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Die Dumont-Praxis geht auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1973 zurück

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M 053/2008 FIN 2. Juli 2008 FIN C Motion

1169 Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.02.2008

Abschaffung der Dumont-Praxis

Wer ein Haus kauft, gibt meist im Lauf der folgenden Jahre beträchtliche Summen für Unterhalt und Instandsetzung aus. Bald einmal sind Maler- und

Tapeziererarbeiten fällig, ein Ersatz der Küchenmöbel oder ein neuer Fassadenanstrich.

Teuer zu stehen kommen Renovationen vor allem, wenn es sich um eine ältere Liegenschaft handelt.

Die Dumont-Praxis besagt, dass Renovationen und Erneuerungen bei Liegenschaften während fünf bis acht Jahren nach dem Erwerb nicht als Unterhalt von den Steuern abgezogen werden können. Dies macht umfangreiche Investitionen in Altbauten unattraktiv.

Die Dumont-Praxis geht auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1973 zurück. In einem Urteil von 1997 kam dann dasselbe Gericht zur Einschätzung, Investitionen sollen abgezogen werden können, sofern es sich um den «periodischen Unterhalt und nicht um das Nachholen unterbliebenen Unterhalts» handelt. Wertvermehrende Investitionen wie der Bau eines Wintergartens oder der Ausbau eines Dachgeschosses

sind allgemein nicht abzugsberechtigt.

Währenddem Kantone wie Zürich und St. Gallen die Dumont-Praxis nie angewendet haben, sind die Kantone Solothurn und Bern äusserst restriktiv und Fassadensanierungen oder Küchenumbauten sind gemäss den Richtlinien der Berner Steuerbehörden in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft nur zur Hälfte abzugsfähig. Insofern findet die Dumont-Praxis im Kanton Bern weiterhin Anwendung.

Ich bin der Meinung, Liegenschaften müssen jedoch stets den Bedürfnissen der Nachfrager angepasst werden. Komfortverbesserungen sind bei Altliegenschaften oft zwingend notwendig und Sanierungen mit energetischen Massnahmen verbunden, welche die Energieeffizienz deutlich steigern. Dies ist nicht nur im Interesse der Volkswirtschaft sondern auch im Interesse der Ökologie.

Im nationalen Parlament laufen Bestrebungen, die Dumont-Praxis auf Bundesebene abzuschaffen und der Bundesrat möchte die Dumont-Praxis für Kantone sogar verbieten.

Ich beauftrage hiermit den Regierungsrat, die Dumont-Praxis auf kantonaler Stufe spätestens für die Steuerperiode 2009 aufzuheben. Eine Aufhebung der Dumont-Praxis ist im Interesse einer breiteren Streuung des Wohneigentums, im Interesse des Gewerbes und letztendlich auch der künftiger Nutzer von Altliegenschaften. Von gut unterhaltenen Objekten profitiert auch der Kanton Bern.

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Antwort des Regierungsrats

Der Motionär beauftragt den Regierungsrat, die bundesgerichtlich festgelegte Dumont- Praxis spätestens für die Steuerperiode 2009 aufzuheben.

1. Dumont-Praxis auf Bundesebene

Die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Dumont-Praxis ist heute in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116.2) geregelt.

Vorliegende Motion hat die gleiche Stossrichtung wie die parlamentarische Initiative Müller Phillipp1 auf nationaler Ebene, die ebenfalls eine Einschränkung der Dumont-Praxis beabsichtigt. Bei der Behandlung der Initiative in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragte die Kommissionsmehrheit die gänzliche Abschaffung der Dumont- Praxis bei der direkten Bundessteuer.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat sich in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2007 grundsätzlich für die Abschaffung der Dumont-Praxis ausgesprochen. Die Abschaffung vereinfache die Steuerdeklaration und -veranlagung und schaffe Rechtssicherheit. Aber auch die Beibehaltung der schon heute sehr zurückhaltenden Anwendung der Dumont- Praxis im Kanton Bern stelle einen gangbaren Weg dar. Unabdingbar sei jedoch eine einheitliche Regelung für Bund, Kantone und Gemeinden.

Insgesamt hat das Vernehmlassungsverfahren ergeben, dass die Abschaffung der Dumont- Praxis auf Bundes- und Kantonsebene breite Zustimmung findet. Nicht nur bei den Verbänden war der Rückhalt ausserordentlich stark, auch eine knappe Mehrheit der Kantone unterstützte diese Lösung.

Der Bundesrat hat sich in der Folge im November 2007 für die Abschaffung der Dumont- Praxis auf Bundes- und Kantonsebene ausgesprochen2. Die Dumont-Praxis sei ein steuerliches Hindernis für verschiedene Branchen, insbesondere für die Bauwirtschaft. Die Abschaffung trage deshalb zu den positiven Rahmenbedingungen der Schweizer Wirtschaft bei. So würden Renovationen an einer neu erworbenen Liegenschaft ohne diese Besteuerung viel eher an die Hand genommen. Die vollständige Abschaffung sei überdies auch im Sinne der aktuellen Vereinfachungsbestrebungen des Steuerrechts. Der Bundesrat betonte schliesslich, dass für die Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern eine einheitliche Lösung gefunden werden müsse. Dies entspreche dem verfassungsrechtlichen Ziel der formellen Steuerharmonisierung.

2. Dumont-Praxis auf kantonaler Ebene

Der Motionär führt zu Unrecht an, der Kanton Bern handhabe die Dumont-Praxis äusserst restriktiv, resp. betrachte Unterhalt in den ersten 5 Jahren generell als wertvermehrende Aufwendungen. Wie andere Kantone hat auch der Kanton Bern die vom Bundesgericht eingeführte und weiterentwickelte Dumont-Praxis übernommen. Sie wird allerdings

1 http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20040457

2 Medienmitteilung vom 7. November 2007:

http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&msg- id=15503

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grosszügig gehandhabt und Renovationen werden nur im Ausnahmefall als wertvermehrende Aufwendungen betrachtet:

- Bereits seit 1998 können auch anschaffungsnahe Unterhaltsaufwendungen im Rahmen der Einkommenssteuer in der Regel voll abgezogen werden. Im Gegensatz zum Kanton Bern vollzogen andere Kantone diese Kehrtwendung nicht gleich konsequent.

- Bereits heute werden auch bei im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaften pauschal 50 Prozent der Kosten als Unterhalt zum Abzug zugelassen. Eine aufwändige Ausscheidung von werterhaltenden bzw. -vermehrenden Aufwendungen entfällt damit und es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Gesamtrenovationen immer auch Anteile von normalem Unterhalt beinhalten.

- Im Kanton Bern wird die Dumont-Praxis überdies bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang, Erbvorbezug, Erbteilung sowie bei Eigentumsübertragung auf die Ehefrau oder den Ehemann zur Tilgung güterrechtlicher Forderungen nicht angewendet (vgl. Merkblatt 5 „Grundstückkosten“ der Steuerverwaltung des Kantons Bern). Andere Kantone sehen keine solch weitgehende Befreiung von der Dumont-Praxis vor.

Betreffend die Kantone Zürich und St. Gallen sei erwähnt, dass beide der Dumont-Praxis folgen (vgl. Merblatt vom 31. August 2006 des Steueramtes des Kantons Zürich bzw.

Steuerbuch St.Gallen, StB 44 Nr. 2 Ziff. 3).

3. Weiteres Vorgehen

Eine nationale Regelung im Rahmen der parlamentarischen Initiative Müller, mit der die Dumont-Praxis über eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14) abgeschafft würde, ist absehbar. In der Frühjahrssession 2008 hat der Nationalrat die Änderung der entsprechenden Entwürfe mit 127 zu 56 Stimmen gutgeheissen. Sobald die in Aussicht stehende Anpassung der bundesrechtlichen Bestimmungen erfolgt ist, passt auch der Regierungsrat die kantonalbernische Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) an.

In Anbetracht der grosszügigen Handhabung der Dumont-Praxis ist deren vorgezogene Aufhebung nicht angezeigt. Wie der Bundesrat richtig festgehalten hat, ist darauf zu achten, dass für die Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern eine einheitliche Lösung gefunden wird. Ein vorgezogenes Handeln des Kantons Bern würde zudem der verfassungsmässig gebotenen Harmonisierung mit dem Bundesrecht zuwiderlaufen und stünde nicht zuletzt im Widerspruch zu der zur Zeit für die Kantone noch massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Im Sinne dieser Ausführungen beantragt der Regierungsrat, die Motion als Postulat anzunehmen.

Antrag: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

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