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SGB II SGB XII Asylbewerberleistungsgesetz - ohne Fortsetzungsbezug

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Allgemeinbildende Schulen sind Regelschulen (Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule) und Förderschulen bzw. Sonderschulen. Auch Abendschulen, allgemeinbil- dende Schulen des zweiten Bildungswegs, sind grundsätzlich erfasst.

Gefördert wird der Besuch berufsbildender Schulen, nämlich der Berufs- schule, Fachoberschule, Wirtschaftsschule, Berufsgrundbildungsjahr, Berufs- fachschule.

Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler das 25. Lebensjahr noch 12 nicht vollendet haben (dazu vgl. bereits oben RdNr. 6). Nach Auffassung des Gesetzgebers dürfte die Altersgrenze regelmäßig für den Abschluss der Schulausbildung ausreichend sein (BR-Drs. 661/10 S. 168; kritisch zur Alters- grenze beim Schulbedarf aber etwa Gagel, SGB II/SGB III, § 24a RdNr. 10).

Altersgrenzen spielen im Sozialgesetzbuch II vielfach, insbesondere auch bei der Bestimmung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) eine Rolle, weshalb sich regelmäßig eine Erhöhung des Regelbedarfs mit der Vollendung des 25. Lebensjahrs ergibt.

Besuchen in Einzelfällen ältere Personen noch bzw. wieder die Schule, dürf- ten oft spezielle Tatbestände vorliegen, die eine andere Förderung ermögli- chen (z. B. über § 3 Abs. 5 SGB III). Die vom Gesetzgeber hier gezogene Altersgrenze ist im Hinblick auf europa- und verfassungsrechtliche Diskrimi- nierungsverbote als sachgerecht anzusehen.

13 Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. § 17 BBiG) sind trotz der bei der dualen Ausbildung regelmäßig bestehenden Berufs- schulpflicht von (ergänzenden) Leistungen für Bildung nach § 28 SGB II aus- geschlossen. Die Förderung Auszubildender richtet sich insbesondere nach dem BaFöG oder dem SGB III. Das SGB II enthält zu Ansprüchen Auszubil- dender in §§ 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II Regelungen.

Der Gesetzgeber begründet die Einschränkung des Adressatenkreises darü- ber hinaus mit dem Erwerbstätigenfreibetrag, den diese Gruppe in Anspruch nehmen kann und dass Aufwendungen für die Schule einkommensmin- dernd im Sinne des § 11 SGB II berücksichtigt werden (BR-Drs. 661/10 S. 168).

3. Zu § 28 Absatz 2 Satz 1

Neben den bislang bereits nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 a. F. als Sonderbedarf 14 erbrachten Leistungen für „mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“sind nun auch Kosten der Schulausflüge nicht mehr aus der Regelleistung anzusparen, sondern als gesonderter Bedarf anerkannt. Dass Schüler von diesen schulischen Veranstaltungen wegen der wirtschaftlichen Situation faktisch ausgeschlossen sind, soll vermieden wer- den (bereits BT-Drs. 15/1749 zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F.; ebenso BR-Drs.

661/10 S. 168).

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15 Mit dem Begriff der Schulausflüge sollen im Unterschied zu den Klassen- fahrten nur maximal eintägige durch die Schule veranlasste Unternehmun- gen erfasst werden. Dieses Wort findet sich im Gesetzestext nicht. Die Lücke sollte aber laut Gesetzesbegründung insoweit geschlossen werden (BR-Drs.

661/10 S. 168).

16 Schulausflüge sind schulische Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, die nicht an der Schule stattfinden und dem schulischen Ausbildungs- und Erziehungszweck dienen (Wandertag, Theaterbesuch).

17 Klassenfahrtensind ebenso schulische Veranstaltungen außerhalb des Unter- richts, die nicht an der Schule stattfinden. Das Bundessozialgericht hat darauf hingewiesen, dass sich der Begriff der Klassenfahrt aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts ergibt und daher nicht bundes- einheitlich definiert werden kann und soweit landesrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, nicht revisibel ist (vgl. BSG vom 13.11.2008 Az.: B 14 AS 36/07 R, BSG 102, 68). Es handelt sich um einen Oberbegriff, der entspre- chend dem Zweck, die gleichberechtigte Teilnahme an schulischen Veranstal- tungen zu ermöglichen und einen Ausschluss aus der Klassengemeinschaft zu vermeiden, auszulegen ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 25.9.2008 Az.: L 8 AS 38/08, juris). Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte und Schüleraustausche, soweit es sich nicht nur um einen Einzelaustausch handelt, sind umfasst.

Der Wortlaut „Klassen“fahrt legt nahe, dass es sich um eine gemeinsame Veranstaltung des gesamten Klassenverbands handeln muss. Wenn nur einzelne Schülerinnen oder Schüler der Klasse daran nicht teilnehmen, so ist das unerheblich (SG Dresden vom 20.7.2011 Az.: S 32 AS 2163/09, juris).

Allerdings bestehen in höheren Jahrgängen oft klassenersetzende Kursver- bände.Diese sind nach dem Zweck der Regelung ebenfalls erfasst. Fahrten von Wahlfachgruppen als klassenübergreifende Fahrten sind zweifelhaft, zumal sie oft freiwillige Freizeitveranstaltungen gewisser Schülergruppen sind, die von § 28 Abs. 7 SGB II erfasst sein könnten (z. B. Trainingslager einer freiwilligen Schulsportgruppe, Ausflüge des Schulchors, von Sport- und Theatergruppen). Austauschfahrten gleichfalls klassenersetzender Wahlfachgruppen können gleichfalls dem Begriff der Klassenfahrt unterfal- len. Zwar fände in diesen Fällen keine Exklusion der Schüler aus ihrer Klasse i.e.S. statt, die in erster Linie vermieden werden soll. Allerdings träte ebenfalls die Exklusion aus einer vergleichbaren Schülergruppe ein, was es rechtfertigt, die Bestimmung insoweit erweiternd auszulegen. Das Gesamt- ziel der Leistungen nach § 28 Abs. 2, die gleichberechtigte Teilnahme an schulischen Veranstaltungen zu ermöglichen und Bildungshindernisse abzubauen, um den eigenen Bildungserfolg der finanziell schwächeren Schüler zu ermöglichen, streitet ebenfalls für eine erweiternde Auslegung.

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