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Die durch die Aufgabenentlastung frei werdenden Kapazitäten in der Zentralverwaltung sind entsprechend abzubauen

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Academic year: 2022

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M 115/2002 GEF 20. November 2002 44C

Motion

3877 Aeschbacher, Gümligen (SVP)

Weitere Unterschriften: 33 Eingereicht am: 11.06.2002

Privatisierung der staatlichen Schulheime

Der Regierungsrat wird beauftragt, die staatlichen Schulheime und die Sprachheilschule Münchenbuchsee in selbstständige Institutionen über zu führen.

Die durch die Aufgabenentlastung frei werdenden Kapazitäten in der Zentralverwaltung sind entsprechend abzubauen.

Begründung:

In Zuge der strategischen Aufgabenüberprüfung hat sich gezeigt, dass staatliche Institutionen mit neuen Vorgaben an die Grenzen ihrer Möglichkeiten stossen. Als Mitglied einer Heimkommission eines der staatlichen Heime sehe ich eine Lösung der anstehenden Probleme nur in der Schaffung neuer Trägerschaften dieser Institutionen, zum Beispiel in Form einer Stiftung. Diese Trägerschaften bewähren sich in vielen subventionierten Betrieben, weil sie den Führungsorganen die Chance ermöglichen, mehr Entscheidungskompetenzen wahr zu nehmen und ihre Betriebe unternehmerisch zu führen.

Ein weiterer Vorteil besteht in der Generierung von neuen Finanzierungsmöglichkeiten.

Antwort des Regierungsrates

Das Anliegen des Motionärs, einer Verselbständigung der staatlichen Schulheime und der Sprachheilschule Münchenbuchsee, bedeutet für die betroffenen Institutionen erhebliche Änderungen. Davon betroffen sind:

a) Sprachheilschule Münchenbuchsee

(109 Kinder an der Schule und 214 durch den audiopädagogischen Dienst [APD]

betreute Kinder)

Sie bezweckt die heilpädagogische und sozialpädagogische Erziehung und Bildung sprach- und/oder hörgeschädigter Kinder und Jugendlicher, die Führung eines audiopädagogischen Dienstes sowie die Mitarbeit im Cochlea Implantat Dienst Bern (CI-Dienst). Die Sonderschule umfasst eine Sprachheilabteilung mit Pri- marschulstufe/Sekundarstufe I und eine Hörgeschädigtenabteilung mit Kindergarten, Primarschulstufe 1.- 7. Klasse. Ausserdem werden an der Sprachheilschule Münchenbuchsee Therapien ( Logopädie, schulische Heilpädagogik, psychomotorische Therapie, Psychologie in der Sprachheil- und der Hörgeschädigtenabteilung und weitere Therapieformen) angeboten und eine IV- Abklärungsstelle für schwere Sprachgebrechen geführt. Der audiopädagogische

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Dienst ist in der Früherziehung und der Förderung und Betreuung integriert geschulter Hörgeschädigter in ihrem Umfeld tätig. Ausserdem arbeitet er eng mit dem Inselspital (HNO-Klinik) zusammen.

Rund 110 Kinder besuchen die Sprachheilschule Münchenbuchsee. Davon sind in der Regel ca. 50 intern. Das Internat gewährleistet die sozialpädagogische Erziehung und Betreuung der Kinder in Zusammenarbeit mit den Eltern, für Kinder die aus geographischen, sozialen oder anderen Gründen nicht zu Hause wohnen können.

b) Schulheim Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz

(Ein Heim an zwei Standorten mit 63 Kindern in den Wohngruppen und 10 Jugendlichen in der Lehrlingsgruppe.)

Das Schulheim bezweckt die sozialpädagogische und heilpädagogische Betreuung und Schulung sozial beeinträchtigter oder verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.

Im Wohnbereich bietet das Schulheim 9 Wohngruppen zu je 6 bis 8 Plätzen für grundsätzlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche an. Ausserdem führt es eine Aussenwohngruppe für Jugendliche mit 8 bis 10 Plätzen (Lehrlingswohngrupppe). Im Schulbereich bietet das Schulheim 7 bis 8 Schulklassen an mit jeweils 7 bis 8 Kindern und Jugendlichen, aufgeteilt auf die Standorte Köniz und Kehrsatz, mit der Möglichkeit des Einzelunterrichts, wobei die Klassen im Einzelfall auch externen Schülerinnen und Schülern offenstehen. Im Beschäftigungsbereich stehen Beschäftigung und Ausbildung im Landwirtschaftsbetrieb Landorf und Beschäftigung im hauswirt- schaftlichen und technischen Bereich beider Standorte zur Verfügung.

c) Schulheim Schloss Erlach (28 Kinder in den Wohngruppen)

Das Schulheim bezweckt die sozialpädagogische und heilpädagogische Betreuung und Schulung sozial beeinträchtigter oder verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.

Das Schulungs- und Erziehungsangebot umfasst je nach Situation des Kindes bzw.

auf seine individuelle Bedürfnisse abgestimmt, die Erziehung und Betreuung in den Wohngruppen (4 mit je 6 – 8 Plätzen) mit der Schulung in der internen Sonderschule (4 Klassen mit jeweils rund 7 Kindern und der Möglichkeit des Einzelunterrichts), internes Wohnen mit externem Schulbesuch, externes Wohnen mit internem Schulbesuch. Im Weitern kommt den Kindern die Möglichkeit zur Mitarbeit in den Handwerksbetrieben, dem Landwirtschaftsbetrieb und der Gärtnerei des Heimes und besondere therapeutische Förderungsmassnahmen zugute.

Für einen geschichtlichen Abriss dieser Institutionen wird auf den Anhang verwiesen.

Die vom Motionär stipulierte Verselbständigung der erwähnten staatlichen Institutionen erfordert ein sorgfältiges Abwägen der Vor- und Nachteile. Dies besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der heutigen Zeit „Privatisierungen“ politisch kontrovers diskutiert werden. Im Sinne einer

umfassenden Betrachtung der Fragestellung sollten ausserdem auch andere Heime in die Diskussion miteinbezogen werden.

1. Erforderliche Schritte für die Realisierung einer Verselbständigung

Die Verselbständigung staatlicher Institutionen ist ein komplexes Vorhaben, welches juristische (Trägerschaft), finanzielle (Kapitaldotation) und personalrechtliche (Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter) Fragen aufwirft. Der Überführungsprozess führt zu einer Verunsicherung der Mitarbeitenden, der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und der Einweisenden, was die Erfüllung des pädagogischen Auftrages erschweren dürfte.

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Die Umsetzung einer Verselbständigung der staatlichen Schulheime und der Sprachheilschule Münchenbuchsee würde in erster Linie nachfolgende Schritte erfordern:

a) Neue Trägerschaft

Eine neue Trägerschaft muss für die drei Institutionen gesucht und gebildet werden. Es müssen Personen gefunden werden, welche bereit sind, die entsprechende Verantwortung zu übernehmen.

Im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung der Trägerschaft ist zu prüfen, welche Rechtsperson sich als Trägerin dieser Institutionen am besten eignen würde. Ausser- dem ist die Frage nach der Anzahl neuer Rechtspersonen zu beantworten. Ist eine ei- gene Trägerschaft für jede Institution sinnvoll, allenfalls eine gemeinsame Trägerschaft für die Schulheime Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz und Schloss Erlach geeigneter oder gar der Anschluss an eine bestehende private Trägerschaft vorteilhafter?

Mit einer neuen Trägerschaft soll am Aufgabenbereich und an der Aufgabenerfüllung nichts geändert werden, dies ist in der Zweckbestimmung der Urkunde zur Bildung der neuen Trägerschaft festzuhalten.

Die Trägerin muss Reglemente über ihre Organisation und Aufgaben erlassen, die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regeln und ein Reglement über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen und den Heim- und Schulbetrieb erlassen.

b) Übernahme der bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Den Mitarbeitenden der Sprachheilschule Münchenbuchsee und der staatlichen Schulheime muss ordnungsgemäss gekündigt werden (i.d.R. 6-monatige Kündigungsfrist). Gestützt auf Artikel 21ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.5.89 ist den Betroffenen zudem vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.

Damit der pädagogische Auftrag trotz des allfälligen Wechsels der Trägerschaft in den Schulheimen und der Sprachheilschule nach wie vor kontinuierlich und qualitativ einwandfrei gewährleistet werden kann, darf den Mitarbeitenden erst gekündigt werden, wenn die neue Trägerschaft handlungsfähig ist. Zusammen mit der Kündigung muss ein Anstellungsangebot der neuen Trägerschaft vorliegen. Zu grosse Fluktuationen schlagen sich in der pädagogischen Arbeit besonders stark nieder. Solche sind darum unbedingt zu vermeiden. Die Rahmenbedingungen der bisherigen Anstellungsverhältnisse sind deshalb durch die neue Trägerschaft zu übernehmen.

c) Gebäulichkeiten

Problematisch scheint die Regelung im Bereich der Liegenschaften. Die obgenannten Institutionen sind grösstenteils in historischen Gebäuden untergebracht. Abgesehen von der Tatsache, dass sich solche nur mit zusätzlichen grossen Investitionen für die Unterbringung verhaltensauffälliger oder hör- und/oder sprachgeschädigter Kinder und Jugendlicher eignen, sind sie im Unterhalt sehr kostspielig. Die Schulen sind ausserdem aus finanziellen Gründen nicht in der Lage - und es ist auch nicht ihre Aufgabe - historische Gebäude zu unterhalten. Die Nutzung der

Gebäude wird in jedem Fall, unabhängig ihrer Nutzung, Kantonsaufgabe bleiben.

Es bestehen vorab folgende Alternativen:

- Mietlösung:

Bei einer mietweisen Abgabe der Liegenschaft an die neue Trägerschaft ist mit einem ausserordentlich hohen Mietzins zu rechnen, welcher über die Betriebsbeiträge durch die GEF wieder zu finanzieren ist (NEF-Konformität).

- Abtreten der Gebäulichkeiten an die neuen Trägerschaften:

Es ist zu prüfen, ob die Liegenschaften den neuen Trägerschaften nicht als Eigenkapital zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden könnten. Stellt dieser Vorgang eine Ausgabe im Sinne des Finanzrechts dar, sind die Finanzkompetenzen im Bereich des Grossen Rates (mit oder ohne fakultatives Referendum; in Abhängigkeit der Höhe des Betrages) anzusiedeln.

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Für beide Lösungen ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhalt der historischen Liegenschaften nach wie vor die Staatskasse belasten wird.

d) Finanzielle Voraussetzungen

Damit die Betriebe funktionsfähig bleiben, ist die Liquidität entsprechend sicher zu stellen. Dazu sind die neuen Trägerschaften auf einen Bankkredit angewiesen. Die Betriebsbeiträge seitens der GEF sind adäquat auszugestalten.

Ausserdem müssen die Betriebe eine eigenständige Buchhaltung und Administration führen, was zu entsprechend höheren Betriebskosten führen wird. Eine Quantifizierung dieser Mehrkosten ist im heutigen Zeitpunkt nicht möglich.

e) Verordnungsänderung

Die Anpassungen der Heimverordnung und die Aufhebung der Verordnung über die staatlichen Schulheime und die Sprachheilschule Münchenbuchsee sind an die Hand zu nehmen.

f) Leistungsvereinbarungen

Die Institutionen würden analog zu subventionierten Betrieben behandelt. Dies be- deutet die Erarbeitung von Leistungsvereinbarungen, worin der Leistungsumfang, die Qualität und die Abgeltung zu regeln sind. Dabei kann teilweise auf bestehende Leistungsvereinbarungen aufgebaut werden.

Die Investitionen sind separat zu behandeln. Gerade im Schulheim Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz stehen am Standort Kehrsatz bedeutende Investitionen an.

2. Vorgehen und Umsetzungszeitpunkt

Sollte ein Entscheid für die Verselbständigung gefällt werden, sind die Arbeiten umgehend an die Hand zu nehmen. Erneut muss aber an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dies während einer gewissen Zeit zu einer grossen Verunsicherung der Mitarbeitenden, der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und der Einweisenden führen dürfte, was der Erfüllung des pädagogischen Auftrages nicht förderlich ist.

Nachfolgende Schritte wären prioritär zu vollziehen:

1. Bildung der neuen Trägerschaft/en

Es müssen Personen gefunden werden, welche gewillt sind, die Verantwortung für die erwähnten Betriebe zu übernehmen und gegenüber dem Staat als Verhandlungspartner aufzutreten. Die geeignete Rechtsform ist festzulegen.

2. Regelung der Modalitäten der Übernahme der Gebäulichkeiten 3. Übernahme des Personals

Damit die drei Institutionen ihren pädagogischen Auftrag nach wie vor erfüllen können, ist die Kündigung der Mitarbeitenden erst sinnvoll und möglich, wenn die neue Trägerschaft in der Lage ist, neue Arbeitsverträge zu unterzeichnen. Nur so können frühzeitige Abgänge möglichst verhindert und die Kontinuität in der Betreuung gewähr- leistet werden.

4. Detaillierte Ausarbeitung der Aufbau- und Ablauforganisation der Heime und Erarbeitung der erforderlichen Reglemente.

Um diese Schritte vollziehen zu können, muss eine geeignete Projektorganisation gebildet werden. Der Beizug eines externen Beraters ist in Anbetracht der Komplexität und des Umfangs der Umsetzungsarbeiten nicht ausschliessen, was einen entsprechenden Projektierungskredit voraussetzt.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage und der Tatsache, dass von einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs

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ausgegangen werden muss, kann mit einem Realisierungszeitpunkt von frühestens per 1.1.05 gerechnet werden.

Sollten jedoch die Liegenschaften den neuen Trägerschaften zweckgebunden abgetreten werden, bestimmt die Höhe des Betrages, ob ein fakultatives Referendum ergriffen werden kann, was zu einer weiteren Verzögerung führen könnte.

Im übrigen weist der Regierungsrat an dieser Stelle darauf hin, dass die Annahme des Motionärs nicht zutrifft, wonach die Zentralverwaltung durch die Verselbständigung entlastet und einen Abbau der frei werdenden Kapazitäten ermöglicht wird. Auch der Regierungsrat geht davon aus, dass durch den Wegfall verwaltungsinterner Abläufe eine geringfügige Entlastung in der Zentralverwaltung (GEF / FIN) stattfinden dürfte. Die frei werdenden Kapazitäten sollen aber zugunsten der künftighin immer wichtiger werdenden Planungs-, Steuerungs- und Aufsichtsaufgaben eingesetzt werden. Ein Stellenabbau in der Zentralverwaltung kann im Zusammenhang mit der Verselbständigung nicht realisiert werden.

Es ist ebenfalls zu präzisieren, dass die vom Motionär genannte Generierung neuer Finanzierungsmöglichkeiten sich nur auf Spenden und Legate beziehen kann. Die staatli- chen als auch die subventionierten Heime werden durch das BSV, das EJPD und den Staat finanziert.

Im Bereich der privaten Drittmittel gestalten sich die Ausgangslagen der drei zur Diskussion stehenden Institutionen sehr unterschiedlich. Die Sprachheilschule Münchenbuchsee erhält bereits heute – obwohl staatliche Institution – zahlreiche Spenden und Legate. Es ist kaum anzunehmen, dass diese bei einer Verselbständigung zunehmen würden. Die Schulheime dagegen, erhalten wenig finanzielle Zuwendungen Privater. Dies ist jedoch eher auf die soziale Herkunft der Klientel zurückzuführen und kaum auf die Rechtsform der Institution.

3. Optimale Voraussetzung für die Verselbständigung schaffen

Bei der Verselbständigung staatlicher Institutionen handelt sich um einen sehr komplexen Prozess. Dabei muss jederzeit die Weiterführung der Betriebe gewährleistet werden, da nebst der pädagogisch erforderlichen Kontinuität in der Betreuung, Einbrüche in der Auslastung zu massiven Ertragseinbussen führen können.

Voraussetzungen, die zu erfüllen sind:

- Die Rahmenbedingungen müssen so gestaltet werden, dass die Institutionen zu jedem Zeitpunkt der Vorbereitung der Verselbständigung, bei der Umsetzung und im

Nachgang in der Lage sind, ihren pädagogischen Auftrag zu erfüllen.

- Die Kinder und Jugendlichen sollen von diesem Prozess möglichst nicht tangiert werden.

- Die neue Trägerschaft ist mit den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Aufgabenerfüllung auszustatten.

- Für das Personal darf aus der Umwandlung der staatlichen in eine private Institution keine Verschlechterung der Arbeits- und Anstellungsbedingungen resultieren.

4. Vor- und Nachteile einer Verselbständigung Für eine Verselbständigung sprechen:

- Die Aufgaben, welche die staatlichen Schulheime und die Sprachheilschule Münchenbuchsee wahrnehmen, werden seit Jahren auch von subventionierten Einrichtungen erfüllt. Dabei handelt es sich um Vereine, Stiftungen und kommunale Einrichtungen. Eine Gleichbehandlung aller an den selben Aufgaben tätigen Institutionen wird durch die Verselbständigung der staatlichen Institutionen erreicht.

- Die GEF kann sich auf Planung, Steuerung und Aufsicht im Sonderschulbereich konzentrieren, somit klare Trennung von Steuerungs- und Führungsaufgaben.

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- Die Heimkommission der staatlichen Heime ist ein beratendes Organ und nimmt Ombudsfunktionen wahr. Sie hat weder Weisungsbefugnis noch Führungskompetenzen. Mit der Verselbständigung erhalten die neu zu schaffenden Trägerschaften (an Stelle der bisherigen Heimkommission) Aufgaben und Kompetenzen von ausgeprägter Tragweite, im Sinne der strategischen Führung einer Institution.

- Die Heimleitung als operative Führungsinstanz und alle Mitarbeitenden der Institution erhalten mit der neuen Trägerschaft eine klar definierte vorgesetzte Instanz, die mehr Entscheidungen vor Ort treffen kann.

- Mit der Verselbständigung wird die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Führungsinstanzen optimiert und damit das unternehmerischen Denken und Handeln gefördert.

Gegen eine Verselbständigung sprechen:

- Mit NEF soll ein Umfeld geschaffen werden, welches grössere Entscheidspielräume zulässt und die unternehmerische Führung der Betriebe fördert. Damit werden die Hauptanliegen des Motionärs auch ohne Verselbständigung der staatlichen Schulheime und der Sprachheilschule Münchenbuchsee befriedigt werden können.

- Eine private Organisation wird diejenigen Kinder aufnehmen wollen, die ein optimales Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag versprechen; die schwierigsten Kinder und Jugendlichen könnten dabei auf der Strecke bleiben.

- Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich gerade im Bereich der sinnes- und ver- haltensbehinderten Kindern und Jugendlichen der Staat dieser Aufgabe vollständig entziehen will.

- Langjährigen und kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss gekündigt werden.

- Die gesamte Umstellungsphase führt zu Verunsicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Eltern, Einweiser (für die Schulheime), Kinder und Jugendlichen.

- Es muss davon ausgegangen werden, dass die Verselbständigung vorübergehend zu zusätzlichen, noch nicht quantifizierten, Mehrkosten führen wird. Zu einer Kostensteigerung wird voraussichtlich die Regelung der Nutzung der Liegenschaften beitragen und der Neuaufbau des Personalwesens und der Buchhaltung.

- Die Schulheime und die Sprachheilschule befinden sich grösstenteils in historischen und schützenswerten Gebäuden. Der Unterhalt der Gebäude und des Umschwungs ist oft sehr aufwändig. Ausserdem gilt es den Vorschriften des Denkmalschutzes zu genügen, aufgrund welcher die betrieblichen Bedürfnisse zum Teil in den Hintergrund gestellt werden müssen.

- Sprachheilschule Münchenbuchsee: Sprach- und/oder hörbehinderte Kinder gehören in Zukunft näher an die Volksschule. Teilintegration, ambulante Betreuung, dezentralisierte Sprachheilschule sind die Ziele, damit alle erfassten Kinder gefördert und reintegriert werden können. Als staatliche Institution hat die Sprachheilschule gegenüber Schulbehörden, etc. mehr Durchsetzungskraft.

5. Stellungnahme der Heimkommissionen

Die Heimkommissionen der Sprachheilschule Münchenbuchsee, des Schulheims Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz und des Schulheims Schloss Erlach schliessen sich der Pro und Contra-Beurteilung unter Kapitel 4 an. Sie sind ausserdem übereinstimmend der Meinung, dass mit der Einführung von NEF einem Hauptanliegen der Motion – mehr Entscheidungskompetenzen der Führungsorgane und somit mehr Möglichkeiten zu un- ternehmerischem Handeln – weitestgehend entsprochen werden kann.

Die betroffenen Heimkommissionen beantragen deshalb die Ablehnung der Motion.

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6. Motion Frey (M 182/2000) vom 11.9.2000 (überwiesen als Postulat)

Der Motionär verlangt die Überführung der Sonderschulen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion in den Zuständigkeitsbereich der Erziehungsdirektion. Dies mit der Begründung, dass die Sonderschule eine Bildungseinrichtung ist und somit organisatorisch zu den andern Bildungseinrichtungen, die alle in der Erziehungsdirektion sind, gehört.

Die Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Motion müssen mit vorliegender Motion abgestimmt werden.

7. Fazit

Der Regierungsrat geht aufgrund obiger Darlegungen davon aus, dass

- mit NEF ein Umfeld geschaffen wird, welches grössere Entscheidspielräume zulässt und die unternehmerische Führung und Steuerung der Betriebe fördert. Damit werden die Hauptanliegen des Motionärs auch ohne Verselbständigung der staatlichen Schulheime und der Sprachheilschule Münchenbuchsee befriedigt.

- mit einer Verselbständigung der staatlichen Schulheime und der Sprachheilschule Münchenbuchsee für die Kinder keine Vorteile und keine Verbesserungen ersichtlich sind.

- im Bereich der hör- und/oder sprachbehinderten Kinder eine Integration oder Teilintegration in die öffentliche Volksschule und damit verbunden eine Integration in den „normalen Alltag“ noch schwieriger sein wird. Im Bereich der verhaltensauffälligen Kinder und Jugendlichen eine Platzierung „schwieriger Klienten“ noch aufwändiger und abklärungsintensiver, wenn nicht gar unmöglich wird.

- die Verselbständigung der drei staatlichen Institutionen zu einer längeren Phase der Unsicherheit führen würde, welche sich sowohl negativ auf die Erfüllung des pädagogischen Auftrages, als auch auf die Ertragssituation (Auslastung) auswirken würde.

- die Verselbständigung für den Kanton keine finanziellen Vorteile bedeutet, da die Umsetzung neue, einmalige Kosten generiert.

- das Personal durch den Verselbständigungsprozess stark verunsichert wird und demnach mit hohen Fluktuationen zu rechnen ist.

- die Sprachheilschule Münchenbuchsee als staatliche Institution mehr Durchsetzungskraft bei den Behörden hat und damit ihren Integrationsauftrag nachhaltiger erfüllen kann.

Antrag:

Aufgrund des Missverhältnisses zwischen den vom Motionären erwähnten Vorteilen ( vermehrte Entscheidkompetenzen und unternehmerisches Führen des Betriebes) und den obenerwähnten Nachteilen, beantragen wir die Ablehnung der Motion.

Anhang: geschichtlicher Abriss der drei staatlichen Institutionen

An den Grossen Rat

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Anhang

Historischer Abriss der Sprachheilschule Münchenbuchsee und der staatlichen Schulheime

Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee Ursprüngliche Zielsetzung:

Die liberale Verfassung von 1831 erwähnt zum ersten Mal in der Geschichte des Kantons Bern die Erziehung und den Unterricht der Jugend als verfassungsmässige Pflicht des Volkes. Die Details wurden im Gesetz über die öffentlichen Primarschulen vom 13. März 1835 geregelt:

« Der Grosse Rat der Republik Bern, in Betrachtung, dass die Staatsverfassung dem Volke und seinen Stellvertretern die Pflicht auferlegt, für die Erziehung und den Unterricht der Jugend zu sorgen, und diesemnach die öffentlichen Schul- und Bildungsanstalten von Staatswegen zu unterstützen und zu befördern, T dass die Schulen nur dann gedeihen können, wenn Eltern, Gemeinden und Regierung sich in der Sorge für dieselben vereinigen, indem jeder Teil das ihm zukommende, auch wo es schwere Opfer verlangt, mit Freuden übernimmt, T beschliesst:

Art. 1 Nach § 12 der Staatsverfassung darf niemand die seiner Obhut anvertraute Jugend ohne den Grad von Unterricht lassen, welcher durch das Gesetz für die öffentlichen Primarschulen vorgeschrieben ist.

Art. 2 Der Regierungsrat wird dafür sorgen, dass im ganzen Umfange der Republik dem

§ 1 ein Genüge geleistet werde, und dass also kein Kind die Wohltat des Primarunterrichts entbehre.

Art. 3 Er trifft ferner Anstalten für den Unterricht bildungsfähiger blinder und taubstummer Kinder. »

Auftrag heute:

Sie bezweckt die heilpädagogische und sozialpädagogische Erziehung und Bildung sprach- und/oder hörgeschädigter Kinder und Jugendlicher, die Führung eines audiopädagogischen Dienstes, die Mitarbeit im Cochlea Implantat Dienst Bern (CI-Dienst), sowie die Führung einer IV-Abklärungsstelle für schwere Sprachgebrechen.

Gründungsjahr: 1822 Historische Ereignisse:

1822 Ludwig Albrecht Otth gründet die Taubstummenanstalt in der Bächtelen (Wabern, Köniz)

1834 Übernahme der Anstalt durch den Kanton (ERZ) und Verlegung ins Kloster Frienisberg

1890 Umzug ins ehemalige Johanniterkloster und Landvogteischloss Münchenbuchsee 1941 Eröffnung der Sprachheilabteilung; Einführung der Koedukation

1965 Die Sprachheilschule Münchenbuchsee wird der Fürsorgedirektion unterstellt (bisher Spezialanstalt der Erziehungsdirektion). Diese Änderung erfolgte um alle Institutionen, welche der Sonderschulung im Sinne der Invalidenversicherung dienten, durch die gleiche Direktion betreuen zu lassen

1970 Eröffnung des audiopädagogischen Dienstes (ADP) Anzahl der Schüler im Jahre T

1835: 48; 1860: 60; 1910: 92; 1960: 89;

1976: 142 Kinder wurden an der Schule und 109 Kinder durch den ADP betreut;

2001: 109 Kinder wurden an der Schule und 214 Kinder durch den ADP betreut

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Schulheim Landorf Köniz – Schlössli Kehrsatz

(63 Kinder in den Wohngruppen und 10 in der Lehrlingsgruppe) Schulheim Landorf Köniz

Ursprüngliche Zielsetzung:

Verordnung betreffend die staatlichen Erziehungsanstalten des Kantons Bern vom 26.

Dezember 1900 (ersetzt das Gesetz von 1848 über die Einführung von Armenanstalten und das Reglement von 1867 für die Rettungsanstalten Landorf, Aarwangen und Rüeggisberg; wurde ersetzt durch die Verordnung von 1920 und die Verordnung von 1934 betreffend die staatlichen und die vom Staat subventionierten Erziehungsheime des Kan- tons Bern, in Kraft bis 1991):

« Art. 2 In diese Anstalten werden nur Kinder aufgenommen, welche das 8., jedoch noch nicht das 16. Altersjahr zurückgelegt haben,

1. wenn sie vom Gericht zur Versetzung in eine Anstalt verurteilt worden sind,

2. wenn sie eine strafbare Handlung begangen haben, jedoch zur Zeit der Tat das 15.

Altersjahr nicht zurückgelegt hatten,

3. wenn sie sittlich gefährdet, verdorben oder verwahrlost sind, so dass nach dem Urteil der Eltern oder der zuständigen Behörden eine solche Massregel als geboten

erscheint.

Art. 8 Zur Erzielung der individuellen Behandlung jedes einzelnen Kindes ist Bedacht darauf zu nehmen, in sämtlichen Anstalten so viel als immer möglich das Familiensystem durchzuführen. Jeder Familie steht ein Lehrer oder eine Lehrerin vor, welche an den unter ihrer Leitung stehenden Kindern Elternstelle zu vertreten haben.

Art. 9 Hauptmittel der Anstaltserziehung ist der Schulunterricht und die Arbeit in Schule, Haus, Garten und Feld.

Art. 12 Als wichtiges, vor allem in den Familienkreisen auszuübendes Erziehungsmittel ist auch das gemeinsame Spiel der Kinder zu pflegen. »

Gründungsjahr: 1848 Historische Ereignisse:

1848 Das Gesetz über die Einführung von Armenanstalten vom 8. September schreibt die Einrichtung mehrerer « Armenerziehungs- und Rettungsanstalten » für verwahrloste Kinder im Staate Bern vor. Diese Verpflichtung führt zur Errichtung der Rettungsanstalt im Landorf. Im Herbst kauft der Staat Bern von der Gemeinde Köniz das im Jahre 1847 abgebrannte Heimwesen « Armenerziehungs- und Verpflegungsanstalt in Landorf »

1979 Eröffnung der externen Lehrlingsgruppe, die eine verbesserte nachgehende Betreuung und die Unterstützung der Eingliederung der Jugendlichen in die Gesellschaft zum Ziel hat.

1981 Einführung der Koedukation.

1998 Am 1. Februar wurden die Schulheime Landorf Köniz und Schlössli Kehrsatz zusammengelegt.

Auftrag heute:

Das Schulheim bezweckt die sozialpädagogische und heilpädagogische Betreuung und Schulung sozial beeinträchtigter oder verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.

Anzahl der Schüler im Jahre T

1851: 23; 1860: 30; 1910: 55; 1960: 71; 1976: 40 Schulheim Schlössli Kehrsatz

Ursprüngliche Zielsetzung:

Siehe oben (Schulheim Landorf Köniz)

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Gründungsjahr: 1836 Historische Ereignisse:

1836 Die neugegründete Erziehungsanstalt für arme Landsassenmädchen (= Mädchen ohne Heimatort) bezog die verfügbaren Räume des ehemaligen

Cluniazenserpriorats Rüeggisberg.

1848 Diese Anstalt wurde gemäss dem Gesetz über die Einführung von Armenanstalten auf weitere Bevölkerungskreise ausgedehnt.

1876 Die Anstalt wurde ins Schloss Köniz verlegt, nachdem ihr früheres Heim im Rüeggisberg 1875 durch einen Brand zerstört worden war.

1889 Nachdem der Staat infolge der Abtretung der Liegenschaften der Inselkorporation in den Besitz des Schlosses Kehrsatz kam, wurde die Mädchenrettungsanstalt Köniz in dieses Schloss verlegt.

1976 Einführung der Koedukation.

1998 Am 1. Februar wurden die Schulheime Landorf Köniz und Schlössli Kehrsatz zusammengelegt.

Auftrag heute: siehe Schulheim Landorf, Köniz Anzahl der Schüler im Jahre T

1839: 40; 1851: 50; 1860: 48; 1910: 34; 1960: 46; 1976: 31 Schulheim Schloss Erlach

Ursprüngliche Zielsetzung

Siehe oben (Schulheim Landorf Köniz) Gründungsjahr: 1874

Historische Ereignisse:

1874 Am 13. Januar beschloss der Grosse Rat die Errichtung der dritten staatlichen

« Rettungsanstalt für verurteilte und verwahrloste Knaben » im Schloss Erlach (neben Landorf und Aarwangen). Die Aufnahme der Zöglinge begann offiziell am 1.

Juli.

1930 Nach Ankauf eines neuen Reblandes durch den Vorsteher umfasst das Schlossgut insgesamt 5 Jucharten. « Der Rebbau bietet unsern Buben nicht nur eine

interessante, lehrreiche Beschäftigung, sondern bringt ihnen im Herbst, anlässlich der Weinlese, manchen Freudentag und der Anstalt in normalen Jahren nicht unbedeutende Einnahmen. »

1970 Die Aufsichtskommission des Erlacher Heims beschliesst den alten Namen durch die Bezeichnung « Schulheim Schloss Erlach » zu ersetzen : « Die staatlichen Schulheime wandeln sich immer mehr von Erziehungsheimen zu Schulheimen für Kinder, die wegen ihrer geistigen, milieubedingten oder verhaltensmässigen Voraussetzungen keine öffentlichen besonderen Klassen besuchen können. » 1986 Einführung der Koedukation.

1996 Der Rebbetrieb wird verpachtet, da dieser nicht mehr pädagogisch sinnvoll genutzt werden

kann.

Auftrag heute: siehe Schulheim Landorf, Köniz Anzahl der Schüler im Jahre T

1875: 44; 1910: 46; 1960: 57; 1976: 30; 2001: 28 Kinder

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