Politische Gemeinde Arbon
Geschäftsreglement für das
Arboner Stadtparlament
Vom 3. April 2007, ergänzt am 8. September 2009 und 29. Juni 2010
Inhaltsverzeichnis Seite
I. KONSTITUIERUNG
Art. 1 Verfahren 5
II. ORGANISATION
1. Parlamentspräsidium 5
Art. 2 Wahltermin 5
Art. 3 Aufgaben 5
Art. 4 Vizepräsidium, Tagespräsidium 5
2. Büro des Parlaments 6
Art. 5 Zusammensetzung 6
Art. 6 Aufgaben 6
Art. 7 Beratende Mitwirkung 6
Art. 8 Stimmenzählung 6
Art. 9 Protokoll, Stadtkanzlei 6
3. Parlamentarische Kommissionen 7
a) Ständige Kommissionen 7
Art. 10 Finanz- und Geschäftsprüfungskommission 7
Art. 11 Einbürgerungskommission 7
Art. 12 Redaktionskommission 7
b) Nicht ständige Kommissionen 7
Art. 13 Geschäftsvorberatung 7
Art. 14 Parlamentarische Untersuchungskommission 8
c) Gemeinsame Bestimmungen 8
Art. 15 Einberufung, Konstituierung 8
Art. 16 Stellung des Stadtrates 8
Art. 17 Befugnisse geschäftsvorberatender Kommissionen 8
Art. 18 Bericht und Antrag 9
Art. 19 Protokolle 9
4. Fraktionen 9
Art. 21 Konferenz der Fraktionspräsidien 9
5. Mitglieder 9
Art. 22 Teilnahmepflicht 9
Art. 23 Ausstandspflicht 10
III. VERFAHREN
1. Sitzungen 10
Art. 24 Sitzungstermin 10
Art. 25 Einberufung zu Sitzungen 10
Art. 26 Tagesordnung, Einladung, Vorbereitung 10
Art. 27 Eröffnung der Sitzung 11
Art. 28 Rauch- und Konsumationsverbot 11
Art. 29 Öffentlichkeit der Sitzungen, Publikum 11
Art. 30 Medien 11
Art. 31 Bild- und Tonaufnahmen 11
Art. 32 Informations- und Propagandamaterial 11
2. Beratungen 11
a) Allgemeine Regeln 11
Art. 33 Beschlussfähigkeit 11
Art. 34 Erteilen des Wortes 12
Art. 35 Rededauer, Verständigung 12
Art. 36 Ordnungsruf 12
Art. 37 Ordnungsanträge 12
Art. 38 Schluss der Beratung 13
b) Vorlagen 13
Art. 39 Schriftliche Berichte an das Parlament 13
Art. 40 Geschäfte ohne Antrag des Stadtrates 13
Art. 41 Eintreten, materielle Beratung 13
Art. 42 Rückkommensanträge 14
c) Parlamentarische Vorstösse 14
Art. 43 Allgemeines 14
Art. 44 Motion 14
Art. 47 Einfache Anfrage 15
d) Fragerunde 16
Art. 48 Fragerunde 16
3. Abstimmungen 16
Art. 49 Grundsätze des Abstimmungsverfahrens 16
Art. 50 Stimme des Präsidiums 16
Art. 51 Vorbereitung der Abstimmung 16
Art. 52 Verfahren bei mehreren Anträgen 16
Art. 53 Feststellung der Abstimmungsergebnisse 17
Art. 54 Behördenreferendum 17
Art. 55 Publikation von Beschlüssen 17
4. Wahlen 17
Art. 56 Absolutes und relatives Mehr 17
Art. 57 Verfahren bei Wahlen 18
Art. 58 Ungültige Wahlzettel 18
5. Protokoll 18
Art. 59 Form und Inhalt 18
Art. 60 Zustellung 18
Art. 61 Berichtigung 19
IV. ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 62 Sitzungsgeld 19
Art. 63 Fraktions- und ausserordentliche Kommissionsentschädigung 19
Art. 64 Festlegung Entschädigungen 19
V. INKRAFTSETZUNG
Art. 65 Inkraftsetzung 19
I. KONSTITUIERUNG
Art. 1
1 Die konstituierende Sitzung für die neue Legislaturperiode findet im Monat Mai statt. Das amtsälteste oder bei gleicher Amtszeit das älteste Parla- mentsmitglied erlässt die Einladung und eröffnet die Sitzung.
2 Das Alterspräsidium bezeichnet zwei Stimmenzählende und leitet die Wahl des Präsidiums.
3 Das Präsidium führt die weiteren Wahlen durch.
Verfahren
II. ORGANISATION
1. Parlamentspräsidium
Art. 2
Das Präsidium und das Vizepräsidium werden jährlich vor dem 1. Juni neu gewählt.
Wahltermin
Art. 3
1 Das Präsidium leitet die Verhandlungen gemäss diesem Geschäftsregle- ment, ohne selber in den materiellen Verlauf einzugreifen.
2 Es bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament, die Reihenfolge der Geschäfte.
3 Es orientiert sich über den Stand der Kommissionsberatungen.
4 Es führt ein Verzeichnis über den Eingang und die Erledigung der Parla- mentsgeschäfte.
5 Es vertritt das Parlament nach aussen. Beschlüsse unterzeichnet es gemeinsam mit dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder deren Stellvertretung.
Aufgaben
Art. 4
1 Ist das Präsidium verhindert, übt das Vizepräsidium die Aufgaben gemäss Artikel 3 aus.
2 Ist auch dieses verhindert, wählt das Parlament ein Tagespräsidium. Die Wahl wird vom amtsältesten oder bei gleicher Amtszeit vom ältesten Mitglied der Stimmenzählenden geleitet.
Vizepräsidium, Tagespräsidium
2. Büro des Parlaments
Zusammensetzung
Art. 5
1 Das Büro des Parlaments besteht aus Präsidium, Vizepräsidium, drei Parla- mentsmitgliedern, die das Stimmenzählen besorgen, sowie mit beratender Stimme dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder deren Stellver- tretung.
2 Das Parlament wählt die Stimmenzählenden für die laufende Amtsdauer.
Aufgaben
Art. 6
1 Aufgaben des Büros sind:
a) Unterstützung des Präsidiums;
b) Zählung der Stimmen;
c) Antrag auf Einsetzung einer parlamentarischen Kommission gemäss Artikel 22 der Gemeindeordnung;
d) Antrag auf Zuweisung der Geschäfte an die Finanz- und Geschäfts- prüfungskommission;
e) Genehmigung des Protokolls;
f) Information der Medienschaffenden und Zuordnung der Medienplätze;
g) Festlegung der Sitzordnung;
h) Aufsicht über die Tätigkeit parlamentarischer Kommissionen.
2 Im Rahmen der Aufsicht über die Tätigkeit parlamentarischer Kommissio- nen kann das Büro andere Kommissionen mit Abklärungen beauftragen.
Wird ein Kommissionsauftrag nicht erfüllt oder werden Vorschriften miss- achtet, kann das Büro Kommissionen oder deren Mitglieder unter anderem schriftlich ermahnen oder rügen. Auf Gemeindeebene entscheidet es abschliessend.
Beratende Mitwirkung
Art. 7
Zu den Sitzungen des Büros können die Kommissions- und Fraktionspräsi- dien sowie eine Vertretung des Stadtrates mit beratender Stimme eingeladen werden.
Stimmenzählung
Art. 8
1 Die Stimmenzählenden haben bei Wahlen und Abstimmungen die Ergeb- nisse festzustellen.
2 Fehlen Stimmenzählende, wählt das Parlament für die einzelne Sitzung eine Stellvertretung.
Protokoll, Stadtkanzlei
Art. 9
1 Der Stadtschreiber, beziehungsweise die Stadtschreiberin oder deren Stell- vertretung, führt das Protokoll.
2 Die Stadtkanzlei besorgt die Administration. Die Stadtschreiberin, bezie- hungsweise der Stadtschreiber, ist dafür verantwortlich.
3. Parlamentarische Kommissionen a) Ständige Kommissionen
Art. 10
1 Das Parlament wählt für die laufende Amtsdauer die aus neun Mitgliedern bestehende Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und aus deren Mitte das Präsidium.
2 Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
1. Vorberatung und Überprüfung des Voranschlages, des Jahresberichtes und der Rechnung;
2. Antragsstellung an das Stadtparlament betreffend Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
3. Einsicht in sämtliche Beschlüsse und abgeschlossene Geschäfte sowie deren Überprüfung, soweit sie dies für die Geschäftsprüfung als notwen- dig erachtet.
Finanz- und Geschäfts- prüfungs- kommission
Art. 11
1 Das Parlament wählt für die laufende Amtsdauer die Einbürgerungskommission, bestehend aus sieben Mitgliedern und aus deren Mitte das Präsidium.
2 Sie ist zuständig für alle Entscheide über Bürgerrechtsgesuche.
3 Ihr gehört zusätzlich die entsprechende Bereichsleitung mit beratender Stimme an.
Einbürgerungs- kommission
Art. 12
1 Das Parlament wählt zur Bereinigung von Gemeindeerlassen für die lau- fende Amtsdauer die aus fünf Mitgliedern bestehende Redaktionskommission und aus deren Mitte das Präsidium.
2 Die Bereinigung beschränkt sich auf die redaktionelle Korrektur sowie die Beseitigung von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten.
Redaktions- kommission
b) Nicht ständige Kommissionen Art. 13
Zur Vorberatung von Geschäften, die nicht in den Aufgabenbereich der ständigen Kommissionen fallen, können Kommissionen eingesetzt werden.
Sie bestehen aus fünf oder sieben Mitgliedern. Das Parlament wählt aus deren Mitte das Präsidium.
Geschäfts- vorberatung
Parlamentarische Untersuchungs- kommission
Art. 14
1 Sind mutmassliche Missstände oder Unregelmässigkeiten gemäss Artikel 23 Gemeindeordnung zu untersuchen, kann eine Parlamentarische Untersu- chungskommission (abgekürzt PUK) eingesetzt werden.
2 Jedes Parlamentsmitglied kann schriftlich begründet beim Präsidium die Einberufung einer PUK beantragen. Dieser Antrag hat einen Untersuchungs- auftrag zu enthalten.
3 Das Parlament entscheidet über deren Einsetzung, erteilt den Untersu- chungsauftrag und bestimmt die Art der Berichterstattung.
4 Eine PUK besteht aus sieben Mitgliedern. Das Parlament wählt aus deren Mitte das Präsidium. Nach Möglichkeit ist in einer PUK jede Fraktion mit min- destens einem Mitglied vertreten.
5 Der Stadtrat entbindet die Angestellten vom Amtsgeheimnis und verpflichtet sie, der PUK Akteneinsicht zu gewähren.
c) Gemeinsame Bestimmungen
Einberufung, Konstituierung
Art. 15
Kommissionen werden durch ihre Präsidien zu Sitzungen einberufen. Sie konstituieren sich selbst.
Stellung des Stadtrates
Art. 16
1 An den Sitzungen der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission sowie der Kommissionen gemäss Artikel 13 nehmen auch die für das Geschäft zuständigen Mitglieder des Stadtrates teil, soweit die Kommissionen keine interne Beratung beschliessen.
2 Die Mitglieder des Stadtrates haben beratende Stimme und das Recht auf Antragstellung.
3 Kommissionen können Angestellte der Stadt beiziehen.
Befugnisse geschäfts- vorberatender Kommissionen
Art. 17
1 Kommissionen gemäss Artikel 13 können im Rahmen ihres Auftrages:
a) sämtliche Akten einsehen, die das Geschäft betreffen;
b) Angestellte über Einzelheiten des Geschäfts befragen;
c) Gutachten einholen;
d) Besichtigungen durchführen;
e) Sachverständige befragen;
f) Interessenvertreter anhören;
g) die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Kommissionsarbeit informieren unter gleichzeitiger Orientierung der übrigen Parlamentsmitglieder und des Stadtrates.
2 Vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Beschluss des Stadtrates betreffend Buchstabe a bis c.
Art. 18
1 Kommissionsberichte werden dem Parlament schriftlich unterbreitet.
2 Kommissionen bezeichnen für jedes Geschäft ein Mitglied, das im Parla- ment referiert und Kommissionsanträge begründet.
3 Wurden Kommissionsanträge nicht einstimmig beschlossen, steht es der Kommissionsminderheit frei, im Parlament Gegenanträge zu stellen und zu begründen.
Bericht und Antrag
Art. 19
1 Die Kommissionsprotokolle sind nicht öffentlich.
2 Die Parlamentsmitglieder sind berechtigt, Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kommissionen zu nehmen.
Protokolle
4. Fraktionen
Art. 20
1 Drei Parlamentsmitglieder können eine Fraktion bilden.
2 Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.
3 Jede Fraktion bestimmt ein Präsidium und teilt dies dem Parlamentspräsi- dium mit.
4 Die Fraktionen sind bei der Wahl des Parlamentspräsidiums und der Kommissionen angemessen zu berücksichtigen.
Grösse, Präsidien
Art. 21
1 Zur Vorbereitung von Wahlen, die das Parlament vorzunehmen hat, ruft das Parlamentspräsidium die Fraktionspräsidien zusammen.
2 Es kann sie auch zur Behandlung von Verfahrensfragen oder zur Vorberei- tung von Sitzungen zusammenrufen.
3 Die Fraktionspräsidien treffen sich regelmässig zur Behandlung von politi- schen Fragen und zur Förderung des politischen Klimas.
Konferenz der Fraktions-präsidien
5. Mitglieder
Art. 22
1 Parlaments- und Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzun- gen verpflichtet. Absenzen sind dem betreffenden Präsidium zum Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.
Teilnahmepflicht
Ausstandspflicht
Art. 23
1 Parlaments- und Kommissionsmitglieder haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mit- telbares Interesse haben.
2 Parlamentsmitglieder, für die ein Ausstandsgrund zutrifft, haben dies unver- züglich bekannt zu geben und ihren Platz zu verlassen. Betroffene Kommis- sionsmitglieder haben den Raum zu verlassen.
3 Parlaments- und Kommissionsmitglieder, die eine offensichtliche Ausstandspflicht missachten, sind vom Präsidium darauf hinzuweisen.
4 Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet das Parlament oder die Kommission in Abwesenheit des betroffenen Mitglieds.
III. VERFAHREN
1. Sitzungen
Sitzungstermin
Art. 24
Parlamentssitzungen finden in der Regel am Abend des gleichen Wochen- tages statt. Ist eine längere Verhandlungsdauer zu erwarten, kann das Prä- sidium eine Nachmittagssitzung festsetzen.
Einberufung zu Sitzungen
Art. 25
Das Parlament versammelt sich auf Einladung des Präsidiums:
a) so oft es die Geschäfte erfordern;
b) auf Verlangen des Stadtrates;
c) auf schriftliches und begründetes Begehren von mindestens neun Parlamentsmitgliedern.
Tagesordnung, Einladung, Vorbereitung
Art. 26
1 Das Parlamentspräsidium legt nach Rücksprache mit dem Stadtrat die Tagesordnung und die Daten für die Sitzungen fest.
2 Die Parlamentsmitglieder müssen mindestens 20 Tage vor der Sitzung im Besitze der Einladung mit der Tagesordnung sein.
3 Gleichzeitig ist die Tagesordnung zu veröffentlichen und den Medien zuzu- stellen.
4 Der Stadtrat stellt dem Parlament seine Anträge samt Begründung und Beilagen spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu. Setzt das Parlament Geschäfte auf die Tagesordnung, die der Stadtrat nicht behandeln konnte, so kann dieser verlangen, dass ihm die Geschäfte zuerst zur Beratung und Antragstellung überwiesen werden.
5 In dringlichen Fällen können obige Fristen bis auf drei Arbeitstage verkürzt
Art. 27
Die Sitzung wird mit Namensaufruf durch die Parlamentssekretärin, bezie- hungsweise den Parlamentssekretär, eröffnet.
Eröffnung der Sitzung
Art. 28
Rauchen und Essen sind während der Sitzung nicht gestattet. Es werden alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt.
Rauch- und Konsumations- verbot
Art. 29
1 Die Sitzungen sind öffentlich.
2 Dem Publikum wird im Sitzungssaal ein bestimmter Platz zugewiesen. Es hat sich jeglicher Einmischung in die Verhandlungen und jeglicher Kund- gebung zu enthalten.
3 Entsteht auf den Zuhörerplätzen Unruhe oder Lärm und ist eine Ermahnung erfolglos geblieben, wird die störende Person oder das Publikum vom Präsi- dium aus dem Saal gewiesen. Die Sitzung wird unterbrochen, bis die Anord- nung vollzogen ist.
Öffentlichkeit der Sitzungen, Publikum
Art. 30
Medienschaffende erhalten auf Gesuch hin geeignete Plätze im Sitzungssaal.
Medien
Art. 31
1 Bild- und Tonaufnahmen dürfen den Parlamentsbetrieb nicht stören.
2 Das Parlament kann in Ausnahmefällen ein zeitlich befristetes Bild- und Tonaufnahmeverbot beschliessen.
Bild- und Ton- aufnahmen
Art. 32
Wer zu Beginn oder während einer Sitzung Informations- oder Propaganda- material, Zirkulare oder andere Schriftstücke im Saal verteilen oder verteilen lassen will, bedarf hierfür der Bewilligung des Präsidiums.
Informations- und Propagandamate- rial
2. Beratungen
a) Allgemeine Regeln Art. 33
Das Parlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
Beschluss- fähigkeit
Erteilen des Wortes
Art. 34
1 Zu Beginn jedes Geschäftes erteilt das Präsidium jenem Mitglied das Wort, das über die Beratungen der Kommission referiert und ihre Anträge begrün- det. Wird ein Geschäft unmittelbar vom Stadtrat vorgebracht, spricht zuerst eines seiner Mitglieder. Anschliessend eröffnet das Präsidium die Diskussion und erteilt das Wort in der Reihenfolge, wie es verlangt wurde, jedoch zuerst den Sprechern und Sprecherinnen der Fraktionen.
2 Mitglieder, die noch nicht zu Wort gekommen sind, haben den Vortritt gegenüber jenen, die über das Geschäft bereits gesprochen haben.
3 Das Kommissionsmitglied, das über das Geschäft referiert hat, und der Stadtrat können jederzeit das Wort verlangen.
4 Spricht das Präsidium als Mitglied des Parlaments, übernimmt das Vizepräsidium den Vorsitz.
Rededauer, Verständigung
Art. 35
1 Wer spricht, hat sich kurz zu fassen.
2 Das Parlament kann die Dauer der Voten beschränken.
3 An Parlamentssitzungen wird in der Regel Hochdeutsch gesprochen.
Ordnungsruf
Art. 36
1 Wer ungebührlich lange spricht, vom Gegenstand der Beratung abschweift oder den Anstand verletzt, ist vom Präsidium zur Ordnung zu rufen.
2 Bleibt der Ordnungsruf unbeachtet, kann das Präsidium das Wort entzie- hen.
3 Erhebt der Redner oder die Rednerin dagegen Einspruch, entscheidet das Parlament ohne Diskussion.
Ordnungsanträge
Art. 37
1 Anträge, die das Verfahren betreffen, sind Ordnungsanträge.
2 Wird während der Beratung ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung in der Sache selbst unterbrochen und vorerst über den Ordnungsantrag dis- kutiert und abgestimmt.
Art. 38
1 Verlangt niemand mehr das Wort, schliesst das Präsidium die Beratung und lässt abstimmen.
2 Ist ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, wird das Wort nur noch den angemeldeten Rednerinnen und Rednern sowie den Berichterstat- terinnen oder Berichterstattern der Kommissionen und dem zuständigen Mit- glied des Stadtrates erteilt.
3 Ist ein Ordnungsantrag auf Abbruch der Beratung angenommen, wird das Wort nur noch den Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstattern und dem Mitglied des Stadtrats, beziehungsweise bei parlamentarischen Vorstössen zusätzlich auch dem Initianten oder der Initiantin erteilt.
Schluss der Beratung
b) Vorlagen Art. 39
Liegt zu einem Geschäft ein schriftlicher Bericht und Antrag des Stadtrates oder einer Kommission vor, haben sich die Referierenden des Stadtrates oder der Kommission auf eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zu beschränken.
Schriftliche Berichte an das Parlament
Art. 40
1 Mitglieder und Kommissionen des Parlaments können die Behandlung von Geschäften beantragen, für die das Parlament allein zuständig ist.
2Vor der Beschlussfassung im Parlament sind sie dem Stadtrat zur Stellung- nahme zu unterbreiten.
Geschäfte ohne Antrag des Stadt- rates
Art. 41
1 Bei jeder Sachvorlage ist zuerst über das Eintreten zu beraten und zu beschliessen, sofern das Eintreten nicht obligatorisch ist. Wird Eintreten beschlossen, folgt die materielle Beratung.
2 In der materiellen Beratung kann jedes Mitglied Rückweisungs- oder Ände- rungsanträge stellen. Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen.
3 Das Parlament führt bei rechtsetzenden Erlassen zwei Lesungen durch. Die zweite Lesung findet an einer folgenden Sitzung statt.
4 Nach der zweiten Lesung findet an einer folgenden Sitzung die Redaktions- lesung statt. Bei kurzen, zeitlich dringlichen Vorlagen mit geringfügigen Ände- rungen kann am Schluss der ersten Lesung beschlossen werden, dass die Redaktionslesung anschliessend an die zweite Lesung durchgeführt wird.
Eintreten, materielle Beratung
Rückkommens- anträge
Art. 42
1 Am Schluss der materiellen Beratung können Rückkommensanträge gestellt werden.
2 Stimmt das Parlament zu, findet nochmals eine Diskussion statt.
3 Die Schlussabstimmung wird nach Erledigung der Rückkommensanträge und nach der Redaktionslesung durchgeführt.
c) Parlamentarische Vorstösse
Allgemeines
Art. 43
1 Parlamentsmitgliedern stehen als parlamentarische Vorstösse die Motion, das Postulat, die Interpellation und die Einfache Anfrage zur Verfügung.
2 Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich zu verfassen und zu begründen.
Sie können von mehreren Parlamentsmitgliedern unterzeichnet werden.
3 Parlamentarische Vorstösse sind beim Präsidium einzureichen. Der Ein- gang wird dem Parlament an der jeweiligen Sitzung mitgeteilt.
4 Wer an erster Stelle unterzeichnet hat, ist ermächtigt, den Vorstoss zurückzuziehen.
5 Unerledigte Vorstösse sind im Geschäftsbericht aufzuführen.
6 Parlamentarische Vorstösse können abgeschrieben werden:
1. wenn das einreichende Mitglied aus dem Parlament ausgeschieden und der Vorstoss nicht innert eines Monats von einem Mitunterzeichnenden übernommen worden ist;
2. wenn sie zurückgezogen oder vom Parlament als gegenstandslos erklärt worden sind.
Motion
Art. 44
1 Die Motion ist ein Auftrag an den Stadtrat, einen Beschlussesentwurf über eine Angelegenheit vorzulegen, die nicht in die abschliessende Zuständigkeit des Stadtrates fällt.
2 Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Motion im Parlament überweist sie das Präsidium dem Stadtrat. Dieser beantwortet sie innert sechs Monaten schriftlich.
3 Nach Beantwortung der Motion wird über ihre Erheblichkeit beraten und abgestimmt.
4 Wird die Motion erheblich erklärt, entscheidet das Parlament, ob das Geschäft zur Antragstellung einer Kommission oder dem Stadtrat zu über- weisen ist.
5 Falls der Stadtrat einer Motion nicht innert sechs Monaten seit Erheblicherklärung nachkommen kann, berichtet er dem Parlament über den Stand der Behandlung.
Art. 45
1 Das Postulat ist ein Antrag an den Stadtrat, eine in den Aufgabenkreis der Stadt fallende Angelegenheit zu prüfen und darüber zu berichten.
2 Nach Bekanntgabe des Eingangs eines Postulates im Parlament übergibt sie das Präsidium dem Stadtrat. Dieser nimmt bis zur übernächsten Sitzung schriftlich Stellung über die Annahme oder Ablehnung des Postulates.
3 Nach der Stellungnahme des Stadtrates wird über die Überweisung beraten und abgestimmt.
4 Nach der Überweisung erstattet der Stadtrat dem Parlament spätestens innert vier Monaten schriftlich Bericht.
5 Postulate gelten mit dem Bericht an das Parlament als erledigt. Im Parla- ment findet über den Bericht eine Diskussion ohne Beschlussfassung statt.
Postulat
Art. 46
1 Die Interpellation ist eine Anfrage an den Stadtrat zu einer Angelegenheit, die in den Aufgabenkreis der Stadt gehört oder ihre Interessen berührt.
2 Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Interpellation im Parlament über- weist sie das Präsidium dem Stadtrat. Dieser beantwortet sie innert vier Monaten schriftlich.
3 Eine Interpellation kann vom Parlament auf Antrag der Interpellantin oder des Interpellanten für dringlich erklärt werden. In diesem Fall ist sie sofort mündlich oder spätestens bis zur nächsten Sitzung schriftlich zu beantwor- ten.
4 Wer eine Interpellation eingereicht hat, erklärt in einer kurzen Stellung- nahme, ob die Antwort befriedigt oder nicht. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie auf Antrag eines Parlamentsmitglieds beschlossen wird.
Interpellation
Art. 47
1 Eine Einfache Anfrage ist wie die Interpellation eine Anfrage an den Stadtrat zu einer Angelegenheit, die in den Aufgabenkreis der Stadt gehört oder deren Interessen berührt.
2 Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Einfachen Anfrage im Parlament überweist sie das Präsidium dem Stadtrat.
3 Dieser beantwortet Einfache Anfragen innert zwei Monaten schriftlich. Er gibt seine Antwort zusammen mit der Einfachen Anfrage den Parlaments- mitgliedern und den Medien bekannt.
4 Eine Diskussion findet nicht statt. Die Erledigung wird im Parlamentsproto- koll vermerkt.
Einfache Anfrage
D) Fragerunde
Fragerunde
Art. 48
1 Das Parlament führt am Ende der Sitzung eine Fragerunde durch.
2 Fragen sind an der Sitzung zu stellen. Sie sollten dem Stadtrat fünf Tage vor der Sitzung schriftlich unterbreitet werden.
3 Der Stadtrat beantwortet die Fragen in der Regel sofort, mündlich und kurz.
Eine Diskussion findet nicht statt.
3. Abstimmungen
Grundsätze des Abstimmungs- verfahrens
Art. 49
1 Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der gültigen Stimmen.
2 Wenn neun Mitglieder es verlangen, muss unter Namensaufruf abgestimmt werden. Das Ergebnis ist namentlich zu protokollieren.
Stimme des Präsidiums
Art. 50
1 Bei Abstimmungen übt das Präsidium das Stimmrecht wie die übrigen Parlamentsmitglieder aus.
2 Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Bei vorheriger Stimm- enthaltung fällt es den Stichentscheid.
3 Ergibt sich bei geheimen Abstimmungen Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.
Vorbereitung der Abstimmung
Art. 51
1 Muss abgestimmt werden, wiederholt das Präsidium die gestellten Anträge und erklärt das Abstimmungsverfahren.
2 Werden gegen das vorgeschlagene Verfahren Einwände erhoben, entschei- det das Parlament sofort.
Verfahren bei mehreren Anträgen
Art. 52
1 Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2 Gleichrangige Anträge werden der Abstimmung in der Reihenfolge ihres Eingangs unterbreitet. Ein Mitglied kann nur für einen Antrag stimmen.
3 Liegen mehrere gleichrangige Anträge vor, fällt derjenige weg, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. Über die verbleibenden Anträge wird nach dem gleichen Verfahren abgestimmt.
Art. 53
1 Die offene Stimmabgabe erfolgt durch Erheben von den Sitzen.
2 Auf Anordnung des Präsidiums oder auf Begehren eines Parlamentsmit- glieds werden das Gegenmehr und die Enthaltungen ermittelt.
3 Die Stimmenzählenden müssen alle abgegebenen Stimmen zählen. Bei Unklarheiten ist die Abstimmung zu wiederholen.
4 Liegt nach Schluss der Beratung ein unbestrittener Antrag vor, kann ihn das Präsidium ohne Abstimmung als angenommen erklären.
Feststellung der Abstimmungs- ergebnisse
Art. 54
1 Wird ein referendumsfähiger Erlass in der Schlussabstimmung angenommen, ermittelt das Präsidium, ob das Quorum für eine Volks- abstimmung erreicht ist. Eine Diskussion findet nicht statt.
2 Das Behördenreferendum kommt zustande, wenn sich neun Mitglieder dafür aussprechen.
Behörden- referendum
Art. 55
1 Beschlüsse des Parlaments, die dem fakultativen Referendum unterstehen, und solche über rechtsetzende Erlasse sind zu veröffentlichen.
2 Beginn und Ende der Referendumsfrist sind anzuzeigen.
3 Das Parlamentssekretariat besorgt die Publikation.
Publikation von Beschlüssen
4. Wahlen Art. 56
1 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gülti- gen Stimmen.
2 Kommt auf diese Weise keine Wahl zustande, entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt jene Person als gewählt, für die das Präsidium gestimmt hat. Bei geheimen Wahlen ent- scheidet das Los.
Absolutes und relatives Mehr
Verfahren bei Wahlen
Art. 57
1 Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
2 Ist nur eine Person zu wählen oder sind gleich viele Personen vorgeschla- gen wie Sitze zu vergeben sind, wird offen gewählt, sofern nicht ein Parla- mentsmitglied geheime Wahlen verlangt. Parlamentspräsidium und Vize- präsidium werden geheim gewählt.
3 Die Mitglieder und das Präsidium von parlamentarischen Kommissionen werden offen gewählt, sofern nicht ein Parlamentsmitglied geheime Wahl verlangt. Sie können gesamthaft gewählt werden.
4 Über einen Antrag auf geheime Wahl findet keine Diskussion statt.
5 Wahlergebnisse werden vom Präsidium bekannt gegeben. Es stellt fest, ob eine Wahl zustande gekommen ist, und gibt die Namen der Gewählten bekannt.
Ungültige Wahlzettel
Art. 58
1 Ungültig sind Wahlzettel, die
a) auf eine nicht wählbare Person lauten;
b) nicht amtlich sind;
c) anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
d) den Willen des Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen;
e) ehrverletzende Äusserungen enthalten oder offensichtlich gekennzeich- net sind;
f) in unkorrekter Weise abgegeben wurden.
2 Findet sich auf einem Wahlzettel der gleiche Name mehrmals, wird er nur einmal gezählt.
5. Protokoll
Form und Inhalt
Art. 59
1 Das Protokoll gibt Aufschluss über Teilnehmende sowie Ort, Zeit und Dauer der Sitzung.
2 Das Protokoll bezeichnet sämtliche im Parlament behandelten Geschäfte vollständig und genau.
3 Das Protokoll enthält die Namen all jener, die ein Votum abgegeben haben und das Wesentliche ihrer Ausführungen, ferner Wahlen und Abstimmungen mit Bezeichnung der Anträge samt dem Resultat einer allfälligen Auszählung, sowie die gefassten Beschlüsse.
4 Das Parlamentssekretariat kann technische Aufnahmegeräte verwenden.
Nach Genehmigung des schriftlichen Protokolls sind die Aufnahmen zu löschen.
Zustellung
Art. 60
Das Protokoll wird den Parlamentsmitgliedern elektronisch so zugestellt, dass
Art. 61
1 Protokollberichtigungsanträge sind spätestens fünf Tage vor der nächsten Sitzung beim Büro schriftlich einzureichen.
2 Es entscheidet endgültig über solche Anträge.
Berichtigung
IV. ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 62
Die Mitglieder des Parlaments, der Fraktionen und der Kommissionen erhal- ten ein Sitzungsgeld. Parlaments- und Kommissionspräsidien beziehen eine Zulage.
Sitzungsgeld
Art. 63
1 Die Fraktionen erhalten eine Entschädigung.
2 In besonderen Fällen kann eine ausserordentliche Entschädigung ausgerichtet werden, die auf Antrag einer Kommission vom Büro festgesetzt wird.
Fraktions- und ausserordentliche Kommissions- entschädigung
Art. 64
Die Höhe der einzelnen Entschädigungen setzt das Parlament fest. Festlegung Entschädigungen
V. INKRAFTSETZUNG
Art. 65
1 Dieses Reglement tritt am 3. April 2007 in Kraft.
2 Die Ergänzungen vom 8. September 2009 und 29. Juni 2010 treten je per sofort in Kraft.
Inkraftsetzung
Arbon, 29. Juni 2010
FÜR DAS STADTPARLAMENT ARBON
Claudia Zürcher-Hägler, Parlamentspräsidentin
Genehmigungsvermerke:
Parlament: Verabschiedet vom Stadtparlament am 29. Juni 2010 mit Beschluss Nr. 5 / 10