• Keine Ergebnisse gefunden

Geschäftsreglement für das Arboner Stadtparlament

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Geschäftsreglement für das Arboner Stadtparlament"

Copied!
20
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Politische Gemeinde Arbon

Geschäftsreglement für das

Arboner Stadtparlament

Vom 3. April 2007, ergänzt am 8. September 2009 und 29. Juni 2010

(2)

Inhaltsverzeichnis Seite

I. KONSTITUIERUNG

Art. 1 Verfahren 5

II. ORGANISATION

1. Parlamentspräsidium 5

Art. 2 Wahltermin 5

Art. 3 Aufgaben 5

Art. 4 Vizepräsidium, Tagespräsidium 5

2. Büro des Parlaments 6

Art. 5 Zusammensetzung 6

Art. 6 Aufgaben 6

Art. 7 Beratende Mitwirkung 6

Art. 8 Stimmenzählung 6

Art. 9 Protokoll, Stadtkanzlei 6

3. Parlamentarische Kommissionen 7

a) Ständige Kommissionen 7

Art. 10 Finanz- und Geschäftsprüfungskommission 7

Art. 11 Einbürgerungskommission 7

Art. 12 Redaktionskommission 7

b) Nicht ständige Kommissionen 7

Art. 13 Geschäftsvorberatung 7

Art. 14 Parlamentarische Untersuchungskommission 8

c) Gemeinsame Bestimmungen 8

Art. 15 Einberufung, Konstituierung 8

Art. 16 Stellung des Stadtrates 8

Art. 17 Befugnisse geschäftsvorberatender Kommissionen 8

Art. 18 Bericht und Antrag 9

Art. 19 Protokolle 9

4. Fraktionen 9

(3)

Art. 21 Konferenz der Fraktionspräsidien 9

5. Mitglieder 9

Art. 22 Teilnahmepflicht 9

Art. 23 Ausstandspflicht 10

III. VERFAHREN

1. Sitzungen 10

Art. 24 Sitzungstermin 10

Art. 25 Einberufung zu Sitzungen 10

Art. 26 Tagesordnung, Einladung, Vorbereitung 10

Art. 27 Eröffnung der Sitzung 11

Art. 28 Rauch- und Konsumationsverbot 11

Art. 29 Öffentlichkeit der Sitzungen, Publikum 11

Art. 30 Medien 11

Art. 31 Bild- und Tonaufnahmen 11

Art. 32 Informations- und Propagandamaterial 11

2. Beratungen 11

a) Allgemeine Regeln 11

Art. 33 Beschlussfähigkeit 11

Art. 34 Erteilen des Wortes 12

Art. 35 Rededauer, Verständigung 12

Art. 36 Ordnungsruf 12

Art. 37 Ordnungsanträge 12

Art. 38 Schluss der Beratung 13

b) Vorlagen 13

Art. 39 Schriftliche Berichte an das Parlament 13

Art. 40 Geschäfte ohne Antrag des Stadtrates 13

Art. 41 Eintreten, materielle Beratung 13

Art. 42 Rückkommensanträge 14

c) Parlamentarische Vorstösse 14

Art. 43 Allgemeines 14

Art. 44 Motion 14

(4)

Art. 47 Einfache Anfrage 15

d) Fragerunde 16

Art. 48 Fragerunde 16

3. Abstimmungen 16

Art. 49 Grundsätze des Abstimmungsverfahrens 16

Art. 50 Stimme des Präsidiums 16

Art. 51 Vorbereitung der Abstimmung 16

Art. 52 Verfahren bei mehreren Anträgen 16

Art. 53 Feststellung der Abstimmungsergebnisse 17

Art. 54 Behördenreferendum 17

Art. 55 Publikation von Beschlüssen 17

4. Wahlen 17

Art. 56 Absolutes und relatives Mehr 17

Art. 57 Verfahren bei Wahlen 18

Art. 58 Ungültige Wahlzettel 18

5. Protokoll 18

Art. 59 Form und Inhalt 18

Art. 60 Zustellung 18

Art. 61 Berichtigung 19

IV. ENTSCHÄDIGUNGEN

Art. 62 Sitzungsgeld 19

Art. 63 Fraktions- und ausserordentliche Kommissionsentschädigung 19

Art. 64 Festlegung Entschädigungen 19

V. INKRAFTSETZUNG

Art. 65 Inkraftsetzung 19

(5)

I. KONSTITUIERUNG

Art. 1

1 Die konstituierende Sitzung für die neue Legislaturperiode findet im Monat Mai statt. Das amtsälteste oder bei gleicher Amtszeit das älteste Parla- mentsmitglied erlässt die Einladung und eröffnet die Sitzung.

2 Das Alterspräsidium bezeichnet zwei Stimmenzählende und leitet die Wahl des Präsidiums.

3 Das Präsidium führt die weiteren Wahlen durch.

Verfahren

II. ORGANISATION

1. Parlamentspräsidium

Art. 2

Das Präsidium und das Vizepräsidium werden jährlich vor dem 1. Juni neu gewählt.

Wahltermin

Art. 3

1 Das Präsidium leitet die Verhandlungen gemäss diesem Geschäftsregle- ment, ohne selber in den materiellen Verlauf einzugreifen.

2 Es bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament, die Reihenfolge der Geschäfte.

3 Es orientiert sich über den Stand der Kommissionsberatungen.

4 Es führt ein Verzeichnis über den Eingang und die Erledigung der Parla- mentsgeschäfte.

5 Es vertritt das Parlament nach aussen. Beschlüsse unterzeichnet es gemeinsam mit dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder deren Stellvertretung.

Aufgaben

Art. 4

1 Ist das Präsidium verhindert, übt das Vizepräsidium die Aufgaben gemäss Artikel 3 aus.

2 Ist auch dieses verhindert, wählt das Parlament ein Tagespräsidium. Die Wahl wird vom amtsältesten oder bei gleicher Amtszeit vom ältesten Mitglied der Stimmenzählenden geleitet.

Vizepräsidium, Tagespräsidium

(6)

2. Büro des Parlaments

Zusammensetzung

Art. 5

1 Das Büro des Parlaments besteht aus Präsidium, Vizepräsidium, drei Parla- mentsmitgliedern, die das Stimmenzählen besorgen, sowie mit beratender Stimme dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder deren Stellver- tretung.

2 Das Parlament wählt die Stimmenzählenden für die laufende Amtsdauer.

Aufgaben

Art. 6

1 Aufgaben des Büros sind:

a) Unterstützung des Präsidiums;

b) Zählung der Stimmen;

c) Antrag auf Einsetzung einer parlamentarischen Kommission gemäss Artikel 22 der Gemeindeordnung;

d) Antrag auf Zuweisung der Geschäfte an die Finanz- und Geschäfts- prüfungskommission;

e) Genehmigung des Protokolls;

f) Information der Medienschaffenden und Zuordnung der Medienplätze;

g) Festlegung der Sitzordnung;

h) Aufsicht über die Tätigkeit parlamentarischer Kommissionen.

2 Im Rahmen der Aufsicht über die Tätigkeit parlamentarischer Kommissio- nen kann das Büro andere Kommissionen mit Abklärungen beauftragen.

Wird ein Kommissionsauftrag nicht erfüllt oder werden Vorschriften miss- achtet, kann das Büro Kommissionen oder deren Mitglieder unter anderem schriftlich ermahnen oder rügen. Auf Gemeindeebene entscheidet es abschliessend.

Beratende Mitwirkung

Art. 7

Zu den Sitzungen des Büros können die Kommissions- und Fraktionspräsi- dien sowie eine Vertretung des Stadtrates mit beratender Stimme eingeladen werden.

Stimmenzählung

Art. 8

1 Die Stimmenzählenden haben bei Wahlen und Abstimmungen die Ergeb- nisse festzustellen.

2 Fehlen Stimmenzählende, wählt das Parlament für die einzelne Sitzung eine Stellvertretung.

Protokoll, Stadtkanzlei

Art. 9

1 Der Stadtschreiber, beziehungsweise die Stadtschreiberin oder deren Stell- vertretung, führt das Protokoll.

2 Die Stadtkanzlei besorgt die Administration. Die Stadtschreiberin, bezie- hungsweise der Stadtschreiber, ist dafür verantwortlich.

(7)

3. Parlamentarische Kommissionen a) Ständige Kommissionen

Art. 10

1 Das Parlament wählt für die laufende Amtsdauer die aus neun Mitgliedern bestehende Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und aus deren Mitte das Präsidium.

2 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

1. Vorberatung und Überprüfung des Voranschlages, des Jahresberichtes und der Rechnung;

2. Antragsstellung an das Stadtparlament betreffend Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;

3. Einsicht in sämtliche Beschlüsse und abgeschlossene Geschäfte sowie deren Überprüfung, soweit sie dies für die Geschäftsprüfung als notwen- dig erachtet.

Finanz- und Geschäfts- prüfungs- kommission

Art. 11

1 Das Parlament wählt für die laufende Amtsdauer die Einbürgerungskommission, bestehend aus sieben Mitgliedern und aus deren Mitte das Präsidium.

2 Sie ist zuständig für alle Entscheide über Bürgerrechtsgesuche.

3 Ihr gehört zusätzlich die entsprechende Bereichsleitung mit beratender Stimme an.

Einbürgerungs- kommission

Art. 12

1 Das Parlament wählt zur Bereinigung von Gemeindeerlassen für die lau- fende Amtsdauer die aus fünf Mitgliedern bestehende Redaktionskommission und aus deren Mitte das Präsidium.

2 Die Bereinigung beschränkt sich auf die redaktionelle Korrektur sowie die Beseitigung von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten.

Redaktions- kommission

b) Nicht ständige Kommissionen Art. 13

Zur Vorberatung von Geschäften, die nicht in den Aufgabenbereich der ständigen Kommissionen fallen, können Kommissionen eingesetzt werden.

Sie bestehen aus fünf oder sieben Mitgliedern. Das Parlament wählt aus deren Mitte das Präsidium.

Geschäfts- vorberatung

(8)

Parlamentarische Untersuchungs- kommission

Art. 14

1 Sind mutmassliche Missstände oder Unregelmässigkeiten gemäss Artikel 23 Gemeindeordnung zu untersuchen, kann eine Parlamentarische Untersu- chungskommission (abgekürzt PUK) eingesetzt werden.

2 Jedes Parlamentsmitglied kann schriftlich begründet beim Präsidium die Einberufung einer PUK beantragen. Dieser Antrag hat einen Untersuchungs- auftrag zu enthalten.

3 Das Parlament entscheidet über deren Einsetzung, erteilt den Untersu- chungsauftrag und bestimmt die Art der Berichterstattung.

4 Eine PUK besteht aus sieben Mitgliedern. Das Parlament wählt aus deren Mitte das Präsidium. Nach Möglichkeit ist in einer PUK jede Fraktion mit min- destens einem Mitglied vertreten.

5 Der Stadtrat entbindet die Angestellten vom Amtsgeheimnis und verpflichtet sie, der PUK Akteneinsicht zu gewähren.

c) Gemeinsame Bestimmungen

Einberufung, Konstituierung

Art. 15

Kommissionen werden durch ihre Präsidien zu Sitzungen einberufen. Sie konstituieren sich selbst.

Stellung des Stadtrates

Art. 16

1 An den Sitzungen der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission sowie der Kommissionen gemäss Artikel 13 nehmen auch die für das Geschäft zuständigen Mitglieder des Stadtrates teil, soweit die Kommissionen keine interne Beratung beschliessen.

2 Die Mitglieder des Stadtrates haben beratende Stimme und das Recht auf Antragstellung.

3 Kommissionen können Angestellte der Stadt beiziehen.

Befugnisse geschäfts- vorberatender Kommissionen

Art. 17

1 Kommissionen gemäss Artikel 13 können im Rahmen ihres Auftrages:

a) sämtliche Akten einsehen, die das Geschäft betreffen;

b) Angestellte über Einzelheiten des Geschäfts befragen;

c) Gutachten einholen;

d) Besichtigungen durchführen;

e) Sachverständige befragen;

f) Interessenvertreter anhören;

g) die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Kommissionsarbeit informieren unter gleichzeitiger Orientierung der übrigen Parlamentsmitglieder und des Stadtrates.

2 Vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Beschluss des Stadtrates betreffend Buchstabe a bis c.

(9)

Art. 18

1 Kommissionsberichte werden dem Parlament schriftlich unterbreitet.

2 Kommissionen bezeichnen für jedes Geschäft ein Mitglied, das im Parla- ment referiert und Kommissionsanträge begründet.

3 Wurden Kommissionsanträge nicht einstimmig beschlossen, steht es der Kommissionsminderheit frei, im Parlament Gegenanträge zu stellen und zu begründen.

Bericht und Antrag

Art. 19

1 Die Kommissionsprotokolle sind nicht öffentlich.

2 Die Parlamentsmitglieder sind berechtigt, Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kommissionen zu nehmen.

Protokolle

4. Fraktionen

Art. 20

1 Drei Parlamentsmitglieder können eine Fraktion bilden.

2 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

3 Jede Fraktion bestimmt ein Präsidium und teilt dies dem Parlamentspräsi- dium mit.

4 Die Fraktionen sind bei der Wahl des Parlamentspräsidiums und der Kommissionen angemessen zu berücksichtigen.

Grösse, Präsidien

Art. 21

1 Zur Vorbereitung von Wahlen, die das Parlament vorzunehmen hat, ruft das Parlamentspräsidium die Fraktionspräsidien zusammen.

2 Es kann sie auch zur Behandlung von Verfahrensfragen oder zur Vorberei- tung von Sitzungen zusammenrufen.

3 Die Fraktionspräsidien treffen sich regelmässig zur Behandlung von politi- schen Fragen und zur Förderung des politischen Klimas.

Konferenz der Fraktions-präsidien

5. Mitglieder

Art. 22

1 Parlaments- und Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzun- gen verpflichtet. Absenzen sind dem betreffenden Präsidium zum Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.

Teilnahmepflicht

(10)

Ausstandspflicht

Art. 23

1 Parlaments- und Kommissionsmitglieder haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mit- telbares Interesse haben.

2 Parlamentsmitglieder, für die ein Ausstandsgrund zutrifft, haben dies unver- züglich bekannt zu geben und ihren Platz zu verlassen. Betroffene Kommis- sionsmitglieder haben den Raum zu verlassen.

3 Parlaments- und Kommissionsmitglieder, die eine offensichtliche Ausstandspflicht missachten, sind vom Präsidium darauf hinzuweisen.

4 Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet das Parlament oder die Kommission in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds.

III. VERFAHREN

1. Sitzungen

Sitzungstermin

Art. 24

Parlamentssitzungen finden in der Regel am Abend des gleichen Wochen- tages statt. Ist eine längere Verhandlungsdauer zu erwarten, kann das Prä- sidium eine Nachmittagssitzung festsetzen.

Einberufung zu Sitzungen

Art. 25

Das Parlament versammelt sich auf Einladung des Präsidiums:

a) so oft es die Geschäfte erfordern;

b) auf Verlangen des Stadtrates;

c) auf schriftliches und begründetes Begehren von mindestens neun Parlamentsmitgliedern.

Tagesordnung, Einladung, Vorbereitung

Art. 26

1 Das Parlamentspräsidium legt nach Rücksprache mit dem Stadtrat die Tagesordnung und die Daten für die Sitzungen fest.

2 Die Parlamentsmitglieder müssen mindestens 20 Tage vor der Sitzung im Besitze der Einladung mit der Tagesordnung sein.

3 Gleichzeitig ist die Tagesordnung zu veröffentlichen und den Medien zuzu- stellen.

4 Der Stadtrat stellt dem Parlament seine Anträge samt Begründung und Beilagen spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu. Setzt das Parlament Geschäfte auf die Tagesordnung, die der Stadtrat nicht behandeln konnte, so kann dieser verlangen, dass ihm die Geschäfte zuerst zur Beratung und Antragstellung überwiesen werden.

5 In dringlichen Fällen können obige Fristen bis auf drei Arbeitstage verkürzt

(11)

Art. 27

Die Sitzung wird mit Namensaufruf durch die Parlamentssekretärin, bezie- hungsweise den Parlamentssekretär, eröffnet.

Eröffnung der Sitzung

Art. 28

Rauchen und Essen sind während der Sitzung nicht gestattet. Es werden alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt.

Rauch- und Konsumations- verbot

Art. 29

1 Die Sitzungen sind öffentlich.

2 Dem Publikum wird im Sitzungssaal ein bestimmter Platz zugewiesen. Es hat sich jeglicher Einmischung in die Verhandlungen und jeglicher Kund- gebung zu enthalten.

3 Entsteht auf den Zuhörerplätzen Unruhe oder Lärm und ist eine Ermahnung erfolglos geblieben, wird die störende Person oder das Publikum vom Präsi- dium aus dem Saal gewiesen. Die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anord- nung vollzogen ist.

Öffentlichkeit der Sitzungen, Publikum

Art. 30

Medienschaffende erhalten auf Gesuch hin geeignete Plätze im Sitzungssaal.

Medien

Art. 31

1 Bild- und Tonaufnahmen dürfen den Parlamentsbetrieb nicht stören.

2 Das Parlament kann in Ausnahmefällen ein zeitlich befristetes Bild- und Tonaufnahmeverbot beschliessen.

Bild- und Ton- aufnahmen

Art. 32

Wer zu Beginn oder während einer Sitzung Informations- oder Propaganda- material, Zirkulare oder andere Schriftstücke im Saal verteilen oder verteilen lassen will, bedarf hierfür der Bewilligung des Präsidiums.

Informations- und Propagandamate- rial

2. Beratungen

a) Allgemeine Regeln Art. 33

Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.

Beschluss- fähigkeit

(12)

Erteilen des Wortes

Art. 34

1 Zu Beginn jedes Geschäftes erteilt das Präsidium jenem Mitglied das Wort, das über die Beratungen der Kommission referiert und ihre Anträge begrün- det. Wird ein Geschäft unmittelbar vom Stadtrat vorgebracht, spricht zuerst eines seiner Mitglieder. Anschliessend eröffnet das Präsidium die Diskussion und erteilt das Wort in der Reihenfolge, wie es verlangt wurde, jedoch zuerst den Sprechern und Sprecherinnen der Fraktionen.

2 Mitglieder, die noch nicht zu Wort gekommen sind, haben den Vortritt gegenüber jenen, die über das Geschäft bereits gesprochen haben.

3 Das Kommissionsmitglied, das über das Geschäft referiert hat, und der Stadtrat können jederzeit das Wort verlangen.

4 Spricht das Präsidium als Mitglied des Parlaments, übernimmt das Vizepräsidium den Vorsitz.

Rededauer, Verständigung

Art. 35

1 Wer spricht, hat sich kurz zu fassen.

2 Das Parlament kann die Dauer der Voten beschränken.

3 An Parlamentssitzungen wird in der Regel Hochdeutsch gesprochen.

Ordnungsruf

Art. 36

1 Wer ungebührlich lange spricht, vom Gegenstand der Beratung abschweift oder den Anstand verletzt, ist vom Präsidium zur Ordnung zu rufen.

2 Bleibt der Ordnungsruf unbeachtet, kann das Präsidium das Wort entzie- hen.

3 Erhebt der Redner oder die Rednerin dagegen Einspruch, entscheidet das Parlament ohne Diskussion.

Ordnungsanträge

Art. 37

1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.

2 Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung in der Sache selbst unterbrochen und vorerst über den Ordnungsantrag dis- kutiert und abgestimmt.

(13)

Art. 38

1 Verlangt niemand mehr das Wort, schliesst das Präsidium die Beratung und lässt abstimmen.

2 Ist ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, wird das Wort nur noch den angemeldeten Rednerinnen und Rednern sowie den Berichterstat- terinnen oder Berichterstattern der Kommissionen und dem zuständigen Mit- glied des Stadtrates erteilt.

3 Ist ein Ordnungsantrag auf Abbruch der Beratung angenommen, wird das Wort nur noch den Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstattern und dem Mitglied des Stadtrats, beziehungsweise bei parlamentarischen Vorstössen zusätzlich auch dem Initianten oder der Initiantin erteilt.

Schluss der Beratung

b) Vorlagen Art. 39

Liegt zu einem Geschäft ein schriftlicher Bericht und Antrag des Stadtrates oder einer Kommission vor, haben sich die Referierenden des Stadtrates oder der Kommission auf eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zu beschränken.

Schriftliche Berichte an das Parlament

Art. 40

1 Mitglieder und Kommissionen des Parlaments können die Behandlung von Geschäften beantragen, für die das Parlament allein zuständig ist.

2Vor der Beschlussfassung im Parlament sind sie dem Stadtrat zur Stellung- nahme zu unterbreiten.

Geschäfte ohne Antrag des Stadt- rates

Art. 41

1 Bei jeder Sachvorlage ist zuerst über das Eintreten zu beraten und zu beschliessen, sofern das Eintreten nicht obligatorisch ist. Wird Eintreten beschlossen, folgt die materielle Beratung.

2 In der materiellen Beratung kann jedes Mitglied Rückweisungs- oder Ände- rungsanträge stellen. Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen.

3 Das Parlament führt bei rechtsetzenden Erlassen zwei Lesungen durch. Die zweite Lesung findet an einer folgenden Sitzung statt.

4 Nach der zweiten Lesung findet an einer folgenden Sitzung die Redaktions- lesung statt. Bei kurzen, zeitlich dringlichen Vorlagen mit geringfügigen Ände- rungen kann am Schluss der ersten Lesung beschlossen werden, dass die Redaktionslesung anschliessend an die zweite Lesung durchgeführt wird.

Eintreten, materielle Beratung

(14)

Rückkommens- anträge

Art. 42

1 Am Schluss der materiellen Beratung können Rückkommensanträge gestellt werden.

2 Stimmt das Parlament zu, findet nochmals eine Diskussion statt.

3 Die Schlussabstimmung wird nach Erledigung der Rückkommensanträge und nach der Redaktionslesung durchgeführt.

c) Parlamentarische Vorstösse

Allgemeines

Art. 43

1 Parlamentsmitgliedern stehen als parlamentarische Vorstösse die Motion, das Postulat, die Interpellation und die Einfache Anfrage zur Verfügung.

2 Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich zu verfassen und zu begründen.

Sie können von mehreren Parlamentsmitgliedern unterzeichnet werden.

3 Parlamentarische Vorstösse sind beim Präsidium einzureichen. Der Ein- gang wird dem Parlament an der jeweiligen Sitzung mitgeteilt.

4 Wer an erster Stelle unterzeichnet hat, ist ermächtigt, den Vorstoss zurückzuziehen.

5 Unerledigte Vorstösse sind im Geschäftsbericht aufzuführen.

6 Parlamentarische Vorstösse können abgeschrieben werden:

1. wenn das einreichende Mitglied aus dem Parlament ausgeschieden und der Vorstoss nicht innert eines Monats von einem Mitunterzeichnenden übernommen worden ist;

2. wenn sie zurückgezogen oder vom Parlament als gegenstandslos erklärt worden sind.

Motion

Art. 44

1 Die Motion ist ein Auftrag an den Stadtrat, einen Beschlussesentwurf über eine Angelegenheit vorzulegen, die nicht in die abschliessende Zuständigkeit des Stadtrates fällt.

2 Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Motion im Parlament überweist sie das Präsidium dem Stadtrat. Dieser beantwortet sie innert sechs Monaten schriftlich.

3 Nach Beantwortung der Motion wird über ihre Erheblichkeit beraten und abgestimmt.

4 Wird die Motion erheblich erklärt, entscheidet das Parlament, ob das Geschäft zur Antragstellung einer Kommission oder dem Stadtrat zu über- weisen ist.

5 Falls der Stadtrat einer Motion nicht innert sechs Monaten seit Erheblicherklärung nachkommen kann, berichtet er dem Parlament über den Stand der Behandlung.

(15)

Art. 45

1 Das Postulat ist ein Antrag an den Stadtrat, eine in den Aufgabenkreis der Stadt fallende Angelegenheit zu prüfen und darüber zu berichten.

2 Nach Bekanntgabe des Eingangs eines Postulates im Parlament übergibt sie das Präsidium dem Stadtrat. Dieser nimmt bis zur übernächsten Sitzung schriftlich Stellung über die Annahme oder Ablehnung des Postulates.

3 Nach der Stellungnahme des Stadtrates wird über die Überweisung beraten und abgestimmt.

4 Nach der Überweisung erstattet der Stadtrat dem Parlament spätestens innert vier Monaten schriftlich Bericht.

5 Postulate gelten mit dem Bericht an das Parlament als erledigt. Im Parla- ment findet über den Bericht eine Diskussion ohne Beschlussfassung statt.

Postulat

Art. 46

1 Die Interpellation ist eine Anfrage an den Stadtrat zu einer Angelegenheit, die in den Aufgabenkreis der Stadt gehört oder ihre Interessen berührt.

2 Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Interpellation im Parlament über- weist sie das Präsidium dem Stadtrat. Dieser beantwortet sie innert vier Monaten schriftlich.

3 Eine Interpellation kann vom Parlament auf Antrag der Interpellantin oder des Interpellanten für dringlich erklärt werden. In diesem Fall ist sie sofort mündlich oder spätestens bis zur nächsten Sitzung schriftlich zu beantwor- ten.

4 Wer eine Interpellation eingereicht hat, erklärt in einer kurzen Stellung- nahme, ob die Antwort befriedigt oder nicht. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie auf Antrag eines Parlamentsmitglieds beschlossen wird.

Interpellation

Art. 47

1 Eine Einfache Anfrage ist wie die Interpellation eine Anfrage an den Stadtrat zu einer Angelegenheit, die in den Aufgabenkreis der Stadt gehört oder deren Interessen berührt.

2 Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Einfachen Anfrage im Parlament überweist sie das Präsidium dem Stadtrat.

3 Dieser beantwortet Einfache Anfragen innert zwei Monaten schriftlich. Er gibt seine Antwort zusammen mit der Einfachen Anfrage den Parlaments- mitgliedern und den Medien bekannt.

4 Eine Diskussion findet nicht statt. Die Erledigung wird im Parlamentsproto- koll vermerkt.

Einfache Anfrage

(16)

D) Fragerunde

Fragerunde

Art. 48

1 Das Parlament führt am Ende der Sitzung eine Fragerunde durch.

2 Fragen sind an der Sitzung zu stellen. Sie sollten dem Stadtrat fünf Tage vor der Sitzung schriftlich unterbreitet werden.

3 Der Stadtrat beantwortet die Fragen in der Regel sofort, mündlich und kurz.

Eine Diskussion findet nicht statt.

3. Abstimmungen

Grundsätze des Abstimmungs- verfahrens

Art. 49

1 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der gültigen Stimmen.

2 Wenn neun Mitglieder es verlangen, muss unter Namensaufruf abgestimmt werden. Das Ergebnis ist namentlich zu protokollieren.

Stimme des Präsidiums

Art. 50

1 Bei Abstimmungen übt das Präsidium das Stimmrecht wie die übrigen Parlamentsmitglieder aus.

2 Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Bei vorheriger Stimm- enthaltung fällt es den Stichentscheid.

3 Ergibt sich bei geheimen Abstimmungen Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.

Vorbereitung der Abstimmung

Art. 51

1 Muss abgestimmt werden, wiederholt das Präsidium die gestellten Anträge und erklärt das Abstimmungsverfahren.

2 Werden gegen das vorgeschlagene Verfahren Einwände erhoben, entschei- det das Parlament sofort.

Verfahren bei mehreren Anträgen

Art. 52

1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.

2 Gleichrangige Anträge werden der Abstimmung in der Reihenfolge ihres Eingangs unterbreitet. Ein Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen.

3 Liegen mehrere gleichrangige Anträge vor, fällt derjenige weg, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. Über die verbleibenden Anträge wird nach dem gleichen Verfahren abgestimmt.

(17)

Art. 53

1 Die offene Stimmabgabe erfolgt durch Erheben von den Sitzen.

2 Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Begehren eines Parlamentsmit- glieds werden das Gegenmehr und die Enthaltungen ermittelt.

3 Die Stimmenzählenden müssen alle abgegebenen Stimmen zählen. Bei Unklarheiten ist die Abstimmung zu wiederholen.

4 Liegt nach Schluss der Beratung ein unbestrittener Antrag vor, kann ihn das Präsidium ohne Abstimmung als angenommen erklären.

Feststellung der Abstimmungs- ergebnisse

Art. 54

1 Wird ein referendumsfähiger Erlass in der Schlussabstimmung angenommen, ermittelt das Präsidium, ob das Quorum für eine Volks- abstimmung erreicht ist. Eine Diskussion findet nicht statt.

2 Das Behördenreferendum kommt zustande, wenn sich neun Mitglieder dafür aussprechen.

Behörden- referendum

Art. 55

1 Beschlüsse des Parlaments, die dem fakultativen Referendum unterstehen, und solche über rechtsetzende Erlasse sind zu veröffentlichen.

2 Beginn und Ende der Referendumsfrist sind anzuzeigen.

3 Das Parlamentssekretariat besorgt die Publikation.

Publikation von Beschlüssen

4. Wahlen Art. 56

1 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gülti- gen Stimmen.

2 Kommt auf diese Weise keine Wahl zustande, entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt jene Person als gewählt, für die das Präsidium gestimmt hat. Bei geheimen Wahlen ent- scheidet das Los.

Absolutes und relatives Mehr

(18)

Verfahren bei Wahlen

Art. 57

1 Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

2 Ist nur eine Person zu wählen oder sind gleich viele Personen vorgeschla- gen wie Sitze zu vergeben sind, wird offen gewählt, sofern nicht ein Parla- mentsmitglied geheime Wahlen verlangt. Parlamentspräsidium und Vize- präsidium werden geheim gewählt.

3 Die Mitglieder und das Präsidium von parlamentarischen Kommissionen werden offen gewählt, sofern nicht ein Parlamentsmitglied geheime Wahl verlangt. Sie können gesamthaft gewählt werden.

4 Über einen Antrag auf geheime Wahl findet keine Diskussion statt.

5 Wahlergebnisse werden vom Präsidium bekannt gegeben. Es stellt fest, ob eine Wahl zustande gekommen ist, und gibt die Namen der Gewählten bekannt.

Ungültige Wahlzettel

Art. 58

1 Ungültig sind Wahlzettel, die

a) auf eine nicht wählbare Person lauten;

b) nicht amtlich sind;

c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;

d) den Willen des Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen;

e) ehrverletzende Äusserungen enthalten oder offensichtlich gekennzeich- net sind;

f) in unkorrekter Weise abgegeben wurden.

2 Findet sich auf einem Wahlzettel der gleiche Name mehrmals, wird er nur einmal gezählt.

5. Protokoll

Form und Inhalt

Art. 59

1 Das Protokoll gibt Aufschluss über Teilnehmende sowie Ort, Zeit und Dauer der Sitzung.

2 Das Protokoll bezeichnet sämtliche im Parlament behandelten Geschäfte vollständig und genau.

3 Das Protokoll enthält die Namen all jener, die ein Votum abgegeben haben und das Wesentliche ihrer Ausführungen, ferner Wahlen und Abstimmungen mit Bezeichnung der Anträge samt dem Resultat einer allfälligen Auszählung, sowie die gefassten Beschlüsse.

4 Das Parlamentssekretariat kann technische Aufnahmegeräte verwenden.

Nach Genehmigung des schriftlichen Protokolls sind die Aufnahmen zu löschen.

Zustellung

Art. 60

Das Protokoll wird den Parlamentsmitgliedern elektronisch so zugestellt, dass

(19)

Art. 61

1 Protokollberichtigungsanträge sind spätestens fünf Tage vor der nächsten Sitzung beim Büro schriftlich einzureichen.

2 Es entscheidet endgültig über solche Anträge.

Berichtigung

IV. ENTSCHÄDIGUNGEN

Art. 62

Die Mitglieder des Parlaments, der Fraktionen und der Kommissionen erhal- ten ein Sitzungsgeld. Parlaments- und Kommissionspräsidien beziehen eine Zulage.

Sitzungsgeld

Art. 63

1 Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung.

2 In besonderen Fällen kann eine ausserordentliche Entschädigung ausgerichtet werden, die auf Antrag einer Kommission vom Büro festgesetzt wird.

Fraktions- und ausserordentliche Kommissions- entschädigung

Art. 64

Die Höhe der einzelnen Entschädigungen setzt das Parlament fest. Festlegung Entschädigungen

V. INKRAFTSETZUNG

Art. 65

1 Dieses Reglement tritt am 3. April 2007 in Kraft.

2 Die Ergänzungen vom 8. September 2009 und 29. Juni 2010 treten je per sofort in Kraft.

Inkraftsetzung

Arbon, 29. Juni 2010

FÜR DAS STADTPARLAMENT ARBON

Claudia Zürcher-Hägler, Parlamentspräsidentin

(20)

Genehmigungsvermerke:

Parlament: Verabschiedet vom Stadtparlament am 29. Juni 2010 mit Beschluss Nr. 5 / 10

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

© CM Best Retail Properties GmbH Quelle: eigene

Herr Peche antwortet, dass die Satzung so erweitert werden sollte, dass sie sich auch auf die Stadtteile bezieht und dass es eine Regelung, wie in den Ortsteilen, gibt.. Er

3 des Geschäftsreglementes des Grossen Stadtrates von Luzern eine Aufstellung überwiesener Motionen und Postulate, für die er Ihnen Abschreibung beantragt:.. April 1989 1 :

Motion 92 (2016/2020), Christian Hochstrasser, Korintha Bärtsch und Laurin Murer namens der G/JG-Fraktion, Mario Stübi und Nico van der Heiden namens der SP/JUSO-Fraktion sowie

Angehörige, Bewoh- ner/innen und Klienten können sich aber auch jederzeit persönlich oder schriftlich bei den Leitungspersonen der Betagtenzentren, Pflegewohnungen und Spitex für

1) Der Vorstand vereinbart mit Unterstützung durch das Generalsekretariat in der Planungskonferenz die aus Leitbild, Strategie und einer allfälligen Mehrjahres- planung

Zentrale Insti- tutionen wie Mütter- und Väterberatung, Spielgruppen und Kindertagesstätten werden von der Stadt Luzern angeboten oder unterstützt und der Zugang von

selenarm, folglich sind auch pflanzliche Nahrungsmittel (Getreide) aus der Schweiz eher