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Entgeltvereinbarung SGB XII / Senioren Wohnpark Weser / Investitionskosten nach § 76a SGB XII Abs. 3 SGB XII / Haus Am Sodenmattsee 2 / Zwischen Dorpen 1 , 28259 Bremen / ab 01.01.2021

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Aktie "Entgeltvereinbarung SGB XII / Senioren Wohnpark Weser / Investitionskosten nach § 76a SGB XII Abs. 3 SGB XII / Haus Am Sodenmattsee 2 / Zwischen Dorpen 1 , 28259 Bremen / ab 01.01.2021"

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Zwischen der

FREIEN HANSE ^t-^-s^ STADT BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

und

Residenz-Gruppe Bremen, Senioren Wohnpark Weser GmbH, Leester Straße 32, 28844 Weyhe-Leeste

wird folgende

Vereinbarung nach § 76a SGB XII

geschlossen:

1. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB Xl für die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung Haus „Am Sodenmattsee 2", Zwischen Dorpen 1, 28259 Bremen.

2. Leistungsvereinbarung

Die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung Haus „Am Sodenmattsee 2" stellt 56 bezugsfertig ausgestattete Plätze in 26 Einzelzimmern und 15 Doppelzimmern für nach dem SGB Xl pflegebedürftige Menschen zur Verfügung.

3. Vergütungsvereinbarung

Für die Bereitstellung und Erhaltung der betriebsnotwendigen Anlagen, einschließlich ihrer Ausstattung der o.g. vollstationären Dauerpflegeeinrichtung, werden Investitionsfolgekosten in

Höhe von

17,55 € pro Belegtag und Person vereinbart.

(2)

Seite 2 der Vereinbarung nach § 76a SGB XII über die Investitionsfolgekosten für das Kalenderjahr 2021

Diese Kosten werden vom Träger der Sozialhilfe nur für diejenigen Personen übernommen, die a.) einen Anspruch auf stationäre Pflege nach den Leistungsvorschriften des SGB Xl

und

b.) aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse einen Anspruch auf Hilfe nach

den Vorschriften des SG B XII

haben.

4. Bemessungsgrundlage

Die Bemessung und Berechnung der Investitionsfolgekosten richtet sich nach den Bestimmungen und Bewertungskriterien der Anlage 4 zum Bremischen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII (BremLRV SGB XII), ergänzt durch die neueste Fassung der Verordnung zur Durchführung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz

(BremAGPflegeVGV).

Für die o.g. Dauerpflegeeinrichtung Haus „Am Sodenmattsee 2" werden folgende investitionsbedingte Folgekosten vereinbart:

-

4 € €

17.

28.

.91 1.

Gesamtbetrag der vereinbarten Investitionsfolgekosten €

Unter Zugrundelegung der zu berücksichtigenden Mindest-Belegungstagen errechnen sich tägliche Investitionsfolgekosten in Höhe von 17,55 € pro Person/Tag.

5. Vereinbarungszeitraum

Die Vereinbarung gilt für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021.

(3)

Seite 3 der Vereinbarung nach § 76a SGB XII über die Investitionsfolgekosten für das Kalenderjahr 2021

6. Prüfungsvereinbarung

Zur Berechnung und Vereinbarung der entsprechenden Investitionsfolgekosten für Folgejahre sind vom Einrichtungsträger die in der Anlage 4 zum BremLRV SGB XII genannten Unterlagen jeweils bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim Kostenträger einzureichen. Diese Unterlagen stellen einerseits die Basis für Folgevereinbarungen und andererseits die Grundlage für Prüfungen dar.

Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt, vor Ort Prüfungen, inbesondere bezogen auf die Ausstattung der Einrichtung, vorzunehmen.

7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen

gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) über den

öffentlich-rechtlichen Vertrag.

7.2 Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremlFG im elektronischen Informations- register veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein.

Bremen, den 14. Dezember 2020

Die Senatorin für Soziales, Jugend,

Integration und Sport

Im Auftrag

(Unterschrift/Stempel)

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