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Entgeltvereinbarung SGB XII / Haus der Blinden gGmbH / Investitionskosten nach §76a Abs.3 SGB XII / Neubau Haus der Blinden / AM Hahnenkamp 6C , 28325 Bremen / ab 01.01.2022

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Aktie "Entgeltvereinbarung SGB XII / Haus der Blinden gGmbH / Investitionskosten nach §76a Abs.3 SGB XII / Neubau Haus der Blinden / AM Hahnenkamp 6C , 28325 Bremen / ab 01.01.2022"

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Zwischen der

FREIEN HANSESTADT BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

und der

Haus der Blinden gGmbH, Am Halmcnkamp 6 C, 28325 Bremen wird folgende

Vereinbarung nach § 76 a Absatz 3 SGB XII

geschlossen:

l. Gegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Finanzierung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 SGB XI für die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung Neubau zum „Haus der Blinden", Am Hahnenkamp 6 C, 28325 Bremen (18 Plätze).

2. Leistungsvereinbarung

Die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung Neubau an das „Haus der Blinden" stellt 18 bezugsfertig ausgestattete Plätze in Einzelzimmern für nach dem SGB XI pflegebedürftige Menschen zur Verfügung,

3. Vergütungsvereinbarung

Für die Bereitstellung und Erhaltung der betriebsnotwendigen Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung der o.g. vollstationären Dauerpflegeeinrichtung, werden pro Belegtag und Person Invcstitionsfolgekosten in Höhe von

pro Pcrson/tägl. 20,51 Euro vereinbart.

Diese Kosten werden vom Träger der Sozialhilfe nur für Personen übernommen, die a.) einen Anspruch auf stationäre Pflege nach den Leistungsvorschriften des 8GB XI

oder des 8GB XII und

(2)

Seite - 2 - zur Vereinbarung über Investitlonsfolgekosten

b.) aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse einen Anspruch aufl-lilfe nach den Vorschriften des SGB XII

haben,

3.1 Bemessungsgnmdlage

Die Bemessung und Berechnung der Investitionsfolgekosten richtet sich nach den Bestimmungen und Bewertungskriterien der Anlage 4 a zum Brem LRV 8GB XII ergänzt durch die Verordnung zur Durchführung des Bremischen Ausftihrungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (BremAGPflegeVGV), neueste Fassung.

Für die o.g. Dauerpflegeeinrichtung Neubau zum „Haus der Blinden" werden folgende investionsbedingte Folgekosten vereinbart:

Abschreibungen p.a. für

uten Bür ungen Büro 4.59

tal Büro 726

schalc p.a. Büro 3 easing Büro 108

barten Euro 13

I-Iieraus ergeben sich unter Beachtung der zu berücksichtigenden Belegungstage in Höhe von tägliche Invcstitionsfolgekosten in Höhe von Büro 20,51 pro Person.

3.2 Vereinbarungszeifraum

Die Vereinbarung gilt für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022,

(3)

Seite - 3 - zur Vereinbarung über Investitionsfolgekosten

4. Priifungsvereinbarung

Zur Berechnung und Vereinbarung der entsprechenden Investitionsfolgekosten für Folgejahre, sind vom Binrichtungsträger die in der Anlage 4 a zum BremLRV 8GB XII genannten Unterlagen jeweils bis zum 30.10. des laufenden Jahres beim Kostenträger einzureichen. Diese Unterlagen stellen einerseits die Basis für Folgevercinbarungen und andererseits die Grundlage für Prüfungen dar. Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt vor Ort Prüfungen inbesondere bezogen auf die Ausstattung der Binrichtung

vorzunehmen.

5. Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI

Die gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigcn Invesütionsaufwcnclungen

gegenüber dem nicht unter 2. genannten Personenkreis, wird der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport unverzüglich mitgeteilt.

6. Sonstige Bestimmungen

Bei ünwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsl'rciheitsgesetz (BremIPG), Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremIFG im elektronischen Informationsregister verötTcntlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremIFO sein.

Bremen, den 08.12,2021

Die Scnatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Im Auftrag

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