Anlagen gemäß Ziffer 2.3.2
Berliner Rahmenvertrag (BRV) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII
zu den Leistungstypen
für den Personenkreis nach § 67 SGB XII
Ambulante Dienste
1. Wohnungserhalt und Wohnungserlangung 2. Betreutes Einzelwohnen
3. Betreutes Gruppenwohnen
4. Betreutes Gruppenwohnen für ehemals
Drogenabhängige mit abgeschlossener Therapie Beschluss Nr. 13/2006 vom 12.12.2006 der Kommission 75
Stationäre Einrichtungen 5. Übergangshaus 6. Kriseneinrichtung 7. Krankenstation
Beschluss Nr. 02/2007 vom 13.02.2007 der Kommission 75
Leistungstyp: Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW) 3
Leistungstyp: Betreutes Einzelwohnen (BEW) 9
Leistungstyp: Betreutes Gruppenwohnen (BGW) 15
Leistungstyp: Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige 24
Leistungstyp: Übergangshaus (ÜH) 32
Leistungstyp: Kriseneinrichtung (KRI) 40
Leistungstyp: Krankenstation (KST) 50
Leistungstypspezifische Regelungen gemäß Zf. 2.3.2 des Berliner Rahmenvertrages (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII - i.d.F. vom 01.01.07
Einrichtungsart: Ambulanter Dienst gemäß SGB XII
Leistungstyp: Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW) für den Personenkreis nach § 67 SGB XII
1. Personenkreis
Allgemeine Beschreibung gemäß § 67 SGB XII
Personen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Frauen und Männer, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind bzw. in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben und/oder die straffällig geworden sind und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Vorrangigkeit von Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII bzw. der anderen Sozialgesetzbücher ist zu beachten, wenn und soweit der konkrete Hilfebedarf durch diese Leistungen tatsächlich abgedeckt wird.
Spezifische Ergänzung zum Wohnungserhalt und Wohnungserlangung
Personen, die der Beratung bedürfen, um ihre Fähigkeiten zum eigenständigen Wohnen erhalten zu können.
Der Personenkreis benötigt keine täglichen, aber regelmäßige Leistungen sozialpädagogischer Fachkräfte.
2. Ziel der Leistung
Allgemeine Zielsetzungen gemäß § 68 SGB XII
• Befähigung zu einem Leben ohne fremde Hilfe außerhalb einer Einrichtung in üblichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen und/oder
• Milderung der sozialen Schwierigkeiten und Vorbereitung auf andere Hilfeformen und/oder
• Verhinderungvon Verschlimmerung der Schwierigkeiten und Vorbereitung auf spezialisierte Leistungsangebote;
• Entwicklung, Wiederherstellung und Festigung der familiären und/oder sozialen Kontakte.
Spezifische Ziele zum Wohnungserhalt und Wohnungserlangung
Die Maßnahmen sollen zur Wohnungsanmietung und/oder zum Wohnraumerhalt beitragen und zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebens- und Haushaltsführung befähigen.
3. Art der Leistung
Auf der Basis eines individuellen Hilfeplanes werden die Leistungen einzelfallorientiert - unter Anwendung anerkannter Methoden der Sozialarbeit– erbracht in Form von:
Information Anleitung
Beratung Unterstützung
4a. Inhalt und Umfang der Leistung Information
- über das durch die Einrichtung zur Verfügung gestellte Leistungsangebot mit der Beschreibung aller Rechte und Pflichten für den Leistungserbringer und die/den Leistungsempfänger/in - über Angebote im Stadtteil
Beratung
- zum Erhalt und/oder zur Erlangung eigenen Wohnraumes
- zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Ausbildungsförderung
Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld usw. und ggf.
Vermittlung
- zur Inangriffnahme der Schuldenregulierung ggf. Vermittlung an Schuldnerberatungsstelle - bei anhängigen Strafsachen ggf. Vermittlung
- zur Beschaffung von Dokumenten und Nachweisen
- zur Erlangung von Ausbildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Vermittlung an entsprechende Institutionen
- zu gesundheitlichen Fragen
- zur Aufnahme und Wiederherstellung von familiären und gesellschaftlichen Kontakten - zu einer selbst organisierten, aktiven Freizeitgestaltung
Anleitung
- beim Umgang mit Behörden und Institutionen, ebenso mit Vermietern, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten
- zur eigenständigen Haushaltsführung und Einteilung des Einkommens - zur Einhaltung notwendiger Verpflichtungen
- bei der Erarbeitung von Konfliktbewältigungsstrategien
- beim Abschluss von Mietverträgen und bei Wohnungsabnahme Unterstützung
- in Ausnahmefällen beim Abschluss von Mietverträgen und bei Wohnungsabnahme
Der Personalschlüssel beträgt 1 Fachkraft zu 14,9 Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern.
Allgemeine Begriffsbestimmungen siehe Anlage 1
4b. Verfahrensregelungen Aufnahme
a) Stellt der zuständige Sozialhilfeträger für eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII einen
entsprechenden Hilfebedarf fest, erteilt er unverzüglich einen schriftlichen Bescheid und vermittelt die/den Leistungsberechtigte/n an einen Einrichtungsträger. Diesem werden die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen zur Verfügung gestellt.
b) Fragt eine/ein potentiell Leistungsberechtigte/Leistungsberechtigter bei einem Einrichtungsträger an, erstellt dieser die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen, insbesondere mit Angaben
- zur Lebenslage,
- zum Umfang der sozialen Schwierigkeiten,
- zur Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und des daraus resultierenden Hilfebedarfes, - zu den beabsichtigten kurzfristigen Maßnahmezielen.
Diese Erfassung dient dem Sozialhilfeträger als Entscheidungshilfe zur Hilfebedarfsfeststellung und Bescheiderteilung/Kostenübernahme.
Der zuständige Sozialhilfeträger entscheidet nach vorgenommener Hilfebedarfsfeststellung über eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII und erteilt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
Hilfeplanung
Spätestens sechs Wochen nach Leistungsbeginn wird ein Hilfeplan unter Mitwirkung der/des Leistungsberechtigten vom Leistungserbringer erstellt (s. auch 5.1 Prozessqualität).
Der Sozialhilfeträger hat das Recht auf Einblick in den Hilfeplan im gesamten Maßnahmezeitraum.
Maßnahmeabschluss
Nach Beendigung der Maßnahme übermittelt der Einrichtungsträger die letzte Fassung des Hilfeplanes innerhalb von vier Wochen an den Sozialhilfeträger.
Ein Abbruch der Maßnahme ist dem Sozialhilfeträger unverzüglich mitzuteilen. Der Abbruch wird im Hilfeplan dokumentiert und die letzte Fassung des Hilfeplanes auf Wunsch des Sozialhilfeträgers unverzüglich, ansonsten innerhalb von 14 Tagen an den Sozialhilfeträger übermittelt.
Datenschutz
Personenbezogene Daten, die bei der/dem Leistungsberechtigten erhoben werden, dürfen an andere Stellen nur weitergegeben werden, wenn die/der Leistungsberechtigte damit einverstanden ist. Die Einwilligung ist bei der Aufnahme schriftlich einzuholen.
Die/der Leistungsberechtigte ist darüber aufzuklären, wie ihre/seine Daten verwendet werden, an welche Stellen und zu welchem Zweck sie übermittelt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann, dies ggf. die Durchführung der Maßnahme unmöglich macht.
5. Voraussetzungen zur Leistungserbringung
Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp liegt vor.
5.1 Grundlagen für eine Leistungsvereinbarung Eine fachliche Konzeption mit Angaben über:
- die besonderen Lebenslagen der Zielgruppe
- das Verfahren bei Aufnahme, Abbruch bzw. regulärer Beendigung - die Art der verwendeten Methoden der Sozialarbeit
- ggf. Art und Umfang des Wohnangebotes
- Art, Umfang und Erreichbarkeit des Leistungsangebotes
- Beschäftigungsumfang des Personals sowie Beschreibung der Einsatzbereiche - die Voraussetzungen für die Beteiligung der Leistungsberechtigten
- die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle - Art der Dokumentation
- die Kooperationsbeziehungen mit dem sonstigen sozialen Hilfesystem Die Erfüllung der personellen Ausstattungsstandards
Sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind*:
- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
- Absolventinnen/Absolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts/Soziale Arbeit (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
- sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
* Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um eine Übergangsregelung handelt, die an die jeweiligen gesetzlichen Änderungen angepasst wird.
Die Erfüllung der sächlichen Voraussetzungen und räumlichen Mindeststandards
Als Arbeitsort stehen den Beschäftigten angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Die Vorlage des Vertrages über Leistungen gemäß § 68 SGB XII zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem
Der Vertrag über die Leistungserbringung sollte insbesondere Angaben über - das Ziel der Maßnahme,
- die Art der Leistung und
- verbindliche Regelungen zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfängerin/
Leistungsempfänger (Mahn- und Kündigungsverfahren) enthalten.
Die Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Dokumentation und Standards sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Grundsatz:
Grundlage sind die Regelungen in den Punkten 10 - 12 des BRV.
Der Träger der Einrichtung ist zur Einhaltung der Qualitätsstandards verpflichtet. Er kann sich an Qualitätsgemeinschaften/Qualitätsnetzwerken beteiligen und zertifizieren/prüfen lassen.
Der Träger der Einrichtung benennt eine Qualitätsbeauftragte/einen Qualitätsbeauftragten, die/der für die interne Qualitätssicherung zuständig und Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Dritte ist.
Strukturqualität:
Die fachliche Konzeption wird nach Maßgabe der tatsächlichen Veränderungen überprüft, weiterentwickelt und fortgeschrieben. Veränderungen der Konzeption werden mit dem für die Vereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger abgestimmt.
Der Träger der Einrichtung verfügt über eine detaillierte Auflistung der beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Angaben zur Qualifikation und zum Beschäftigungsumfang.
Zur Qualitätssicherung stellt der Träger der Einrichtung die Fortbildung, die Supervision und den Zugang zu aktueller Fachliteratur für die Fachkräfte sicher.
Fortbildungen werden dokumentiert.
Der Träger der Einrichtung führt über die Arbeitsorte der Beschäftigten einen aktuellen Nachweis der genutzten Flächen mit Nutzungsart, Quadratmeter und Raumzahl.
Der Träger der Einrichtung informiert über Leistung und Preis seines Angebots in schriftlicher Form.
Prozessqualität:
Der Leistungserbringer erstellt folgende Dokumentationen:
1. Dokumentation der Maßnahme (Verlaufsdokumentation) Sie beinhaltet pro Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem:
• das Stammblatt,
• die Hilfebedarfsermittlung, gegliedert in folgende Lebensbereiche (sofern relevant):
- Wohnen
- Arbeit und Qualifizierung - Wirtschaftliche Verhältnisse - Rechtliche Situation
- Soziales - Gesundheit - Sonstiges
• den Hilfeplan mit Aussagen zu
1. den Lebensbereichen (sofern relevant) 2. Selbsthilfepotentialen und Defiziten 3. Kurz- und mittelfristigen Zielen
4. Festlegungen der einzelnen Maßnahmen und Vereinbarungen
Der Hilfeplan wird mindestens monatlich unter Beteiligung der/des Leistungsberechtigten überprüft und weiterentwickelt.
2. Jährliche einrichtungsbezogene Dokumentation zu Organisationsstruktur/
Qualitätsmaßnahmen Ergebnisqualität:
Die Vertragspartner sind sich einig, dass Standards für Ergebnisqualität vereinbart werden.
Da bisher jegliche Bemessungsgrundlagen für diese schwierige Erhebung fehlen um valide Aussagen zu erhalten, werden die Festlegungen der Standards zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
Standardisierter Jahresbericht der Einrichtung:
siehe Anlage 2
Der standardisierte Jahresbericht der Einrichtung ist dem für die Vergütungsvereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger bis spätestens 31.3. des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Anlage 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen für alle Leistungstypen die den Personenkreis nach § 67 SGB XII betreffen
zu 3. Art der Leistung
Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Leistung - orientiert an den Empfehlungen der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., der BAG Straffälligenhilfe e.V. - begrifflich bestimmt.
• Information
Situationsbezogene Unterrichtung über die zur Bewältigung der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und notwendigen Handlungen.
• Beratung
Planmäßiger und mit Regelmäßigkeit stattfindender Kommunikationsprozess mit dem Ziel, die Ursachen der sozialen Schwierigkeiten festzustellen und Leistungsberechtigten bewusst zu machen, sowie die zur Bewältigung der Schwierigkeiten notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren. Er umfasst die Ermittlung des Sachverhaltes, die Definition von Hilfezielen, die Festlegung der zur Zielerreichung notwendigen Schritte, die Überprüfung des Verlaufs, sowie die Anpassung der Ziele und Maßnahmen an veränderte Sachverhalte.
Beratung beinhaltet auch die Unterrichtung über sonstige Angebote, Hilfen usw. sowie ggf. die Vermittlung an entsprechende Institutionen oder Anschlusshilfen.
• Anleitung
Persönliche Hilfe bei der selbständigen Erledigung der zur Bewältigung der konkreten Notsituation notwendigen Handlungen und zu einem sinnvollen Einsatz der Selbsthilfefähigkeiten.
• Unterstützung
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln, sowie verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erwerben.
• Übernahme
Teilweise oder vollständige Erledigung der Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, soweit diese von dem Leistungsberechtigten auch mit Anleitung oder Unterstützung nicht oder noch nicht bewältigt werden können.
Übernahme als Teilleistung kann im Rahmen der Leistungstypen der Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII nur für begrenzte Zeiträume und mit dem Ziel einer Überleitung in andere Hilfearten oder der Schaffung der Grundvoraussetzungen für das Einsetzen anderer Leistungsarten in Betracht kommen.
Unterstützung, Anleitung und Übernahme umfassen jeweils auch Information und Beratung.
• Krisenintervention
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, eine Krise aufzufangen und zu bewältigen.
• Pflege
Vergütungsrelevante Grund- und Behandlungspflege in Orientierung an häusliche Krankenpflege.
Hilfs-, Arznei- und Verbandsmittel sind in der Vergütung nicht erhalten.
• Unterkunft
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Wohn- und Gemeinschaftsflächen unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindeststandards.
• Verpflegung
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Mahlzeiten.
zu 4. Inhalt und Umfang der Leistung
• Die Personalschlüssel beziehen sich nur auf Fachkräfte im Sinne der Definition des
Gliederungspunktes 5.1. zur Erfüllung personeller Ausstattungsstandards. Sie beinhalten nicht die Leitungsstellen und die Nachtbereitschaft.
Leistungstypspezifische Regelungen gemäß Zf. 2.3.2 des Berliner Rahmenvertrages (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII - i.d.F. vom 01.01.07
Einrichtungsart: Ambulanter Dienst gemäß SGB XII Leistungstyp: Betreutes Einzelwohnen (BEW)
für den Personenkreis nach § 67 SGB XII
1. Personenkreis
Allgemeine Beschreibung gemäß § 67 SGB XII
Personen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Frauen und Männer, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind bzw. in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben und/oder die straffällig geworden sind und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Vorrangigkeit von Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII bzw. der anderen Sozialgesetzbücher ist zu beachten, wenn und soweit der konkrete Hilfebedarf durch diese Leistungen tatsächlich abgedeckt wird.
Spezifische Ergänzung zum Betreuten Einzelwohnen
Personen, die der Beratung und Anleitung bedürfen, um ihre Fähigkeiten zum eigenständigen Wohnen weiterentwickeln zu können.
Der Personenkreis benötigt keine täglichen, aber regelmäßige Leistungen sozialpädagogischer Fachkräfte.
2. Ziel der Leistung
Allgemeine Zielsetzungen gemäß § 68 SGB XII
Befähigung zu einem Leben ohne fremde Hilfe außerhalb einer Einrichtung in üblichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen und/oder
Milderung der sozialen Schwierigkeiten und Vorbereitung auf andere Hilfeformen und/oder Verhinderung von Verschlimmerung der Schwierigkeiten und Vorbereitung auf spezialisierte
Leistungsangebote;
Entwicklung, Wiederherstellung und Festigung der familiären und/oder sozialen Kontakte.
Spezifische Ziele zum Betreutes Einzelwohnen
Die Maßnahmen sollen zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebens- und Haushaltsführung in eigenem Wohnraum befähigen.
In der Regel soll spätestens bei Abschluss der Maßnahme pro Haushalt eine Wohnung mit Hauptmietvertrag zur Verfügung stehen.
3. Art der Leistung
Auf der Basis eines individuellen Hilfeplanes werden die Leistungen einzelfallorientiert - unter Anwendung anerkannter Methoden der Sozialarbeit– erbracht in Form von:
Information Unterstützung
Beratung Übernahme
Anleitung
4a. Inhalt und Umfang der Leistung Information
- über das durch die Einrichtung zur Verfügung gestellte Leistungsangebot mit der Beschreibung aller Rechte und Pflichten für den Leistungserbringer und der/den Leistungsempfänger/in - über Angebote im Stadtteil
Beratung
- zum Erhalt und/oder zur Erlangung eigenen Wohnraumes
- zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Ausbildungsförderung,
Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld usw. und ggf.
Vermittlung
- zur Inangriffnahme der Schuldenregulierung ggf. Vermittlung an Schuldnerberatungsstelle - bei anhängigen Strafsachen ggf. Vermittlung
- zur Beschaffung von Dokumenten und Nachweisen
- zur Erlangung von Ausbildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Vermittlung an entsprechende Institutionen
- zu gesundheitlichen Fragen
- zur Aufnahme und Wiederherstellung von familiären und gesellschaftlichen Kontakten - zu einer selbst organisierten, aktiven Freizeitgestaltung
- zur Bearbeitung spezieller persönlicher Problemschwerpunkte, z.B. Umgang mit Sucht, Sexualität, Gewalt und unterschiedlichen kulturellen und traditionellen Wertmaßstäben, ggf.
Vermittlung an entsprechende Institutionen Anleitung
- beim Umgang mit Behörden und Institutionen, ebenso mit Vermietern, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten
- zur eigenständigen Haushaltsführung, Selbstversorgung und Einteilung des Einkommens - zur Einhaltung notwendiger Verpflichtungen
- bei der Erarbeitung von Konfliktbewältigungsstrategien Unterstützung
- bei Problemen mit der Hausgemeinschaft und der Hausverwaltung
- bei der Organisation des Alltags und der Entwicklung zur Eigenständigkeit (soziales Training) Übernahme
- Leistungen dieser Art sind nur im Ausnahmefall zu erbringen.
Der Personalschlüssel beträgt 1 Fachkraft zu 11,4 Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern.
Allgemeine Begriffsbestimmungen siehe Anlage 1
4b. Verfahrensregelungen Aufnahme
a) Stellt der zuständige Sozialhilfeträger für eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII einen
entsprechenden Hilfebedarf fest, erteilt er unverzüglich einen schriftlichen Bescheid und vermittelt die/den Leistungsberechtigte/n an einen Einrichtungsträger. Diesem werden die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen zur Verfügung gestellt.
b) Fragt eine/ein potentiell Leistungsberechtigte/Leistungsberechtigter bei einem Einrichtungsträger an, erstellt dieser die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen, insbesondere mit Angaben
- zur Lebenslage,
- zum Umfang der sozialen Schwierigkeiten,
- zur Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und des daraus resultierenden Hilfebedarfes, - zu den beabsichtigten kurzfristigen Maßnahmezielen.
Diese Erfassung dient dem Sozialhilfeträger als Entscheidungshilfe zur Hilfebedarfsfeststellung und Bescheiderteilung/Kostenübernahme.
Der zuständige Sozialhilfeträger entscheidet nach vorgenommener Hilfebedarfsfeststellung über eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII und erteilt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
Hilfeplanung
Spätestens sechs Wochen nach Leistungsbeginn wird ein Hilfeplan unter Mitwirkung der/des Leistungsberechtigten vom Leistungserbringer erstellt (s. auch 5.1 Prozessqualität).
Der Sozialhilfeträger hat das Recht auf Einblick in den Hilfeplan im gesamten Maßnahmezeitraum.
Maßnahmeabschluss
Nach Beendigung der Maßnahme übermittelt der Einrichtungsträger die letzte Fassung des Hilfeplanes innerhalb von vier Wochen an den Sozialhilfeträger.
Ein Abbruch der Maßnahme ist dem Sozialhilfeträger unverzüglich mitzuteilen. Der Abbruch wird im Hilfeplan dokumentiert und die letzte Fassung des Hilfeplanes auf Wunsch des Sozialhilfeträgers unverzüglich, ansonsten innerhalb von 14 Tagen an den Sozialhilfeträger übermittelt.
Datenschutz
Personenbezogene Daten, die bei der/dem Leistungsberechtigten erhoben werden, dürfen an andere Stellen nur weitergegeben werden, wenn die/der Leistungsberechtigte damit einverstanden ist. Die Einwilligung ist bei der Aufnahme schriftlich einzuholen.
Die/der Leistungsberechtigte ist darüber aufzuklären, wie ihre/seine Daten verwendet werden, an welche Stellen und zu welchem Zweck sie übermittelt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann, dies ggf. die Durchführung der Maßnahme unmöglich macht.
5. Voraussetzungen zur Leistungserbringung
Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp liegt vor.
5.1 Grundlagen für eine Leistungsvereinbarung Eine fachliche Konzeption mit Angaben über:
- die besonderen Lebenslagen der Zielgruppe
- das Verfahren bei Aufnahme, Abbruch bzw. regulärer Beendigung - die Art der verwendeten Methoden der Sozialarbeit
- ggf. Art und Umfang des Wohnangebotes
- Art, Umfang und Erreichbarkeit des Leistungsangebotes
- Beschäftigungsumfang des Personals sowie Beschreibung der Einsatzbereiche - die Voraussetzungen für die Beteiligung der Leistungsberechtigten
- die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle - Art der Dokumentation
- die Kooperationsbeziehungen mit dem sonstigen sozialen Hilfesystem
Die Erfüllung der personellen Ausstattungsstandards
Sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind*:
- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
- Absolventinnen/Absolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts/Soziale Arbeit (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
- sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
* Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um eine Übergangsregelung handelt, die an die jeweiligen gesetzlichen Änderungen angepasst wird.
Die Erfüllung der sächlichen Voraussetzungen und räumlichen Mindeststandards
Als Arbeitsort der Beschäftigten stehen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Für Beratungsgespräche und sonstige Angebote sind geeignete Räumlichkeiten einrichtungsbezogen vorzuhalten.
Tritt der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsberechtigten als Vermieter auf, - muss er eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellen;
- das Wohnumfeld muss geeignet sein, das Hilfeziel zu erreichen.
Die Vorlage des Vertrages über Leistungen gemäß § 68 SGB XII zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem
Der Vertrag über die Leistungserbringung sollte insbesondere Angaben über - das Ziel der Maßnahme,
- die Art der Leistung und
- verbindliche Regelungen zwischen Leistungserbringer und
Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger(Mahn- und Kündigungsverfahren) enthalten.
Die Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Dokumentation und Standards sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Grundsatz:
Grundlage sind die Regelungen in den Punkten 10 - 12 des BRV.
Der Träger der Einrichtung ist zur Einhaltung der Qualitätsstandards verpflichtet. Er kann sich an Qualitätsgemeinschaften/Qualitätsnetzwerken beteiligen und zertifizieren/prüfen lassen.
Der Träger der Einrichtung benennt eine Qualitätsbeauftragte/einen Qualitätsbeauftragten, die/der für die interne Qualitätssicherung zuständig und Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Dritte ist.
Strukturqualität:
Die fachliche Konzeption wird nach Maßgabe der tatsächlichen Veränderungen überprüft, weiterentwickelt und fortgeschrieben. Veränderungen der Konzeption werden mit dem für die Vereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger abgestimmt.
Der Träger der Einrichtung verfügt über eine detaillierte Auflistung der beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Angaben zur Qualifikation und zum Beschäftigungsumfang.
Zur Qualitätssicherung stellt der Träger der Einrichtung die Fortbildung, die Supervision und den Zugang zu aktueller Fachliteratur für die Fachkräfte sicher.
Fortbildungen werden dokumentiert.
Der Träger der Einrichtung führt über die Arbeitsorte der Beschäftigten einen aktuellen Nachweis der genutzten Flächen mit Nutzungsart, Quadratmeter und Raumzahl sowie über die von den Leistungsberechtigten genutzten Wohnungen.
Der Träger der Einrichtung informiert über Leistung und Preis seines Angebots in schriftlicher Form.
Prozessqualität:
Der Leistungserbringer erstellt folgende Dokumentationen:
1. Dokumentation der Maßnahme (Verlaufsdokumentation) Sie beinhaltet pro Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem
• das Stammblatt
• die Hilfebedarfsermittlung, gegliedert in folgende Lebensbereiche (sofern relevant):
- Wohnen
- Arbeit und Qualifizierung - Wirtschaftliche Verhältnisse - Rechtliche Situation
- Soziales - Gesundheit - Sonstiges
• den Hilfeplan mit Aussagen zu
1. den Lebensbereichen (sofern relevant) 2. Selbsthilfepotentialen und Defiziten 3. Kurz- und mittelfristigen Zielen
4. Festlegungen der einzelnen Maßnahmen und Vereinbarungen
Der Hilfeplan wird mindestens monatlich unter Beteiligung der/ des Leistungsberechtigten überprüft und weiterentwickelt.
2. Jährliche einrichtungsbezogene Dokumentation zu Organisationsstruktur/
Qualitätsmaßnahmen Ergebnisqualität:
Die Vertragspartner sind sich einig, dass Standards für Ergebnisqualität vereinbart werden.
Da bisher jegliche Bemessungsgrundlagen für diese schwierige Erhebung fehlen um valide Aussagen zu erhalten, werden die Festlegungen der Standards zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
Standardisierter Jahresbericht der Einrichtung:
siehe Anlage 2
Der standardisierte Jahresbericht der Einrichtung ist dem für die Vergütungsvereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger bis spätestens 31.3. des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Anlage 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen für alle Leistungstypen die den Personenkreis nach § 67 SGB XII betreffen
zu 3. Art der Leistung
Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Leistung - orientiert an den Empfehlungen der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., der BAG Straffälligenhilfe e.V. - begrifflich bestimmt.
• Information
Situationsbezogene Unterrichtung über die zur Bewältigung der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und notwendigen Handlungen.
• Beratung
Planmäßiger und mit Regelmäßigkeit stattfindender Kommunikationsprozess mit dem Ziel, die Ursachen der sozialen Schwierigkeiten festzustellen und Leistungsberechtigten bewusst zu machen, sowie die zur Bewältigung der Schwierigkeiten notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren. Er umfasst die Ermittlung des Sachverhaltes, die Definition von Hilfezielen, die Festlegung der zur Zielerreichung notwendigen Schritte, die Überprüfung des Verlaufs, sowie die Anpassung der Ziele und Maßnahmen an veränderte Sachverhalte.
Beratung beinhaltet auch die Unterrichtung über sonstige Angebote, Hilfen usw. sowie ggf. die Vermittlung an entsprechende Institutionen oder Anschlusshilfen.
• Anleitung
Persönliche Hilfe bei der selbständigen Erledigung der zur Bewältigung der konkreten Notsituation notwendigen Handlungen und zu einem sinnvollen Einsatz der Selbsthilfefähigkeiten.
• Unterstützung
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln, sowie verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erwerben.
• Übernahme
Teilweise oder vollständige Erledigung der Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, soweit diese von dem Leistungsberechtigten auch mit Anleitung oder Unterstützung nicht oder noch nicht bewältigt werden können.
Übernahme als Teilleistung kann im Rahmen der Leistungstypen der Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII nur für begrenzte Zeiträume und mit dem Ziel einer Überleitung in andere Hilfearten oder der Schaffung der Grundvoraussetzungen für das Einsetzen anderer Leistungsarten in Betracht kommen.
Unterstützung, Anleitung und Übernahme umfassen jeweils auch Information und Beratung.
• Krisenintervention
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, eine Krise aufzufangen und zu bewältigen.
• Pflege
Vergütungsrelevante Grund- und Behandlungspflege in Orientierung an häusliche Krankenpflege.
Hilfs-, Arznei- und Verbandsmittel sind in der Vergütung nicht erhalten.
• Unterkunft
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Wohn- und Gemeinschaftsflächen unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindeststandards.
• Verpflegung
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Mahlzeiten.
zu 4. Inhalt und Umfang der Leistung
• Die Personalschlüssel beziehen sich nur auf Fachkräfte im Sinne der Definition des
Gliederungspunktes 5.1. zur Erfüllung personeller Ausstattungsstandards. Sie beinhalten nicht die Leitungsstellen und die Nachtbereitschaft.
Leistungstypspezifische Regelungen gemäß Zf. 2.3.2 des Berliner Rahmenvertrages (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII - i.d.F. vom 01.01.07
Einrichtungsart: Ambulanter Dienst gemäß SGB XII Leistungstyp: Betreutes Gruppenwohnen (BGW)
für den Personenkreis nach § 67 SGB XII
1. Personenkreis
Allgemeine Beschreibung gemäß § 67 SGB XII
Personen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Frauen und Männer, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind bzw. in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben und/oder die straffällig geworden sind und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Vorrangigkeit von Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII bzw. der anderen Sozialgesetzbücher ist zu beachten, wenn und soweit der konkrete Hilfebedarf durch diese Leistungen tatsächlich abgedeckt wird.
Spezifische Ergänzung zum Betreuten Gruppenwohnen
Personen, die der Beratung, Anleitung und Unterstützung bedürfen, um ihre teilweise vorhandenen Fähigkeiten zum eigenständigen Wohnen weiterentwickeln zu können.
Der Personenkreis benötigt keine täglichen, aber regelmäßige Leistungen sozialpädagogischer Fachkräfte.
2. Ziel der Leistung
Allgemeine Zielsetzungen gemäß § 68 SGB XII
• Befähigung zu einem Leben ohne fremde Hilfe außerhalb einer Einrichtung in üblichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen und/oder
• Milderung der sozialen Schwierigkeiten und Vorbereitung auf andere Hilfeformen und/oder
• Verhinderung von Verschlimmerung der Schwierigkeiten und Vorbereitung auf spezialisierte Leistungsangebote;
• Entwicklung, Wiederherstellung und Festigung der familiären und/oder sozialen Kontakte.
Spezifische Ziele zum Betreuten Gruppenwohnen
Die Maßnahmen sollen zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebens- und Haushaltsführung in eigenem Wohnraum befähigen.
In der Regel soll bei Abschluss der Maßnahme pro Haushalt eine Wohnung mit Hauptmietvertrag zur Verfügung stehen.
3. Art der Leistung
Auf der Basis eines individuellen Hilfeplanes werden die Leistungen einzelfallorientiert - unter Anwendung anerkannter Methoden der Sozialarbeit– erbracht in Form von:
Information Unterstützung
Beratung Übernahme
Anleitung
4a. Inhalt und Umfang der Leistung Information
- über das durch die Einrichtung zur Verfügung gestellte Leistungsangebot mit der Beschreibung aller Rechte und Pflichten für den Leistungserbringer und der/den Leistungsempfänger/in - über Angebote im Stadtteil
Beratung
- zur Erlangung eigenen Wohnraumes
- zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Ausbildungsförderung,
Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld usw. und ggf.
Vermittlung
- zur Inangriffnahme der Schuldenregulierung ggf. Vermittlung an Schuldnerberatungsstelle;
- bei anhängigen Strafsachen ggf. Vermittlung - zur Beschaffung von Dokumenten und Nachweisen
- zur Erlangung von Ausbildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Vermittlung an entsprechende Institutionen
- zu gesundheitlichen Fragen
- zur Aufnahme und Wiederherstellung von familiären und gesellschaftlichen Kontakten - zu einer selbst organisierten, aktiven Freizeitgestaltung
- zur Bearbeitung spezieller persönlicher Problemschwerpunkte, z.B. Umgang mit Sucht, Sexualität, Gewalt, und unterschiedlichen kulturellen und traditionellen Wertmaßstäben ggf.
Vermittlung an entsprechende Institutionen Anleitung
- beim Umgang mit Behörden und Institutionen, ebenso mit Vermietern, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten
- zur eigenständigen Haushaltsführung, Selbstversorgung und Einteilung des Einkommens - zur Einhaltung notwendiger Verpflichtungen
- bei der Erarbeitung von Konfliktbewältigungsstrategien Unterstützung
- bei Problemen mit der Hausgemeinschaft und der Hausverwaltung
- bei der Organisation des Alltags und der Entwicklung zur Eigenständigkeit (soziales Training) Übernahme
- Leistungen dieser Art sind nur im Ausnahmefall zu erbringen.
Der Personalschlüssel beträgt 1 Fachkraft zu 8,8 Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern Allgemeine Begriffsbestimmungen siehe Anlage 1
4b. Verfahrensregelungen Aufnahme
a) Stellt der zuständige Sozialhilfeträger für eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII einen
entsprechenden Hilfebedarf fest, erteilt er unverzüglich einen schriftlichen Bescheid und vermittelt die/den Leistungsberechtigte/n an einen Einrichtungsträger. Diesem werden die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen zur Verfügung gestellt.
b) Fragt eine/ein potentiell Leistungsberechtigte/Leistungsberechtigter bei einem Einrichtungsträger an, erstellt dieser die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen, insbesondere mit Angaben
- zur Lebenslage,
- zum Umfang der sozialen Schwierigkeiten,
- zur Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und des daraus resultierenden Hilfebedarfes, - zu den beabsichtigten kurzfristigen Maßnahmezielen.
Diese Erfassung dient dem Sozialhilfeträger als Entscheidungshilfe zur Hilfebedarfsfeststellung und Bescheiderteilung/Kostenübernahme.
Der zuständige Sozialhilfeträger entscheidet nach vorgenommener Hilfebedarfsfeststellung über eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII und erteilt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
Hilfeplanung
Spätestens sechs Wochen nach Leistungsbeginn wird ein Hilfeplan unter Mitwirkung der/des Leistungsberechtigten vom Leistungserbringer erstellt (s. auch 5.1 Prozessqualität).
Der Sozialhilfeträger hat das Recht auf Einblick in den Hilfeplan im gesamten Maßnahmezeitraum.
Maßnahmeabschluss
Nach Beendigung der Maßnahme übermittelt der Einrichtungsträger die letzte Fassung des Hilfeplanes innerhalb von vier Wochen an den Sozialhilfeträger.
Ein Abbruch der Maßnahme ist dem Sozialhilfeträger unverzüglich mitzuteilen. Der Abbruch wird im Hilfeplan dokumentiert und die letzte Fassung des Hilfeplanes auf Wunsch des Sozialhilfeträgers unverzüglich, ansonsten innerhalb von 14 Tagen an den Sozialhilfeträger übermittelt.
Datenschutz
Personenbezogene Daten, die bei der/dem Leistungsberechtigten erhoben werden, dürfen an andere Stellen nur weitergegeben werden, wenn die/der Leistungsberechtigte damit einverstanden ist. Die Einwilligung ist bei der Aufnahme schriftlich einzuholen.
Die/der Leistungsberechtigte ist darüber aufzuklären, wie ihre/seine Daten verwendet werden, an welche Stellen und zu welchem Zweck sie übermittelt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann, dies ggf. die Durchführung der Maßnahme unmöglich macht.
5. Voraussetzungen zur Leistungserbringung
Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp liegt vor.
5.1 Grundlagen für eine Leistungsvereinbarung
• Eine fachliche Konzeption mit Angaben über:
- die besonderen Lebenslagen der Zielgruppe
- das Verfahren bei Aufnahme, Abbruch bzw. regulärer Beendigung - die Art der verwendeten Methoden der Sozialarbeit
- ggf. Art und Umfang des Wohnangebotes
- Art, Umfang und Erreichbarkeit des Leistungsangebotes
- Beschäftigungsumfang des Personals sowie Beschreibung der Einsatzbereiche - die Voraussetzungen für die Beteiligung der Leistungsberechtigten
- die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle - Art der Dokumentation
- die Kooperationsbeziehungen mit dem sonstigen sozialen Hilfesystem
Die Erfüllung der personellen Ausstattungsstandards
Sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind*:
- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
- Absolventinnen/Absolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts/Soziale Arbeit (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
- sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
* Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um eine Übergangsregelung handelt, die an die jeweiligen gesetzlichen Änderungen angepasst wird.
Die Erfüllung der sächlichen Voraussetzungen und räumlichen Mindeststandards Räumliche Mindeststandards gemäß Anlage 2
Als Arbeitsort stehen den Beschäftigten angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Für Beratungsgespräche und sonstige Angebote sind geeignete Räumlichkeiten einrichtungsbezogen vorzuhalten.
Die Vorlage des Vertrages über Leistungen gemäß § 68 SGB XII zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem
Der Vertrag über die Leistungserbringung sollte insbesondere Angaben über - das Ziel der Maßnahme,
- die Art der Leistung und
- verbindliche Regelungen zwischen Leistungserbringer und
Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (Mahn- und Kündigungsverfahren) enthalten.
Die Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Dokumentation und Standards sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Grundsatz
Grundlage sind die Regelungen in den Punkten 10 - 12 des BRV.
Der Träger der Einrichtung ist zur Einhaltung der Qualitätsstandards verpflichtet. Er kann sich an Qualitätsgemeinschaften/Qualitätsnetzwerken beteiligen und zertifizieren/prüfen lassen.
Der Träger der Einrichtung benennt eine Qualitätsbeauftragte/einen Qualitätsbeauftragten, die/der für die interne Qualitätssicherung zuständig und Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Dritte ist.
Strukturqualität
Die fachliche Konzeption wird nach Maßgabe der tatsächlichen Veränderungen überprüft, weiterentwickelt und fortgeschrieben. Veränderungen der Konzeption werden mit dem für die Vereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger abgestimmt.
Der Träger der Einrichtung verfügt über eine detaillierte Auflistung der beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Angaben zur Qualifikation und zum Beschäftigungsumfang.
Zur Qualitätssicherung stellt der Träger der Einrichtung die Fortbildung, die Supervision und den Zugang zu aktueller Fachliteratur für die Fachkräfte sicher.
Fortbildungen werden dokumentiert.
Der Träger der Einrichtung führt einen aktuellen Nachweis über die genutzten Flächen mit Nutzungsart, Quadratmeter und Raumzahl sowie über die vorgehaltenen Wohnungen.
Der Träger der Einrichtung informiert über Leistung und Preis seines Angebots in schriftlicher Form.
Prozessqualität
Der Leistungserbringer erstellt folgende Dokumentationen:
1. Dokumentation der Maßnahme (Verlaufsdokumentation) Sie beinhaltet pro Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem
• das Stammblatt
• die Hilfebedarfsermittlung, gegliedert in folgende Lebensbereiche (sofern relevant):
- Wohnen
- Arbeit und Qualifizierung - Wirtschaftliche Verhältnisse - Rechtliche Situation
- Soziales - Gesundheit - Sonstiges
• den Hilfeplan mit Aussagen zu
1. den Lebensbereichen (sofern relevant) 2. Selbsthilfepotentialen und Defiziten 3. kurz- und mittelfristigen Zielen
4. Festlegung der einzelnen Maßnahmen und Vereinbarungen
Der Hilfeplan wird mindestens monatlich unter Beteiligung der/ des Leistungsberechtigten überprüft und weiterentwickelt.
2. Jährliche einrichtungsbezogene Dokumentation zu Organisationsstruktur/
Qualitätsmaßnahmen Ergebnisqualität
Die Vertragspartner sind sich einig, dass Standards für Ergebnisqualität vereinbart werden.
Da bisher jegliche Bemessungsgrundlagen für diese schwierige Erhebung fehlen um valide Aussagen zu erhalten, werden die Festlegungen der Standards zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
Standardisierter Jahresbericht der Einrichtung
siehe Anlage 3
Der standardisierte Jahresbericht der Einrichtung ist dem für die Vergütungsvereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger bis spätestens 31.3. des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Anlage 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen für alle Leistungstypen die den Personenkreis nach § 67 SGB XII betreffen
zu 3. Art der Leistung
Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Leistung - orientiert an den Empfehlungen der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., der BAG Straffälligenhilfe e.V. - begrifflich bestimmt.
• Information
Situationsbezogene Unterrichtung über die zur Bewältigung der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und notwendigen Handlungen.
• Beratung
Planmäßiger und mit Regelmäßigkeit stattfindender Kommunikationsprozess mit dem Ziel, die Ursachen der sozialen Schwierigkeiten festzustellen und Leistungsberechtigten bewusst zu machen, sowie die zur Bewältigung der Schwierigkeiten notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren. Er umfasst die Ermittlung des Sachverhaltes, die Definition von Hilfezielen, die Festlegung der zur Zielerreichung notwendigen Schritte, die Überprüfung des Verlaufs, sowie die Anpassung der Ziele und Maßnahmen an veränderte Sachverhalte.
Beratung beinhaltet auch die Unterrichtung über sonstige Angebote, Hilfen usw. sowie ggf. die Vermittlung an entsprechende Institutionen oder Anschlusshilfen.
• Anleitung
Persönliche Hilfe bei der selbständigen Erledigung der zur Bewältigung der konkreten Notsituation notwendigen Handlungen und zu einem sinnvollen Einsatz der Selbsthilfefähigkeiten.
• Unterstützung
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln, sowie verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erwerben.
• Übernahme
Teilweise oder vollständige Erledigung der Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, soweit diese von dem Leistungsberechtigten auch mit Anleitung oder Unterstützung nicht oder noch nicht bewältigt werden können.
Übernahme als Teilleistung kann im Rahmen der Leistungstypen der Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII nur für begrenzte Zeiträume und mit dem Ziel einer Überleitung in andere Hilfearten oder der Schaffung der Grundvoraussetzungen für das Einsetzen anderer Leistungsarten in Betracht kommen.
Unterstützung, Anleitung und Übernahme umfassen jeweils auch Information und Beratung.
• Krisenintervention
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, eine Krise aufzufangen und zu bewältigen.
• Pflege
Vergütungsrelevante Grund- und Behandlungspflege in Orientierung an häusliche Krankenpflege.
Hilfs-, Arznei- und Verbandsmittel sind in der Vergütung nicht erhalten.
• Unterkunft
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Wohn- und Gemeinschaftsflächen unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindeststandards.
• Verpflegung
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Mahlzeiten.
zu 4. Inhalt und Umfang der Leistung
• Die Personalschlüssel beziehen sich nur auf Fachkräfte im Sinne der Definition des
Gliederungspunktes 5.1. zur Erfüllung personeller Ausstattungsstandards. Sie beinhalten nicht die Leitungsstellen und die Nachtbereitschaft.
Anlage 2
Leistungstyp Betreutes Gruppenwohnen (BGW) für den Personenkreis nach § 67 SGB XII Räumliche Mindeststandards
Größe der Wohnung Mindestfläche in m²
Anmerkung
Wohnung 3-8 Zimmer ausschließlich Einzelzimmer
(mind. 10 m²)
Küche 1 Küche
Sanitärbereich 1 WC,
Dusche/Wanne
ab 5 Bewohner möglichst zwei WC Gemeinschaftsraum ab 5 Zimmer gesonderter
Raum notwendig
mind. 12 m²
Immobilie-Umfeld Das Wohnumfeld muss geeignet sein,
das Hilfeziel zu erreichen.
Leistungstypspezifische Regelungen gemäß Zf. 2.3.2 des Berliner Rahmenvertrages (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII - i.d.F. vom 01.01.07
Einrichtungsart: Ambulanter Dienst gemäß SGB XII
Leistungstyp: Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abgeschlossener Therapie (Therapiezeit 3-9 Monate) für den Personenkreis nach § 67 SGB XII (BGWD)
1. Personenkreis
Allgemeine Beschreibung gemäß § 67 SGB XII
Personen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Frauen und Männer, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die wohnungslos oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind bzw. in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben und/oder die straffällig geworden sind und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Vorrangigkeit von Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII bzw. der anderen Sozialgesetzbücher ist zu beachten, wenn und soweit der konkrete Hilfebedarf durch diese Leistungen tatsächlich abgedeckt wird.
Spezifische Ergänzung zum Betreuten Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige
Personen, die der Beratung und Anleitung bedürfen, um ihre Fähigkeiten zum eigenständigen Wohnen weiterentwickeln zu können und deren abgeschlossene Drogentherapie nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
Der Personenkreis benötigt keine täglichen, aber regelmäßige Leistungen sozialpädagogischer Fachkräfte.
2. Ziel der Leistung
Allgemeine Zielsetzungen gemäß § 68 SGB XII
• Befähigung zu einem Leben ohne fremde Hilfe außerhalb einer Einrichtung in üblichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen und/oder
• Milderung der sozialen Schwierigkeiten und Vorbereitung auf andere Hilfeformen und/oder
• Verhinderung von Verschlimmerung der Schwierigkeiten und Vorbereitung auf spezialisierte Leistungsangebote;
• Entwicklung, Wiederherstellung und Festigung der familiären und/oder sozialen Kontakte.
Spezifische Ziele zum Betreuten Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige
Die Maßnahmen sollen zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebens- und Haushaltsführung in eigenem Wohnraum befähigen. Ziel der Hilfe ist auch die Festigung des vorangegangenen Behandlungserfolges und ein drogen- und suchtmittelfreies Leben zu führen.
In der Regel soll bei Abschluss der Maßnahme pro Haushalt eine Wohnung mit Hauptmietvertrag zur Verfügung stehen.
3 Art der Leistung
Auf der Basis eines individuellen Hilfeplanes werden die Leistungen einzelfallorientiert - unter Anwendung anerkannter Methoden der Sozialarbeit - erbracht in Form von:
Information Unterstützung
Beratung Übernahme
Anleitung
4a. Inhalt und Umfang der Leistung
Die Leistungen werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der Festigung der vorangegangenen Behandlungserfolge und dem Ziel ein drogen- und suchtmittelfreies Leben zu führen erbracht.
Information
- über das durch die Einrichtung zur Verfügung gestellte Leistungsangebot mit der Beschreibung aller Rechte und Pflichten für den Leistungserbringer und die/den Leistungsempfänger/in - über Angebote im Stadtteil
Beratung
- zur Erlangung eigenen Wohnraumes
- zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Ausbildungsförderung,
Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt,), Wohngeld usw. und ggf.
Vermittlung
- zur Inangriffnahme der Schuldenregulierung, ggf. Vermittlung an Schuldnerberatungsstelle - bei anhängigen Strafsachen, ggf. Weitervermittlung
- zur Beschaffung von Dokumenten und Nachweisen
- zur Erlangung von Ausbildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Vermittlung an entsprechende Institutionen
- zu gesundheitlichen Fragen
- zur Aufnahme und Wiederherstellung von familiären und gesellschaftlichen Kontakten - zu einer selbst organisierten, aktiven Freizeitgestaltung
- zur Bearbeitung spezieller persönlicher Problemschwerpunkte u.a. Umgang mit Sucht, Sexualität, Gewalt und unterschiedlichen kulturellen und traditionellen Wertmaßstäben ggf. Vermittlung an entsprechende Institutionen
Anleitung
- beim Umgang mit Behörden und Institutionen, ebenso mit Vermietern, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten
- zur eigenständigen Haushaltsführung, Selbstversorgung und der Einteilung des Einkommens;
- zur Einhaltung notwendiger Verpflichtungen
- bei der Erarbeitung von Konfliktbewältigungsstrategie
- bei der Organisation des Alltags und der Entwicklung zur Eigenständigkeit (soziales Training) Unterstützung
- bei Problemen mit der Hausgemeinschaft und der Hausverwaltung Übernahme
- Leistungen dieser Art sind nur im Ausnahmefall zu erbringen.
Weitere spezifische Leistungen können nach Besonderheit des Einzelfalls - Rückfallprophylaxe
- Kontaktaufnahme vor Entlassung aus stationärer Unterbringung beinhalten
Der Personalschlüssel beträgt 1 Fachkraft zu 14,7 Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern.
Allgemeine Begriffserläuterungen siehe Anlage 1
4b. Verfahrensregelungen Aufnahme
a) Stellt der zuständige Sozialhilfeträger für eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII einen
entsprechenden Hilfebedarf fest, erteilt er unverzüglich einen schriftlichen Bescheid und vermittelt die/den Leistungsberechtigte/n an einen Einrichtungsträger. Diesem werden die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen zur Verfügung gestellt.
b) Fragt eine/ein potentiell Leistungsberechtigte/Leistungsberechtigter bei einem Einrichtungsträger an, erstellt dieser die notwendigen Informationen zum Hilfebedarf sowie zu den Maßnahmezielen, insbesondere mit Angaben
- zur Lebenslage,
- zum Umfang der sozialen Schwierigkeiten,
- zur Einschätzung der Hilfebedürftigkeit und dem daraus resultierenden Hilfebedarf, - zu den beabsichtigten kurzfristigen Maßnahmezielen.
Diese Erfassung dient dem Sozialhilfeträger als Entscheidungshilfe zur Hilfebedarfsfeststellung und Bescheiderteilung/Kostenübernahme.
Der zuständige Sozialhilfeträger entscheidet nach vorgenommener Hilfebedarfsfeststellung über eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII und erteilt unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
Hilfeplanung
Spätestens sechs Wochen nach Leistungsbeginn wird ein Hilfeplan unter Mitwirkung der/des Leistungsberechtigten vom Leistungserbringer erstellt (s. auch 5.1 Prozessqualität).
Der Sozialhilfeträger hat das Recht auf Einblick in den Hilfeplan im gesamten Maßnahmezeitraum.
Maßnahmeabschluss
Nach Beendigung der Maßnahme übermittelt der Einrichtungsträger die letzte Fassung des Hilfeplanes innerhalb von vier Wochen an den Sozialhilfeträger.
Ein Abbruch der Maßnahme ist dem Sozialhilfeträger unverzüglich mitzuteilen. Der Abbruch wird im Hilfeplan dokumentiert und die letzte Fassung des Hilfeplanes auf Wunsch des Sozialhilfeträgers unverzüglich, ansonsten innerhalb von 14 Tagen an den Sozialhilfeträger übermittelt.
Datenschutz
Personenbezogene Daten, die bei der/dem Leistungsberechtigten erhoben werden, dürfen an andere Stellen nur weitergegeben werden, wenn die/der Leistungsberechtigte damit einverstanden ist. Die Einwilligung ist bei der Aufnahme schriftlich einzuholen.
Die/der Leistungsberechtigte ist darüber aufzuklären, wie ihre/seine Daten verwendet werden, an welche Stellen und zu welchem Zweck sie übermittelt werden.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann, dies ggf. die Durchführung der Hilfemaßnahme unmöglich macht.
5. Voraussetzungen zur Leistungserbringung
Eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Leistungstyp liegt vor.
5.1 Grundlagen für eine Leistungsvereinbarung
Grundvoraussetzungen für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung sind die ausschließliche Ausrichtung des Leistungsangebotes auf den genannten Personenkreis sowie die Suchtmittelfreiheit des Wohnraumes.
• Eine fachliche Konzeption mit Angaben über:
- die besonderen Lebenslagen der Zielgruppe
- das Verfahren bei Aufnahme, Abbruch bzw. regulärer Beendigung - die Art der verwendeten Methoden der Sozialarbeit
- ggf. Art und Umfang des Wohnraumangebots
- Art, Umfang und Erreichbarkeit des Leistungsangebotes
- Beschäftigungsumfang des Personals sowie Beschreibung der Einsatzbereiche - die Voraussetzungen für die Beteiligung der Leistungsberechtigten
- die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle - die Art der Dokumentation
- die Kooperationsbeziehungen mit dem sonstigen sozialen und gesundheitlichen Hilfesystem, insbesondere über die verpflichtende Kooperation mit:
- anerkannten Einrichtungen zur Behandlung von Drogenabhängigen, - Entzugs/Entgiftungsstationen,
- Drogen- und Suchtberatungsstellen
Hierzu wird ein verbindliches Kooperationskonzept erstellt, in dem die konkreten Kooperationspartner benannt werden. Das Kooperationskonzept ist Bestandteil der Konzeption.
Die Erfüllung der personellen Ausstattungsstandards
Sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind*:
- Sozialarbeiter/Sozialpädagogen/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
- Absolventinnen/Absolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts/Soziale Arbeit (FH) mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit,
- sowie sonstige Mitarbeiter/innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Nachweisliche Erfahrungen im Drogenhilfebereich müssen vorliegen.
* Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um eine Übergangsregelung handelt, die an die jeweiligen gesetzlichen Änderungen angepasst wird.
Die Erfüllung der sächlichen Voraussetzungen und räumlichen Mindeststandards Räumliche Mindeststandards gemäß Anlage 2
Als Arbeitsort der Beschäftigten stehen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.
Für Beratungsgespräche und sonstige Angebote sind geeignete Räumlichkeiten einrichtungsbezogen vorzuhalten.
Die Vorlage des Vertrages über Leistungen gemäß § 68 SGB XII zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem.
Der Vertrag sollte insbesondere Angaben über - das Ziel der Maßnahme,
- die Art der Leistung und
- verbindliche Regelungen zwischen Leistungserbringer und
Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (Mahn- und Kündigungsverfahren) enthalten.
Die Verpflichtung zur Erfüllung der vereinbarten Dokumentation und Standards sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Grundsatz:
Grundlage sind die Regelungen in den Punkten 10 - 12 des BRV.
Der Träger der Einrichtung ist zur Einhaltung der Qualitätsstandards verpflichtet. Er kann sich an Qualitätsgemeinschaften/Qualitätsnetzwerken beteiligen und zertifizieren/prüfen lassen.
Der Träger der Einrichtung benennt eine Qualitätsbeauftragte/einen Qualitätsbeauftragten, die/der für die interne Qualitätssicherung zuständig und Ansprechpartnerin/Ansprechpartner für Dritte ist.
Strukturqualität:
Die fachliche Konzeption wird nach Maßgabe der tatsächlichen Veränderungen überprüft, weiterentwickelt und fortgeschrieben. Veränderungen der Konzeption werden mit dem für die Vereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger abgestimmt.
Der Träger der Einrichtung verfügt über eine detaillierte Auflistung der beschäftigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Angaben zur Qualifikation und zum Beschäftigungsumfang.
Zur Qualitätssicherung stellt der Träger der Einrichtung die Fortbildung, die Supervision und den Zugang zu aktueller Fachliteratur für die Fachkräfte sicher.
Fortbildungen werden dokumentiert.
Der Träger der Einrichtung führt einen aktuellen Nachweis über die genutzten Flächen mit Nutzungsart, Quadratmeter und Raumzahl sowie über die vorgehaltenen Wohnungen.
Der Träger der Einrichtung informiert über Leistung und Preis seines Angebotes in schriftlicher Form.
Prozessqualität:
Der Leistungserbringer erstellt folgende Dokumentationen:
1. Dokumentation der Maßnahme (Verlaufsdokumentation) Sie beinhaltet pro Leistungsberechtigter/Leistungsberechtigtem:
das Stammblatt
die Hilfebedarfsermittlung, gegliedert in folgende Lebensbereiche (sofern relevant):
- Wohnen
- Arbeit und Qualifizierung - Wirtschaftliche Verhältnisse - Rechtliche Situation
- Soziales - Gesundheit - Sonstiges
den Hilfeplan mit Aussagen zu
1. den Lebensbereichen (sofern relevant) 2. Selbsthilfepotentialen und Defiziten 3. kurz- und mittelfristigen Zielen
4. Festlegung der einzelnen Maßnahmen und Vereinbarungen
Der Hilfeplan wird mindestens monatlich unter Beteiligung der/des Leistungsberechtigten überprüft und weiterentwickelt.
2. Jährliche einrichtungsbezogene Dokumentation zu Organisationsstruktur/
Qualitätsmaßnahmen.
Ergebnisqualität:
Die Vertragspartner sind sich einig, dass Standards für Ergebnisqualität vereinbart werden.
Da bisher jegliche Bemessungsgrundlagen für diese schwierige Erhebung fehlen um valide Aussagen zu erhalten, werden die Festlegungen der Standards zu einem späteren Zeitpunkt getroffen.
Standardisierter Jahresbericht der Einrichtung:
siehe Anlage 3
Der standardisierte Jahresbericht der Einrichtung ist dem für die Vergütungsvereinbarung zuständigen Sozialhilfeträger bis spätestens 31.3. des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
Anlage 1
Allgemeine Begriffsbestimmungen für alle Leistungstypen die den Personenkreis nach § 67 SGB XII betreffen
zu 3. Art der Leistung
Im Folgenden werden die verschiedenen Arten der Leistung - orientiert an den Empfehlungen der BAG der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der BAG Wohnungslosenhilfe e.V., der BAG Straffälligenhilfe e.V. - begrifflich bestimmt.
• Information
Situationsbezogene Unterrichtung über die zur Bewältigung der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und notwendigen Handlungen.
• Beratung
Planmäßiger und mit Regelmäßigkeit stattfindender Kommunikationsprozess mit dem Ziel, die Ursachen der sozialen Schwierigkeiten festzustellen und Leistungsberechtigten bewusst zu machen, sowie die zur Bewältigung der Schwierigkeiten notwendigen Maßnahmen zu vereinbaren. Er umfasst die Ermittlung des Sachverhaltes, die Definition von Hilfezielen, die Festlegung der zur Zielerreichung notwendigen Schritte, die Überprüfung des Verlaufs, sowie die Anpassung der Ziele und Maßnahmen an veränderte Sachverhalte.
Beratung beinhaltet auch die Unterrichtung über sonstige Angebote, Hilfen usw. sowie ggf. die Vermittlung an entsprechende Institutionen oder Anschlusshilfen.
• Anleitung
Persönliche Hilfe bei der selbständigen Erledigung der zur Bewältigung der konkreten Notsituation notwendigen Handlungen und zu einem sinnvollen Einsatz der Selbsthilfefähigkeiten.
• Unterstützung
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln, sowie verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erwerben.
• Übernahme
Teilweise oder vollständige Erledigung der Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, soweit diese von dem Leistungsberechtigten auch mit Anleitung oder Unterstützung nicht oder noch nicht bewältigt werden können.
Übernahme als Teilleistung kann im Rahmen der Leistungstypen der Hilfe nach §§ 67 ff SGB XII nur für begrenzte Zeiträume und mit dem Ziel einer Überleitung in andere Hilfearten oder der Schaffung der Grundvoraussetzungen für das Einsetzen anderer Leistungsarten in Betracht kommen.
Unterstützung, Anleitung und Übernahme umfassen jeweils auch Information und Beratung.
• Krisenintervention
Persönliche Hilfe mit dem Ziel, eine Krise aufzufangen und zu bewältigen.
• Pflege
Vergütungsrelevante Grund- und Behandlungspflege in Orientierung an häusliche Krankenpflege.
Hilfs-, Arznei- und Verbandsmittel sind in der Vergütung nicht erhalten.
• Unterkunft
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Wohn- und Gemeinschaftsflächen unter Berücksichtigung der vereinbarten Mindeststandards.
• Verpflegung
Vergütungsrelevante Bereitstellung von Mahlzeiten.
zu 4. Inhalt und Umfang der Leistung
• Die Personalschlüssel beziehen sich nur auf Fachkräfte im Sinne der Definition des
Gliederungspunktes 5.1. zur Erfüllung personeller Ausstattungsstandards. Sie beinhalten nicht die Leitungsstellen und die Nachtbereitschaft.
Anlage 2
Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abgeschlossener Therapie (Therapiezeit 3-9 Monate) für den Personenkreis nach § 67 SGB XII (BGWD)
Räumliche Mindeststandards
Größe der Wohnung Mindestfläche in m²
Anmerkung
Wohnung 3-8 Zimmer ausschließlich Einzelzimmer
(mind. 10 m²)
Küche 1 Küche
Sanitärbereich 1 WC,
Dusche/Wanne
ab 5 Bewohner möglichst zwei WC Gemeinschaftsraum ab 5 Zimmer gesonderter
Raum notwendig
mind. 12 m²
Immobilie-Umfeld Das Wohnumfeld muss geeignet sein,
das Hilfeziel zu erreichen.
Leistungstypspezifische Regelungen gemäß Zf. 2.3.2 des Berliner Rahmenvertrages (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII - i.d.F. vom 01.01.07
Einrichtungsart: Stationäre Einrichtungen gemäß SGB XII
Leistungstyp: Übergangshaus (ÜH)
für den Personenkreis nach § 67 SGB XII
1. Personenkreis
Allgemeine Beschreibung gemäß § 67 SGB XII
Personen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Männer und Frauen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die wohnungslos, oder von Wohnungslosigkeit bedroht sind bzw. in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben und/oder die straffällig geworden sind und aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihre sozialen Schwierigkeiten zu überwinden.
Die Vorrangigkeit von Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII bzw. der anderen Sozialgesetzbücher ist zu beachten, wenn und soweit der konkrete Hilfebedarf durch diese Leistungen tatsächlich abgedeckt wird.
Spezifische Ergänzung zum Übergangshaus
Personen, die der Beratung, Anleitung, Unterstützung und teilweise der Übernahme bedürfen, um Grundlagen zum eigenständigen Wohnen zu entwickeln.
Der Personenkreis benötigt Leistungen/Präsenz von sozialpädagogischen Fachkräften an 5 Tagen der Woche.
2. Ziel der Leistung
Allgemeine Zielsetzungen gemäß § 68 SGB XII
• Befähigung zu einem Leben ohne fremde Hilfe außerhalb einer Einrichtung in üblichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen und/oder
• Milderung der sozialen Schwierigkeiten in dem Maße, dass eine Fortsetzung der Hilfe in weniger intensiven Betreuungsformen möglich ist und/oder
• Verhinderung von Verschlimmerung der Schwierigkeiten und Vorbereitung auf spezialisierte Leistungsangebote
• Entwicklung, Wiederherstellung und Festigung der familiären und/oder sozialen Kontakte Spezifische Ziele zum Übergangshaus
Die Maßnahmen sollen Grundlagen zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen
Lebensführung vermitteln und eine Weiterführung der Leistungen im Rahmen ambulanter Hilfen ermöglichen.
In der Regel soll bei Abschluss der Maßnahme eine Vermittlung in eine bedarfsorientierte Anschlusshilfe erfolgen.
3. Art der Leistung
Auf der Basis eines individuellen Hilfeplanes werden die Leistungen einzelfallorientiert - unter Anwendung anerkannter Methoden der Sozialarbeit- erbracht in Form von:
Information Unterstützung
Beratung Übernahme
Anleitung Unterkunft
4a. Inhalt und Umfang der Leistung Information
- über das durch die Einrichtung zur Verfügung gestellte Leistungsangebot mit der Beschreibung aller Rechte und Pflichten für den Leistungserbringer und die/den Leistungsempfänger/in - über Angebote im Stadtteil
Beratung
- zur Antragstellung auf Arbeitslosengeld I, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld), Ausbildungsförderung,
Berufsausbildungsbeihilfe, Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld, usw. und ggf.
Vermittlung
- zur Inangriffnahme der Schuldenregulierung ggf. Vermittlung an Schuldnerberatungsstelle - bei anhängigen Strafsachen ggf. Vermittlung
- zur Beschaffung von Dokumenten und Nachweisen
- zur Erlangung von Ausbildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Vermittlung an entsprechende Institutionen
- zu gesundheitlichen Fragen
- zur Bearbeitung spezieller persönlicher Problemschwerpunkte, u.a. Umgang mit Sucht, Sexualität, Gewalt und unterschiedlichen kulturellen und traditionellen Wertmaßstäben ggf.
Vermittlung an entsprechende Institutionen
- zur Aufnahme und Wiederherstellung von familiären und gesellschaftlichen Kontakten - über Anschlusshilfen sowie ggf. zur Erlangung von eigenem Wohnraum mit Anbindung an
sozialpädagogische Begleitung
- zur Inanspruchnahme von Angeboten zur Integrationsförderung Anleitung
- beim Umgang mit Behörden und Institutionen, ebenso mit Vermietern, Arbeitgebern und Ausbildungsstätten
- bei der Erarbeitung von Konfliktbewältigungsstrategien - bei der Organisation und Gestaltung des Tagesablaufs - zu einer selbst organisierten, aktiven Freizeitgestaltung - zur weitgehend eigenständigen Selbstversorgung - zur Einteilung des Einkommens
- beim Abschluss von Mietverträgen im Zusammenhang mit Anschlusshilfen Unterstützung
- bei der Organisation des Alltags, der Entwicklung zur Eigenständigkeit (soziales Training) - zur Einhaltung notwendiger Verpflichtungen wie u.a. Pünktlichkeit, Regelmäßigkeit, Einhaltung
von Absprachen und Terminen (soziales Training) - bei Problemen mit der Hausgemeinschaft
Übernahme
Die bei den vorgenannten Leistungsarten aufgeführten Inhalte sind teilweise und zeitlich befristet durch Übernahme zu erbringen.
Unterkunft
Die Unterkunft ist Bestandteil der Leistung.
Der Personalschlüssel beträgt 1 Fachkraft zu 7,7 Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern.
Allgemeine Begriffsbestimmungen siehe Anlage 1
4b. Verfahrensregelungen Aufnahme
a) Stellt der zuständige Sozialhilfeträger für eine Maßnahme gemäß § 67 ff SGB XII einen entsprechenden Hilfebedarf fest, erteilt er unverzüglich einen schriftlichen Bescheid und vermittelt