank www.eib.org am 09.02.2016 Die schalltechnischen Berechnungen wurden mit der Lärmprognose-Software Sound- PLAN, Version 8.2, der SoundPLAN GmbH durchgeführt.

(8)

2.2 Beurteilungsgrundlage 2.2.1 Emissionskontingentierung

Da die Anordnung und die Art der zukünftigen Anlagen im Bebauungsplangebiet bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in der Regel noch nicht im Detail festgelegt sind, wird für jede Teilfläche des Gebietes ein so genanntes „Emissionskontingent" LEK

angesetzt.

Das heißt, dass vereinfachend angenommen wird, die Schallleistung sei gleichmäßig über die jeweilige Teilfläche verteilt. Damit kann jeder Teilfläche ein „Emissionskontin- gent" zugeteilt werden, das, falls erforderlich, immissionsortbezogen und richtungsab- hängig gestaffelt werden kann. Das Verfahren ist in der DIN 45691 vom Dezember 2006 /4/ beschrieben.

Damit wird der Anteil an der Gesamtimmission, der aus der jeweiligen Teilfläche auf die Nachbarschaft einwirkt, begrenzt (so genannte Kontingentierung). Im Rahmen der Bauleitplanung wird somit sichergestellt, dass die zukünftigen Gesamtimmissionen in der Nachbarschaft unter Berücksichtigung bereits vorhandener gewerblich genutzter Flächen („Vorbelastung“) die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Richtwerte der TA Lärm /6/ nicht überschreiten.

Die Berechnung der Immissionskontingente LIK erfolgt gemäß DIN 45691 /4/ unter aus- schließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung. Bei der Festlegung der Emissionskontingente werden diese für die einzelnen Teilflächen des Bebauungsplans in einem Iterationsverfahren schrittweise so lange variiert, bis die Ge- samtlärmbelastung aus allen Teilflächen zusammen unter Berücksichtigung Vorbelas- tung durch Gewerbelärm die Orientierungswerte der DIN 18005 /3/ nicht überschreitet.

Im Zuge eines späteren Genehmigungsverfahrens ist dann durch den einzelnen Be- trieb nachzuweisen, dass durch die vom Betrieb ausgehenden zu erwartenden Geräu- schimmissionen (Beurteilungspegel) die sich aus den Geräuschemissionskontingen- ten ergebenden Immissionswertanteile an den einzelnen maßgeblichen Immissionsor- ten nicht überschreiten.

Dabei erfüllt nach Abschnitt 5 der DIN 45691 /4/ ein Vorhaben auch dann die schall- technischen Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze).

(9)

2.2.2 Anlagen nach TA Lärm

Beim Betrieb der Firma Huber handelt es sich um eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG. Nach Nr. 1 TA Lärm /6/ fällt diese Anlage in den Anwendungsbereich der TA Lärm.

Die Beurteilung von Geräuschimmissionen dieser Anlagen erfolgt anhand der Immis- sionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm /6/.

Danach dürfen an einem Immissionsort durch die Summe aller einwirkenden Geräu- sche aus Anlagen die folgenden Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden:

Immissionsrichtwerte der TA Lärm

Die Nachtzeit beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Der Beurteilungszeit- raum beträgt somit für die Tageszeit 16 Stunden.

Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Zeitstunde (z.B. 01:00 Uhr bis 02:00 Uhr) im Zeitraum 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Immissions- richtwerte

[dB(A)]

Tag Nacht

g) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35

f) in reinen Wohngebieten 50 35

e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 40

d) in Kern-, Dorf- und Mischgebieten 60 45

c) in urbanen Gebieten 63 45

b) in Gewerbegebieten 65 50

a) in Industriegebieten 70 70

(10)

Die Art der in der vorstehenden Tabelle bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 der TA Lärm /6/ aus den Festlegungen in Bebauungsplänen.

Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so sind die entsprechenden Gebiete nach ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

Immissionsorten im Außenbereich werden i.d.R. die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete zugeordnet.

Die maßgeblichen Immissionsorte liegen nach Nr. A.1.3 der TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, bei unbebauten Flächen oder be- bauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen.

Besondere Regelungen der TA Lärm Ruhezeitenzuschlag (Nr. 6.5 der TA Lärm)

Nach Nr. 6.5 der TA Lärm /6/ ist in Gebieten nach Nr. 6.1, Buchstaben e) bis g) der TA Lärm, also z.B. in reinen und allgemeinen Wohngebieten, nicht aber in Kern-, Dorf- und Mischgebieten sowie urbanen Gebieten, für folgende Zeiten ein „Zuschlag für Ta- geszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit“ (sog. „Ruhezeitenzuschlag“) zu berücksichti- gen:

an Werktagen: 06:00 Uhr – 07:00 Uhr, 20:00 Uhr – 22:00 Uhr.

an Sonn- und Feiertagen: 06:00 Uhr – 09:00 Uhr, 13:00 Uhr – 15:00 Uhr, 20:00 Uhr – 22:00 Uhr.

Der Zuschlag beträgt 6 dB(A).

Spitzenpegelkriterium

Die Anforderungen der TA Lärm /6/ sind nach Nr. 6.1 der TA Lärm auch dann nicht erfüllt, wenn kurzzeitig auftretende Pegelspitzen den Immissionsrichtwert tags um mehr als 30 dB(A) oder nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten.

(11)

Nicht relevante Zusatzbelastung (Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm)

Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beur- teilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (sog. „Irrele- vanzgrenze“ oder „6-dB-Kriterium“).

Die Bestimmung der Vorbelastung kann in diesem Fall entfallen.

2.2.3 Bauleitplanung und Verkehrsgeräusche

Beim Neubau und der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen sind die Anforde- rungen der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV /5/ zu beachten.

Danach dürfen an öffentlichen Verkehrswegen folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

In Gewerbegebieten: tags 69 dB(A), nachts 59 dB(A).

Im Rahmen der Bauleitplanung definieren diese Immissionsgrenzwerte in der Regel die Obergrenze des Abwägungsspielraumes.

Die Anwendung der Pegelkorrektur KS zur Berücksichtigung der geringeren Störwir- kung von Schienenverkehrsgeräuschen gegenüber Straßenverkehrsgeräuschen (der so genannte „Schienenbonus“) wurde im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV /5/ durch das 11. Gesetz zur Änderung des BImSchG vom 02.07.2013 (BGBl. I S.

1943) mit Wirkung zum 01.01.2015 für Eisenbahnen und zum 01.01.2019 für Straßen- bahnen abgeschafft.

Diese Regelung findet jedoch keine unmittelbare Anwendung auf die Bauleitplanung, da die DIN 18005 /3/ bis dato hierzu nicht angepasst wurde und somit weiterhin in ihrem Anwendungsbereich generell bei der Abschätzung des Lärmbeurteilungspegels von Schienenverkehr dessen geringere Störwirkung mit einem Abschlag von 5 dB(A) zu berücksichtigen ist.

Gemäß dem Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Lärmschutz in der Bauleitplanung vom 25.07.2014 müssen jedoch aktuelle Bauleitplanverfahren den Wegfall des Schienen- bonus berücksichtigen, um insoweit rechtssicher ausgestaltet zu sein. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung über den Bauleitplan sollte als Beurteilungsmaßstab für den Lärm auch derjenige Pegel eingestellt werden, der sich ohne Anwendung des Schie- nenbonus ergibt.

(12)

In der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung wird aus diesen Gründen bei der Berechnung der vom Schienenverkehr im Plangebiet verursachten Geräuschimmissi- onen keine Pegelkorrektur KS („Schienenbonus“) angewendet.

2.2.4 Prognosegenauigkeit

Zur Berechnung der zu erwartenden Geräuschimmissionen wird die Schallprognose- Software SoundPLAN verwendet. Für die verwendeten Berechnungsverfahren liegt vom Hersteller eine Konformitätserklärung gemäß "DIN 45687:2006-05 - Software-Er- zeugnisse zur Berechnung der Geräuschimmissionen im Freien - Qualitätsanforderun- gen und Prüfbestimmungen" vor.

Das softwarebasierte Prognosemodell enthält zur Minimierung von Berechnungsfeh- lern auf dem Ausbreitungsweg soweit erforderlich ein digitales Geländemodell sowie digitale Flurkarten.

Zur Schallausbreitungsberechnung wird in der Regel die DIN ISO 9613-2 verwendet.

Diese entspricht einem Verfahren der Genauigkeitsklasse 2. In Tabelle 5 der DIN ISO 9613-2 ist in Abhängigkeit vom Abstand zwischen Geräuschquelle und Empfän- ger sowie der mittleren Ausbreitungshöhe eine geschätzte Genauigkeit von maximal

±3dB angegeben. Bei einem Vertrauensintervall von 95%, welches bei einem Verfah- ren der Genauigkeitsklasse 2 zugrunde gelegt werden kann, entspricht dies einer Standardabweichung von 1,5 dB.

Die der Prognose zugrunde gelegten Emissionsdaten und Einwirkdauern entsprechen in der Regel der Obergrenze der zu erwartenden Geräuschemissionen bzw. Einwirk- dauern der einzelnen maßgeblichen Geräuschquellen. Es ist daher davon auszuge- hen, dass auch das Gesamtergebnis der Berechnung die Obergrenze der zu erwar- tenden Streubreiten im Rahmen der auftretenden Prognoseunsicherheit wiedergibt und eine Unsicherheit in der Ausbreitungsberechnung ausreichend kompensiert wird.

Bei Berechnungen nach RLS–90 /7/ beziehungsweise Schall 03 (16. BImSchV) /8/

wird ein in den jeweiligen Richtlinien festgelegtes und durch Rechtsverordnung nor- miertes Berechnungsverfahren verwendet.

Die verwendete Schallprognose-Software SoundPLAN erfüllt die zugehörigen Testauf- gaben. Beurteilungsverfahren und Berechnungsverfahren sind aufeinander abge- stimmt, so dass eine Prognoseunsicherheit im üblichen Sinne bei diesem Berech- nungsverfahren nicht auftritt.

(13)

3. Geräuschkontingentierung

Im Rahmen der Bauleitplanung sollen die im Planungsgebiet zulässigen Geräusch- emissionen unter Berücksichtigung der an den maßgeblichen Immissionsorten ein- wirkenden Geräuschvorbelastung aus Anlagen nach TA Lärm /6/ (Gewerbebetriebe im Umfeld bzw. in umliegenden Bebauungsplänen festgesetzte Geräuschkontingente) bestimmt werden.

Der Großteil der Bebauungspläne im Umfeld ist nach DIN 45691 /4/ geräuschkontin- gentiert.

Bei der Berechnung der zulässigen reduzierten Immissionsrichtwerte an den maßgeb- lichen Immissionsorten nach DIN 45691 aus den im Bebauungsplan angegebenen Emissionskontingenten wird ein vereinfachtes Rechenverfahren verwendet, welches lediglich die geometrische Ausbreitungsdämpfung aufgrund des Abstandes zum Immissionsort bei einer Ausbreitung im Vollraum berücksichtigt.

Gemäß Punkt 5 der DIN 45691 trägt ein Bauvorhaben nicht mehr relevant zu den auf einen Immissionsort einwirkenden Geräuschimmissionen bei, wenn der zulässige Im- missionsrichtwert um mindestens 15 dB unterschritten wird.

3.1 Maßgebliche Immissionsorte

Der für die Kontingentierung maßgebliche Immissionsort ist in Abbildung 1 zu dieser schalltechnischen Untersuchung dargestellt.

Der Immissionsort auf Fl.-Nr. 2229/3 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 „Maisach Südwest“ der Gemeinde Maisach. Im Bebauungsplan ist keine Ge- bietsnutzung festgesetzt.

Aufgrund der Randlage zu den westlich benachbarten Gewerbegebieten und der Wohnnutzung im Planungsgebiet könnte im vorliegenden Fall von der Schutzbedürf- tigkeit eines allgemeinen Wohngebietes ausgegangen werden.

Die tatsächliche Nutzung im Umfeld insbesondere im Gebiet östlich des Immissionsor- tes entspricht jedoch einem reinen Wohngebiet. Aus Gründen der Prognosesicherheit gehen wir deshalb im vorliegenden Fall für den Immissionsort Fl.-Nr. 2229/3 von der Schutzbedürftigkeit eines reinen Wohngebietes aus.

(14)

3.2 Emissionskontingentierung

Gemäß Punkt 5 der DIN 45691 /4/ trägt ein Bauvorhaben nicht mehr relevant zu den auf einen Immissionsort einwirkenden Geräuschimmissionen bei, wenn der zulässige Immissionsrichtwert um mindestens 15 dB(A) unterschritten wird.

Der Immissionsort im Wohngebiet östlich des Planungsgebietes ist durch die gewerb- lichen Nutzungen im unmittelbaren Umfeld bereits geräuschvorbelastet. Zur Vereinfa- chung werden die im Planungsgebiet zulässigen Geräuschimmissionen so kontingen- tiert, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete am Immissions- ort östlich des Planungsgebietes um mindestens 15 dB(A) unterschritten werden. So- mit kann davon ausgegangen werden, dass die durch die vorgesehenen Nutzungen im Planungsgebiet hervorgerufenen Geräuschimmissionen nicht mehr relevant zu den auf diesen Immissionsort einwirkenden Gesamtgeräuschimmissionen beitragen.

Im Entwurf des Bebauungsplanes ist eine große Baugrenze festgelegt. Diese wird im schalltechnischen Berechnungsmodell als Kontingentfläche hinterlegt.

Im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 (4 CN 7.16) ist das Planungsgebiet entweder gebietsintern oder gebietsübergreifend zu gliedern.

Da im Planungsgebiet lediglich eine Gewerbefläche vorgesehen ist, wird im vorliegen- den Fall gebietsübergreifend gegliedert.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 „Maisach, Frauenstraße Nord / West V“ der Gemeinde Maisach sind die zulässigen Geräuschemissionen ebenfalls durch eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 geregelt.

Das Emissionskontingent der Teilfläche TF 1 beträgt tags LEK = 65 dB(A) / m² und nachts LEK = 60 dB(A) / m². Dieses Kontingent ist i.d.R. ausreichend, um jegliche ge- mäß §8 BauNVO in Gewerbegebieten zulässige Betriebe aufzunehmen.

Insbesondere nachts sind die zulässigen Geräuschemissionen lediglich 5 dB(A) gerin- ger als während der Tageszeit. Üblicherweise werden analog zur Richtwertsystematik der TA Lärm /6/ bei der Kontingentierung von Gewerbegebieten während der Nachtzeit 15 dB(A) geringere Emissionskontingente festgesetzt als tags.

Die Teilfläche TF 1 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 „Maisach, Frau- enstraße Nord / West V“ der Gemeinde Maisach wird daher im Sinne der Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 (4 CN 7.16) als Ergänzungs- gebiet für die gebietsübergreifende Gliederung herangezogen.

(15)

Für die Gewerbefläche im Planungsgebiet wurde unter der Maßgabe einer Unter- schreitung der Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete am maßgeblichen Immis- sionsort (s.o.) ein maximal mögliches Emissionskontingent tags von LEK = 63 dB(A) und nachts von LEK = 48 dB(A) ermittelt.

Die unter Berücksichtigung dieses Emissionskontingentes resultierenden Immissions- kontingente sind auf Seite 1 in Anhang A zu dieser schalltechnischen Untersuchung in den Spalten 11 und 12 für den Immissionsort Fl.-Nr. 2229/3 dokumentiert. In Bezug auf die geplante Erweiterung des Betriebes Huber stellen sie reduzierte Immissions- richtwerte dar, die durch die von den Beurteilungspegeln der Betriebserweiterung nicht überschritten werden dürfen.

Die Details der Ausbreitungsberechnung gehen aus den Seiten 3 und 4 des Anhangs A hervor.

Die Immissionskontingente LEK in Höhe von 63 dB(A) / m² tags und 48 dB(A) / m² nachts bewegen sich in einem für Gewerbegebiete üblichen Rahmen, so dass ausrei- chend Emissionsspielraum für die zukünftige Betriebserweiterung zur Verfügung steht.

4. Gewerbegeräusche

Um sicherzustellen, dass der geplante Betrieb im Rahmen der festgesetzten Ge- räuschkontingente realisierbar ist, sollen nachfolgend beispielhaft die Geräuschemis- sionen des Betriebes der Firma Huber im Planungsgebiet prognostiziert und anhand der festgesetzten Geräuschkontingente bzw. reduzierter Immissionsrichtwerte nach TA Lärm /6/ beurteilt werden.

4.1 Geräuschemissionen

Im Planungsgebiet soll nach Angaben des Betreibers zukünftig eine Lager- und Aus- stellfläche für Pkw entstehen. Die zu erwartenden Geräuschemissionen auf der Erwei- terungsfläche setzen sich im Wesentlichen aus den Geräuschemissionen von Pkw- Fahrvorgängen beim Abstellen oder Probefahrten und den Geräuschemissionen beim Entladen von Autotransportern bei der Anlieferung von Neu-Pkw zusammen.

Ein Nachtbetrieb ist nicht vorgesehen.

4.1.1 Lkw-Fahrvorgänge und Abladen von Neu-Pkw

Gemäß Angaben des Betreibers werden mit einem Autotransporter bis zu 10 Neufahr- zeuge pro Tag angeliefert. In der Regel ist bei der Anlieferung von Neufahrzeugen von einem Lkw pro Tag auszugehen.

(16)

Aus Gründen der Prognosesicherheit gehen wir in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung von zwei Anliefervorgängen an einem Tag aus.

Lkw-Fahrweg:

Der Lkw-Fahrweg ist im digitalen Berechnungsmodell als Komplettdurchfahrung (An- und Abfahrt) des Betriebsgeländes berücksichtigt. Dieser Fahrweg ist in der beigefüg- ten Abbildung 2 dargestellt. Hierfür gehen wir nach /16/ von einem längenbezogenen Schallleistungspegel in Höhe von LWA' = 63 dB(A) pro Meter für eine Bewegung pro Stunde aus.

Dieser Schallleistungspegel wird im digitalen Berechnungsmodell einer entsprechen- den Linienschallquelle mit einer Emissionshöhe von 1 m über Gelände zugewiesen.

Die Berücksichtigung von 2 Durchfahrten während der Tageszeit erfolgt über einen Tagesgang, der einer Schallquelle ihre Einwirkdauer bzw. Einwirkhäufigkeiten stun- dengenau zuweist. Dabei wird eine Anlieferung in der sogenannten Ruhezeit nach TA Lärm /6/ berücksichtigt.

Dem Lkw-Fahrweg wird zur Überprüfung des Maximalpegelkriteriums für den jeweils ungünstigsten Punkt des Fahrweges in Bezug auf jeden betrachteten Immissionsort ein Schallleistungspegel von LWA,max = 108 dB(A) zugewiesen.

Lkw-Rangieren:

Zusätzlich zu den Lkw-Fahrvorgängen auf der geplanten Erweiterungsfläche gehen wir davon aus, dass beim Entladen der Neufahrzeuge auch Lkw-Rangiervorgänge stattfinden.

Der Studie /15/ kann für das Fahrgeräusch beim Rangieren von schweren Lkw auf Betriebsgeländen ein Schallleistungspegel in Höhe von LWA = 99 dB(A) bei einer Ein- wirkzeit von 2 Minuten je Lkw entnommen werden.

Dieser Schallleistungspegel wird im digitalen Berechnungsmodell einer Flächenschall- quelle mit einer Emissionshöhe von 1 m über Gelände zugewiesen (siehe Abbil- dung 2). Die Einwirkdauer von 2 • 2 = 4 Minuten pro Tag (davon 2 Minuten in der Ru- hezeit nach TA Lärm /6/) wird wiederum über einen Tagesgang berücksichtigt.

Zur Überprüfung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm /6/ wird in Bezug auf jeden Immissionsort am ungünstigsten Punkt der Flächenschallquelle ein maximaler Schall- leistungspegel in Höhe von LWA,max = 108 dB(A) berücksichtigt.

(17)

Abladen von Neu-Pkw:

Zur Berücksichtigung der Entladegeräusche von Neufahrzeugen von Autotransportern gehen wir nach /i/ von einem auf eine Stunde bezogenen Schallleistungspegel in Höhe von 87 dB(A) für eine komplette Entladung eines Lkw aus. Dieser Schallleistungspegel wird im digitalen Berechnungsmodell einer Flächenschallquelle mit einer Emissions- höhe von 1 m über Gelände zugewiesen (siehe Abbildung 2).

Von den beiden berücksichtigten Entladevorgängen pro Tag wird einer innerhalb und einer außerhalb der Ruhezeit nach TA Lärm /6/ berücksichtigt.

Zur Überprüfung des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm gehen wir für denjenigen Punkt der Flächenschallquelle, von dem aus an den jeweiligen Immissionsorten die höchsten Geräuschspitzen verursacht werden, von einem Schallleistungspegel in Höhe von 120 dB(A) aus.

4.1.2 Pkw-Bewegungen

Pkw-Bewegungen finden auf der geplanten Erweiterungsfläche insbesondere im Rah- men von Neuanordnungen der Fahrzeuge auf der Ausstellungsfläche sowie Probe- fahrten durch Kunden statt.

Die Berechnung der Geräuschemissionen erfolgt dabei nach dem getrennten Verfah- ren der Parkplatzlärmstudie /14/ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Wesentliche Ausgangsgröße für die Berechnung ist die Bewegungshäufigkeit (Zahl der Fahrzeugbewegungen pro Stunde; dabei entspricht eine Bewegung einer Anfahrt oder einer Abfahrt).

Wir gehen davon aus, dass im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr jeweils 4 Pkw-Bewegungen (An- oder Abfahrten) pro Stellplatz und Stunde stattfinden. Somit finden auf der Ausstellfläche tags insgesamt 4 • 14 = 56 Pkw-Bewegungen statt.

Für eine Bewegung pro Stunde auf der Ausstellungsfläche ergibt sich für Kunden- und Mitarbeiterstellplätze für eine Bewegung pro Stunde der folgende Schallleistungspe- gel:

LWA / dB(A) = 63 + KPA + KI = 67 dB(A) mit:

63 dB(A) = Ausgangsschallleistungspegel für eine Bewegung / Stunde auf einem P+R-Platz

(18)

KPA = Zuschlag für die Parkplatzart; hier: KPA= 0 dB(A) (analog Besucher- und Mitarbeiterparkplatz)

KI = Zuschlag für Impulshaltigkeit; hier KI = 4 dB(A)

Dieser Schallleistungspegel wird im digitalen Rechenmodell der entsprechenden Flä- chenschallquelle mit einer Emissionshöhe von 0,5 m über Gelände zugeordnet (siehe Abbildung 2 im Anhang). Die Berücksichtigung von 4 Pkw-Bewegungen pro Stunde im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr erfolgt im digitalen Berechnungsmodell über einen entsprechenden Tagesgang.

Die höchsten kurzzeitigen Geräuschspitzen treten laut Parkplatzlärmstudie /14/ beim Kofferraumschließen auf (74 dB(A) in 7,5 m Entfernung). Dies entspricht einem maxi- malen Schallleistungspegel von LWA,max = 99,5 dB(A). Dieser wird in dem schalltechni- schen Berechnungsmodell für jeden Immissionsort demjenigen Punkt der Flächen- schallquelle zugeordnet, für den sich der höchste Spitzenpegel ergibt.

Der Fahrweg von der öffentlichen Straße zu der Pkw-Ausstellfläche ist in der beige- fügten Abbildung 2 dargestellt. Im Berechnungsmodell wird hierbei eine Linienschall- quelle mit einer Emissionshöhe von 0,5 m über Gelände berücksichtigt.

Für eine Pkw-Bewegung auf wassergebundenen Decken (Kies) kann pro Stunde nach Parkplatzlärmstudie /14/ von folgendem längenbezogenen Schallleistungspegel je Meter Fahrstrecke ausgegangen werden:

LWA' = 28,5 + 19 + 4 = 51,5 dB(A) pro Meter

Da der Fahrweg im digitalen Berechnungsmodell ebenfalls als Durchfahrt modelliert wurde, entspricht eine Bewegung auf dem gesamten Fahrweg zwei Pkw-Bewegungen (An- und Abfahrt) auf der Ausstellungsfläche. Die Anzahl von 4 / 2 • 14 = 28 Pkw-Be- wegungen pro Stunde im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr wird im digitalen Berechnungsmodell der Linienschallquelle (siehe Abbildung 2) über einen entspre- chenden Tagesgang zugewiesen.

Für die Pkw-Fahrwege gehen wir nach Parkplatzlärmstudie /14/ von einem maximalen Schallleistungspegel für beschleunigte Abfahrten in Höhe von LWA,max = 92,5 dB(A) aus, der ebenfalls wieder demjenigen Punkt der Linienschallquelle zugewiesen wird, von dem aus am Immissionsort die höchsten Immissionsbeiträge hervorgerufen wer- den.

(19)

4.2 Geräuschimmissionen und Beurteilung

Ausgehend von dem in Abschnitt 4.1 beschriebenen Prognoseansatz wurden die zu erwartenden Beurteilungspegel des Betriebes der Firma Huber an den umliegenden maßgeblichen Immissionsorten berechnet.

Zusätzlich zum in der Kontingentierung berücksichtigten Immissionsort im östlichen Wohngebiet wurden Immissionsorte auf den unmittelbar benachbarten Grundstücken berücksichtigt. Die Beurteilung der vom Betrieb verursachten Geräuschimmissionen am Immissionsort im östlich gelegenen Wohngebiet erfolgt anhand des aus der Ge- räuschkontingentierung resultierenden Immissionskontingentes LIK. An den Immissi- onsorten auf den benachbarten Gewerbegrundstücken erfolgt die Beurteilung zur Be- rücksichtigung der Geräuschvorbelastung aus anderen Anlagen nach TA Lärm /6/ an- hand um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 TA Lärm /6/.

4.2.1 Beurteilungspegel

Die berechneten Beurteilungspegel sind in der Tabelle auf Seite 1 in Anhang A den zulässigen Immissionskontingenten bzw. den um 6 dB(A) reduzierten Immissionsricht- werten für Gewerbegebiete nach TA Lärm gegenübergestellt.

Die zulässigen reduzierten Immissionsrichtwerte bzw. Immissionskontingente werden an allen Immissionsorten um mindestens 11 dB(A) unterschritten.

Somit verbleibt an jedem der betrachteten Immissionsorte genügend Immissonsspiel- raum für zukünftige Erweiterungen, um im Planungsgebiet neben der geplanten Pkw- Ausstellungsfläche z.B. auch weitere Betriebshallen oder Werkstätten errichten zu können.

4.2.2 Maximalpegel

Die berechneten Maximalpegel sind im rechten Teil der Tabelle in Anhang A dem je- weils zulässigen Spitzenpegelkriterium gegenübergestellt.

Die Details der Ausbreitungsberechnung gehen aus den Seiten 7 und 8 des An- hangs A hervor.

Während des Beurteilungszeitraumes Tag werden die zulässigen Maximalpegel ein- gehalten.

Nachts wäre bei der Anlieferung von Neufahrzeugen durch Autotransporter mit Über- schreitungen des Spitzenpegelkriteriums nach TA Lärm an den unmittelbar benach- barten Immissionsorten auf den Fl.-Nrn. 2241, 2241/3 und 2230 zu rechnen.

(20)

Eine nächtliche Anlieferung mittels Autotransporter auf der geplanten Ausstellfläche ist somit nicht möglich. Zur Übernahme in den Genehmigungsbescheid wird ein entspre- chender Auflagenvorschlag formuliert.

5. Verkehrsgeräusche

Auf das Planungsgebiet wirken insbesondere Geräuschimmissionen der nördlich ver- laufenden Frauenstraße, der südlich verlaufenden Südumfahrung Maisach sowie der nördlich des Planungsgebietes verlaufenden Bahnlinie München-Augsburg ein.

Zur Abwägung des Belanges Lärmschutz sind die zu erwartenden Geräuschimmissi- onen für einen geeigneten Prognosehorizont zu prognostizieren und anhand der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. anhand der Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV /5/ zu beurteilen.

5.1 Geräuschemissionen 5.1.1 Straße

Die Berechnung der Geräuschemissionen der Frauenstraße sowie der Südumfahrung Maisach erfolgt unter Zugrundelegung der prognostizierten Verkehrsmengen mit Süd- umfahrung Maisach für den Prognosehorizont 2030 aus der Verkehrsuntersu- chung /h/.

Der Verkehrsuntersuchung können für die Frauenstraße und die Südumfahrung Maisach die folgenden Verkehrsmengen und Schwerverkehrsanteile entnommen wer- den:

Frauenstraße:

DTV: 5000 Kfz / 24 Std SV: 8 % in 24 h Tag- / Nachtverteilung für Gemeindestraßen:

SV: tags 8,5 %, nachts 2,5 %

Südumfahrung Maisach:

DTV: 6100 Kfz / 24 Std SV: tags 6 %, nachts 8 %

Auf dieser Basis werden nach RLS-90 /7/ unter Berücksichtigung der Tag- / Nacht- Verteilung für Gemeindestraßen (Frauenstraße) bzw. Gemeindeverbindungsstraßen (Südumfahrung Maisach) die zu erwartenden Geräuschemissionen der jeweiligen Straßenabschnitte berechnet.

(21)

Diese Berechnung geht aus Anhang C hervor.

Im digitalen Berechnungsmodell werden die Emissionspegel auf den entsprechenden Straßenabschnitt unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für die Frauenstraße sowie 100 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw für die Südumfahrung Maisach übertragen.

5.1.2 Schiene

Nördlich des Planungsgebietes verläuft die Bahnstrecke München – Augsburg mit den Strecken 5503, 5543 (S-Bahn) und 5581.

Die Berechnung der Geräuschemissionen von Schienenwegen erfolgt nach Schall 03-2012, die seit 18.12.2014 Bestandteil der 16. BImSchV /5/ ist.

Die zu erwartenden Beurteilungspegel werden auf Basis der Angaben der Deutschen Bahn AG zum zu erwartenden Zugverkehrsaufkommen im Jahre 2030 berechnet.

Das Planungsgebiet liegt im Streckenabschnitt zwischen Maisach und Malching.

Im Rahmen einer vorangegangenen schalltechnischen Untersuchung wurden die Ver- kehrsgeräuschimmissionen durch die oben genannten Bahnstrecken in einem Unter- suchungsgebiet in Gernlinden prognostiziert und beurteilt.

Zwischen dem Bahnhof Maisach und der Endhaltestelle Mammendorf verkehren we- niger S-Bahn-Züge als zwischen Maisach und Gernlinden, da die Zugtaktung auf der Strecke Maisach – Mammendorf geringer ist. Darüber hinaus werden die Verkehrsge- räuschimmissionen durch die Geräusche der Güterverkehrsstrecke und der Fernver- kehrsstrecke dominiert. Für diese ergeben sich zwischen Gernlinden und Mammen- dorf keine Veränderungen.

Aus Gründen der Vereinfachung und der Prognosesicherheit wird deshalb in der vor- liegenden schalltechnischen Untersuchung auf die in der vorangegangenen schall- technischen Untersuchung verwendeten Zugzahlen im Abschnitt Maisach – Gernlin- den zurückgegriffen.

Im Einzelnen wurden uns von der DB AG für die Strecken 5503, 5543 und 5581 die folgenden Zugzahlen übermittelt:

(22)

Auf Basis der oben angegebenen Zugzahlen wurden die längenbezogenen Schallleis- tungspegel der entsprechenden Ersatzschallquellen für die einzelnen Gleise nach Schall 03-2012 /8/ berechnet. Die Anzahl der Züge wurde dabei jeweils hälftig auf die beiden Richtungsgleise verteilt. Die Berechnung der Geräuschemissionen geht aus Anhang C hervor.

Strecke 5503

Abschnitt Olching - Mehringen

Bereich Umgeheungsstraße Straß 2345

von_km 22,5 bis_km 23,5

Prognose 2030 Daten nach Schall03 gültig ab 01/2015 Anzahl Anzahl Zugart- v_max Fahrzeugkategorien gem Schall03 im Zugverband

Tag Nacht Traktion km/h

Fahrzeug

kategorie Anzahl

Fahrzeug

kategorie Anzahl

Fahrzeug

kategorie Anzahl

15 5 GZ-E 100 7-Z5_A4 1 10-Z5 30 10-Z18 8

2 0 GZ-E 120 7-Z5_A4 1 10-Z5 30 10-Z18 8

38 2 IC-E 200 7-Z5_A4 1 9-Z5 9

17 4 ICE 230 3-Z9-A28 2

27 3 ICE 230 1-V1 2 2-V1 14

17 3 ICE 230 3-Z11 1

116 17 Summe beider Richtungen

Strecke 5543

Abschnitt Gerlinden - Maisach

Bereich Umgeheungsstraße Straß 2345

von_km 22,8 bis_km 23,8

Prognose 2030 Daten nach Schall03 gültig ab 01/2015 Anzahl Anzahl Zugart- v_max Fahrzeugkategorien gem Schall03 im Zugverband

Tag Nacht Traktion km/h

Fahrzeug

kategorie Anzahl

Fahrzeug

kategorie Anzahl

Fahrzeug

kategorie Anzahl

150 26 S 120 5-Z5_A10 2

30 6 S 120 5-Z5_A10 3

180 32 Summe beider Richtungen

Strecke 5581

Abschnitt Olching - Maisach

Bereich Umgeheungsstraße Straß 2345

von_km 22,7 bis_km 23,7

Prognose 2030 Daten nach Schall03 gültig ab 01/2015 Anzahl Anzahl Zugart- v_max Fahrzeugkategorien gem Schall03 im Zugverband

Tag Nacht Traktion km/h

Fahrzeug

kategorie Anzahl

Fahrzeug

kategorie Anzahl

Fahrzeug

kategorie Anzahl

83 65 GZ-E 100 7-Z5_A4 1 10-Z5 30 10-Z18 8

10 6 GZ-E 120 7-Z5_A4 1 10-Z5 30 10-Z18 8

34 6 RE-ET 160 5-Z5-A10 2

30 2 RE-ET 160 5-Z5-A10 3

10 1 RE-E 160 7-Z5_A4 1 9-Z5 7

167 80 Summe beider Richtungen

(23)

Die berechneten Emissionspegel werden im digitalen Berechnungsmodell den ent- sprechenden Schienenachsen zugewiesen (siehe Abbildung 3).

5.2 Geräuschimmissionen und Beurteilung

Ausgehend von den in Abschnitt 4.1 bestimmten Emissionspegeln wurden nach-fol- gend die zu erwartenden Beurteilungspegel im Bereich des Planungsgebietes in einer Höhe von 5,6 m über Gelände (entspricht in der Regel der Immissionsorthöhe des 1. Obergeschosses) berechnet.

Im Einzelnen gehen die Berechnungsergebnisse für Tages- und Nachtzeit in Form von Isophonen (Linien gleichen Beurteilungspegels) aus den Abbildungen 4 und 5 zur vor- liegenden schalltechnischen Untersuchung hervor.

Während der Tageszeit ergeben sich im Planungsgebiet Beurteilungspegel zwischen ca. 57 dB(A) und ca. 60 dB(A).

Das Planungsgebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen. Sowohl der Immissions- grenzwert der 16. BImSchV /5/ in Höhe von 69 dB(A) als auch der schalltechnische Orientierungswert nach DIN 18005 /3/ in Höhe von 65 dB(A) werden sicher eingehal- ten.

Während der Nachtzeit betragen die Beurteilungspegel im Planungsgebiet zwischen 56 dB(A) und 59 dB(A). Der schalltechnische Orientierungswert für Gewerbegebiete in nach DIN 18005 in Höhe von 55 dB(A) wird somit um bis zu 4 dB(A) überschritten.

Der Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV in Höhe von 59 dB(A) wird eingehalten.

Bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Planungsgebiet sicher- gestellt werden.

Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden / -wällen scheiden aufgrund der Entfernung zu den umliegenden Verkehrswegen aus, da ein angemes- sener Schutz nicht mit städtebaulich vertretbaren Wandhöhen realisierbar ist.

Aus diesem Grund wird im vorliegenden Fall auf bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden im Planungsgebiet zurückgegriffen.

(24)

6. Anforderungen an den baulichen Schallschutz

Mit Einführung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB), Ausgabe Oktober 2018 /10/, ist in Bayern seit dem 01.10.2018 die DIN 4109-1:2016-07 /11/ als technische Regel bezüglich des Schallschutzes anzuwenden. Gemäß Anlage A5.2/1 Absatz 5 der BayTB darf auch die Entwurfsfassung der E DIN 4109-1/A1:2017-01 /11/

für bauaufsichtliche Nachweise herangezogen werden.

Gemäß DIN 4109-1:2016-07 /11/ ist die Ausgangsgröße für die Festlegung der bau- rechtlichen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen der „maß- gebliche Außenlärmpegel“ La bzw. (bei Überlagerung der Geräusche von mehreren Lärmarten, z.B. Verkehrsgeräusche, Gewerbegeräusche etc.) der „resultierende Au- ßenlärmpegel“ La,res.

Zur Bildung des maßgeblichen bzw. des resultierenden Außenlärmpegels wird in die- ser schalltechnischen Untersuchung das Verfahren nach der DIN 4109-2:2016-07 /12/

verwendet. Die Bestimmung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz erfolgt dann nach DIN 4109-1:2016-07 /11/ in Verbindung mit dem Entwurf der Änderung DIN 4109 1/A1:2017-01 /11/.

6.1 Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels

Zur Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels La sind in der DIN 4109-2:2016- 07 /12/ Berechnungsverfahren für verschiedene Lärmarten (Straßenverkehr, Schie- nenverkehr, Wasserverkehr, Luftverkehr und Lärm aus Gewerbe- und Industrieanla- gen) angegeben.

Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich

- für den Tag aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) - für die Nacht aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)

plus Zuschlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (zum Schutz des Nachtschlafes).

Maßgeblich ist dann derjenige Beurteilungszeitraum, der die höhere Anforderung an den baulichen Schallschutz ergibt.

Wirken verschiedene Geräuscharten (Verkehrsgeräusche, Gewerbegeräusche etc.) auf das Planungsgebiet ein, so ergibt sich der resultierende maßgebliche Außenlärm- pegel La,res aus der energetischen Summe der maßgeblichen Außenlärm- pegel dieser Geräuscharten.

(25)

In der Regel kann von einer Summenbetrachtung ausgegangen werden, da auch in Wohngebieten grundsätzlich Anlagen (Wärmepumpen, nichtstörendes Gewerbe) zu- lässig sind. Neben der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche sind deshalb auch Gewerbegeräusche zu berücksichtigen.

Die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel La erfolgt für die einzelnen Lärmar- ten unterschiedlich.

6.1.1 Straßen- und Schienenverkehr

Für die Bestimmung des maßgeblichen Außenlärmpegels von Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr ist der Beurteilungspegel nach 16. BImSchV /5/

zu berechnen.

Der maßgebliche Außenlärmpegel La für den Tag ergibt sich gemäß DIN 4109- 2:2016-07 aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel Lr für den Tag:

- La,Tag = Lr,Tag + 3 dB(A)

Der maßgebliche Außenlärmpegel La für die Nacht ergibt sich aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A):

- La,Nacht = Lr,Nacht + 10 dB(A) + 3 dB(A)

Im Planungsgebiet wird eine ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung auf Bebauungs- planebene ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall wird deshalb der maßgebliche Au- ßenlärmpegel La für den Tag der Dimensionierung des baulichen Schallschutzes zu- grunde gelegt.

6.1.2 Gewerbegeräusche

Zur Berechnung des maßgeblichen Außenlärmpegels durch Gewerbe- und Industrie- anlagen wird der Immissionsrichtwert der für das Planungsgebiet festgesetzten Art der baulichen Nutzung herangezogen. Ist keine Nutzungsart festgesetzt, so ist die tatsäch- lich bauliche Nutzung heranzuziehen.

Der maßgebliche Außenlärmpegel durch Gewerbe- und Industrieanlagen wird für Tag und Nacht nach DIN 4109-2:2016-07 /12/ aus dem um 3 dB(A) erhöhten Tages-Im- missionsrichtwert der für das Planungsgebiet festgesetzten Art der baulichen Nutzung gebildet:

- La = IRWTag + 3 dB(A)

(26)

Besteht die Vermutung, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten wer- den, sollte gemäß DIN 4109-2:2016-07 die tatsächliche Geräuschbelastung als Beur- teilungspegel nach TA Lärm ermittelt werden.

In diesem Fall ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel für den Tag durch Addition von 3 dB(A) auf den Beurteilungspegel für den Tag:

- La,Tag = Lr,Tag + 3 dB(A)

Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag-Nacht weniger als 15 dB(A), so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus dem um 3 dB(A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 15 dB(A):

- La,Nacht = Lr,Nacht + 15 dB(A) + 3 dB(A)

Da davon auszugehen ist, dass die Immissionsrichtwerte durch die Geräuschimmissi- onen der im Umfeld des Planungsgebietes befindlichen Anlagen nicht überschritten werden, wird zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels für Gewerbe- und In- dustrieanlagen der um 3 dB(A) erhöhte Tages-Immissionsrichtwert für Gewerbege- biete herangezogen.

6.2 Resultierender Außenlärmpegel

Der resultierende Außenlärmpegel La,res wird abschließend nach DIN 4109-2:2016-07 /12/ durch die Bildung der energetischen Summe der maßgeblichen Außenlärmpegel für die verschiedenen Geräuscharten jeweils für den Beurteilungszeitraum Tag und Nacht getrennt gebildet.

Maßgeblich ist in der Regel die Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die die höhere Anforderung ergibt.

Die nach dem oben genannten Verfahren berechneten resultierenden Außenlärmpe- gel La,res an den Fassadenabschnitten der geplanten Gebäude sind in Abbildung 6 zu dieser schalltechnischen Untersuchung dargestellt.

6.3 Erforderliches Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile

Das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen wird nach E DIN 4109-1/A1:2017-01 /11/ nach folgender Beziehung berech- net:

R'w,ges = La,res - KRaumart

(27)

mit

La,res: resultierender Außenlärmpegel nach Abschnitt 5.2 R'w,ges: gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß KRaumart: Korrekturwert für die Raumart / Nutzung

In der E DIN 4109-1/A1:2017-01 /11/ sind u.a. folgende Korrekturwerte für die Raumart bzw. Nutzung angegeben:

KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches

Mindestens einzuhalten ist R'w,ges = 30 dB für Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen und Ähnliches.

Die erforderlichen resultierenden bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R’w,ges im Pla- nungsgebiet sind in Abbildung 7 zu dieser schalltechnischen Untersuchung dargestellt.

Diese betragen zwischen 34 dB und 35 dB.

Wir empfehlen im Bebauungsplan für den gesamten Geltungsbereich ein erforderli- ches bewertetes Gesamt-Bau-Schalldämm-Maß von 35 dB festzusetzen, da dieses in der Regel von allen bauüblichen Massivbaukonstruktionen erreicht wird.

Die angegebenen Schalldämm-Maße müssen durch die Gesamtfassade, d.h. die Summe aller Außenbauteile einschließlich Fenster, Rollladenkästen, Schalldämm- lüfter etc. erreicht werden.

7. Textvorschläge für den Bebauungsplan

Nachfolgend werden auf Basis der Erkenntnisse der schalltechnischen Berechnungen Textvorschläge für Festsetzungen, Hinweise und Begründung des Bebauungsplanes aus schalltechnischer Sicht erarbeitet.

7.1 Festsetzungen durch Text

In die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan empfehlen wir an geeigneter Stelle die folgenden Passagen zu übernehmen:

Kontingentierung der Geräuschemissionen

Das ausgewiesene Gewerbegebiet ist nach §1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinsichtlich der maximal zulässigen Geräuschemissionen gebietsübergreifend gegliedert.

(28)

Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen je m² Grundfläche folgende Emissionskontingente LEK nicht überschreiten:

Kontingentfläche gesamt

Emissionskontingente LEK [in dB(A) / m²]

tags nachts

3420 m² 63 48

Als emittierende Flächen gilt die Fläche innerhalb der Baugrenze.

Wenn dem Vorhaben nur ein Teil einer Kontingentfläche zuzuordnen ist, so ist auch nur das Emissionskontingent LEK dieser Teilfläche dem Vorhaben zuzu- ordnen. Sind dem Vorhaben mehrere Kontingentflächen oder mehrere Teile von Kontingentflächen zuzuordnen, so sind die jeweiligen Immissionskontin- gente LIK zu summieren.

Ein festgesetztes Emissionskontingent darf zeitgleich nicht von mehreren An- lagen oder Betrieben in Anspruch genommen werden.

Wenn Anlagen oder Betriebe Immissionskontingente von nicht zur Anlage oder zum Betrieb gehörenden Kontingentflächen und/oder Teilen davon in An- spruch nehmen, ist eine zeitlich parallele Inanspruchnahme dieser Immissi- onskontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (z.B. durch Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Vertrag).

Die Berechnung der zulässigen Immissionskontingente LIK je Betrieb ist unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung nach der Formel L = 10 • log (4s²/s0²) mit s0=1m und s=Abstand in m, mit gleicher Höhe von Kontingentfläche und Immissionsort durchzuführen.

Das Ergebnis ist auf 0,1 dB(A) zu runden.

Der Nachweis der Einhaltung der sich aus den Emissionskontingenten LEK er- gebenden zulässigen Geräuschimmissionskontingente LIK der einzelnen Be- triebe ist für den maßgeblichen Immissionsort auf der Fl.-Nr. 2229/3 im östlich gelegenen Wohngebiet zu führen.

(29)

Unterschreitet der sich auf Grund der Festsetzung ergebende zulässige Im- missionsanteil LIK des Betriebes den am Immissionsort geltenden Immissions- richtwert um mehr als 15 dB(A), so erhöht sich der zulässige Immissionsanteil auf den Wert LIK = Immissionsrichtwert – 15 dB(A) [Relevanzgrenze].

Innerhalb des Plangebietes sowie an den unmittelbar benachbarten Grundstü- cken außerhalb des Plangebietes ist bei der Planung von Betriebsanlagen da- rauf zu achten, dass an den nächstgelegenen Nachbarimmissionsorten (Fens- ter von Aufenthaltsräumen) bzw., wenn das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, an den nächstgelegenen Baugrenzen die (ggf. reduzierten) Immissions- richtwerte für Gewerbegebiete gemäß Nr. 6.1.b TA Lärm eingehalten werden.

Baulicher Schallschutz

Im Planungsgebiet sind an allen Fassaden und Dachflächen, hinter denen sich schutzbedürftige Räume (z.B. Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernach- tungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches; Büro- räume und Ähnliches) befinden, bei Errichtung und Änderung der Gebäude technische Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm vorzusehen, die ge- währleisten, dass die nachfolgenden Anforderungen an die Luftschalldäm- mung von Außenbauteilen eingehalten werden.

Für Festlegungen der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen für „Büroräume und Ähnliches“ ist im Bebauungsplan folgendes resultierendes Gesamtschalldämm-Maß R'w,ges zugrunde zu legen: R'w,ges ≥ 35 dB.

Von diesen Festsetzungen kann gemäß § 31 BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch eine schalltechnische Untersuchung nachgewiesen wird, dass auch geringere An- forderungen an den baulichen Schallschutz und geringere Schalldämm-Maße unter Beachtung der gültigen baurechtlichen Anforderungen möglich sind, um die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse zu gewährleisten.

(30)

7.2 Hinweise

Die im Folgenden kursiv gedruckten Texte empfehlen wir in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes /a/ zu übernehmen:

Gewerbegeräusche

Mit dem Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung im Rahmen des jewei- ligen Genehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde den Nach- weis fordern, dass die festgesetzten Emissionskontingente LEK durch das ent- sprechende Vorhaben nicht überschritten werden.

Der Nachweis ist für die in den Festsetzungen genannten Immissionsorte zu führen.

Auf die Nachweise kann verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass es sich um einen nicht störenden, geräuscharmen Betrieb (z. B. nur Büronutzung) handelt.

7.3 Begründung

Wir empfehlen die im Folgenden kursiv gedruckten Textpassagen an geeigneter Stelle in die Begründung zu übernehmen:

Immissionsschutz

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes "Frauenstraße-Süd IV“ der Ge- meinde Maisach wurde bzgl. der Geräuschemissionen und -immissionen das Gutachten der Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, Bericht Nr.

5959/B1/plu vom 11.02.2021 erstellt. Es kommt zu folgenden Ergebnissen:

Gewerbegeräusche

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird gemäß §1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entsprechend der Zweckbestimmung und der Art der Nutzungen im Sinne von §1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nach den Eigenschaften von Betrieben und Anlagen hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen mit Emissions- kontingenten gemäß DIN 45691 gebietsübergreifend gegliedert.

Im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 (4 CN 7.16) liegt mit der Vergabe der Emissionskontingente eine gebietsüber- greifende Gliederung des Gebietes vor.

(31)

Mit dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 56 „Maisach, Frauenstraße Nord / West V“ ist außerhalb des Planungsgebietes ein Gewerbegebiet als Ergän- zungsgebiet vorhanden, in welchem keine relevanten Emissionsbeschränkun- gen gelten und somit aus Sicht des Schallimmissionsschutzes alle nach

§ 8 BauNVO zulässigen Betriebe möglich sind.

Bei dieser gebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist es im Rahmen einer geordneten Städtebaupolitik planerischer Wille der Ge- meinde Maisach, dass dieses hinsichtlich der zulässigen Geräuschemissionen nicht relevant beschränkte Baugebiet auch zukünftig die Funktion eines Er- gänzungsgebietes behält.

Die Gliederung mit Emissionskontingenten war notwendig, um an den maß- geblichen Immissionsorten an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebau- ung des östlich benachbarten Wohngebietes die Einhaltung der schalltechni- schen Orientierungswerte der DIN 18005 im Zusammenwirken aller gewerbli- chen Geräuschquellen sicherzustellen.

Dabei wurde dem Wohngebiet trotz der vorliegenden Randlage zum benach- barten Gewerbegebiet der Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes zuge- ordnet, da sich im Wohngebiet nahezu ausschließlich Wohnnutzung befindet.

Die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach TA Lärm werden durch die sich aus der Emissionskontingentierung ergebenden Immissionskontin- gente um 15 dB(A) unterschritten. Das Planungsgebiet wirkt somit im Sinne der Anwendung der Relevanzgrenze nach DIN 45691 nicht relevant auf das Wohngebiet ein.

Die Einhaltung der maximal zulässigen Geräuschemissionskontingente kann beim Bau oder bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Neu- oder Umplanungen von der Genehmigungsbehörde überprüft und um- gesetzt als Immissionsanteile in die entsprechenden Bau- und Betriebsgeneh- migungen aufgenommen werden.

Da die Geräuschemissionskontingente nur für die Schallausbreitung nach Os- ten eingeschränkt sind, besteht für die anzusiedelnden Anlagen die Möglich- keit, durch eine geschickte Anordnung von Baukörpern und Geräuschquellen ihre Geräuschemission vorzugsweise in die anderen Richtungen zu orientie- ren.

Dadurch ist langfristig sichergestellt, dass im Zusammenwirken aller gewerb- lichen Geräuschemittenten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ge- räusche an schützenswerter Bebauung eintreten.

(32)

Verkehrsgeräuschimmissionen:

Auf das Planungsgebiet wirken die Verkehrsgeräuschimmissionen der umlie- genden Straßen sowie der nördlich verlaufenden Bahnstrecke München – Augsburg ein.

Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete wird im Plan- gebiet sowohl tags als auch nachts eingehalten. Tags wird sogar der schall- technische Orientierungswert in Höhe von 65 dB(A) im gesamten Plangebiet eingehalten.

Aktive Schallschutzmaßnahmen sind im Planungsgebiet aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht vorgesehen.

Zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird deshalb auf bauliche Schallschutzmaßnahmen zurückgegriffen.

Da Wohnnutzung im Gewerbegebiet vorliegend ausgeschlossen ist, wird bei der Dimensionierung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz aus- schließlich auf die Beurteilungspegel des Beurteilungszeitraumes Tag abge- stellt.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von Gebäuden sind die ent- sprechenden Anforderungen an den baulichen Schallschutz in Form von re- sultierenden bewerteten Schalldämm-Maßen für die Gesamtfassade zu- grunde zu legen.

Die Kenntnis der in der vorliegenden Begründung des Bebauungsplanes ge- nannten DIN-Normblätter, ISO-Normen oder VDI-Richtlinien ist für den Vollzug des Bebauungsplanes nicht erforderlich, da alle relevanten Vorgaben hieraus in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen wurden. Für weiter- führende Informationen sind die genannten Normen und Richtlinien bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

8. Auflagenvorschläge für den Genehmigungsbescheid der Fa. Huber Folgende kursiv gedruckte Auflagenvorschläge zum Betrieb sollten aus schalltechni- scher Sicht in den Genehmigungsbescheid für die Betriebserweiterung der Firma Hu- ber übernommen werden:

(33)

1) Hinsichtlich der Beurteilung der vom Betrieb ausgehenden Geräuschimmissio- nen gelten die Vorgaben der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998), geändert durch Verwal- tungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5).

2) Folgende reduzierte Immissionsrichtwerte dürfen durch die Geräuschimmissio- nen, die durch den Betrieb der Firma Huber verursacht werden, an den maßgeb- lichen Immissionsorten im Umfeld nicht überschritten werden:

Fl.-Nrn. 2241 (3 m Abstand zur Grundstücksgrenze), 2241/3 (3 m Abstand zur Grundstücksgrenze), 2230 (Bestandsgebäude im Osten):

tagsüber 59 dB(A) nachts 44 dB(A) Fl.-Nr. 2229/3:

tagsüber 35 dB(A) nachts 20 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

Fl.-Nrn. 2241 (3 m Abstand zur Grundstücksgrenze), 2241/3 (3 m Abstand zur Grundstücksgrenze), 2230 (Bestandsgebäude im Osten):

tagsüber 95 dB(A) nachts 70 dB(A) Fl.-Nr. 2229/3:

tagsüber 80 dB(A) nachts 55 dB(A)

3) Das Be- und Entladen von Autotransportern ist während der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht zulässig.

9. Zusammenfassung

Die Gemeinde Maisach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Maisach Frauen- straße Süd IV. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens waren die im Planungsgebiet zulässigen Geräuschemissionen nach DIN 45691 zu kontingentieren.

Durch die Bauleitplanung soll dem bereits auf der Fläche nördlich des Planungsgebie- tes bestehenden Betrieb der Firma Huber eine Betriebserweiterung ermöglicht wer- den. Auf den Flächen im Planungsgebiet soll eine Ausstellungsfläche für Neufahr- zeuge realisiert werden. Darüber hinaus sollen ggf. auf der Fläche weitere Betriebs- hallen der Firma Huber errichtet werden.

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