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Archiv "§ 218: Frauen müßten mitentscheiden!" (15.01.1976)

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Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen

BRIEFE AN DIE REDAKTION

JUGENDARBEITSSCHUTZ

Zu dem Leserbrief von Dr. med. J. E.

Rollenhagen in Heft 44/1975. Darin heißt es unter anderem: „Ergänzend ist festzustellen, daß zu einer verwertbaren Beurteilung wenigstens minimale Grundkenntnisse über die gesundheitli- chen Anforderungen in den verschiede- nen Berufen unerläßlich sind..."

Fehlauslegung

Immer und immer wieder trifft man auf diese Meinung, doch wird diese Auffassung deswegen nicht richti- ger. Als das Jugendarbeitsschutz- gesetz hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung 1961 in Kraft trat, setzte insbesondere aus dem Be- reich der heutigen DDR eine mas- sive Kritik an diesem Gesetz ein, u. a. mit der Maßgabe, hier werde eine Berufslenkung der Jugendli- chen eingeleitet. Mit gutem Grund konnten Politiker, Ministerien und andere Stellen diese Kritik zurück- weisen: Es ist immer und immer wieder festgestellt worden, und zwar auch im Verlauf der parla- mentarischen Debatte um dieses Gesetz, daß die Jugendarbeits- schutz-Untersuchungen keine Eig- nungsuntersuchungen oder Taug- lichkeitsuntersuchungen für die Ar- beit und erst recht für bestimmte Berufe sind und sein sollen. Im Ge- genteil zu Eignungsuntersuchun- gen wie sie von den Werksärzten zahlreicher Betriebe seit eh und je durchgeführt werden, kommt es bei den Jugendarbeitsschutz-Un- tersuchungen lediglich darauf an, den Gesundheitszustand des Ju- gendlichen zu überprüfen und fest- zustellen, durch welche Arbeiten er in seiner Gesundheit geschädigt werden könnte. Diese Arbeiten, wie z. B. „Heben schwerer Lasten"

sind in den Untersuchungsformula- ren aufgeführt. Es ist nicht Sache des untersuchenden Arztes, festzu- stellen oder zu wissen, bei welchen beruflichen Tätigkeiten solche Tä- tigkeiten ausgeübt werden müssen.

Es ist Sache des Arbeitgebers, der ja die Mitteilung des untersuchen- den Arztes erhält, zu prüfen, ob die von dem Jugendlichen angestrebte Arbeit oder berufliche Tätigkeit diese Arbeiten, die für die Gesund-

heit des Jugendlichen eine Gefahr bedeuten können, enthalten oder nicht. Es sei also nochmals festzu- halten, daß der Arzt, der die Ju- gendarbeitsschutzuntersuchungen durchführt, nicht die Eignung für einen ganz bestimmten Beruf fest- zustellen hat und deswegen auch keineswegs die Notwendigkeit be- steht, daß dieser Arzt Grundkennt- nisse über die Anforderungen in den verschiedenen Berufen haben muß.

Dr. med. Kaspar Roos 5 Köln 60

Nägelistraße 5

§ 218

Zu dem Artikel: „Widersprüchliche Ent- würfe eines ,§218`", DEUTSCHES ÄRZ- TEBLATT, Heft 44/1975:

Frauen müßten mitentscheiden!

Mit Interesse und Anteilnahme habe ich den oben genannten Arti- kel gelesen. Auf einen, geradezu grotesken, Widerspruch möchte ich aber doch noch Ihre Aufmerksam- keit lenken: In der Auseinanderset- zung über den § 218 kommen nahe- zu ausschließlich Männer zu Wort!

Ob das das DEUTSCHE ÄRZTE- BLATT ist oder eine Sendung im Fernsehen oder sonst Erörte- rungen in der Presse — es werden praktisch nur Männer gehört! ...

Erlauben Sie mir den Vorschlag, dies zu ändern. Ob es sich um eine unzumutbare Notlage bei einer Frau während der Schwanger- schaft handelt, ob diese schwer- wiegende Folgen für Mutter und Kind haben kann — dies müßten Frauen mitentscheiden. Bei allen diesen Erörterungen sollten Sie — dies ist mein Vorschlag — drei Frauen zuziehen: eine Ärztin, eine Juristin, eine Ehe- und Hausfrau oder Sozialarbeiterin. Alle drei soll- ten möglichst selbst Mütter sein.

Wir haben genügend fähige Frau- en, die für solche Aufgaben geeig- net wären.

Dr. med. Johanna Haarer 8 München 40

Kaiserstraße 6

Anamnese-Fragebogen

stimmt: niedergelassener oder in einer Klinik tätiger Kinderarzt, Kin- derchirurg; ferner Arzt für Allge- meinmedizin, Internist und Chirurg, soweit diese Kindern Hilfe leisten wollen.

Die einzelnen Fragen sind in der Tabelle aufgeführt. Sie wurden an anderer Stelle näher begründet und in ihrer Weite und ihrer Be- grenzung dargestellt (2).

Bezug

des Anamnese-Fragebogens Der Bogen kann für die Bundesre- publik Deutschland, für Österreich und Schweiz bei der Firma Alete, Wissenschaftlicher Dienst, D-8000 München 80, Postfach 80 01 46, durch interessierte Ärzte kostenlos bezogen werden.

Für deutsche Kinder, die ins Aus- land reisen sollen, könnte der Bo- gen vom Kinderarzt in Deutschland mitgegeben werden. In Ausnahme- fällen können sich Eltern auch di- rekt an die Firma Alete unter oben genannter Anschrift wenden. Im Laufe der Zeit darf aber unterstellt werden, daß der Fragebogen auch im Ausland für die deutschen Kin- der vorrätig gehalten wird; entspre- chende Bemühungen und Gesprä- che mit Reiseunternehmen sind im Gange.

Literatur

(1) Heikaus, E.: Struktur und Verhalten der Reisebüronutzer. Fachbeilage „Das Reise- büro" der Zeitschrift „Der Fremdenver- kehr", Heft 7/1974. — Persönliche Mittei- lungen 1975. (2) Hertl, M.: Fragebogen zur Krankheitserkennung für fremdsprachige Eltern kranker Kinder. Medizinische Klinik 69, 646-651 (1974).

Anschrift des Verfassers:

Professor Dr. Michael Hertl 405 Mönchengladbach 1 Am Spielberg 6

140 Heft 3 vom 15. Januar 1976 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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