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Archiv "Frage der Woche an . . . Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft" (14.02.2014)

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Die Bundesländer haben 2013 erstmals wieder mehr Geld in die Krankenhäuser investiert als im Vorjahr. Ist das die erhoffte Trend- wende, was die Investitionsfinanzierung der Kliniken betrifft?

Baum: Nein, mit 2,72 Milliarden Euro liegt die Investitionsmittelbereit- stellung der Länder weiterhin weit unter dem Niveau, das notwendig wäre, die Kliniken auf einem modernen Stand zu halten und ihnen ei- ne zukunftsgerichtete Ausstattung zu ermöglichen. Die leichte Erhö- hung im Jahr 2013 um 110 Millionen Euro bei einer jährlichen Unter- deckung von circa drei Milliarden Euro ändert daran nichts. Notwendig wären nach Einschätzung aller Experten mindestens sechs Milliarden Euro jährlich.

Die fehlenden Mittel werden derzeit zum Teil von den Trägern der Krankenhäuser aufgebracht. Da eine Refinanzierung von Investitionskos- ten in den von den Kassen bezahlten Vergütungen per Gesetz ausge- schlossen ist, schlagen sich die Folgekosten der aus Fremdkapital be- ziehungsweise eigenen Mitteln getätigten Investitionen in Form von Zins- und Abschreibungslasten in den Bilanzen der Krankenhäuser nie- der und führten mit dazu, dass immer mehr Krankenhäuser rote Zahlen auswiesen. Die Tatsache, dass zwischenzeitlich fast 50 Prozent der

Krankenhäuser rote Zahlen schreiben, macht deutlich, dass hier ein verhängnis- voller Strudel in die Verluste wirkt.

Über Jahre wurden die Betriebskosten der Krankenhäuser nicht sachgerecht refi- nanziert und die Investitionen aus den öf-

fentlichen Mitteln nicht, wie im Gesetz vorgesehen, bedient. Die Verantwor- tung für diese schlechte Finanzlage liegt nicht bei den Krankenhäusern.

Dass die Fallpauschalen und Pflegesätze keine Investitionskostenanteile enthalten, ist gesetzlich vorgegeben. Die Verantwortung für die Investiti- onsmittelausstattung tragen, ebenfalls gesetzlich vorgegeben, die Länder.

Es wird Zeit, dass Bund und Länder die hausgemachte Misere der Krankenhausfinanzierung stoppen und sicherstellen, dass die unabweis- baren Betriebskosten der Krankenhäuser und die dringend notwendigen Investitionsausstattungen auch tatsächlich und bedarfsgerecht refinan- ziert werden. Dies ist umso dringlicher, weil sich mit dem Auslaufen des Artikels 14 des Investitionsförderprogramms im Jahr 2015 für die Kran- kenhäuser in den neuen Bundesländern eine weitere dramatische Ver-

schlechterung anbahnt. JF

FRAGE DER WOCHE AN . . .

Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft bare Schutzwirkung entfaltet. Ein

sogenanntes Übernahmeverschulden wird also immer dann zu bejahen sein, wenn der Arzt tätig wird, ob- wohl er nicht in der Lage ist, die Therapie zuverlässig und lege artis durchzuführen. Gerade bei der Über- schreitung der zulässigen Arbeitszeit kann ein Übernahmeverschulden in- diziert sein und zu einer Umkehr der Beweislast führen.

Bei einer Überschreitung der Vorschriften des ArbZG wird regel- mäßig der Anscheinsbeweis zum Tragen kommen, denn das Risiko, bei Operationen einen Fehler zu be- gehen, ist nach der allgemeinen Le- benserfahrung höher, wenn die Ru- hezeiten nicht eingehalten werden.

Dabei sind jedoch immer die Kon- stitution und das jeweilige Bedürf- nis nach Ruhepausen des behan- delnden Arztes zu berücksichtigen.

Daher gelten grundsätzlich die in- zwischen allgemein anerkannten Regeln zur Beweislast im Arzthaf- tungsrecht. Der reine Gesetzesver- stoß gegen das ArbZG ist allein nicht ausreichend, um eine Haftung des Arztes zu begründen. Ein Ver- stoß gegen das ArbZG führt aber zu einer Beweiserleichterung zuguns-

ten des Patienten. Der Arzt kann sich dann zum Beispiel nicht allein dadurch entlasten, dass er eine wei- tere Schicht auf Veranlassung des Klinikträgers oder seines Vorge- setzten übernehmen musste. Es hat stets eine Überprüfung des Einzel- falls zu erfolgen, ob es dem Arzt in der konkreten Situation zumutbar war, den Antritt ohne die Einhal- tung der gesetzlichen Ruhezeiten zu verweigern. Da im Einzelfall auch Notsituationen denkbar sind, die ein Tätigwerden trotz Müdigkeit rechtfertigen könnten, ist stets ent- scheidend, was von einem ord- nungsgemäß und pflichtbewusst handelnden Arzt in gleicher Lage erwartet werden kann.

Organisationsverschulden des Klinikträgers

Der Krankenhausträger ist als Ar- beitgeber des Arztes zur Einhaltung der Vorgaben des ArbZG verpflich- tet. Er hat seine Klinik so zu organi- sieren, dass die Vorgaben des ArbZG eingehalten werden. Der Träger kann sich in dem Fall des Verstoßes gegen das ArbZG des- halb nur schwer entlasten, denn ein solcher indiziert auch ein Organisa-

tionsverschulden des Klinikträgers.

Eine Entlastung kann beispielswei- se nicht damit begründet werden, dass das Klinikum aufgrund des Kostendrucks im Personalbereich unterbesetzt ist. Auch der Ausfall eines Arztes ist von dem Klinikträ- ger in seiner Planung einzukalkulie- ren. Der Einsatz von übermüdetem Personal ist keine Alternative. Dem Krankenhaus obliegt grundsätzlich die Pflicht, zu gewährleisten, dass die behandelnden Ärzte körperlich und geistig in der Lage sind, ihre ärztlichen Aufgaben lege artis vor- zunehmen. Unterlässt der Klinikträ- ger schuldhaft alle von ihm zu ver- langenden zumutbaren Anstrengun- gen zur bestmöglichen medizini- schen Betreuung und Versorgung des Patienten, so hat der Kranken- hausträger dem Patienten den Scha- den zu ersetzen und nicht selten ein entsprechendes Schmerzensgeld zu zahlen. Damit setzen sich Klinikträ- ger oder Chefärzte, die Anordnun- gen unter Verstoß gegen das ArbZG treffen, ebenfalls Haftungsrisiken wie auch Regressansprüchen des geschädigten Arztes aus.

Rechtsanwalt Steffen Reppel, LL.M., MJI Fachanwalt für Arbeitsrecht, Siegen

4 Deutsches Ärzteblatt I Heft 7 I 14. Februar 2014

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