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der Auszubilden-den nach dem Jugend

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Ärzteblatt Sachsen 6|2019

Gemäß § 33 JArbSchG hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Beschei- nigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die Jugendliche nachun- tersucht worden ist (Erste Nachunter- suchung) . Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen . Der Arbeitgeber soll die Jugendliche neun Monate nach Aufnahme der ers- ten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Jugendli- che ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und sie auf- fordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen .

Legt die Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat

sie der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Be schäf- tigungsverbot schriftlich aufzufor dern, ihm die Bescheinigung vorzulegen . Die Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange sie die Bescheinigung nicht vorgelegt hat .

Diese Rechtsvorschrift gilt für Auszu- bildende, die zum Ende des 1 . Ausbil- dungsjahres noch jugendlich sind . Das Ende des 1 . Ausbildungsjahres richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsbe- ginn . Wurde das Vertragsverhältnis zum Beispiel erst am 1 . Oktober begon- nen, endet das 1 . Ausbildungsjahr erst am 30 . September .

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist eine Kopie der ärztlichen Bescheini- gung spätestens am Tage der Anmel- dung der Auszubildenden zur Zwischen- prüfung bei der Sächsischen Landes- ärztekammer vorzulegen . Anderenfalls ist die Eintragung des Ausbildungsver- trages aus dem Verzeichnis der Ausbil- dungsverhältnisse nach § 35 Abs . 2 Berufsbildungsgesetz zu löschen . Für weitere Fragen stehen wir Ihnen unter Tel . 0351 8267-170, -171 und -173 gern zur Verfügung .

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Erste Nachuntersuchung der Auszubilden- den nach dem Jugend arbeitsschutzgesetz

mEdizinischE fachangEstElltE

Urlaubsansprüche – Das sollten Sie wissen

Teil 2 – Fortsetzung von „Ärzteblatt Sachsen”, Heft 4/2019 Urlaub während Mutterschutz und

Elternzeit

Des Öfteren erreichen uns Anrufe sowohl von Ärzten als auch von MFA zu diesem Thema . Hier gilt folgende Differenzierung:

Ausfallzeiten wegen mutterschutz- rechtlicher Beschäftigungsverbote gel- ten als Beschäftigungszeiten mit der Folge, dass auch für diese Zeiträume der Urlaubsanspruch besteht . Wird etwa unmittelbar mit Feststellung der Schwangerschaft ein Beschäftigungs- verbot erteilt, weil zum Beispiel Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei weiterer Beschäftigung gefährdet ist, kann es passieren, dass die wer- dende Mutter während der gesamten Schwangerschaft ausfällt, jedoch trotz- dem für den gesamten Zeitraum Ur - laubsansprüche entstehen .

Im Fall der Inanspruchnahme von Eltern- zeit kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, § 17 Bundesel- terngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) . Hat die Arbeitnehmerin vor Beginn des Mutterschutzes/der Elternzeit den ihr zustehenden Urlaub nicht (vollständig) erhalten, kann sie ihn nach Ablauf die- ser Zeiten im dann laufenden oder auch im nächsten Urlaubsjahr in An - spruch nehmen .

Urlaub bei Krankheit

Gemäß Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Ka - lenderjahr genommen werden, ansons- ten verfällt er . Allerdings hat der BGH kürzlich entschieden, dass der Arbeitgeber zuvor auf den drohenden Ur laubsverfall hingewiesen und den

Arbeitnehmer in die Lage versetzt haben muss, seinen Urlaub zu nehmen (AZ: 9 AZR 541/15) .

Ausnahmsweise kommt eine Übertra- gung des Urlaubs in das Folgejahr bei Vorliegen dringender persönlicher Grün de (zum Beispiel Arbeitsunfähig- keit, Pflege eines Angehörigen) oder betrieblicher Gründe (zum Beispiel Unabkömmlichkeit in der Praxis) in Betracht . Auch in diesen Fällen muss der Urlaub aber in den ersten drei Monaten, das heißt bis zum 31 . März genommen werden . Einzige Ausnahme bildet eine langandauernde Erkrankung, hier verfällt der (gesetzliche) Urlaub spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres .

Ass . jur . Annette Burkhardt Assistentin der Hauptgeschäftsführung

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