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J Q Spitäler FMI A G

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Kanton Bern

Canton de Berne Auszug aus dem Protokoll

des Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

31. August 2011 GEF C

/[ J Q Spitäler FMI A G ; Spital Interiaken: Erneuerung und Erweiterung Notfall-/ Operati- onsabteilung; neuer, mehrjähriger Verpflichtungskredit

Der Spitäler FMI A G wird nach Massgabe der folgenden Grundlagen und Bestimmungen ein Staatsbeitrag bewilligt:

Rechtsgrundlagen:

Projekt:

Kosten:

Finanzierung:

Betriebliche Folgekosten:

Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005, Artikel 10, Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34

Spitalversorgungsverordnung vom 30. November 2005, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 51, Artikel 52, Artikel 56, Ar- tikel 57 und Artikel 58

Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 26. März 2002, Artikel 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1 und 3

Erneuerung und Enweiterung Notfall-ZOperationsabteilung im Spital Inter- iaken

Planungs- und Realisierungskredit (BKP 1 - 5) inkl. MwSt.

+ Bearbeitungsreserve GEF auf BKP 1 - 5 Medizintechnische Anlagen und Ausstattungen (BKP 7 - 9) inkl. MwSt.

Maximal anrechenbare Kosten

CHF 29'510'000 CHF 2'400'000 CHF 3'090'000 CHF 35-QQQ-QQQ Kostenstand: Baupreisindex BFS Hochbau/Espace Mittelland vom April 2010, 121.4 Punkte

Maximal anrechenbare Kosten

./. eigene Mittel der Trägerschaft gemäss Artikel 51

S p W vom 30.11.05 CHF CHF 35'000'000

500'000

Staatsbeitrag zu bewilligen CHF 34-50Q'Q0Q

Es handelt sich um eine einmalige, neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Ab- satz 2 Buchstabe a FLG.

Die Erneuerung und Erweiterung hat keine wesentlichen Auswirkungen auf das Betriebsbudget. Der Stellenplan bleibt unverändert. Der Be- triebsablauf wird vereinfacht, so dass auch bei steigender Operationstä- tigkeit der Stellenplan nicht angepasst werden muss. Die Nachtüberwa- chung durch den Sicherheitsdienst wird einfacher, die internen Abläufe sind besser planbar und das saisonal bedingte höhere Patientenauf- kommen kann besser aufgefangen werden.

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Kreditart / Konto / Kostenstelle:

Besondere Bestimmungen:

Die Wochenenden mit Spitzenaufkommen an verletzten Patienten sind durch die Verbesserung der Raumkapazitäten besser zu bewältigen.

Beim Betrieb ist durch die Verbesserung der Infrastruktur vor allem mit Energieeinsparungen zu rechnen.

Der mehrjährige Verpflichtungskredit geht zu Lasten des Fonds für Spitalinvestitionen, Konto 563000 und der Kostenstelle 5164

Der Betrag ist im Voranschlag und im Finanzplan enthalten.

1. Der Staatsbeitrag wird erst aufgrund der Abrechnung endgültig festge- setzt. Die für die Bemessung des Staatsbeitrages anrechenbaren Kosten werden definitiv auf höchstens 35'000'000 Franken festge- setzt.

Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerung gemäss Ziffer 4 der allgemeinen Subventionsbedingungen.

2. Der Mitbericht des Amtes für Grundstücke und Gebäude vom 22. Juli 2011 ist Bestandteil des Beschlusses. Die noch offenen Punkte, ins- besondere das Erstellen eines Energiekonzeptes über das Gesamt- areal, die Klärung des Sachverhalts in der Nutzungsverordnung, die Nachweisführung zur Systemtrennung und die Anforderungen zum Baustandard Energie und Haustechnik sowie Umwelt und Ökologie gemäss kantonaler Vorgaben sind vorgängig der Umsetzung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Prüfung und Bewilligung zu unterbreiten.

3. Die erste Vorschusszahlung des Kantons gemäss Artikel 58 Absatz 2 S p W wird fällig, wenn die Spitäler FMI A G gegenüber dem Spitalamt nachgewiesen hat, dass sie ihren gemäss Artikel 51 S p W aus eige- nen Mitteln zu finanzierenden Investitionsanteil in der Höhe von SOO'OOO Franken vorab geleistet hat, d.h. in der Höhe dieses Betrages Rechnungen des Investitionsvorhabens mit Geldern der Spitäler FMI A G beglichen wurden. Im Anschluss daran können nach Massgabe der ausgeführten Arbeiten anhand von Zwischenabrechnungen Vor- schüsse geleistet werden. Der mehrjährige Verpflichtungskredit wird voraussichtlich durch folgende Zahlungen abgelöst:

2012 CHF 9'000'000 2013 CHF IG'OOO'OOO 2014 CHF 8'000'000 2015 CHF r500'000

4. Die allgemeinen Subventionsbedingungen gemäss Anhang sind Be- standteil dieses Beschlusses.

5. Dieser Beschluss untersteht der fakultativen Volksabstimmung ge- mäss Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993, Artikel 62 Absatz 1 Buch- stabe c.

An den Grossen Rat

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Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

Allgemeine Subventionsbedingungen

1. Die Arbeiten sind nach Massgabe des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 bzw. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Oktober 2002 auszuschreiben und zu vergeben.

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion behält sich die Prüfung der Ausschreibungs- sowie der Vergebungsunterlagen (inkl. Medizintechnik) insgesamt oder für einzelne Positionen vor.

2. Projektänderungen, die das Projekt in seinem organisatorischen und betrieblichen Aufbau so- wie bezüglich des Leistungsangebots der Institution verändern oder die Betriebskosten we- sentlich beeinflussen, sind der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur vorgängigen Bewilli- gung einzureichen.

3. Eine allfällig im Beitragsbeschluss vorgesehene Bearbeitungsreserve darf nur für unvermeid- bare und unvorhergesehene Mehrkosten und nur mit vorheriger Zustimmung der Gesundheits-

und Fürsorgedirektion beansprucht werden.

4. Unvermeidliche Mehrkosten, welche auf Materialpreis- oder Lohnerhöhungen zurückgehen, können bei der Berechnung des definitiven Staatsbeitrages höchstens wie folgt berücksichtigt werden:

Indexteuerung (T1) zwischen dem Indexstand des Kostenvoranschlages und dem Indexstand der Vergebungen; massgeblich ist der jeweils letzte Stand des Berner Baupreisindexes Espace Mittelland.

Ausgewiesene Unternehmerteuerung (T2) ab Vertragsabschluss. Maximalansätze gemäss

"Mitteilungsblättern der Konferenz der Bauorgane des Bundes" (KBOB).

5. Die Abrechnung ist mit den unterschriebenen Originalbelegen spätestens 6 Monate nach Ab- schluss der Arbeiten der Gesundheits- und Fürsorgedirektion einzureichen. Sie ist den Positio- nen im Kostenvoranschlag entsprechend zu gliedern. Sie dient zur Festsetzung des definitiven Staatsbeitrages.

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