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SGB II SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz - ohne Fortsetzungsbezug

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nämlich die Leistungsberechtigten dazu zu bewegen, alles ihnen Mögliche auszuschöpfen, um die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder ganz zu beseiti- gen. Wenn ein Leistungsempfänger dieser Obliegenheit nicht oder nur unzu- reichend nachkommt, kann ihm über die Sanktionsvorschriften die Leistung gekürzt werden. Da es sich hier um einen belastenden Verwaltungsakt han- delt, ist vor Erlass des entsprechenden Bescheides nach § 24 Abs. 1 SGB X eine Anhörung durchzuführen.

§ 31a SGB II entspricht im Wesentlichen dem § 31 Abs. 1, 3 und 5 SGB II in der 2 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung, wobei leichte Veränderungen in Bezug auf den Zeitraum, die Anforderungen an die Sanktionierung wieder- holter Pflichtverstöße und auch auf die Höhe der Minderung erfolgt sind.

Eine dem § 31a SGB II entsprechende Vorschrift enthält § 144 Absatz 3 bis 6 SGB III (Sperrzeitregelung).

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§ 31a Abs. 1 SGB II erfasst alle erwerbsfähigen Leistungsempfänger. Sein Absatz 2 enthält spezielle Regelungen für erwerbsfähige Leistungsempfän- ger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Absatz 3 sieht die Gewährung von Sachleistungen vor, wenn die Leistung um mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II gekürzt wird. § 31a Abs. 4 SGB II sieht eine entsprechende Anwendung für nicht erwerbsfähige Leis- tungsberechtigte vor.

II. Einzelheiten 1. Zu § 31a Absatz 1 a) Allgemeines

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§ 31a SGB II regelt die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Leistungsberech- tigte einen der in § 31 SGB II genannten Pflichtverstöße begeht. Hierbei erfolgt eine Abstufung, je nach dem, ob es sich um den ersten oder einen wie- derholten Pflichtverstoß handelt. Diese Sanktion kommt nur für erwerbsfä- hige Leistungsberechtigte in Betracht, denn eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II kann nur durch einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten began- gen werden. Er muss ferner das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dies ergibt sich daraus, dass ausdrücklich auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II verwie- sen wird, bei unter 16-Jährigen richtet sich der Regelbedarf jedoch nach § 23 Nr. 1 SGB II.

b) Erstmalige Pflichtverletzung

5 Beim erstmaligen Pflichtverstoß erfolgt eine Minderung des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs um 30 %. Die Kürzung betrifft nach dem eindeu- tigen Wortlaut nur die Regelleistung, nicht das gesamte Arbeitslosengeld II.

Die Dauer der Minderung wiederum ist in § 31b SGB II geregelt, sie beträgt drei Monate.

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Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen § 31a SGB II

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c) Wiederholte Pflichtverletzung

6 Die wiederholte Pflichtverletzung hat eine Minderung der Regelleistung um insgesamt 60 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Bedarfs zur Folge. Bei einem weiteren Verstoß entfällt das Arbeitslosengeld II ganz. Bei Letzterem sind also auch keine anderen Bedarfe, z. B. Kosten der Unterkunft, zu zahlen, denn diese gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II zum „Arbeitslosengeld II“.

Der Gesetzgeber hat hier ausdrücklich den Begriff „Arbeitslosengeld II“ ver- wendet, ein Bezug zum Regelbedarf ist – im Gegensatz zum ersten Pflicht- verstoß und zum ersten wiederholten Pflichtverstoß – gerade nicht erfolgt.

7 Wegen der existentiellen Folgen sind die Anforderungen an die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung streng geregelt. Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II ist nur dann ein Wiederholungsfall gegeben, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Es muss also ein entsprechender Verwal- tungsakt erlassen worden sein, darüber hinaus ist auch die Bekanntgabe die- ses Bescheides an den Betroffenen erforderlich. Der sanktionierte Leistungs- empfänger muss zum Zeitpunkt der erneuten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II Kenntnis von der vorangegangenen Pflichtverletzung und dessen Sanktionierung gehabt haben. Die wegen einer wiederholten Pflichtverlet- zung vorgesehene Verschärfung der Rechtsfolgen, nämlich die Minderung um 60 % bzw. der komplette Wegfall des Arbeitslosengelds II, soll Leistungs- empfänger treffen, die wider besseres Wissen weiterhin ihren Pflichten nicht nachkommen. Aus Satz 5 ergibt sich, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Pflichtverstößen gegeben sein muss. Wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt, ist der dieser Minderung zu Grunde liegende Pflichtverstoß nicht mehr zu berücksichtigen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Beginn des Minderungs- zeitraums.Dies ist nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II der Beginn des Monats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt, bzw. nach Satz 2 der Beginn der Sperrzeit oder des Erlöschens des Anspruchs. Die Feststellung der Minde- rung wiederum ist nach Satz 5 dieser Norm nur innerhalb von sechs Mona- ten seit dem Pflichtverstoß zulässig. Wenn der Bescheid über die Minderung betreffend des ersten Verstoßes kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist durch Bekanntgabe wirksam wird, die Minderung dementsprechend erst im Folge- monat beginnt, ab hier wiederum die Jahresfrist für die wiederholte Pflicht- verletzung läuft, kann zwischen der ersten Pflichtverletzung und der zwei- ten ein Zeitraum von anderthalb Jahren liegen, und dennoch sind die Voraussetzungen für die verschärfte Sanktionierung des zweiten Verstoßes noch gegeben.

8 Hintereinanderliegende Pflichtverstöße, bei denen nicht zwischendurch eine Minderung festgestellt wurde, begründen keine wiederholte Pflichtver- letzung. Hier fehlt es beim zweiten Verstoß an der für den ersten Verstoß erforderlichen Feststellung der Minderung. Dies wird in der Praxis bei einem

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