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Debatte um ärztlich assistierten Suizid

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Gesundheitspolitik

Ärzteblatt Sachsen 9 / 2014 357

Debatte um ärztlich assistierten Suizid

Hochschullehrer aus den Bereichen Recht, Ethik und Palliativmedizin haben sich am 26. August 2014 mit einem eigenen Gesetzesvorschlag in die Debatte um eine gesetzliche Regelung des assistierten Suizids ein- geschaltet.

Der Vorschlag sieht vor, die Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe zu stel- len, allerdings mit zwei wichtigen Ausnahmen: Angehörige und Ärzte.

Ein Arzt darf nach dem Entwurf Sui- zidbeihilfe nur nach Einhaltung strenger Sorgfaltspflichten und aus- schließlich bei unheilbar Erkrankten mit begrenzter Lebenserwartung leisten. Er muss zuvor die Freiwillig- keit des Suizidwunsches ge prüft und den Patienten „umfassend und lebensorientiert“ über andere, insbe- sondere palliativmedizinische Mög- lichkeiten aufgeklärt haben. „Eine eindeutige, für alle verbindliche ethi- sche Verurteilung des freiverantwort- lichen Suizids ist nicht plausibel.

Gleiches gilt für die Beihilfe zum Sui- zid“, heißt es unter anderem in der Begründung zu dem Gesetzesvor- schlag. Das professionsbezogene Verbot einer Beihilfe zum Suizid für Ärzte sei berufsethisch nicht haltbar.

Verfasser des Entwurfs sind Prof. Dr.

med. Gian Domenico Borasio, Lehr- stuhl für Palliativmedizin, Universität Lausanne, PD Dr. med. Dr. phil. Ralf J.

Jox, Institut für Medizinethik der Lud- wig-Maximilians-Universität München, Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Direktor des Instituts für Medizinrecht der Universitäten Heidelberg und Mann- heim sowie Prof. Dr. med. Dr. phil.

Urban Wiesing, Direktor des Instituts für Medizinethik der Universität Tübingen.

Der Präsident der Bundesärztekam- mer äußerte sich dazu in einer Stel- lungnahme: „Bei allen Vorschlägen, die jetzt in die gesellschaftliche und politische Diskussion zur Sterbehilfe eingebracht werden, ist immer zu prüfen, ob die Intention des § 216 Strafgesetzbuch (Tötung auf Verlan-

gen) wie auch die besondere Ver- trauensstellung des Arztes gegen- über seinen Patienten gewahrt bleibt.

Nach der Berufsordnung haben Ärz - te die Aufgabe, das Leben zu erhal- ten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lin- dern sowie Sterbenden Beistand zu leisten. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe.“

Nach der Sommerpause will der Bun- destag über ein Verbot der gewerbs- mäßigen Sterbehilfe diskutieren.

Eine gesetzliche Regelung wird für den Herbst 2015 erwartet. Sie soll eine juristische Grauzone beseitigen:

Töten auf Verlangen, also die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verbo- ten, die Beihilfe dagegen nicht. Die aktuelle Debatte deutet darauf hin, dass die Abgeordneten des Bundes- tages wahrscheinlich zwischen drei Optionen zu entscheiden haben.

Aus den Reihen der Union wird ein umfassendes Verbot gefordert, das nicht nur für ge werbsmäßige Ver- eine, sondern auch für Ärzte und andere Einzelpersonen gilt. Vertreter der SPD suchen einen Mittelweg zwischen strafrechtlichem Verbot und weitgehender Liberalisierung.

Dieser könnte nach deren Ansicht über das Vereins- oder ein verschärf- tes Betäubungsmittelrecht führen.

Erheblich weiter gehen Ab geordnete von Bündnis 90/Die Grünen. Sie möchten lediglich organisierte ge - werbliche Angebote unterbinden und schlagen vor, die aktive Sterbe- hilfe in die Hände der Ärzte zu legen.

Durch eine fachkundige medizini- sche Beratung würden mehr Men- schen vor Fehleinschätzungen und übereilten Entscheidungen be wahrt, als durch ein rigides Verbot. Gemein- nützige Sterbehilfevereine sollten erlaubt sein. Um Missbrauch auszu- schließen, sollten allerdings nur sol- che Vereine zugelassen werden, die sich an bestimmte Kriterien und Min- deststandards halten.

Von den diskutierten Varianten deckt sich die aus den Reihen der CDU/

CSU am ehesten mit der Position der Bundesärztekammer. Zuletzt hatte sich der Deutsche Ärztetag im Mai 2014 erneut für ein Verbot der orga- nisierten, ge schäfts- und gewerbs- mäßigen Ster behilfe ausgesprochen.

Knut Köhler M.A.

Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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